|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/124 Rufbereitschaft: Unfall auf dem Weg zur Arbeit
|
 |

|
Kein Ersatz des Unfallschadens durch den Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15.12.2009, 6 Sa 637/09
29.06.2010. Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft (vielleicht mehrmals) zum Arbeitsplatz beordert und erleidet auf dem Weg dorthin mit seinem Auto einen Autounfall, möchte er den Schaden von seinem Arbeitgeber ersetzt bekommen.
Dass dies rechtlich nicht so einfach ist, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München. Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15.12.2009, 6 Sa 637/09
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
|
Arbeitnehmer benutzen oft ihren eigenen PKW um Dinge für ihren Arbeitgeber zu erledigen. Beispielsweise fahren Arbeitnehmer mit dem eigenen Auto zu Kunden oder bringen mit dem Auto Briefe für den Arbeitgeber zur Post. Wenn der Arbeitnehmer dann mit seinem Auto einen Unfall erleidet, möchte er natürlich die dadurch entstandenen Schäden von seinem Arbeitgeber ersetzt haben. Schließlich hat er das Auto für die betrieblichen Ziele des Arbeitgebers eingesetzt und will dann nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben.
So einleuchtend dies ist, so kompliziert ist die rechtliche Lage. Denn Schadensersatz im rechtlichen Sinn schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht, weil er die Schäden weder fahrlässig noch vorsätzlich verursacht hat.
Angewandt wird stattdessen § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auch wenn die Regelung eigentlich nicht ganz passt. Denn nach § 670 BGB ist der Auftraggeber, also der Arbeitgeber, verpflichtet, dem Auftragnehmer (in diesem Fall: Dem Arbeitnehmer) die von ihm gemachten „Aufwendungen“ zu ersetzen, wenn der Auftragnehmer sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind zwar freiwillige Leistungen, d.h. Unfallschäden fallen eigentlich nicht hierunter.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wendet diese Vorschrift trotzdem seit langem auch für den Ersatz von dem Arbeitnehmer bei Dienstfahrten mit dem eigenen Auto entstandenen Schäden an. Der Arbeitnehmer muss seinen PKW dann allerdings „mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt“ haben und bei dieser Gelegenheit ein Unfall geschehen sein (BAG, Urteil vom 08.05.1980, 3 AZR 82/79). Der Arbeitnehmer hat dann nämlich sein Auto im „Betätigungsbereich des Arbeitgebers“ eingesetzt, weil der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen, wenn der Arbeitnehmer nicht seines genommen hätte. Dann muss der Arbeitgeber auch die Gefahr tragen, dass durch einen Unfall Schäden am Auto des Arbeitnehmers entstehen.
Problematisch ist, ob auch der Unfallschaden vom Arbeitgeber gemäß § 670 BGB zu ersetzen ist, den der Arbeitnehmer mit seinem Auto auf dem Weg zum Arbeitsplatz während der Rufbereitschaft erleidet. Normalerweise muss der Arbeitgeber nämlich Schäden, die der Arbeitnehmer auf dem Weg zur und von der Arbeit erleidet, nicht ersetzen, weil der Arbeitnehmer das so genannte „Wegerisiko“ trägt. Der Weg zur Arbeit gehört eben nicht zur Arbeitszeit. In § 8 Abs. 3 Satz 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist jedoch geregelt, dass während der Rufbereitschaft auch die ggf. erforderlichen Wegezeiten des Arbeitnehmers vergütet werden müssen. Während der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer, anders als beim Bereitschaftsdienst, selber wählen, wo er sich aufhält, solange er im Notfall schnell seinen Arbeitsplatz erreichen kann.
Hiermit hat sich vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) München befasst (Urteil vom 15.12.2009, 6 Sa 637/09).
Der klagende Arbeitnehmer war Oberarzt und in einem Klinikum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Am 06.01.2008 hatte der Oberarzt Rufbereitschaft und musste mehrmals zu Notfällen in die Klinik fahren. Dabei benutzte er sein eigenes Auto. Auf dem Weg zur Klinik geriet er dabei ins Schleudern und landete im Straßengraben. An dem Auto entstand dadurch ein Schaden von 6.000 EUR, den der Arzt von der Klinik ersetzt haben wollte. Die Klinik weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, weil der Arzt sich schließlich nur auf dem Weg zur Arbeit befunden habe und das Wegerisiko selber tragen müsse.
Der Arzt zog deshalb vor das Arbeitsgericht Regensburg, um seinen Schaden vom Arbeitgeber ersetzt zu erhalten. Dort unterlag er (Urteil vom 04.06.2009, 8 Ca 1310/08).
Auch vor dem LAG unterlag der Oberarzt. Das LAG ging nämlich ebenfalls davon aus, dass sich der Arzt nur auf dem Weg zur Arbeit befunden habe und deshalb das Wegerisiko tragen müssen. Die Fahrt war also nicht „betrieblich veranlasst“, wie vom BAG für § 670 BGB gefordert.
Dabei änderte sich hieran nichts dadurch, dass der Arzt nicht auf dem Weg zur „normalen“ Arbeit gewesen war, sondern Rufbereitschaft hatte. Zwar steht in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD, dass Wegezeiten während einer Rufbereitschaft wie die tatsächliche Arbeitszeit zu vergüten sind, dies sieht das LAG aber als reine Vergütungsregelung an, d.h. Arbeitszeit soll der Weg zur Arbeit während der Rufbereitschaft dennoch nicht sein.
Dies begründet das LAG damit, dass der Arbeitnehmer selber entscheidet, wo er sich während der Rufbereitschaft aufhält und wie dementsprechend sein Weg zur Arbeit ist. Dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD die Wegezeiten während der Rufbereitschaft voll zu vergüten sind, heißt dann noch nicht, dass der Arbeitgeber auch für Schäden, die dem Arbeitgeber auf dem Weg entstehen aufkommen soll. Ein derartiges Risiko wäre für den Arbeitgeber gar nicht kalkulierbar, da er ja nicht bestimmen darf, wo sich der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft aufhält, meint das LAG.
Fazit: Die Entscheidung des LAG ist richtig, weil das Risiko, während des Weges zu und von der Arbeit einen Unfall zu erleiden, arbeitsrechtlich nun einmal vom Arbeitnehmer zu tragen ist und man im Hinblick darauf § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD kaum so verstehen kann, dass hieran etwas geändert werden soll. Will man dem Arbeitnehmer das Wegerisiko während der Rufbereitschaft nicht aufbürden, sollte man deshalb eine entsprechende Betriebsvereinbarung schließen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
|
|
 |
|