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Arbeitsrecht aktuell: 10/124 Rufbereitschaft: Unfall auf dem Weg zur Arbeit |
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Kein Ersatz des Unfallschadens durch den Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15.12.2009, 6 Sa 637/09
29.06.2010. Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft (vielleicht mehrmals) zum Arbeitsplatz beordert und erleidet auf dem Weg dorthin mit seinem Auto einen Autounfall, möchte er den Schaden von seinem Arbeitgeber ersetzt bekommen.
Dass dies rechtlich nicht so einfach ist, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München. Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15.12.2009, 6 Sa 637/09
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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Arbeitnehmer benutzen oft ihren eigenen PKW um Dinge für ihren Arbeitgeber zu erledigen. Beispielsweise fahren Arbeitnehmer mit dem eigenen Auto zu Kunden oder bringen mit dem Auto Briefe für den Arbeitgeber zur Post. Wenn der Arbeitnehmer dann mit seinem Auto einen Unfall erleidet, möchte er natürlich die dadurch entstandenen Schäden von seinem Arbeitgeber ersetzt haben. Schließlich hat er das Auto für die betrieblichen Ziele des Arbeitgebers eingesetzt und will dann nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben.
So einleuchtend dies ist, so kompliziert ist die rechtliche Lage. Denn Schadensersatz im rechtlichen Sinn schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht, weil er die Schäden weder fahrlässig noch vorsätzlich verursacht hat.
Angewandt wird stattdessen § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auch wenn die Regelung eigentlich nicht ganz passt. Denn nach § 670 BGB ist der Auftraggeber, also der Arbeitgeber, verpflichtet, dem Auftragnehmer (in diesem Fall: Dem Arbeitnehmer) die von ihm gemachten „Aufwendungen“ zu ersetzen, wenn der Auftragnehmer sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind zwar freiwillige Leistungen, d.h. Unfallschäden fallen eigentlich nicht hierunter.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wendet diese Vorschrift trotzdem seit langem auch für den Ersatz von dem Arbeitnehmer bei Dienstfahrten mit dem eigenen Auto entstandenen Schäden an. Der Arbeitnehmer muss seinen PKW dann allerdings „mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt“ haben und bei dieser Gelegenheit ein Unfall geschehen sein (BAG, Urteil vom 08.05.1980, 3 AZR 82/79). Der Arbeitnehmer hat dann nämlich sein Auto im „Betätigungsbereich des Arbeitgebers“ eingesetzt, weil der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen, wenn der Arbeitnehmer nicht seines genommen hätte. Dann muss der Arbeitgeber auch die Gefahr tragen, dass durch einen Unfall Schäden am Auto des Arbeitnehmers entstehen.
Problematisch ist, ob auch der Unfallschaden vom Arbeitgeber gemäß § 670 BGB zu ersetzen ist, den der Arbeitnehmer mit seinem Auto auf dem Weg zum Arbeitsplatz während der Rufbereitschaft erleidet. Normalerweise muss der Arbeitgeber nämlich Schäden, die der Arbeitnehmer auf dem Weg zur und von der Arbeit erleidet, nicht ersetzen, weil der Arbeitnehmer das so genannte „Wegerisiko“ trägt. Der Weg zur Arbeit gehört eben nicht zur Arbeitszeit. In § 8 Abs. 3 Satz 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist jedoch geregelt, dass während der Rufbereitschaft auch die ggf. erforderlichen Wegezeiten des Arbeitnehmers vergütet werden müssen. Während der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer, anders als beim Bereitschaftsdienst, selber wählen, wo er sich aufhält, solange er im Notfall schnell seinen Arbeitsplatz erreichen kann.
Hiermit hat sich vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) München befasst (Urteil vom 15.12.2009, 6 Sa 637/09).
Der klagende Arbeitnehmer war Oberarzt und in einem Klinikum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Am 06.01.2008 hatte der Oberarzt Rufbereitschaft und musste mehrmals zu Notfällen in die Klinik fahren. Dabei benutzte er sein eigenes Auto. Auf dem Weg zur Klinik geriet er dabei ins Schleudern und landete im Straßengraben. An dem Auto entstand dadurch ein Schaden von 6.000 EUR, den der Arzt von der Klinik ersetzt haben wollte. Die Klinik weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, weil der Arzt sich schließlich nur auf dem Weg zur Arbeit befunden habe und das Wegerisiko selber tragen müsse.
Der Arzt zog deshalb vor das Arbeitsgericht Regensburg, um seinen Schaden vom Arbeitgeber ersetzt zu erhalten. Dort unterlag er (Urteil vom 04.06.2009, 8 Ca 1310/08).
Auch vor dem LAG unterlag der Oberarzt. Das LAG ging nämlich ebenfalls davon aus, dass sich der Arzt nur auf dem Weg zur Arbeit befunden habe und deshalb das Wegerisiko tragen müssen. Die Fahrt war also nicht „betrieblich veranlasst“, wie vom BAG für § 670 BGB gefordert.
Dabei änderte sich hieran nichts dadurch, dass der Arzt nicht auf dem Weg zur „normalen“ Arbeit gewesen war, sondern Rufbereitschaft hatte. Zwar steht in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD, dass Wegezeiten während einer Rufbereitschaft wie die tatsächliche Arbeitszeit zu vergüten sind, dies sieht das LAG aber als reine Vergütungsregelung an, d.h. Arbeitszeit soll der Weg zur Arbeit während der Rufbereitschaft dennoch nicht sein.
Dies begründet das LAG damit, dass der Arbeitnehmer selber entscheidet, wo er sich während der Rufbereitschaft aufhält und wie dementsprechend sein Weg zur Arbeit ist. Dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD die Wegezeiten während der Rufbereitschaft voll zu vergüten sind, heißt dann noch nicht, dass der Arbeitgeber auch für Schäden, die dem Arbeitgeber auf dem Weg entstehen aufkommen soll. Ein derartiges Risiko wäre für den Arbeitgeber gar nicht kalkulierbar, da er ja nicht bestimmen darf, wo sich der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft aufhält, meint das LAG.
Fazit: Die Entscheidung des LAG ist richtig, weil das Risiko, während des Weges zu und von der Arbeit einen Unfall zu erleiden, arbeitsrechtlich nun einmal vom Arbeitnehmer zu tragen ist und man im Hinblick darauf § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD kaum so verstehen kann, dass hieran etwas geändert werden soll. Will man dem Arbeitnehmer das Wegerisiko während der Rufbereitschaft nicht aufbürden, sollte man deshalb eine entsprechende Betriebsvereinbarung schließen.
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Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2010
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Aufhebungsvertrag:
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