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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
15.05.2019. Gestern hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Arbeitszeitrichtlinie nicht nur verschiedene Begrenzungen der Arbeitszeiten von Arbeitnehmern enthält, sondern auch eine Pflicht der Arbeitgeber, die täglichen Arbeitszeiten genau zu dokumentieren.
Derzeit ändert sich für Privatunternehmen durch dieses Urteil noch nichts. Denn das Urteil ist an die EU-Staaten gerichtet und gilt daher nicht unmittelbar für (private) Arbeitgeber.
Erst auf der Grundlage einer entsprechenden Gesetzesänderung in Deutschland wird es eine solche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung geben: EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO gg. Deutsche Bank SAE).
- Welche Arbeitszeitgrenzen schreibt die Arbeitszeitrichtlinie vor und was sagt sie zum Thema Durchsetzung?
- Der spanische Vorlagefall CCOO gg. Deutsche Bank SAE
- EuGH: Die EU-Staaten müssen Arbeitgeber zu einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichten
- Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil auf das deutsche Arbeitsrecht?
Welche Arbeitszeitgrenzen schreibt die Arbeitszeitrichtlinie vor und was sagt sie zum Thema Durchsetzung?
Die Richtlinie 2003/88/EG ("Arbeitszeitrichtlinie") und das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthalten zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern Beschränkungen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Höchstgrenzen sind allerdings nur teilweise identisch, nämlich insbesondere in folgenden Punkten:
- Mindestruhezeit von elf Stunden pro 24 Stunden: Art.3 Arbeitszeitrichtlinie, § 5 Abs.1 ArbZG
- Pflicht zur Gewährung einer Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden: Art.4 Arbeitszeitrichtlinie, § 4 ArbZG
- Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Siebentageszeitraum: Art.5 Arbeitszeitrichtlinie, §§ 9 ff. ArbZG
- Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum: Art.6 Arbeitszeitrichtlinie, § 3 ArbZG, §§ 9 ff. ArbZG
- Normale Arbeitszeit von höchstens acht Stunden bei Nachtarbeit: Art.8 Arbeitszeitrichtlinie, § 6 Abs.2 Satz 1 ArbZG
Demgegenüber ist der in Deutschland geltende Achtstundentag zwar im ArbZG festgeschrieben (§ 3 Satz 1 ArbZG), nicht aber in der Arbeitszeitrichtlinie.
Und auch in einem anderen wichtigen Punkt geht das das deutsche Arbeitsrecht über die Arbeitszeitrichtlinie hinaus: Das ArbZG schreibt Arbeitgebern nämlich vor, Arbeitszeiten aufzuzeichnen, falls sie über acht Stunden pro Tag hinausgehen (§ 16 Abs.2 ArbZG). Eine Vorschrift zur Arbeitszeitdokumentation enthält auch § 17 Abs.1 Mindestlohngesetz (MiLoG). Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ziemlich umfassend zu dokumentieren, nämlich
- Beginn,
- Ende und
- Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Diese Pflicht betrifft allerdings nicht sämtliche Arbeitnehmergruppen, sondern nur geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ("Minijobber") im Sinne von § 8 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sowie Berufsgruppen, bei denen Schwarzarbeit stärker als anderswo verbreitet ist, nämlich die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Branchen. Das sind u.a. Bauarbeitnehmer, Gaststätten- und Hotelangestellte, Gebäudereiniger und Speditions- und Transportarbeiter.
Hintergrund der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gemäß § 17 Abs.1 MiLoG ist nicht der Schutz vor überlangen Arbeitszeiten, sondern die Sicherung einer fairen Bezahlung und die Verhinderung von Schwarzarbeit. So geht es bei Minijobbern darum, dass sie für ihre maximal 450,00 EUR pro Monat auch wirklich nur die Arbeitsstunden leisten, die mit dem jeweils geltenden Mindest-Stundenlohn (derzeit 9,19 EUR brutto pro Stunde) vereinbar sind. Das sind nach aktueller Rechtslage monatlich höchstens (450,00 : 9,19 EUR =) 48 Stunden und (knapp) 58 Minuten.
Im Unterschied zu diesen deutschen Rechtsvorschriften enthält die Arbeitszeitrichtlinie keine (ausdrückliche) Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation. Wie die in ihr festgelegten Arbeitszeitgrenzen in den Betrieben erfasst und durchgesetzt werden sollen, dazu schweigt die Richtlinie.
Mit seinem gestrigen Urteil hat der EuGH erstmals eine Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung in die Richtlinie hineingelesen und die EU-Staaten dazu verpflichtet, entsprechende Regelungen zu schaffen.
Der spanische Vorlagefall CCOO gg. Deutsche Bank SAE
In dem spanischen Vorlagefall stritten eine spanische Gewerkschaft, die Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO), mit dem spanischen Ableger der Deutschen Bank (Deutsche Bank SAE) über die Pflicht der Deutschen Bank, die täglichen Arbeitszeiten der Bankmitarbeiter systematisch zu erfassen.
Der mit dem Streitfall befasste Nationale Gerichtshof (Audiencia Nacional) war hier anderer Meinung als ein anderes Spanisches Gericht, das Oberste Gericht (Tribunal Supremo), dem zufolge spanische Arbeitgeber nicht allgemein zur Arbeitszeiterfassung, sondern nur zur Erfassung von Überstunden verpflichtet sind. Der Nationale Gerichtshof neigte dagegen eher gewerkschaftlichen Positionen zu und war daher der Ansicht, das spanische Recht verpflichte - jedenfalls im Lichte des Europarechts - die Arbeitgeber zu einer allgemeinen Arbeitszeiterfassung.
Daher legte der Nationale Gerichtshof den Streitfall dem EuGH vor und fragte u.a., ob die Arbeitszeitrichtlinie mit nationalen Rechtsvorschriften unvereinbar ist, wenn diese Rechtsvorschriften keine Pflicht der Arbeitgeber zur allgemeinen Arbeitszeiterfassung beinhalten.
Der in dem EuGH-Prozess tätige EuGH-Generalanwalt Pitruzzella schlug dem Gerichtshof vor, die Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass sie eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung beinhaltet (Schlussanträge vom 31.01.2019, Rs. C-85/18).
EuGH: Die EU-Staaten müssen Arbeitgeber zu einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichten
Mit seinem gestrigen Urteil interpretiert der Gerichtshof die Arbeitszeitrichtlinie in der Weise, dass sie eine Arbeitgeber-Pflicht zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeiten enthält.
Zur Begründung beruft sich der EuGH nicht nur auf die Arbeitszeitrichtlinie, sondern auch auf Art.31 Abs.2 der Europäischen Grundrechtecharta, der Arbeitnehmern das "Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub" gewährt.
Um die "praktische Wirksamkeit" von Art.31 Abs.2 Grundrechtecharta und der Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie zu gewährleisten,
"müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann." (Urteil, Rn.60)
Anders als der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen hatte (Rn.99, Punkt 3) geht der EuGH allerdings nicht so weit zu behaupten, dass seine rechtsfortbildende Interpretation der Arbeitszeitrichtlinie bereits jetzt unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten hätte oder gar vorrangig sei gegenüber entgegenstehendem nationalem Gesetzesrecht. Vielmehr wendet sich das EuGH-Urteil allein an die Mitgliedsstaaten bzw. an deren gesetzgebende Organe.
Die Urteilsformel lautet, dass die Arbeitszeitrichtlinie zusammen mit einer anderen, mittlerweile 30 Jahre alten EU-Richtlinie (Richtlinie 89/391/EWG), sowie zusammen mit Art.31 Abs.2 Grundrechtecharta so auszulegen sind,
"dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann."
Kritisch ist anzumerken, dass sich der EuGH mit diesem Urteil zum Gesetzgeber aufschwingt. Eine lückenlose Dokumentation der täglichen Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers mag man politisch für richtig halten oder für falsch - über eine solche Weiterentwicklung bzw. Reform der Arbeitszeitrichtlinie haben Kommission, Europaparlament und EU-Mitgliedsstaaten zu entscheiden und nicht der EuGH.
Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil auf das deutsche Arbeitsrecht?
Eine generelle Pflicht der Arbeitgeber, die täglichen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren, besteht gemäß deutschem Recht nach wie vor nur in den o.g. Ausnahmefällen. Das sind
- Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden täglich (§ 16 Abs.2 ArbZG),
- die Arbeitszeiten von Minijobbern (§ 17 Abs.1 MiLoG) und
- die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern der Branchen bzw. Berufsgruppen, die in § 2a SchwarzArbG genannt sind (§ 17 Abs.1 MiLoG).
Denn das EuGH-Urteil verpflichtet nur die Mitgliedsstaaten zur Anpassung ihres Arbeitsrechts, d.h. es gilt nicht unmittelbar für deutsche Unternehmen. Auch konkrete Frist zur Rechtsänderung hat der Gerichtshof den EU-Staaten nicht gesetzt.
Allerdings hat die sog. Vertrauensarbeitszeit längerfristig wohl keine Zukunft, denn sie wird der zu erwartenden Gesetzesänderung wahrscheinlich zum Opfer fallen.
Erledigt hat sich auch die von der FDP angestoßene Diskussion über eine Entschärfung der nach § 17 Abs.1 MiLoG geltenden Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/276 Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz auf dem Prüfstand). Eine solche Entschärfung der bestehenden Dokumentationspflichten wäre mit der EuGH-Entscheidung nicht zu vereinbaren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO gg. Deutsche Bank SAE)
- Generalanwalt beim EuGH Giovanni Pitruzzella, Schlussanträge vom 31.01.2019, Rs. C-55/18 (CCOO gg. Deutsche Bank SAE)
- EuGH: Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, Pressemeldung Nr.61/2019 vom 14.05.2019
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/073 Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/130 Neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/291 Mitbestimmung beim Speichern von Anwesenheitszeiten in Excel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/260 Bezahlung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/237 Dynamisierung der Minijob-Grenze und der Gleitzone
- Arbeitsrecht aktuell: 18/053 Rufbereitschaft als Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/276 Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz auf dem Prüfstand
- Arbeitsrecht aktuell: 17/022 Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/251 Überstunden kann man schätzen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/193 Teilzeitmodelle für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 13/137 Betriebsübliche Arbeitszeit muss eingehalten werden
- Arbeitsrecht aktuell: 12/279 Der Betriebsrat kann die Einhaltung von Pausen durchsetzen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/124 Rufbereitschaft: Unfall auf dem Weg zur Arbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/051 Freizeitausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen unzureichender Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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