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Arbeitsrecht aktuell: 09/051: Freizeitausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen unzureichender Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie




Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 26.03.2009, VG 5 A 62.07, VG 5 A 189.07, VG 5 A 330.07, VG 5 A 6.08, VG 5 A 111.08, VG 5 A 145.08, VG 5 A 157.08 und VG 5 A 279.08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

30.03.2009. Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG) - "Arbeitszeitrichtlinie" - schreibt vor, dass die EU-Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.

Diese Regelung war schon in der namensgleichen Vorgängerrichtlinie vom 23.11.1993 (Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993) enthalten und bis zum 13.12.1996 in nationales Recht umzusetzen.

Seit vielen Jahren ist aufgrund entsprechender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klar, dass auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten sind und dass die Beschränkung der Arbeitszeit auf höchsten 48 Stunden pro Woche (einschließlich Bereitschaftsdienstzeiten) auch zugunsten von Beamten und insbesondere auch zugunsten von Feuerwehrbeamten in nationales Recht umgesetzt werden muss.

In Berlin und in einigen anderen Bundesländern gab es trotz dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgaben jahrlange keine politische Bereitschaft, die Arbeitszeiten der Feuerwehrbeamten von etwa 55 (einschließlich Bereitschaftsdienstzeiten) auf 48 Stunden zu verringern (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 07/19: Europarechtswidrige Arbeitszeiten bei der Feuerwehr). Das hatte zur Folge, dass Feuerwehrbeamte über Jahre hinweg in erheblichem Umfang über die rechtlich höchstzulässigen Grenzen hinaus zur Arbeitsleistung herangezogen wurden.

Da das deutsche Beamtenrecht auf Bundes- wie auf Länderebene einen Ausgleich für zuviel geleistete Arbeitsstunden nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässst, ist auch die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (VGs) und Oberverwaltungsgerichte (OVGs) im Ergebnis beamtenunfreundlich, d.h. ein Freizeitausgleich wird nur sehr begrenzt und ein finanzieller Ausgleich praktisch gar nicht zugesprochen (Einzelheiten hierzu finden Sie unter Arbeitsrecht aktuell 07/19).

Dass überhaupt in Einzelfällen des beharrlichen Verstoßes gegen Arbeitszeitgrenzen ein Ausgleich – allerdings praktisch allein als Freizeitausgleich – von den Gerichten zugesprochen wurde, beruht auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.05.2003 (2 C 27/02), das einer Bundesbeamtin (immerhin!) einen begrenzten Anspruch auf Freizeitausgleich zugesprochen hat, allerdings erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung eines solchen Ausgleichs, d.h. für den Fall der weiteren, nach Antragstellung (!) erfolgenden rechtswidrigen Heranziehung zu arbeitszeitrechtlich unzulässigen Diensten.

Begründet wurde dieser Anspruch auf „Ausgleich“ mit dem Prinzip von Treu und Glauben, d.h. das BVerwG argumentierte in seinem Urteil vom 28.05.2003 weitgehend losgelöst von den geschriebenen Vorschriften des deutschen Beamtenrechts. Die beiden wesentlichen Einschränkungen des Ausgleichsanspruchs, die sich in dieser Entscheidung finden, nämlich der Ausschluss eines Geldanspruchs und die zeitliche Beschränkung jeglichen Ausgleichs auf die Zeit nach erstmaliger Beantragung eines Ausgleichs, wurden bislang vom BVerwG nicht überzeugend begründet, so dass seitdem eine Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten über Art und Umfang des den Feuerwehrbeamten zu gewährenden Ausgleichs geführt wurden.

Nunmehr hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Berliner Feuerwehr in acht von derzeit über 140 anhängigen Klageverfahren dazu verpflichtet, den klagenden Feuerwehrbeamten einen Freizeitausgleich für zuviel geleistete Arbeit zu gewähren. Etwa ein Viertel der klagenden Beamten werden durch unsere Kanzlei vertreten.

Die Kläger, Einsatzbeamte der Berliner Feuerwehr, hatten wie ihre Berufskollegen in anderen Bundesländern geltend gemacht, sie seien entgegen der europarechtlich vorgegebenen Höchstarbeitsgrenze von 48 Stunden pro Woche jahrelang nach den Schichtplänen im Umfang von 55 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) herangezogen worden. Nachdem das beklagte Land Berlin im Februar 2008 durch eine Arbeitszeitverordnung klargestellt hatte, dass in Zukunft unter Berücksichtigung der Bereitschaftsdienste im Durchschnitt nur mehr 48 Stunden in der Woche zu arbeiten sei, hatten die Kläger verlangt, dass ihnen für die Vergangenheit ein Ausgleich in Geld oder Freizeit zu gewähren sei.

Das Verwaltungsgericht sprach den Feuerwehrleuten aufgrund dieser von allen Verfahrensbeteiligten als rechtswidrig angesehenen Praxis - je nach Einzelfall - einen Freizeitausgleich im Umfang von bis zu 275 Stunden zu. Zur Begründung stützte sich das VG im Anschluss an die oben genannte Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2003 auf das Prinzip von Treu und Glauben.

Einen Ausgleich in Geld hat das Gericht den Klägern hingegen nicht zugestanden. Dafür gebe es keine Anspruchsgrundlage. Die zuviel geleistete Arbeit führe bei den klagenden Beamten nicht zu einem Vermögensschaden, der einen Ersatzanspruch in Geld nach sich ziehen würde. Die Bezahlung eines Beamten stehe nämlich - anders als bei Arbeitnehmern - nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Vielmehr erhalte der Beamte eine seinem Amt angemessene „Alimentation“.

Das VG ließ die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zu.

Informationen zu dem Gang der mündlichen Verhandlungen am 26.03.2009 und eine generelle, d.h. von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls unabhängige juristische Einschätzung der ergangenen Urteile erhalten Sie von unserer Kanzlei auf Anfrage gern.

Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

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Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

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Berlin, 03.02.2012
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Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

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München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

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Berlin, 27.01.2012
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Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

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Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

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Weihnachtsgeld

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Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

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Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

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Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

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Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

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Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

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Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

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München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

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Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

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Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

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Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

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Berlin, 12.09.2011
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Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09