|
|
 |
Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
|
 |

|
Informationen zum Thema Bereitschaftsdienst
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Ein Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, muss sich ebenso wie bei der Arbeitsbereitschaft im Betrieb oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten, um bei Bedarf möglichst rasch die Arbeit aufnehmen zu können.
Anders als bei der Arbeitsbereitschaft muss der Arbeitnehmer im Falle des Bereitschaftsdienstes nicht unbedingt am Arbeitsplatz anwesend sein und selbst laufend beobachten, ob ein Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht. Er kann vielmehr lesen, fernsehen oder schlafen.
Diese Form der Arbeit verrichtet z.B. ein Krankenhausarzt, der sich während des Wochenendes oder in der Nacht in der Klinik aufhält, um bei Bedarf rasch für Patienten da zu sein.
Da Bereitschaftsdienstzeiten gegenüber der normalen Vollarbeit mit einer weniger zeitintensiven Belastungen des Arbeitnehmers verbunden sind, werden sie traditionell geringer bezahlt als Zeiten der Vollarbeit. Ob und in welchem Umfang Bereitschaftsdienstzeiten geringer als die Vollarbeit bzw. reguläre Dienstzeiten vergütet werden, ist entweder von den Regelungen des Arbeitsvertrags abhängig (was selten vorkommt) oder (im Regelfall) von einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder aber von den für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) (in konfessionell gebundenen Einrichtungen).
In Tarifverträgen wird die Bezahlung oft von dem „üblichen“ Heranziehungsanteil, d.h. dem Anteil der Vollarbeit während des Bereitschaftsdienstes abhängig gemacht. Beträgt der Heranziehungsanteil z.B. 40 Prozent (oder 60 Prozent), wird pro Bereitschaftsdienststunde 40 Prozent (oder 60 Prozent) der normalen Stundenvergütung gezahlt (zuzüglich der je nach Lage des Dienstes zu zahlenden Nacht- oder Feiertagszuschläge).
Die Frage, ob Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) anzusehen ist oder nicht, war bis zum Inkrafttreten der letzten großen Änderung des ArbZG am 01.01.2004 heftig umstritten. Die Arbeitgeberposition in diesem Streit besagte, dass nur die Zeiten der Heranziehung während des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu bewerten seien, nicht aber die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes.
Hintergrund des Streits war die Arbeitszeitrichtlinie, d.h. die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (Richtlinie 93/104/EG), die im Jahre 2003 in Gestalt einer redaktionellen Überarbeitung als Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gilt.
Die Arbeitszeitrichtlinie schreibt in Art.6 Buchstabe b vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Diese Regelung war schon in der namensgleichen Vorgängerrichtlinie vom 23.11.1993 (Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993) enthalten und - als deren Bestandteil - binnen drei Jahren, d.h. bis zum 13.12.1996 in nationales Recht umzusetzen.
Auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtlinie entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass der Bereitschaftsdienst, insbesondere der ärztliche Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen sei (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-303/98 - SIMAP).
Da das ArbZG 1994 mit diesen Anforderungen nicht vereinbar war, indem es den Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit bewertete und daher überlange bzw. mit der Arbeitszeitrichtlinie unvereinbare Tages- und Wochenarbeitszeiten erlaubte, wurde es zum 01.01.2004 geändert. Die wesentlichen Änderungen des ArbZG 2004 gegenüber der alten Gesetzesfassung betreffen den Bereitschaftsdienst und bestehen in folgenden Punkten:
- Bereitschaftsdienste sind seit dem 01.01.2004 in vollem Umfang bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Stunden) und der täglichen Höchstarbeitszeit (8 bzw. - bei Zeitausgleich - 10 Stunden) zu berücksichtigen.
- Durch Tarifvertrag (oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung) ist es zwar weiterhin möglich, die Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die Arbeitszeit allerdings wöchentlich im Durchschnitt von 12 Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
- Durch eine erstmals zum 01.01.2004 in das ArbZG aufgenommene Regelung ist es möglich, in Tarifverträgen - oder aufgrund eines Tarifvertrages in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen - eine Erlaubnis dafür zu schaffen, dass Arbeitnehmer sich durch schriftliche Erklärung zu einer im Prinzip unbegrenzten Verlängerung ihrer täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ohne Zeitausgleich verpflichten (sog. „Opt-Out“). Eine solche Einwilligung kann der Arbeitnehmer jederzeit, allerdings mit einer langen Frist von sechs Monaten widerrufen.
- Allgemein muss bei einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht".
Am 10.06.2008 verständigten sich die EU-Arbeitsminister auf die erstmalige Verabschiedung einer Zeitarbeitsrichtlinie und zugleich auf eine weitgehende Entschärfung der Arbeitszeitrichtlinie. Nach dem Entwurf der Minister sollte es künftig möglich sein, Zeiten des „inaktiven“ Bereitschaftsdienstes nicht mehr als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die derzeit schon bestehende Möglichkeit, die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu überschreiten, falls der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat („Opt-Out“, vgl. Art.17 Abs.5 Richtlinie 2003/88/EG), erweitert werden (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/069 Einigung über EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Leiharbeit).
Nachdem es daher in der zweiten Jahreshälfte 2008 so schien, als sei die Rechtsprechung des EuGH zum Bereitschaftsdienst demnächst aufgrund einer Änderung der Arbeitszeitrichtlinie überholt, machte das Europäische Parlament dem Ministerrat am 17.12.2008 einen Strich durch die Rechnung und lehnte den Neuentwurf der Arbeitszeitrichtlinie rundheraus ab. Es sprach sich dafür aus, „inaktive“ Bereitschaftsdienstzeiten wie bisher als Arbeitszeit anzusehen. Außerdem soll nach den Vorstellungen des Parlaments die derzeit geltende Opt-Out-Regelung nach einer Reihe von Jahren auslaufen (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/011 Europaparlament stoppt Reform der Arbeitszeitrichtlinie.).
Vor diesem Hintergrund sind die politischen Anstrengungen der Betreiber von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, der Rechtsprechung des EuGH zum Thema Bereitschaftsdienst durch eine Veränderung der Arbeitszeitrichtlinie den Boden zu entziehen, vorerst gescheitert. Möglicherweise wird es daher keinen erneuten Versuch geben, zum Rechtszustand vor der SIMAP-Entscheidung des EuGH zurückzukehren.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Bereitschaftsdienst interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Bereitschaftsdienst finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Bereitschaftsdienst haben oder es Probleme mit der Durchführung oder Bezahlung von Bereitschaftsdienstzeiten gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen auch gerne Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen in allen arbeitszeitrechtlichen Fragen auf der Grundlage entsprechender Kostenübernahmeerklärungen des Arbeitgebers bzw. Dienstgebers.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsnachweise / Abrechnungen von Bereitschaftsdiensten
- Tarifvertrag, Dienst- oder Betriebsvereinbarung zum Thema Bereitschaftsdienst (falls vorhanden)
|

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 11. Oktober 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|