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Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst




Informationen zum Thema Bereitschaftsdienst

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter Bereitschaftsdienst versteht, wie Bereitschaftsdienste vergütet werden und ob Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zählt.

Außerdem finden Sie Hinweise zum Stand der politischen Diskussion über eine Reform der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, die den gesetzlichen Vorgaben des deutschen ArbZG zugrunde liegt.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was versteht man unter Bereitschaftsdienst?

Ein Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, muss sich ebenso wie bei der Arbeitsbereitschaft im Betrieb oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten, um bei Bedarf möglichst rasch die Arbeit aufnehmen zu können.

Anders als bei der Arbeitsbereitschaft muss der Arbeitnehmer im Falle des Bereitschaftsdienstes nicht unbedingt am Arbeitsplatz anwesend sein und selbst laufend beobachten, ob ein Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht. Er kann vielmehr lesen, fernsehen oder schlafen.

Diese Form der Arbeit verrichtet z.B. ein Krankenhausarzt, der sich während des Wochenendes oder in der Nacht in der Klinik aufhält, um bei Bedarf rasch für Patienten da zu sein.

Wie werden Bereitschaftsdienste vergütet?

Da Bereitschaftsdienstzeiten gegenüber der normalen Vollarbeit mit einer weniger zeitintensiven Belastungen des Arbeitnehmers verbunden sind, werden sie traditionell geringer bezahlt als Zeiten der Vollarbeit. Ob und in welchem Umfang Bereitschaftsdienstzeiten geringer als die Vollarbeit bzw. reguläre Dienstzeiten vergütet werden, ist entweder von den Regelungen des Arbeitsvertrags abhängig (was selten vorkommt) oder (im Regelfall) von einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder aber von den für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) (in konfessionell gebundenen Einrichtungen).

In Tarifverträgen wird die Bezahlung oft von dem „üblichen“ Heranziehungsanteil, d.h. dem Anteil der Vollarbeit während des Bereitschaftsdienstes abhängig gemacht. Beträgt der Heranziehungsanteil z.B. 40 Prozent (oder 60 Prozent), wird pro Bereitschaftsdienststunde 40 Prozent (oder 60 Prozent) der normalen Stundenvergütung gezahlt (zuzüglich der je nach Lage des Dienstes zu zahlenden Nacht- oder Feiertagszuschläge).

Zählt Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Die Frage, ob Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) anzusehen ist oder nicht, war bis zum Inkrafttreten der letzten großen Änderung des ArbZG am 01.01.2004 heftig umstritten. Die Arbeitgeberposition in diesem Streit besagte, dass nur die Zeiten der Heranziehung während des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu bewerten seien, nicht aber die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes.

Hintergrund des Streits war die Arbeitszeitrichtlinie, d.h. die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (Richtlinie 93/104/EG), die im Jahre 2003 in Gestalt einer redaktionellen Überarbeitung als Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gilt.

Die Arbeitszeitrichtlinie schreibt in Art.6 Buchstabe b vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Diese Regelung war schon in der namensgleichen Vorgängerrichtlinie vom 23.11.1993 (Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993) enthalten und - als deren Bestandteil - binnen drei Jahren, d.h. bis zum 13.12.1996 in nationales Recht umzusetzen.

Auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtlinie entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass der Bereitschaftsdienst, insbesondere der ärztliche Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen sei (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-303/98 - SIMAP).

Da das ArbZG 1994 mit diesen Anforderungen nicht vereinbar war, indem es den Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit bewertete und daher überlange bzw. mit der Arbeitszeitrichtlinie unvereinbare Tages- und Wochenarbeitszeiten erlaubte, wurde es zum 01.01.2004 geändert. Die wesentlichen Änderungen des ArbZG 2004 gegenüber der alten Gesetzesfassung betreffen den Bereitschaftsdienst und bestehen in folgenden Punkten:

  • Bereitschaftsdienste sind seit dem 01.01.2004 in vollem Umfang bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Stunden) und der täglichen Höchstarbeitszeit (8 bzw. - bei Zeitausgleich - 10 Stunden) zu berücksichtigen.
  • Durch Tarifvertrag (oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung) ist es zwar weiterhin möglich, die Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die Arbeitszeit allerdings wöchentlich im Durchschnitt von 12 Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
  • Durch eine erstmals zum 01.01.2004 in das ArbZG aufgenommene Regelung ist es möglich, in Tarifverträgen - oder aufgrund eines Tarifvertrages in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen - eine Erlaubnis dafür zu schaffen, dass Arbeitnehmer sich durch schriftliche Erklärung zu einer im Prinzip unbegrenzten Verlängerung ihrer täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ohne Zeitausgleich verpflichten (sog. „Opt-Out“). Eine solche Einwilligung kann der Arbeitnehmer jederzeit, allerdings mit einer langen Frist von sechs Monaten widerrufen.
  • Allgemein muss bei einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden.

Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht".

Ist eine Reform der Arbeitszeitrichtlinie wahrscheinlich?

Am 10.06.2008 verständigten sich die EU-Arbeitsminister auf die erstmalige Verabschiedung einer Zeitarbeitsrichtlinie und zugleich auf eine weitgehende Entschärfung der Arbeitszeitrichtlinie. Nach dem Entwurf der Minister sollte es künftig möglich sein, Zeiten des „inaktiven“ Bereitschaftsdienstes nicht mehr als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die derzeit schon bestehende Möglichkeit, die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu überschreiten, falls der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat („Opt-Out“, vgl. Art.17 Abs.5 Richtlinie 2003/88/EG), erweitert werden (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/069 Einigung über EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Leiharbeit).

Nachdem es daher in der zweiten Jahreshälfte 2008 so schien, als sei die Rechtsprechung des EuGH zum Bereitschaftsdienst demnächst aufgrund einer Änderung der Arbeitszeitrichtlinie überholt, machte das Europäische Parlament dem Ministerrat am 17.12.2008 einen Strich durch die Rechnung und lehnte den Neuentwurf der Arbeitszeitrichtlinie rundheraus ab. Es sprach sich dafür aus, „inaktive“ Bereitschaftsdienstzeiten wie bisher als Arbeitszeit anzusehen. Außerdem soll nach den Vorstellungen des Parlaments die derzeit geltende Opt-Out-Regelung nach einer Reihe von Jahren auslaufen (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/011 Europaparlament stoppt Reform der Arbeitszeitrichtlinie.).

Vor diesem Hintergrund sind die politischen Anstrengungen der Betreiber von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, der Rechtsprechung des EuGH zum Thema Bereitschaftsdienst durch eine Veränderung der Arbeitszeitrichtlinie den Boden zu entziehen, vorerst gescheitert. Möglicherweise wird es daher keinen erneuten Versuch geben, zum Rechtszustand vor der SIMAP-Entscheidung des EuGH zurückzukehren.

Wo finden Sie mehr zum Thema Bereitschaftsdienst?

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Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Bereitschaftsdienst finden Sie hier:

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Bereitschaftsdienst haben oder es Probleme mit der Durchführung oder Bezahlung von Bereitschaftsdienstzeiten gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen auch gerne Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen in allen arbeitszeitrechtlichen Fragen auf der Grundlage entsprechender Kostenübernahmeerklärungen des Arbeitgebers bzw. Dienstgebers.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsnachweise / Abrechnungen von Bereitschaftsdiensten
  • Tarifvertrag, Dienst- oder Betriebsvereinbarung zum Thema Bereitschaftsdienst (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 11. Oktober 2011

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Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

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Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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