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Arbeitsrecht aktuell: 04/03b Mängel der Richtlinienumsetzung 1994




Die Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie war unvollständig

Wie die juristische Diskussion der letzten Jahre zeigte, war die mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 1994 beabsichtigte Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie unvollkommen.

Das ArbZG 1994 entsprach schlicht nicht vollständig den zwingenden Mindestanforderungen der Arbeitszeitrichtlinie.

Die Unvereinbarkeit des ArbZG 1994 mit der Arbeitszeitrichtlinie zeigt sich vor allem an den im Folgenden dargestellten Punkten.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

1. Verstoß gegen Art.2 der Richtlinie; "Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit"

§ 5 Abs.1 ArbZG setzt im Prinzip Art.3 der Arbeitszeitrichtlinie um. Daher wird als Grundsatz eine Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vorgeschrieben. Hiervon machte allerdings § 5 Abs.3 ArbZG 1994 eine Ausnahme für den Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und ähnlichen Betrieben.

In solchen Betrieben mußte nämlich die im Verlauf eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft geleistete Vollarbeit abweichend von § 5 Abs.1 nicht im Anschluß an diese Vollarbeit durch eine elfstündige Ruhezeit ausgeglichen werden. Vielmehr konnte ein solcher Ausgleich auch zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen werden. Voraussetzung dafür war lediglich, daß während des Bereitschaftsdiensts nicht überwiegend, sondern höchstens hälftig Vollarbeit geleistet wurde. Daher war es nach § 5 Abs.3 ArbZG 1994 im Klinikbereich erlaubt, Bereitschaftsdienste mit unmittelbar nachfolgenden Normalschichten in weitgehendem Umfang zu kombinieren.

Hinter § 5 Abs.3 ArbZG 1994 steht die (eindeutige) Vorstellung des Gesetzgebers, daß die Zeiten des Bereitschaftsdienstes, in denen keine Vollarbeit geleistet wird, nicht zur "Arbeitszeit" im Sinne des Gesetzes zu zählen sind (allg. Meinung, vgl. etwa LAG Niedersachsen, Beschl. vom 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02, AP Nr.5 zu § 611 Bereitschaftsdienst, zu C.IV.3.d) aa) der Gründe; BAG, Beschl. vom 18.02.2003, 1 ABR 2/02, NZA 2003, S .742 ff., 748; Neumann/Biebl, ArbZG, 13.Aufl. 2001, § 5, Rn.2).

Durch Ruhezeiten auszugleichen waren daher nach der Konzeption des § 5 Abs.3 ArbZG 1994 lediglich die Zeiten während eines Bereitschaftsdienstes, in denen tatsächlich gearbeitet wurde bzw. in denen Vollarbeit geleistet wurde ("Heranziehungszeiten").

Diese Vorstellung ist mit der in § 2 der Richtlinie enthaltenen Definition des Begriffs "Arbeitszeit" bzw. mit der Interpretation dieses Begriffs durch den EuGH nicht vereinbar. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie, da es den Mitgliedstaaten zwar erlaubt ist, von bestimmten Vorgaben abzuweichen (s. oben), nicht aber, den in Art.2 der Richtlinie definierten Begriff der Arbeitszeit in ihrem nationalen Recht anders zu definieren.

Die Vorschrift des § 5 Abs.3 ArbZG 1994 läßt sich daher auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, d.h. "richtlinienkonform", auslegen, da dies keine Auslegung von § 5 Abs.3 ArbZG 1994 mehr wäre, sondern eine Umdeutung bzw. eine Aufhebung dieser Vorschrift (zu zutreffend BAG, a.a.O.)

2. Verstoß gegen Art.3 (elfstündige Ruhezeit) und Art.6 (48-Stundenwoche)

Gemäß § 7 Abs.1 Nr.1. a) ArbZG 1994 konnte in Abweichung von der Regel des § 3 die tägliche Arbeitszeit durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auch ohne Zeitausgleich auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fiel.

Diese in § 7 Abs.1 Nr.1 a) enthaltene Ermächtigung zur Überschreitung der für den Arbeitstag geltenden Zehnstundengrenze (§ 3 Satz 2) verstieß aus folgenden Gründen gegen die Arbeitszeitrichtlinie:

Erstens wurde diese Verlängerung des Arbeitstags aufgrund bestimmter, in der Vollarbeit enthaltener Anteile von Arbeitsbereitschaft erlaubt. Mit "Arbeitsbereitschaft" ist aber im allgemeinen und auch in dieser Vorschrift eine wesentlich stärkere Beanspruchung des Arbeitnehmers als in Fällen des Bereitschaftsdienstes gemeint. Arbeitsbereitschaft ist im Prinzip "Arbeit" im Sinne des ArbZG, auch wenn sie von geringerer Intensität ist als die "normale" Arbeit.

Zweitens enthielt § 7 Abs.1 Nr.1. a) ArbZG 1994 keine Obergrenze für eine Überschreitung der 10-Stundengrenze. Somit war eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden möglich, da § 5 Abs.1 keine mittelbare Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 13 Stunden enthält.

Hierin liegt zum einen ein Verstoß gegen Art.3 der Richtlinie (elfstündige Ruhezeit pro 24 Stunden-Zeitraum), da die Regelung in § 7 Abs.1 Nr.1 a) ArbZG 1994 nicht durch eine der oben genannten beiden Ausnahmemöglichkeiten der Richtlinie gedeckt ist: Weder ist § 7 Abs.1 Nr.1 a) ArbZG 1994 auf die Besonderheiten des Behandlungs- oder Pflegedienstes gemünzt, so daß Art.17 Abs.2.1 c) (i) der Richtlinie nicht eingreift, noch ist sichergestellt, daß die Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichszeiten oder zumindest einen anderen "angemessenen Schutz" erhalten, so daß auch Art.17 Abs.3 der Richtlinie nicht paßt.

§ 7 Abs.1 Nr.1 a) verstieß weiterhin auch gegen Art.6 der Richtlinie (48-Stundenwoche), da in § 7 Abs.1 Nr.1. a) ArbZG 1994 kein Zeitausgleich vorgeschrieben war. Daher konnte gemäß dieser Vorschrift regelmäßig bis zu 12 oder sogar 13 Stunden am Tag gearbeitet werden, so daß sich ohne weiteres die Möglichkeit einer erheblichen Überschreitung der in der Arbeitszeitrichtlinie festgelegten 48-Stundenwoche ergab (BAG, a.a.O.). Auch für diese Abweichung von der Richtlinie konnte sich das ArbZG 1994 nicht auf eine in der Richtlinie enthaltene Ausnahmemöglichkeit berufen. Eine Abweichung von der 48-Stundenwoche ist nämlich nach der Richtlinie nur auf Grundlage von Art.18 Abs.1 möglich, d.h. im Rahmen des "opt out". Von dieser Möglichkeit hatte der Gesetzgeber in § 7 ArbZG 1994 aber keinen Gebrauch gemacht.

§ 7 Abs.1 Nr.1 a) 1994 war also sowohl mit Art.3 als auch mit Art.6 der Richtlinie unvereinbar. Auch hier schied eine Korrektur der Vorschrift im Wege einer "richtlinienkonformen Auslegung" angesichts ihres eindeutigen Gehaltes aus.

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Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2012

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