|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 04/03b Mängel der Richtlinienumsetzung 1994
|
 |

|
Die Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie war unvollständig
|
Wie die juristische Diskussion der letzten Jahre zeigte, war die mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 1994 beabsichtigte Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie unvollkommen.
Das ArbZG 1994 entsprach schlicht nicht vollständig den zwingenden Mindestanforderungen der Arbeitszeitrichtlinie.
Die Unvereinbarkeit des ArbZG 1994 mit der Arbeitszeitrichtlinie zeigt sich vor allem an den im Folgenden dargestellten Punkten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
§ 5 Abs.1 ArbZG setzt im Prinzip Art.3 der Arbeitszeitrichtlinie um. Daher wird als Grundsatz eine Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vorgeschrieben. Hiervon machte allerdings § 5 Abs.3 ArbZG 1994 eine Ausnahme für den Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und ähnlichen Betrieben.
In solchen Betrieben mußte nämlich die im Verlauf eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft geleistete Vollarbeit abweichend von § 5 Abs.1 nicht im Anschluß an diese Vollarbeit durch eine elfstündige Ruhezeit ausgeglichen werden. Vielmehr konnte ein solcher Ausgleich auch zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen werden. Voraussetzung dafür war lediglich, daß während des Bereitschaftsdiensts nicht überwiegend, sondern höchstens hälftig Vollarbeit geleistet wurde. Daher war es nach § 5 Abs.3 ArbZG 1994 im Klinikbereich erlaubt, Bereitschaftsdienste mit unmittelbar nachfolgenden Normalschichten in weitgehendem Umfang zu kombinieren.
Hinter § 5 Abs.3 ArbZG 1994 steht die (eindeutige) Vorstellung des Gesetzgebers, daß die Zeiten des Bereitschaftsdienstes, in denen keine Vollarbeit geleistet wird, nicht zur "Arbeitszeit" im Sinne des Gesetzes zu zählen sind (allg. Meinung, vgl. etwa LAG Niedersachsen, Beschl. vom 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02, AP Nr.5 zu § 611 Bereitschaftsdienst, zu C.IV.3.d) aa) der Gründe; BAG, Beschl. vom 18.02.2003, 1 ABR 2/02, NZA 2003, S .742 ff., 748; Neumann/Biebl, ArbZG, 13.Aufl. 2001, § 5, Rn.2).
Durch Ruhezeiten auszugleichen waren daher nach der Konzeption des § 5 Abs.3 ArbZG 1994 lediglich die Zeiten während eines Bereitschaftsdienstes, in denen tatsächlich gearbeitet wurde bzw. in denen Vollarbeit geleistet wurde ("Heranziehungszeiten").
Diese Vorstellung ist mit der in § 2 der Richtlinie enthaltenen Definition des Begriffs "Arbeitszeit" bzw. mit der Interpretation dieses Begriffs durch den EuGH nicht vereinbar. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie, da es den Mitgliedstaaten zwar erlaubt ist, von bestimmten Vorgaben abzuweichen (s. oben), nicht aber, den in Art.2 der Richtlinie definierten Begriff der Arbeitszeit in ihrem nationalen Recht anders zu definieren.
Die Vorschrift des § 5 Abs.3 ArbZG 1994 läßt sich daher auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, d.h. "richtlinienkonform", auslegen, da dies keine Auslegung von § 5 Abs.3 ArbZG 1994 mehr wäre, sondern eine Umdeutung bzw. eine Aufhebung dieser Vorschrift (zu zutreffend BAG, a.a.O.)
Gemäß § 7 Abs.1 Nr.1. a) ArbZG 1994 konnte in Abweichung von der Regel des § 3 die tägliche Arbeitszeit durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auch ohne Zeitausgleich auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fiel.
Diese in § 7 Abs.1 Nr.1 a) enthaltene Ermächtigung zur Überschreitung der für den Arbeitstag geltenden Zehnstundengrenze (§ 3 Satz 2) verstieß aus folgenden Gründen gegen die Arbeitszeitrichtlinie:
Erstens wurde diese Verlängerung des Arbeitstags aufgrund bestimmter, in der Vollarbeit enthaltener Anteile von Arbeitsbereitschaft erlaubt. Mit "Arbeitsbereitschaft" ist aber im allgemeinen und auch in dieser Vorschrift eine wesentlich stärkere Beanspruchung des Arbeitnehmers als in Fällen des Bereitschaftsdienstes gemeint. Arbeitsbereitschaft ist im Prinzip "Arbeit" im Sinne des ArbZG, auch wenn sie von geringerer Intensität ist als die "normale" Arbeit.
Zweitens enthielt § 7 Abs.1 Nr.1. a) ArbZG 1994 keine Obergrenze für eine Überschreitung der 10-Stundengrenze. Somit war eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden möglich, da § 5 Abs.1 keine mittelbare Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 13 Stunden enthält.
Hierin liegt zum einen ein Verstoß gegen Art.3 der Richtlinie (elfstündige Ruhezeit pro 24 Stunden-Zeitraum), da die Regelung in § 7 Abs.1 Nr.1 a) ArbZG 1994 nicht durch eine der oben genannten beiden Ausnahmemöglichkeiten der Richtlinie gedeckt ist: Weder ist § 7 Abs.1 Nr.1 a) ArbZG 1994 auf die Besonderheiten des Behandlungs- oder Pflegedienstes gemünzt, so daß Art.17 Abs.2.1 c) (i) der Richtlinie nicht eingreift, noch ist sichergestellt, daß die Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichszeiten oder zumindest einen anderen "angemessenen Schutz" erhalten, so daß auch Art.17 Abs.3 der Richtlinie nicht paßt.
§ 7 Abs.1 Nr.1 a) verstieß weiterhin auch gegen Art.6 der Richtlinie (48-Stundenwoche), da in § 7 Abs.1 Nr.1. a) ArbZG 1994 kein Zeitausgleich vorgeschrieben war. Daher konnte gemäß dieser Vorschrift regelmäßig bis zu 12 oder sogar 13 Stunden am Tag gearbeitet werden, so daß sich ohne weiteres die Möglichkeit einer erheblichen Überschreitung der in der Arbeitszeitrichtlinie festgelegten 48-Stundenwoche ergab (BAG, a.a.O.). Auch für diese Abweichung von der Richtlinie konnte sich das ArbZG 1994 nicht auf eine in der Richtlinie enthaltene Ausnahmemöglichkeit berufen. Eine Abweichung von der 48-Stundenwoche ist nämlich nach der Richtlinie nur auf Grundlage von Art.18 Abs.1 möglich, d.h. im Rahmen des "opt out". Von dieser Möglichkeit hatte der Gesetzgeber in § 7 ArbZG 1994 aber keinen Gebrauch gemacht.
§ 7 Abs.1 Nr.1 a) 1994 war also sowohl mit Art.3 als auch mit Art.6 der Richtlinie unvereinbar. Auch hier schied eine Korrektur der Vorschrift im Wege einer "richtlinienkonformen Auslegung" angesichts ihres eindeutigen Gehaltes aus.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne:
 |
RA Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32, 10785 Berlin Telefon: 030 - 26 39 62 0 Telefax: 030 - 26 39 62 499 E-Mail: berlin@hensche.de |

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
|
|
 |
|