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Arbeitsrecht aktuell: 04/03d Übergangsfrist zum Bereitschaftsdienst
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Übergangsfristen des neuen Arbeitszeitgesetzes
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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in seiner neuen Fassung gilt gemäß § 25 nach Maßgabe einer Übergangsfrist von zwei Jahren (s. unter Punkt 1.).
Damit stellen sich Fragen der praktischen Auswirkungen dieser Übergangsfrist (s. unter Punkt 2.).
Zum Jahreswechsel 2005/6 ist geplant, die Übergangsfrist nochmals zu verlängern, d.h. die an sich europarechtswidrige Ausnahme von dem Prinzip "Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit" nochmals zu verlängern (s. unter Punkt 3.).
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Gleichsam in letzter Minute vor der Einigung im Vermittlungsausschuß am 19.12.2003 über das Reformpaket zur Agenda 2010, nämlich am 16.12.2003, empfahl der Vermittlungsausschuß, nachdem man zuvor § 25 ersatzlos streichen wollte (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, vom 24.09.2003, BT Drucks. 15/1587, S.16), die letztlich Gesetz gewordene Fassung des § 25 (Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses, vom 16.12.2003, BT Drucks. 15/2245, S.3). Eine Begründung für diese Änderungsempfehlung findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht. § 25 in der Fassung des ArbZG 2004 lautet:
"§ 25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge Enthält ein am 01. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in den genannten Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs.4 gleich."
Die Vorschrift durchbricht das arbeitsrechtliche Prinzip des Vorrangs zwingenden Gesetzesrechts vor dem Tarifvertrag zugunsten von am 01.01.2004 bestehenden Tarifverträge, die Regelungen gemäß § 7 Abs.1 oder § 12 Satz 1 ArbZG enthalten und die mit diesen Regelungen den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten. Mit "Höchstrahmen" sind die gesetzlichen Grenzen gemäß der aktuellen, ab dem 01.01.2004 geltenden Gesetzesfassung gemeint.
Das heißt: An sich gesetzeswidrige, weil gegen § 7 Abs.1 und/oder gegen § 12 Satz 1 ArbZG verstoßende tarifvertragliche Arbeitszeitregelungen bleiben in Kraft. Dies allerdings "nur" für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2005. Ebenso wie Tarifverträge bleiben durch (Alt-)Tarifverträge zugelassene, gesetzeswidrige Betriebsvereinbarungen sowie gesetzeswidrige kirchliche AVR gemäß § 7 Abs.4 ArbZG vorübergehend in Kraft.
In Zusammenhang mit der Übergangsfrist stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Kliniken haben, die ihre Arbeitsverhältnisse zum 01.01.2004 ohne Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen abwickelten, die also zu diesem Stichtag jedenfalls keine Arbeitszeitregulierung auf Basis von § 7 ArbZG 1994 getroffen hatten (diese setzen ja stets Tarifverträge voraus - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs.4 ArbZG, der aber übergangsrechtlich keine Probleme macht).
Eine bis zum 31.12.2003 mögliche, von § 7 ArbZG 1994 unabhängige Arbeitsregelung, also etwa eine Bereitschaftsdienstregelung allein auf Basis von § 3 Satz 2 ArbZG sowie auf Basis von § 5 Abs.3 ArbZG 1994, ist nach dem oben Gesagten nicht mehr möglich, da hierin ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 ArbZG läge: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Hier kommen aus rechtlicher Sicht im Prinzip vier Möglichkeiten in Betracht:
Erstens könnte man daran denken, die Fortgeltung von Tarifverträgen, die mit der Neufassung von § 7 Abs.1 oder 2 oder von § 12 ArbZG unvereinbare Arbeitszeitregelungen enthalten, durch nachträgliche bzw. nach dem 01.01.2004 getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung in den Arbeitsvertrag zu übernehmen. Eine solche Vorgehensweise könnte sich formal auf § 7 Abs.3 ArbZG stützen. Diese Vorschrift erlaubt es, im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, mit welchem Regelungen gemäß § 7 Abs.1 und 2 (und jetzt auch nach 2a) getroffen wurden, die Übernahme dieses Tarifvertrags in den Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers entweder durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, falls eine betriebliche Interessenvertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Eine solche Übernahme ist nur im Rahmen des persönlichen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags möglich.
Eine derartige Vorgehensweise begegnet aber rechtlichen Bedenken. Zwar gelten die gemäß § 7 Abs.3 ArbZG übernommenen Tarifverträge gemäß § 25 ArbZG vorläufig weiterhin, so daß eine Übernahme konstruktiv möglich wäre. Andererseits würde man durch eine solche Vorgehensweise den Anwendungsbereich einer Ausnahmevorschrift (§ 25 ArbZG) ausweiten, was im allgemeinen für rechtlich unzulässig gehalten.
Zweitens besteht die Möglichkeit, über den Weg des § 7 Abs.3 ArbZG Tarifverträge, die mit der Neufassung von § 7 Abs.1 oder 2 oder von § 12 ArbZG vereinbare Arbeitszeitregelungen enthalten, in die Arbeitsverhältnisse durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung bzw. durch Einzelabmachungen einzubeziehen. Die praktische Frage lautet hier allerdings schlicht, ob es solche, d.h. mit dem neuen ArbZG zu vereinbarende tarifvertraglichen Regelungen derzeit bereits gibt.
Drittens werden Klinikbetreiber wohl oder übel darüber nachdenken müssen, bestehende Arbeitszeitensysteme insgesamt der neuen Rechtslage anzupassen. Aus Arbeitegbersicht kommen hier der weitgehende Verzicht auf Bereitschaftsdienste und der verstärkte Einsatz von Rufbereitschaft in Betracht.
Die Rufbereitschaft ist durch die Novellierung des ArbZG nicht tangiert worden, so daß sich die praktisch bzw. organisatorische Frage stellt, ob bzw. in welchem Umfang ärztliche Dienste, die bislang als Bereitschaftsdienste bzw. unter Anwesenheit des Arztes an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort (zumeist die Klinik), auch in Form einer Rufbereitschaft bzw. als Hintergrunddienst durchgeführt werden könnten. Angesichts der damit verbundenen organisatorischen bzw. praktischen Probleme dürfte der Einsatz dieser speziellen Dienstform aber in den meisten Fällen eher "uninteressant" sein.
Viertens wird von einigen erwogen, bei der Gewerbeaufsicht eine Sondergenehmigung gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 für längere tägliche Arbeitszeiten zu erreichen. Diese Ausnahmegenehmigung greift allerdings nur dann ein, wenn in "kontinuierlichen Schichtbetrieben" zusätzliche Freischichten ermöglicht werden sollen. Ob die Gewerbeaufsichtsämter diese Voraussetzung bei Klinikbetrieben für gegeben erachten, ist fraglich. Vor allem aber ist diese Ausnahmevorschrift eine bloße Kann-Vorschrift, d.h. die Behörde kann, muß aber keine Genehmigung erteilen. Aus welchen Gründen eine "Reduzierung des Ermessens auf Null" (hier muß die Behörde ausnahmsweise von einer Kann-Vorschrift Gebrauch machen) gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Im Zusammenhang mit der Übergangsfrist ist auch das bereits einleitend erwähnte Urteil des BAG vom 18.02.2003 von Bedeutung (1 ABR 2/02, NAZ 2003, S.742 ff.). In diesem Urteil wird nämlich zutreffend festgehalten, daß angesichts der bereits im November 1996 abgelaufenen Frist für die Umsetzung der Richtlinie diejenigen Arbeitnehmer, die beim deutschen "Staat" beschäftigt sind, aus bestimmten Vorschriften der Richtlinie unmittelbare Rechte gegen ihren Arbeitgeber herleiten können, soweit die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland unzureichend ist und soweit die Richtlinie abschließende und unbedingte Regelungen enthält.
Das bedeutet, daß sich beim "Staat" beschäftigte Arbeitnehmer (also zum Beispiel Ärzte in städtischen oder landeseigenen Kliniken) nicht auf die lange Übergangsfrist des § 25 ArbZG verweisen lassen müssen, sondern die volle Anwendung des geänderten bzw. der Richtlinie entsprechenden Rechts bereits jetzt fordern können, so daß im Ergebnis ein gespaltener Rechtszustand eingetreten ist.
Der Sinn der Übergangsvorschrift besteht wie gesagt darin, die Betreiber von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von dem Prinzip "Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit" für zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2005 auszunehmen, da die in der Übergangsvorschrift genannten "bestehenden oder nachwirkenden Tarifverträge" nämlich typischerweise anordnen, daß "abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2" gelten sollen. Anders gesagt: Die in der Übergangsvorschrift genannten Tarifverträge enthalten (bis zum 31.12.2005 fortgeltende) Regelungen, nach denen über 10 Stunden hinaus gearbeitet werden kann, falls "in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt" (§ 7 Abs.1 Nr.4 a) ArbZG).
Mit diesem Zustand hat es aber am 31.12.2005 ein Ende.
Vor diesem Hintergrund gibt es eine in den Bundesrat eingebrachte Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern (vom 28.10.2005, BT-Drucks. 778/05), die eine Verlängerung der in der derzeitigen Fassung von § 25 ArbZG genannten Übergangsfrist zum Inhalt hat, d.h. diese Übergangsfrist um zwei Jahre bis zum 31.12.2007 verlängern möchte. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung von SPD und CDU/CSU sieht eine Verlängerung bis lediglich zum 31.12.2006 vor. Welche dieser beiden Änderungsvorschläge umgesetzt wird, ist derzeit nicht absehbar.
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Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
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