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Arbeitsrecht aktuell: 04/03a Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 1994
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Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum Jahresbeginn 2004
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Die wesentlichen Anforderungen der Arbeitszeitrichtlinie werden im ArbZG 1994 umgesetzt.
Diese Vorschriften, die im folgenden kurz besprochen werden, sind durch die Änderung des ArbZG zum 01.01.2004 nicht betroffen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Mit § 5 Abs.1 ArbZG beabsichtigte der Gesetzgeber, die in Art.3 der Richtlinie enthaltene Vorgabe einer Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umzusetzen. Nach § 5 Abs.1 ArbZG müssen Arbeitnehmer "nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit" eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
a) Elfstündige Ruhezeit und tägliche Höchstarbeitszeit
Wie auch in bezug auf Art.3 der Richtlinie fragt sich auch in bezug auf § 5 Abs.1 ArbZG, ob sich aus dieser Vorschrift mittelbar eine Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von (24 - 11 =) 13 Stunden ergibt. Diese Meinung wird in der Literatur vereinzelt vertreten (vgl. Neumann/Biebl, ArbZG, 13.Aufl. 2001, § 5, Rn.3).
Nach vorherrschender Meinung läßt sich aus § 5 Abs.1 ArbZG lediglich die Pflicht zur Gewährung einer elfstündigen Ruhezeit im Anschluß an die tägliche Arbeitszeit herleiten. Deren Dauer werde jedoch nicht durch § 5 Abs.1 ArbZG, sondern ausschließlich durch andere Vorschriften, nämlich durch § 3 ArbZG sowie durch die verschiedenen Ausnahmen zu § 3, d.h. zum Beispiel durch § 7 ArbZG bestimmt. Betrage die tägliche Arbeitszeit aufgrund von solchen (Ausnahme-)Regelungen im Extremfall 24 Stunden, so sei es mit § 5 Abs.1 ArbZG vereinbar, wenn die elfstündige Ruhezeit erst im Anschluß an diese 24stündige Arbeit gewährt wird (Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd.1, 2. Aufl., Stichwort "Arbeitszeit" [Schliemann], Rn.279; Schliemann/Meyer, Arbeitszeitrecht, 2. Aufl. 2002, Rn.337; Zmarzlik/Anzinger, Kommentar zum ArbZG, Heidelberg 1995, § 5 Rn.16, 17; wohl auch Baeck/Deutsch, ArbZG, München 1999, § 5 Rn.10).
Für die herrschende Ansicht spricht der eindeutige Wortlaut der Regelung, da hier nämlich "nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit" steht und nicht etwa "innerhalb von 24 Stunden". Außerdem hat der Gesetzgeber durch eine Reihe anderer Vorschriften hinreichend klargestellt, daß er die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit auf andere Weise bzw. in anderen Vorschriften (insbesondere in §§ 3 und 7) regeln möchte.
In diese Richtung weist auch der neu geschaffene § 7 Abs.9 ArbZG. Danach muß, wenn die werktägliche Arbeitszeit auf über 12 Stunden hinaus verlängert wird, im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Diese Vorschrift liefe weitgehend leer bzw. hätte nur einen minimalen Anwendungsbereich, wäre bereits aus § 5 Abs.1 ArbZG zu folgern, daß die werktägliche Arbeitszeit maximal 13 Stunden betragen könne.
Unabhängig von § 7 Abs.9 ArbZG folgt aus § 5 Abs.1 ArbZG aber wohl eine absolute Obergrenze der werktäglichen Arbeitszeit von 24 Stunden, da anderenfalls die Vorgabe einer im Anschluß an die "tägliche" Arbeitszeit zu gewährenden Ruhezeit nicht eingehalten werden würde. Mit "täglich" ist der individuelle, mit der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers beginnende 24-Stundenzeitraum gemeint und nicht etwa der Kalendertag.
b) Vereinbarkeit von § 5 Abs.1 ArbZG mit Art.3 der Arbeitszeitrichtlinie
Wenn § 5 Abs.1 ArbZG, wovon nach dem Obigen auszugehen ist, mit einer 24 Stunden betragenden Arbeitszeit vereinbar ist, so drängt sich die Frage auf, ob mit dieser Norm die Vorgabe des Art.3 der Arbeitszeitrichtlinie ausreichend umgesetzt wurde.
Eine solche Frage wäre aber falsch gestellt, da die Länge der ohne Ruhezeit möglichen Arbeitszeit eben nicht (nur) aus § 5 Abs.1 ArbZG, sondern vielmehr in erster Linie aus anderen Vorschriften des ArbZG folgt, wie insbesondere aus den in § 7 ArbZG geregelten Möglichkeiten einer Abweichung von § 3 und § 5. So erlaubt zum Beispiel der durch die Novellierung nicht geänderte § 7 Abs.2 Nr.3 ArbZG, bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von § 5 Abs.1 und zugleich von § 3 ArbZG abzuweichen, sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.
Wenn diese Vorschrift, woran kaum zu zweifeln ist, eine durch Art.17 Abs.2.1 c) (i) und zugleich durch Art.17 Abs.3 der Arbeitszeitrichtlinie erlaubte Ausnahme von der Ruhezeitenvorschrift bzw. von Art.3 der Richtlinie darstellt, dann ist auch die Umsetzung der Grundsatznorm (Art.3 der Richtlinie) in Gestalt von § 5 Abs.1 ArbZG europarechtlich nicht zu beanstanden.
Teilweise wird in dieser Frage eine andere Meinung vertreten (so etwa von Oetker/Preis, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht EAS, Teil B, 79. Erg.-Lfg. Okt. 2002, Stichwort "Arbeitszeit", Rn.45 [Balze]), d.h. man nimmt an, daß das ArbZG mit § 5 Abs.1 und § 7 gegen die Arbeitszeitrichtlinie verstoße, da die in der Richtlinie definierten Voraussetzungen für eine Ausnahme von Art.3 nicht gegeben seien. Dies hätte für diejenigen Kliniken, die vom "Staat" betrieben werden, unangenehme Konsequenzen. Entsprechend der herrschenden Meinung im Europarecht und unter Berücksichtigung des Urteils des BAG vom 18.02.2003 (1 ABR 2/02, NZA 2003, S.742 ff., S.749 f.) müßte man dann nämlich aufgrund der seit am 3.09.1997 abgelaufenen Umsetzungsfrist davon ausgehen, daß die in Art.3 der Richtlinie enthaltene Ruhezeit-Vorgabe für staatlich betriebene Kliniken unmittelbare Geltung besitzen.
Die in Art.4 der Richtlinie enthaltene Vorgabe einer Arbeitspause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hat der deutsche Gesetzgeber durch § 4 ArbZG umgesetzt. Danach müssen Arbeitnehmern bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden eine im voraus festgelegte Pause von 30 Minuten erhalten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden (mindestens) eine im voraus festgelegte Pause von (insgesamt) 45 Minuten.
Die in Art.5 der Richtlinie enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine 24stündige Ruhezeit pro Siebentageszeitraum zu gewährleisten, hat das ArbZG in Gestalt der Regelungen über die Sonntagsruhe (§§ 9 ff.) umgesetzt (Oetker/Preis, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht EAS, Teil B, 79. Erg.-Lfg. Okt. 2002, Stichwort "Arbeitszeit", Rn.56 [Balze]). § 9 Abs.1 ArbZG bestimmt, daß Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.
Gemäß Art.6 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht überschreitet. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber durch die Anordnung des Achtstundentags als gesetzlicher Regel in § 3 Satz 1 ArbZG grundsätzlich erfüllt, da sich bei einer Sechstagewoche eine regelmäßige Höchstarbeitszeit von (6 x 8=) 48 Stunden ergibt. Durch die von der Arbeitszeitrichtlinie nicht oder zumindest nicht unmittelbar geforderte Beschränkung der täglichen Arbeitszeit ist er sogar über die Richtlinie hinausgegangen.
Ob die in § 3 Satz 2 ArbZG enthaltene Verlängerungsmöglichkeit (10 Stunden bei einem Ausgleich binnen 6 Monaten oder 24 Wochen) und ob die Abweichungsmöglichkeiten des § 7 Abs.1 ArbZG den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, ist streitig (vgl. die Diskussion bei Oetker/Preis, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht EAS, Teil B, 79. Erg.-Lfg. Okt. 2002, Stichwort "Arbeitszeit", Rn.64 ff. [Balze]).
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Art.8 gewährleisten, daß die "normale Arbeitszeit" der Nachtarbeiter im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreitet. Diese Verpflichtung hat die Bundesrepublik in § 6 Abs.2 Satz 1 ArbZG umgesetzt. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeiter 8 Stunden nicht überschreiten.
Wird sie, was grundsätzlich zulässig ist, auf 10 Stunden verlängert, muß innerhalb eines Monats oder innerhalb von 4 Wochen der Durchschnitt von höchstens 8 Stunden eingehalten werden (§ 6 Abs.2 Satz 2 ArbZG).
Insgesamt entsprechen sich die o.g. Regelungen der Arbeitszeitrichtlinie und des ArbZG wie folgt:
| Inhalt der Vorschrift |
Richtlinie |
ArbZG |
| Mindestruhezeit von 11 Stunden pro 24 Stunden |
Art.3 |
§ 5 Abs.1 |
| Ruhepause bei einer tägl. Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden |
Art.4 |
§ 4 |
| Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Siebentageszeitraum |
Art.5 |
§§ 9 ff. |
| Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum |
Art.6 |
§§ 3, 9 ff. |
| Normale Arbeitszeit von höchstens 8 Stunden bei Nachtarbeit |
Art.8 |
§ 6 |
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Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2012
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
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Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
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Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
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Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
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