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Arbeitsrecht aktuell: 04/03 Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)




Reform des Arbeitszeitenrechts zum Jahresanfang 2004

Änderungen des Arbeitszeitrechts durch das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 (BGBl. I, S.3001)

Mit der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.21.1993 (im folgenden "Arbeitszeitrichtlinie") wurde den Mitgliedstaaten der EU die Verpflichtung auferlegt, eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen wie die 48-Stundenwoche sowie bestimmte Ruhezeiten und Pausenregelungen in nationales Recht umzusetzen. Durch eine spätere Richtlinie (Richtlinie 2000/34/EG) wurde die Arbeitszeitrichtlinie in der Weise geändert, daß die ursprünglich (gemäß Art.1 Abs.3) von der Anwendung ausgenommenen "Ärzte in der Ausbildung" zusammen mit anderen, ursprünglich ebenfalls ausgeklammerten Berufsgruppen in den Geltungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie einbezogen wurden.

Ab dem 02.08.2004 gilt die Arbeitszeitrichtlinie in Gestalt einer redaktionellen Überarbeitung, nämlich als Richtlinie 2003/88/EG vom 04.09.2003. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser letzten Überarbeitung nicht verbunden. Die wesentlichen Regelungen der aktuell geltenden Arbeitszeitrichtlinie, vor allem für Bereitschaftsdienste in Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, können Sie hier nachlesen.

Der Gesetzgeber sah sich jedoch nunmehr genötigt das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) noch einmal an die Europäischen Vorgaben, insbesondere an die Rechtsprechung des EuGH, anzupassen.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Das Arbeitszeitgesetz (kurz: "ArbZG"), das kurze Zeit nach Erlaß der Arbeitszeitrichtlinie, nämlich am 06.06.1994, in Kraft trat, löste die bis dahin seit über 50 Jahren bzw. seit der Nazizeit geltende Arbeitszeitordnung (AZO) ab. Mit dem ArbZG wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie Rechnung tragen. Das ArbZG 1994 hat die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie allerdings nur mangelhaft umgesetzt.

In seinem sog. Simap-Urteil, das zu einem spanischen Arbeitsrechtsstreit erging, stellte der EuGH (Europäische Gerichtshof) nämlich fest, daß ärztlicher Bereitschaftsdienst von der Art, wie er in Spanien bzw. im Simap-Fall verrichtet wurde, "Arbeitszeit" im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie sei (EuGH, Urt. vom 03.10.2000, Rs C 303/98 - Simap, AP Nr.2 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104). Unter "Bereitschaftsdienst" verstand der EuGH dabei in diesem Urteil (und auch in späteren), daß sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber vorgegeben Ort aufhält, um bei Bedarf seine Arbeit aufzunehmen (EuGH a.a.O., Rn.48). Die "Verpflichtung der Ärzte, sich zur Erbringung ihrer beruflichen Leistungen am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein", sei "als Bestandteil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzusehen, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt" (ebenda). Andererseits ist nach der Simap-Entscheidung die Rufbereitschaft, bei der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort im Prinzip frei wählen kann und nur bei Bedarf seinen Arbeitsort aufsuchen und arbeiten muß, nicht als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen; "Arbeit" im Sinne der Richtlinie ist bei dieser Dienstform nur die im Rahmen der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Vollarbeit (EuGH a.a.O., Rn.50).

In der deutschen juristischen Diskussion war in der Folge lange Zeit umstritten, ob die vom EuGH in der Simap-Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf das ArbZG und auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Deutschland zu übertragen seien oder nicht. Dabei konnte sich die Position der "Differenzierer" letztlich nicht durchsetzen. Nachdem zunächst das BAG (Bundesarbeitsgericht) im Februar 2003 die Ansicht vertrat, die Simap-Entscheidung sei auf Deutschland zu übertragen (BAG, Urt. vom 18.02.2003, 1 ABR 2/02, NAZ 2003, S.742 ff.), stellte dies nunmehr auch der EuGH selbst klar, nämlich mit seinem Urteil vom 09.09.2003 (Rs. C-151/02 - Jäger, NZA 2003, S.1019 ff.).

Seit dem 09.09.2003 ist daher aus juristischer Sicht nicht mehr daran zu zweifeln, daß ärztlicher Bereitschaftsdienst auch in Deutschland als "Arbeitszeit" im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist.

Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2003 sah sich der deutsche Gesetzgeber nach langem Zögern nunmehr dazu genötigt, das ArbZG der Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Dies ist durch das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 (BGBl. I, S.3001) mit Wirkung zum 01.01.2004 geschehen. Mit dieser Gesetzesreform, d.h. dem ArbZG 2004, wurde im Wesentlichen und allein unter dem Druck der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, daß ärztlicher Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern als "Arbeitszeit" im Sinne des ArbZG gilt und daher künftig nur noch begrenzt zulässig ist.

Das letzte Kapitel der "Dauerreform" des Arbeitszeitrechts in Deutschland ist mit dem ArbZG 2004 allerdings noch nicht geschrieben: Da der Gesetzgeber bei der zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Reform auf Drängen der Krankenhausbetreiber eine zweijährige Übergangsfrist für die Umsetzung des neuen strengen Prinzips "Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit" vorgesehen hat, stellt sich zum Jahreswechsel 2005/6 die Frage einer Verlängerung dieser Übergangsfrist.

Wenn Sie sich einen Überblick über das politische und rechtliche Hin und Her der letzten Jahre verschaffen wollen, können Sie auf dieser Website Beiträge zu folgenden Themen nachlesen:

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Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2012

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