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Arbeitsrecht aktuell: 08/069 Einigung über EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Leiharbeit
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Übereinkunft der EU-Arbeitsminister vom 10.06.2008
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
04.07.2008. Genau ein halbes Jahr nach dem Scheitern des zuletzt unternommenen Einigungsversuches über die politisch miteinander verbundenen Themen „Reform der Arbeitszeitrichtlinie“ und „Erlass einer Zeitarbeitsrichtlinie“ (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 07/89: Keine Einigung im EU-Ministerrat) einigten sich die EU-Arbeitsminister nunmehr am 10.06.2008 auf eine Paketlösung:
Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung („Arbeitszeitrichtlinie“) wird im Sinne der seit langem vorgebrachten Forderungen der Arbeitgeberseite „entschärft“. Zugleich wird eine neue Richtlinie zur Regelung der Zeitarbeit verabschiedet.
Als wichtigste Ergebnisse zur Arbeitszeitrichtlinie benennt die EU-Pressemitteilung folgende Änderungen gegenüber dem jetzigen Inhalt der Richtlinie:
- Künftig soll beim Bereitschaftsdienst zwischen einer aktiven und einen inaktiven Komponente unterschieden werden, wobei nur die aktive Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gerechnet werden soll. Davon abweichend können das nationale Recht oder Regelungen der Tarifpartner auch die inaktive Bereitschaftsdienstzeit als Arbeitszeit definieren. Die Unterscheidung zwischen einem aktiven und inaktiven Teil der Bereitschaftszeit ist in Deutschland wohlbekannt, entspricht sie doch der lange Zeit bzw. bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und der dieser Gesetzesfassung entsprechenden (derzeit „überholten“) Tarifpraxis (vgl. dazu Arbeitsrecht aktuell 04/03: Reform des Arbeitszeitgesetzes).
- Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wird – anders als derzeit gemäß Art.6 der Arbeitszeitrichtlinie, von der nur unter engen Voraussetzungen (Art.17) abgewichen werden kann – als generell durch Zustimmung des Arbeitnehmers („opt-out“) abdingbare Grenze ausgestaltet.
Allerdings darf die Höchstarbeitszeit ein Maximum von 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten – es sei denn, die Sozialpartner treffen eine anderweitige Regelung. Die „absolute“ Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitzeit wird mit 65 Stunden festgelegt.
Darin sind allerdings inaktive Bereitschaftszeiten nicht bzw. nur dann enthalten, wenn sie abweichend von der Richtlinie als Arbeitszeit anerkannt werden.
- Als Gegengewicht zu den beiden o.g. Lockerungen der in der Arbeitszeitrichtlinie derzeit noch enthaltenen Beschränkungen soll künftig die Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer von der Richtlinie abweichenden Arbeitszeitgestaltung (“opt-out“) nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sein:
So darf keine Vereinbarung während des ersten Monats der Beschäftigung getroffen werden; es darf kein unangemessener Druck auf den Arbeitnehmer für den Fall der Zustimmungsverweigerung ausgeübt werden; Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die einem opt-out zugestimmt haben, aufzubewahren.
Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter sehen in der Reform der Arbeitzeitrichtlinie vor allem einen sozialen Rückschritt zulasten der betroffenen Arbeitnehmer. Daran ist soviel richtig, dass die jetzt beschlossene Lockerung der Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie zu einer erheblichen Ausweitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeit führt:
Beträgt diese derzeit 48 Stunden einschließlich inaktiver Phasen eines Bereitschaftsdienstes bei nicht beliebig zulässigem opt-out, so kann sie künftig auf 65 Stunden pro Woche verlängert werden, wobei inaktive Phasen eines Bereitschaftsdienstes nicht mitgerechnet werden. Zudem sind opt-out-Vereinbarungen künftig generell, d.h. ohne die derzeit in Art.17 der Richtlinie enthaltenen Beschränkungen zulässig. Die nunmehr ebenfalls beschlossene Richtlinie zur Regelung der Zeitarbeit hat eine „Gleichstellung“ der Zeitarbeitnehmer mit den regulär beschäftigten Arbeitnehmern zum Ziel. Die Gleichstellung betrifft die Bezahlung, den Urlaub sowie den Mutterschaftsurlaub - sofern die Sozialpartner keine abweichende Vereinbarungen treffen.
Mit dieser (wesentlichen) Einschränkung wird das derzeit in Deutschland geltende Modell übernommen, wonach Leiharbeitnehmern zwar im Grundsatz dieselbe Vergütung wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb zu gewähren ist („equal pay“); von diesem Grundsatz kann allerdings abgewichen werden, wenn Leiharbeitnehmer nach Maßgabe tariflicher Regelungen, etwa eines für die Leiharbeitsbranche geltenden Tarifvertrags, vergütet werden (§ 9 Nr.2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)).
Des Weiteren sind Zeitarbeitnehmer künftig über Arbeitsmöglichkeiten auf der Basis unbefristeter Arbeitsverträge zu informieren. Ihnen ist der gleiche Zugang zu kollektiven Einrichtungen zu gewähren, angefangen von Kantinen über Kinderbetreuung bis hin zu Fahrdiensten. Schließlich haben die Mitgliedstaaten für die zwischen den Zeitarbeitsverträgen liegenden Zeiten die Vermittlung der Zeitarbeitnehmer in reguläre Beschäftigungsverhältnisse durch Weiterbildungsmaßnahmen sowie Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu fördern.
In der Pressemeldung des BMAS wird darauf verwiesen, dass das Europäische Parlament in dem Verfahren der Richtlinienverabschiedung ein volles Mitentscheidungsrecht habe, weshalb abzuwarten bliebe, inwieweit die erzielten Kompromisse auch vom Parlament mitgetragen werden. Danach werde man unter Einbeziehung der Sozialpartner prüfen, wie das deutsche Arbeitszeitgesetz an die geänderte Richtlinie angepasst wird. Insgesamt sei der Anpassungsbedarf überschaubar.
Fazit: Die deutsche Regierung ist anscheinend dazu entschlossen, die in Aussicht stehenden Lockerungen der Arbeitszeitrichtlinie in das nationale Arbeitszeitrecht bzw. das ArbZG zu übernehmen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
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Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
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Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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