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Arbeitsrecht aktuell: 09/234 Zusätzlicher Urlaub für Bereitschaftsdienst
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Anderweitige Vorschrift in BAT – Kirchliche Fassung unwirksam
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2009, 5 AZR 867/08
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17.12.2009. Warum Arbeitnehmer entgegen § 48a Abs. 6 BAT-Kirchliche Fassung einen Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste haben, erläutert die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2009, 5 AZR 867/08.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Zum 01.01.2004 wurde das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) neu gefasst. Seitdem ist gesetzlich anerkannt, dass auch Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist (§ 2 ArbZG). Auf die Vergütung von Bereitschaftsdiensten hat dies eigentlich keine Auswirkungen, weil das Arbeitszeitgesetz nur die Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit, nicht aber deren Vergütung, regelt.
Auf welche Weise ein Arbeitnehmer für Bereitschaftsdienste honoriert wird, ob er hierfür eine zusätzliche Vergütung erhält oder die Bereitschaftsdienste in Freizeit ausgeglichen werden, ist in Tarifverträgen bzw. in Arbeitsverträgen, in denen auf Tarifverträge verwiesen wird, geregelt. Die Bestimmung im neu gefassten ArbZG, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, hat dabei normalerweise keinen Einfluss auf die in den Tarifverträgen getroffenen Regelungen zur Honorierung der Bereitschaftsdienste, d.h. wegen der Neufassung des ArbZG ist normalerweise keine Neuregelung der tariflichen Bestimmungen erforderlich.
Ausnahmsweise kann die Bewertung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit jedoch auch Auswirkungen auf die tarifliche Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste haben. Nach § 48a Bundes-Angestelltentarifvertrag Kirchliche Fassung (BAT-KF) hat ein Beschäftigter, der in einem bestimmten Umfang „Nachtarbeitsstunden“ leistet, Anspruch auf Zusatzurlaub. Wer allerdings diese „Nachtarbeitsstunden“ nicht als reguläre Arbeitszeit leistet sondern durch Bereitschaftsdienste, erhält gemäß § 48a Abs. 6 Satz 1 BAT-KF keinen Zusatzurlaub.
Die Wirksamkeit dieser Regelung im BAT-KF, die dazu führt, dass Bereitschaftsdienste gegenüber Vollarbeit schlechter gestellt werden, ist problematisch, weil nach § 6 Abs. 5 ArbZG Arbeitnehmern ein angemessener Freizeitausgleich oder Lohnzuschlag gewährt werden muss, wenn sie Nachtarbeit leisten und tarifliche Regelungen nicht bestehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, ob der BAT-KF überhaupt einen Tarifvertrag im eigentlichen Sinne darstellt. Mit diesen Fragen befasst sich die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.07.2009 (5 AZR 867/08).
Die klagende Arbeitnehmerin, eine Krankenschwester, ist in einem Krankenhaus angestellt. In ihrem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der BAT-KF angewendet wird. Die Krankenschwester arbeitet fünf Tagen pro Woche insgesamt 38,5 Stunden und hat regelmäßig zusätzlich nachts Bereitschaftsdienst. Der Bereitschaftsdienst beginnt direkt nach ihrer jeweiligen Schicht, spätestens um 23.00 Uhr und endet am nächsten Morgen um 7.00 Uhr.
Zusatzurlaub für diese Bereitschaftsdienste erhält die Krankenschwester nicht, weil dies gemäß § 48a Abs. 6 Satz 1 BAT-KF ja nur für die reguläre Nachtarbeit vorgesehen ist. In dem BAT-KF ist außerdem geregelt, dass Ansprüche sechs Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und ansonsten verfallen (Ausschlussfrist).
Ende September 2006 machte die Krankenschwester neun Tage Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste für das Jahr 2005 schriftlich geltend. Das Krankenhaus teilte ihr daraufhin Anfang Oktober 2006 in einem Schreiben mit, da diesbezüglich noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei, könne man ihrem Antrag nicht entsprechen, nehme das Schreiben aber fristwahrend zu ihrer Personalakte und werde sie nach Ausgang des Verfahrens informieren. Ansonsten machte die Krankenschwester einen Anspruch auf Zusatzurlaub nicht schriftlich geltend.
Im August 2007 erhob die Krankenschwester Klage unter Berufung auf § 48a BAT-KF und forderte die Gewährung von jeweils drei Zusatzurlaubstagen für 2004, 2005 und 2006. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 10.07.2008, 16 Sa 45/08) gab der Krankenschwester jedoch teilweise recht und sprach ihr einen Anspruch auf drei Zusatzurlaubstage für das Jahr 2006 zu. Hiergegen legten beide Parteien Revision ein.
Das BAG wies beide Revisionen zurück, bestätigte also die Entscheidung des LAG Hamm. Es sprach der Krankenschwester keinen Zusatzurlaub für die Jahre 2004 und 2005 zu, weil sie diese Ansprüche nicht bzw. zu spät geltend gemacht hatte und die Ansprüche deshalb verfallen waren. Für das Jahr 2006 galt dies dagegen nach Auffassung des BAG nicht, weil das Krankenhaus durch das Schreiben Anfang Oktober 2006 den Eindruck erweckt hatte, auf die Ausschlussfrist verzichten zu wollen.
Ein Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste besteht nach Auffassung des BAG, weil es sich bei dem BAT-KF nicht um einen Tarifvertrag handelt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die kirchlichen Träger den Bundes-Angestelltentarifvertrag nicht komplett sondern nur einzelne Vorschriften hieraus übernehmen, andere Regelungen dagegen abändern. Diese Regelungen werden jedoch nicht wie bei Tarifverträgen zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband und Gewerkschaften getroffen, sondern durch eine paritätisch besetzte Schiedskommission. Dementsprechend geht das BAG davon aus, dass eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht und deshalb nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein angemessener Ausgleich der nächtlichen Bereitschaftsdienste erfolgen muss.
Bei dem BAT-KF handelt es sich nach Ansicht des BAG in Wirklichkeit um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Eine AGB-rechtliche Kontrolle hält das BAG dabei für zulässig, weil diese nur bei Tarifverträgen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist. Bei dem BAT-KF handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Tarifvertrag und die Bestimmungen des BAT wurden ebenfalls nicht unverändert übernommen.
Der Ausschluss des Ausgleichs für nächtliche Bereitschaftsdienste in § 48a Abs. 6 BAT-KF ist nach Auffassung des BAG danach unwirksam, weil er den Arbeitnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies schließt das BAG daraus, dass vom gesetzlichen Leitbild abgewichen wird, weil nach dem gesetzlichen Leitbild jede nächtliche Arbeitszeit, also auch nächtliche Bereitschaftsdienste, ausgeglichen werden müssen (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
Fazit: Nach § 48a BAT-KF ist Nachtarbeit also auch weiterhin durch Zusatzurlaub auszugleichen. Aber die Regelung in § 48a Abs. 6 BAT-KF, dass dies nicht für nächtliche Bereitschaftsdienste gilt, ist unwirksam. Für nächtlichen Bereitschaftsdienst ist deshalb genauso Zusatzurlaub zu gewähren wie für reguläre Nachtarbeit.
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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
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Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
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Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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