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Arbeitsrecht aktuell: 10/235 Feuerwehrleute und Polizeibeamte können Ausgleich für rechtswidrige Mehrarbeit verlangen




Dienstherr muss umfassenden Freizeitausgleich oder Überstundenbezahlung leisten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.11.2010, C-429/09

Obwohl die Arbeitszeitrichtlinie eine regelmäßige Arbeitswoche von maximal 48 Stunden inklusive Überstunden vorschreibt und dieser Schutz auch für Feuerwehrleute, Polizisten und andere viel arbeitende Beamte gilt, wurde in den vergangenen Jahren von Bund und Ländern häufig dauerhaft Mehrarbeit angeordnet. Diesen systematischen Rechtsverletzungen schob nun der EuGH in einem aktuellen Urteil einen Riegel vor: EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-429/09.

01.12.2010. Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG), die so genannte Arbeitszeitrichtlinie, schreibt den EU-Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Sieben-Tages-Zeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet (Art.6 Buchstabe b) Arbeitszeitrichtlinie). Auch in der Vorgängerrichtlinie aus dem Jahr 1993 war diese Regelung bereits enthalten.

Seit dem Jahr 2000 steht aufgrund entsprechender Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest, dass auch Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit gelten, d.h. die 48-Stunden-Grenze gilt auch für Bereitschaftsdienstzeiten. Außerdem schützt die Richtlinien nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Beamte, insbesondere auch Feuerwehrbeamte.

Von diesen Vorgaben dürfen die Mitgliedstaaten nur unter engen Voraussetzungen abweichen. Diese Voraussetzungen liegen in aller Regel nicht vor. Die Frist für die Umsetzung dieser EU-Vorgaben lief in Deutschland Anfang 1997 ab.

In Berlin und in vielen anderen Bundesländern wurde trotz dieser klaren Vorgaben des Europarechts über Jahre hinweg von Feuerwehrleuten und anderen Beamten, insbesondere von Polizeibeamten, dauerhaft rechtlich unzulässige Arbeitszeiten abgefordert und ein Ausgleich hierfür weitgehend verweigert. Denn, so die „Begründung“, das deutsche Beamtenrecht sieht im Allgemeinen keine Bezahlung für rechtswidrig geleistete Überstunden vor. Und auch einen Freizeitausgleich soll es nur unter engen Voraussetzungen geben, insbesondere nur dann, wenn der Betroffene einen vorherigen ausdrücklichen Antrag auf Ausgleich zuviel bzw. rechtswidrig geleisteter Überstunden gestellt hat. Vor allem aber soll ein Ausgleich für rechtswidrig lange Arbeitszeiten, wenn es ihn denn überhaupt gibt, nur auf einen Freizeitausgleich beschränkt sein, d.h. eine Bezahlung von Überstunden soll es gar nicht geben.

Entgegen dieser praktisch einstimmigen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte hat unsere Kanzlei in einer Reihe von verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, die wir Ende 2007 für eine Vielzahl von Berliner Feuerwehrleuten eingeleitet haben, einen anderen Standpunkt vertreten, nämlich den, dass die simple Anwendung deutscher beamtenrechtlicher Vorschriften die übergeordneten europarechtlichen Vorgaben grob missachtet und im Ergebnis die systematischen Missachtung von Arbeitszeitvorgaben durch den Dienstherrn privilegiert. Daher lautete das primäre Ziel der von uns eingeleiteten Klageverfahren, den betroffenen Feuerwehrbeamten einen vollständigen finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Überstunden zukommen zu lassen. Dies jedenfalls dann, wenn ein vollständiger Arbeitszeitausgleich nicht möglich wäre.

Das Verwaltungsgericht Halle teilte - als eines der ganz wenigen deutschen Verwaltungsgerichte - unsere rechtlichen Bedenken gegenüber den Überstundenregelungen des deutschen Beamtenrechts und bat den EuGH daher um die Klärung einiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ausgleich übermäßiger Dienstzeiten. Die vor einigen Tagen ergangene Entscheidung des EuGH bestätigt die von unserer Kanzlei vertretene Rechtsauffassung in einigen wichtigen Punkten.

Der EuGH entschied nämlich, dass die betroffenen Beamten einen direkt aus dem Europarecht folgenden Anspruch auf einen „äquivalenten“ Ausgleich rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit haben. Das deutsche Beamtenrecht darf dem nicht entgegenstehen, da sonst die Effektivität des europäischen Arbeitszeitrechts gefährdet wäre.

Daher kommt es auf ein Verschulden des Dienstherrn nicht an, und auch ein vorhergehender Antrag des Beamten auf Freizeitausgleich ist nicht erforderlich für einen umfassenden Ausgleichsanspruch.

Zwar stellt der EuGH zutreffend fest, dass es dem nationalen Recht die Entscheidung zusteht, ob der Ausgleich in Form von Geld oder Freizeit gewährt wird. Allerdings muss es einen „effektiven“ und einen „äquivalenten“ Ausgleich geben. Daher kann der Dienstherr nach unserer Rechtsauffassung jedenfalls dann keinen Freizeitausgleich gewähren, wenn dieser infolge von Personalengpässen nur auf dem Papier stehen würde, d.h. effektiv gar nicht geleistet werden würde.

Fazit: Bloß symbolische Ausgleichsversprechen des Dienstherrn sind europarechtswidrig. Sie stellen keinen angemessenen Ausgleich für jahrelange systematische Überschreitungen der 48-Stunden-Grenze dar. Betroffene Feuerwehrbeamte und Polizisten - sowie natürlich auch andere, von übermäßigen Arbeitszeiten betroffene Bundesbeamte und Landesbeamte - sollten daher möglichst rasch ihre Ausgleichsansprüche verwaltungsgerichtlich einklagen, ehe sie zum bevorstehenden Jahresende wieder einmal zu einem erheblichen Teil verjähren.

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10