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Arbeitsrecht aktuell: 10/235 Feuerwehrleute und Polizeibeamte können Ausgleich für rechtswidrige Mehrarbeit verlangen
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Dienstherr muss umfassenden Freizeitausgleich oder Überstundenbezahlung leisten
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.11.2010, C-429/09
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Obwohl die Arbeitszeitrichtlinie eine regelmäßige Arbeitswoche von maximal 48 Stunden inklusive Überstunden vorschreibt und dieser Schutz auch für Feuerwehrleute, Polizisten und andere viel arbeitende Beamte gilt, wurde in den vergangenen Jahren von Bund und Ländern häufig dauerhaft Mehrarbeit angeordnet. Diesen systematischen Rechtsverletzungen schob nun der EuGH in einem aktuellen Urteil einen Riegel vor: EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-429/09.
01.12.2010. Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG), die so genannte Arbeitszeitrichtlinie, schreibt den EU-Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Sieben-Tages-Zeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet (Art.6 Buchstabe b) Arbeitszeitrichtlinie). Auch in der Vorgängerrichtlinie aus dem Jahr 1993 war diese Regelung bereits enthalten.
Seit dem Jahr 2000 steht aufgrund entsprechender Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest, dass auch Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit gelten, d.h. die 48-Stunden-Grenze gilt auch für Bereitschaftsdienstzeiten. Außerdem schützt die Richtlinien nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Beamte, insbesondere auch Feuerwehrbeamte.
Von diesen Vorgaben dürfen die Mitgliedstaaten nur unter engen Voraussetzungen abweichen. Diese Voraussetzungen liegen in aller Regel nicht vor. Die Frist für die Umsetzung dieser EU-Vorgaben lief in Deutschland Anfang 1997 ab.
In Berlin und in vielen anderen Bundesländern wurde trotz dieser klaren Vorgaben des Europarechts über Jahre hinweg von Feuerwehrleuten und anderen Beamten, insbesondere von Polizeibeamten, dauerhaft rechtlich unzulässige Arbeitszeiten abgefordert und ein Ausgleich hierfür weitgehend verweigert. Denn, so die „Begründung“, das deutsche Beamtenrecht sieht im Allgemeinen keine Bezahlung für rechtswidrig geleistete Überstunden vor. Und auch einen Freizeitausgleich soll es nur unter engen Voraussetzungen geben, insbesondere nur dann, wenn der Betroffene einen vorherigen ausdrücklichen Antrag auf Ausgleich zuviel bzw. rechtswidrig geleisteter Überstunden gestellt hat. Vor allem aber soll ein Ausgleich für rechtswidrig lange Arbeitszeiten, wenn es ihn denn überhaupt gibt, nur auf einen Freizeitausgleich beschränkt sein, d.h. eine Bezahlung von Überstunden soll es gar nicht geben.
Entgegen dieser praktisch einstimmigen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte hat unsere Kanzlei in einer Reihe von verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, die wir Ende 2007 für eine Vielzahl von Berliner Feuerwehrleuten eingeleitet haben, einen anderen Standpunkt vertreten, nämlich den, dass die simple Anwendung deutscher beamtenrechtlicher Vorschriften die übergeordneten europarechtlichen Vorgaben grob missachtet und im Ergebnis die systematischen Missachtung von Arbeitszeitvorgaben durch den Dienstherrn privilegiert. Daher lautete das primäre Ziel der von uns eingeleiteten Klageverfahren, den betroffenen Feuerwehrbeamten einen vollständigen finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Überstunden zukommen zu lassen. Dies jedenfalls dann, wenn ein vollständiger Arbeitszeitausgleich nicht möglich wäre.
Das Verwaltungsgericht Halle teilte - als eines der ganz wenigen deutschen Verwaltungsgerichte - unsere rechtlichen Bedenken gegenüber den Überstundenregelungen des deutschen Beamtenrechts und bat den EuGH daher um die Klärung einiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ausgleich übermäßiger Dienstzeiten. Die vor einigen Tagen ergangene Entscheidung des EuGH bestätigt die von unserer Kanzlei vertretene Rechtsauffassung in einigen wichtigen Punkten.
Der EuGH entschied nämlich, dass die betroffenen Beamten einen direkt aus dem Europarecht folgenden Anspruch auf einen „äquivalenten“ Ausgleich rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit haben. Das deutsche Beamtenrecht darf dem nicht entgegenstehen, da sonst die Effektivität des europäischen Arbeitszeitrechts gefährdet wäre.
Daher kommt es auf ein Verschulden des Dienstherrn nicht an, und auch ein vorhergehender Antrag des Beamten auf Freizeitausgleich ist nicht erforderlich für einen umfassenden Ausgleichsanspruch.
Zwar stellt der EuGH zutreffend fest, dass es dem nationalen Recht die Entscheidung zusteht, ob der Ausgleich in Form von Geld oder Freizeit gewährt wird. Allerdings muss es einen „effektiven“ und einen „äquivalenten“ Ausgleich geben. Daher kann der Dienstherr nach unserer Rechtsauffassung jedenfalls dann keinen Freizeitausgleich gewähren, wenn dieser infolge von Personalengpässen nur auf dem Papier stehen würde, d.h. effektiv gar nicht geleistet werden würde.
Fazit: Bloß symbolische Ausgleichsversprechen des Dienstherrn sind europarechtswidrig. Sie stellen keinen angemessenen Ausgleich für jahrelange systematische Überschreitungen der 48-Stunden-Grenze dar. Betroffene Feuerwehrbeamte und Polizisten - sowie natürlich auch andere, von übermäßigen Arbeitszeiten betroffene Bundesbeamte und Landesbeamte - sollten daher möglichst rasch ihre Ausgleichsansprüche verwaltungsgerichtlich einklagen, ehe sie zum bevorstehenden Jahresende wieder einmal zu einem erheblichen Teil verjähren.
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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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