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Arbeitsrecht aktuell: 11/194 Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr
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Feuerwehrbeamte, die bis 2006 über 48 Stunden pro Woche gearbeitet haben, können vollen Freizeitausgleich für die zuviel geleisteten Stunden, auch für Bereitschaftsdienste, verlangen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29.09.2011, 2 C 32.10 bis 2 C 37.10
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06.10.2011. Das Europarecht schreibt eine regelmäßige Arbeitswoche von maximal 48 Stunden inklusive Überstunden vor. Dieser Schutz vor überlangen Arbeitszeiten gilt auch für Feuerwehrbeamte, Polizisten und andere Beamten. Diese Arbeitszeithöchstgrenze wurde in der Vergangenheit von Bund und Ländern vielfach missachtet.
Nachdem bereits 2010 der Europäische Gerichtshof (EuGH) diesen systematischen Rechtsverletzungen einen Riegel vorgeschoben hat und eine effektive Sanktion bzw. einen effektiven Ausgleich für rechtswidrige Arbeitszeiten angemahnt hatte (EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-429/09), hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Feuerwehrleute geändert: BVerwG, Urteile vom 29.09.2011, 2 C 32.10 bis 2 C 37.10.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Hannover
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Aufgrund der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG), der sog. Arbeitszeitrichtlinie müssen die EU-Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Sieben-Tages-Zeitraum 48 Stunden nicht überschreitet - Überstunden eingerechnet (Art.6 Buchstabe b) Arbeitszeitrichtlinie). Diese Höchstgrenze von 48 Arbeitsstunden pro Woche enhielt bereits die Vorgängerrichtlinie aus dem Jahr 1993.
Außerdem steht seit spätestens 2000 aufgrund entsprechender Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest, dass auch Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit gelten. Arbeitgeber können die 48-Stunden-Grenze also nicht mit der "Begründung" umgehen, dass Bereitschaftsdienstzeiten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie zu zählen seien. Schließlich gelten die Richtlinie und die 48-Stunden-Grenze auch für Beamte, insbesondere auch für Feuerwehrbeamte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten von diesen Vorgaben abweichen, allerdings nicht im Rahmen der regulären Dienstplanung, sondern nur bei Notfällen.
Viele Bundesländer haben ihre Feuerwehrbeamte trotz dieser eindeutigen Vorgaben des Europarechts jahrelang systematisch zu deutlich längeren Diensten herangezogen. Und nicht nur das - auch ein Freizeitausgleich und/oder ein finanzieller Ausgleich wurde den Feuerwehrbeamten verweigert. Zur Begründung verwies man auf Regelungen des deutschen Beamtenrecht, das einen Freizeitausgleich für Mehrarbeit nur unter engen Voraussetzungen vorsieht, insbesondere nur dann, wenn der Betroffene einen vorherigen ausdrücklichen Antrag auf Ausgleich zuviel bzw. rechtswidrig geleisteter Überstunden gestellt hat. Außerdem soll es einen Ausgleich für rechtswidrig lange Arbeitszeiten allenfalls in Form eines Freizeitausgleichs geben, keinesfalls aber in Form zusätzlicher Bezahlung. Auch hier beriefen sich die Dienstherren auf das deutsche Beamtenrecht, dem zufolge Beamte überhaupt nicht für ihre Arbeitszeiten bezahlt werden, sondern eine von der Arbeitsleistung unabhängige "Alimentation" erhalten.
Diese Verweigerungshaltung gerät seit 2007 unter Druck, da die Verwaltungsgerichte den klagenden Feierwehrbeamten zunehmend großzügiger Entschädigungen für rechtswidrig angeordnete Arbeitszeiten. Dieser Rechtsprechungswandel ist richtig, da andernfalls das Europarecht von deutschen Dienstherren ohne jede Sanktion missachtet werden könnte, was den Grundgedanken der Beeinflussung nationaler Rechtsordnungen durch EU-Richtlinien widerspricht.
Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2010 entschieden hat, dass die betroffenen Feuerwehrbeamten einen aus dem Europarecht folgenden Anspruch auf einen „äquivalenten“ Ausgleich rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit haben (EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-429/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/235 Feuerwehrleute und Polizeibeamte können Ausgleich für rechtswidrige Mehrarbeit verlangen), hat vor einigen Tagen das Bundesverwaltungsgericht nachgezogen und ebenfalls entschieden, dass es rechtich unzulässig ist, den Feuerwehrbeamten - wie bisher - einen vollständigen Ausgleichs für rechtswidrige Mehrarbeit zu verweigern (BVerwG, Urteile vom 29.09.2011, 2 C 32.10 bis 2 C 37.10).
Feuerwehrbeamte, so der Kernsatz der Entscheidung des BVerwG, haben für rechtswidrig über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeiten - auch für Bereitschaftsdienstzeiten - einen Anspruch auf Freizeitausgleich im vollen Umfang der zuviel geleisteten Stunden. Damit hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht den bisher oft vertretenen Ansichten und Gerichtsentscheidungen eine Absage erteilt, denen zufolge es ausreichend sei, einen Freizeitausgleich erst bei einer Arbeitszeit von mehr als (48 + 5 =) 53 Wochenstunden zu gewähren, und/oder dass es für eine volle geleistete Bereitschaftsdienststunde nicht unbedingt eine volle Stunde Freizeitausgleich geben muss.
Soweit der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BVerwG entnommen werden kann, begründet das Gericht diese Entscheidung mit der Überlegung, dass andernfalls die europarechtlichen Vorgaben nicht ausreichend umgesetzt werden würden. Hierzu heißt es in der Pressemeldung:
"Die davon abweichenden Arbeitszeitvorschriften für den feuerwehrtechnischen Dienst waren wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar. Zum Ausgleich dieses Rechtsverstoßes steht den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich zu. Bei der Berechnung dieses Anspruchs muss der geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang berücksichtigt werden, um einen Wertungswiderspruch zum Unionsrecht zu vermeiden."
Fazit: Mehr oder weniger symbolische Ausgleichsmaßnahmen für rechtswidrige Arbeitszeiten von Feuerwehrbeamten sind europarechtswidrig. Sie sind nämlich kein angemessener Ausgleich für die jahrelange systematische Missachtung der 48-Stunden-Grenze durch deutsche Dienstherren. Offen bleibt derzeit noch, ob bzw. unter welchen Umständen betroffene Feuerwehrbeamte nicht nur einen Ausgleich in Form von Freizeit verlangen können, sondern darüber hinaus (auch) in Form von Geld. In jedem Fall ist betroffenen Beamten dazu zu raten, ihre Rechte notfalls verwaltungsgerichtlich geltend zu machen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 12. Januar 2012
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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