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Arbeitsrecht aktuell: 07/19 Europarechtswidrige Arbeitszeiten bei der Feuerwehr




Europarechtswidrige Arbeitszeiten bei der Feuerwehr: Was tun bei Verweigerung der 48-Stundenwoche?

Von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Unzureichende Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie im Bereich der Berufsfeuerwehren

22.06.2009. Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG) - "Arbeitszeitrichtlinie" - schreibt in Art.6 Buchstabe b vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Diese Regelung war schon in der namensgleichen Vorgängerrichtlinie vom 23.11.1993 (Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993) enthalten und - als deren Bestandteil - binnen drei Jahren, d.h. bis zum 13.12.1996 in nationales Recht umzusetzen.

Seit dem im Jahre 2000 ergangenen SIMAP-Urteil des EuGH steht fest, dass Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang als Arbeitszeiten im Sinne des EU-Arbeitszeitrechts gelten (EuGH, Urt. vom 03.10.2000, Rs. C-303/98). Diese Schutznormen sind nach einem Beschluss des EuGH vom 14.07.2005 (Rs. C-52/04) auch auf Feuerwehrbeamte anzuwenden: Auch Tätigkeiten, die von Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübt werden, fallen in der Regel in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinien, so dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten auch für Feuerwehrbeamte gilt.

Die Bundesländer, in deren Verantwortungsbereich die Festsetzung der Arbeitszeiten der Landesbeamten und zugleich auch die Organisation der Berufsfeuerwehren fällt, haben bislang nur in einigen Fällen die Konsequenzen aus den vorstehenden europarechtlichen Anforderungen an das nationale Arbeitszeitrecht gezogen.

Zwar schreibt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die 48-Stundenwoche als Konsequenz der sonntäglichen Arbeitsruhe (§ 9 ArbZG) und des Achtstundentags (§ 3 ArbZG) im Grundsatz fest, doch gilt das ArbZG nur für Arbeitnehmer und nicht für Beamte. So finden sich in einigen Bundesländern immer noch Arbeitszeitregelungen (wie zum Beispiel in Berlin die Arbeitszeitverordnung vom 16.02.2004, GVBl S.516), die es erlauben, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten auf über 50 Stunden festzulegen, wenn die Arbeit ganz oder teilweise in Bereitschaftsdienst besteht.

Die Frage, welche Rechte (Feuerwehr-)Beamte haben, wenn sie weiterhin "beharrlich" über 48 Stunden pro Woche hinaus zum (Bereitschafts-) Dienst herangezogen werden, ist in der letzten Zeit mehrfach gerichtlich entschieden worden.

Gibt es einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder auf Überstundenvergütung?

Die Landesbeamtengesetze sehen - wie auch der für Bundesbeamte geltende § 72 BBG - vor, dass der Beamte dazu verpflichtet ist, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.

Übersteigt die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit allerdings fünf Stunden im Monat, so ist im allgemeinen Freizeitausgleich zu gewähren. Ist dieser aus zwingenden Gründen nicht möglich, "kann" für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung gewährt werden.

Hierfür wiederum gibt es eine zu § 48 Bundesbesoldungsgesetz erlassene Verordnung der Bundesregierung, nämlich die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV).

§ 3 Abs.1 MVergV erlaubt eine "Überstundenvergütung" aber nur dann,

  • wenn mehr als fünf Stunden Mehrarbeit pro Monat geleistet wurden,
  • wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und
  • wenn ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich ist. Außerdem kann eine Mehrarbeitsvergütung für höchstens 480 Stunden pro Jahr geleistet werden (§ 3 Abs.2 MVergV).

Gestützt auf diese Regelungen hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bislang folgende Grundsätze aufgestellt:

Im allgemeinen gibt es keinen Anspruch auf zusätzliche Bezahlung von rechtswidrig angeordneter Arbeitszeit, da Anspruchsgrundlage hierfür allein § 3 Abs.1, 2 MVergV sei. Diese Regelung setzt aber die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit voraus, was eine Ermessensentscheidung im Einzelfall meint und nur bei rechtmäßiger Heranziehung zum Dienst denkbar ist. Die generelle und rechtswidrige Dienstgestaltung erfüllt die Voraussetzungen von § 3 MVergV daher nicht.

Aus diesen Gründen müsste man konsequenterweise auch einen Anspruch auf Freizeitausgleich ablehnen, da auch dieser gemäß den beamtengesetzlichen Bestimmungen voraussetzt, dass die Mehrarbeit im Einzelfall und in rechtmäßiger Weise "angeordnet" oder "genehmigt" wurde - und auch das ist bei allgemein rechtswidrigen Dienstzeiten nicht der Fall. Hier jedoch macht die Rechtsprechung seit einem Urteil des BVerwG vom 28.05.2003 (2 C 27/02) eine Ausnahme:

Der Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich bei generell unrechtmäßiger Heranziehung zur Arbeit soll sich aus dem Prinzip von "Treu und Glauben" ergeben, falls sich die unrechtmäßige Heranziehung zum Dienst auf mehr als fünf Stunden pro Monat beläuft (OVG NRW, Urteil vom 13.10.2005, 1 A 2724/04, Rn.101; VG Göttingen, Urteil vom 01.02.2006, 3 A 172/04, Rn.52; OVG Saarlouis, Urteil vom 19.07.2006, 1 R 20/05, 1.a) der Gründe; VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2006, 5 A 412/05, Rn.27; VG Bremen, Urteil vom 24.04.2007, 6 K 1008/04).

Was können Betroffene tun?

Es ist den Betroffenen dazu zu raten, schriftlich einen Ausgleich von Mehrarbeit zu beantragen, falls die Mehrarbeit unter Einschluss von Bereitschaftsdiensten die Grenze von 48 Stunden pro Woche übersteigt. Der Ausgleich für die jenseits dieser Grenze liegenden Wochenstunden ist in Form von Freizeitausgleich, hilfsweise bei entgegenstehenden dienstlichen Gründen in Form von Mehrarbeitsvergütung zu beantragen.

Eine Mehrarbeitsvergütung ist in der bislang veröffentlichten Rechtsprechung zwar noch nicht zugesprochen worden, doch ist auch die Zuerkennung des für den Dienstherrn finanziell "harmloseren" Freizeitausgleichs systemwidrig, d.h. mit den o.g. Rechtsvorschriften an sich nicht vereinbar. Jedenfalls dann, wenn der aus "Treu und Glauben" folgende Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, müsste das Prinzip von Treu und Glauben auch einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hergeben (vgl. andeutungshalber OVG NRW, Urteil vom 13.10.2005, 1 A 2724/04, Rn.85: "in erster Linie"). Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, kann der Dienstherr auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung, hilfsweise auf Gewährung von Freizeitausgleich verklagt werden.

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Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012

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