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Arbeitsrecht aktuell: 10/096 Bereitschaftsdienst: Auch Beifahrer müssen bezahlt werden




Was hat die Arbeitszeit mit der Vergütung zu tun?

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2009, 2 Sa 498/09

20.05.2010. Dass Bereitschaftsdienstzeiten Arbeitszeit sind, ist zwar geklärt. Dies gilt jedoch im Bezug auf den Arbeitsschutz, d.h. für die Frage, ob ein Arbeitnehmer die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten hat.

Eine andere Frage ist, ob der als Arbeitszeit geltende Bereitschaftsdienst (in vollem Umfang) zu vergüten ist. Diese Frage stellt sich zum Beispiel im Fall von LKW-Fahrern, die sich am Steuer abwechseln müssen. Wie der Beifahrer in diesem Fall zu vergüten ist, befasste das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2009, 2 Sa 498/09

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Bereitschaftsdienst und Vergütung

Wer sich mit der „Arbeitszeit“ und ihren verschiedenen Formen wie etwa „Vollarbeitszeit“, „Arbeitsbereitschaft“, Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ beschäftigt, muss von vornherein zwischen Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen und im arbeitsschutzrechtlichen Sinne trennen. Beide haben nämlich eigentlich so gut wie nichts miteinander zu tun.

Nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schuldet der Arbeitgeber die „vereinbarte Vergütung“ für die geleisteten Dienste des Arbeitnehmers. Die Vergütung für geleistete Arbeit wird also vereinbart, im Wesentlichen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen. Und sie wird eigentlich nicht für „Arbeitszeit“ sondern für „Dienste“ geschuldet. Natürlich knüpft aber die Vergütung traditionsgemäß und der Einfachheit halber zumeist an geleistete Arbeitszeit an. So gibt es meistens eine „vertragliche Wochenarbeitszeit“ von etwa 40 Stunden, für die eine bestimmte Vergütung geschuldet ist, Überstunden werden abweichend vergütet. Für Zeiten der „Arbeitsbereitschaft“ oder des „Bereitschaftsdienstes“ wird häufig eine geringere Vergütung als für normale Arbeitszeit vereinbart sein, denn auch die Arbeitsbelastung ist während solcher Zeiten geringer.

Die arbeitsschutzrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit sind dagegen im Arbeitszeitgesetz – ArbZG festgelegt, das ausweislich seines § 1 dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer dient.

Zur Arbeitszeit in diesem Sinne zählt selbstverständlich die „Vollarbeitszeit“ ebenso die „Arbeitsbereitschaft“, die sich als Zeitspanne beschreiben lässt, in der sich der Arbeitnehmer „zur Arbeitstätigkeit bereithält, um gegebenenfalls von sich aus tätig werden zu können“.

Beim „Bereitschaftsdienst“ hält sich der Arbeitnehmer inner- oder außerhalb des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle auf, um nötigenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können.

Bereitschaftsdienst ist ebenfalls Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes. Nachdem dies früher anders gesehen wurde, war der Gesetzgeber zu entsprechenden Änderungen europarechtlich gezwungen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2000, Rs C-303/98 „SIMAP“; BAG, Beschluss vom 18.02.2003, 1 ABR 2/02). Der Tatsache, dass die Belastung während Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in der Regel geringer ist, trägt das ArbZG dadurch Rechnung, dass es Ausnahmen von den normalen Höchstarbeitszeiten zulässt (etwa § 7 I ArbZG).

Die neueste Ausnahme findet sich in § 21a ArbZG, der der Umsetzung der Richtlinie der besondere Regelungen für im Straßentransport beschäftigte enthält und wie so viele Regelungen des ArbZG der Umsetzung europäischen Rechts (RL 2002/15/EG) dient.

Nach § 21a Abs. 4 beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit für LKW Fahrer 48 Stunden. Nach § 21a Abs. 3 Nr. 3 sollen die als Beifahrer verbrachten Zeiten keine Arbeitszeiten im Sinne des Gesetzes sein.

Ob dies europarechtlich zulässig ist, ist umstritten, denn im Grunde handelt es sich bei diesen Zeiten um „Bereitschaftsdienst“, der vom EuGH bisher stets als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne angesehen wurde.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, wie die jeweils geleistete Arbeit zu vergüten ist. Und zwar insbesondere dann, wenn der Arbeitsvertrag keine expliziten Regelungen über die Vergütung enthält, sondern wegen der zu leistenden Arbeitszeit lediglich auf die Vorschriften des ArbZG verweist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich einige von § 21a ArbZG aufgeworfene Fragen überzeugend beantwortet (Urteil vom 04.02.2009, 2 Sa 498/09).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LKW-Fahrer möchte Zeiten als Beifahrer vergütet haben

Der Kläger war als LKW-Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde auf bis zu 30 stündigen Touren eingesetzt, bei denen er sich mit einem oder zwei anderen Fahrern abwechselte. Eine wöchentliche Arbeitszeit war nicht explizit vereinbart, im Arbeitsvertrag fand sich aber der Passus:

„Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitrechtgesetz.“

Der Kläger machte ausstehenden Lohn geltend. Die Beklagte hatte nämlich die Zeiten, die als Beifahrer verbracht worden waren nicht vergütet. Die Beklagte ging davon aus, dass diese Zeiten wegen § 21a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG keine Arbeitszeiten seien und deshalb auch nicht vergütet werden müssten. Sollte es sich um Bereitschaftszeiten handeln, so sei wenigstens eine geringere Vergütung geschuldet, als für Lenkzeiten.

Ihre Ansicht, dass in § 21a anders als in allen übrigen Vorschriften des ArbZG auch die „Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne“ geregelt sei, begründete die Beklagte mit dem Zweck der umgesetzten Richtlinie. Diese diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmer sondern regele auch den Wettbewerb zwischen Speditionsunternehmen, so dass es durchaus sinnvoll sei, ja sogar notwendig sei, dass das deutsche Umsetzungsgesetz auch Fragen der Vergütung betreffe.

Nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht teilweise erfolgreich gewesen war, ging die Beklagte in Berufung vor dem LAG Berlin-Brandenburg.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Zeiten als Beifahrer sind als Bereitschaftsdienst zu vergüten

Die Berufung blieb im Wesentlichen erfolglos.

Das LAG stellte dabei insbesondere heraus, dass § 21a ausschließlich die Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne regelt. Es ließ sich auch nicht davon beeindrucken, dass die umgesetzte Richtlinie unter anderem wettbewerbsregelnden Charakter hat. Denn der Gesetzgeber sei darin frei, wie er eine Richtlinie umsetze. Auch, wenn er in § 21a nur die arbeitsschutzrechtliche Arbeitzeit geregelt habe, könne dem Ziel Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden damit noch gedient sein.

Darauf, dass er auch die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne habe regeln wollen, gebe es weder im Wortlaut, noch in den Gesetzgebungsmaterialien Hinweise. Dass der Arbeitsvertrag wegen der Arbeitszeit auf das ArbZG verwies, hatte deshalb nicht zur Folge, dass Zeiten, die als Beifahrer verbracht worden waren, keine „Arbeitszeit“ im vergütungsrechtlichen Sinne waren.

Mit anderen Worten: selbstverständlich schuldete die Beklagte Lohn für die Zeiten die der Kläger als Beifahrer verbracht hatte. Denn hierbei handelte es sich um „geleistete Dienste“ des Arbeitnehmers“ im Sinne des § 611 BGB, und nicht etwa um Freizeit.

Eine geringere Vergütung, weil es sich bei den Beifahrerzeiten um „Bereitschaftsdienst“ handelte, kam auch nicht in Frage. Sie ist zwar zulässig (dies hat das BAG wiederholt entschieden) muss aber explizit vereinbart sein. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist für Bereitschaftsdienst die normale Vergütung zu bezahlen.

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Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2011

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