Als Arbeitnehmer haben Sie einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit,
- wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und
- wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die Auszubildenden nicht mitgezählt werden.
Diese Regelung ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalten.
Die Arbeitszeitverkürzung müssen Sie spätestens drei Monate vor deren Beginn verlangen. Der Arbeitgeber hat Ihren Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung mit Ihnen zu erörtern. Er muss Ihrem Wunsch sogar zuzustimmen, falls betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Hierzu hat das BAG zum Beispiel entschieden (BAG, Urteil vom 19.08.2003 - 9 AZR 542/02), dass eine Kindergärtnerin, die für eine kleine Gruppe ganztags betreuter behinderter Kinder verantwortlich ist, eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf eine halbtägige Beschäftigung nicht verlangen kann, da das Interesse der betreuten Kinder an einer täglichen durchgehenden Betreuung durch dasselbe Personal (und damit das Interesse des Arbeitgebers an einem solchen Arbeitsablauf) vorrangig sei.
Zunächst einmal müssen Sie, wenn Sie an einer Verkürzung Ihrer Arbeitszeit interessiert sind, Ihrem Arbeitgeber diesen Wunsch spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverkürzung mitteilen, d.h. Sie müssen die Arbeitszeitreduzierung von Ihrem Arbeitgeber verlangen.
Sodann muss Ihr Arbeitgeber Ihnen seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und über deren Verteilung auf die Arbeitswoche spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung schriftlich mitteilen.
Hüllt sich er sich in Schweigen bzw. lehnt er die gewünschte Arbeitszeitreduzierung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich ab, so verringert sich die Arbeitszeit in dem von Ihnen gewünschten Umfang. Dies gilt entsprechend für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche.
Die Verteilung der (verringerten) Arbeitszeit kann Ihr Arbeitgeber allerdings wieder ändern, wenn dies aufgrund überwiegender betrieblicher Interessen erforderlich ist und wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
Wenn Ihr Arbeitgeber einer Verringerung Ihrer Arbeitszeit zugestimmt hat oder wenn er diese berechtigt abgelehnt hat, können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit frühestens wieder nach zwei Jahren verlangen.
Wenn Sie also eine Arbeitszeitverkürzung herbeiführen wollen, sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob die Verkürzung auch ausreichend ist, da Sie nach einer einmal erfolgten Verkürzung erst einmal zwei Jahre lang keine weitere Arbeitszeitverringerung verlangen können.
Bevor Sie eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit verlangen, sollten Sie aber auch folgendes beachten: Eine einmal durchgeführte Arbeitszeitverkürzung verändert den Arbeitsvertrag, d.h. sie führt zu einem Teilzeitvertrag. Von diesem Teilzeitvertrag kommen Sie grundsätzlich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers wieder zu einem Vollzeitarbeitsvertrag.
Ein solcher Anspruch besteht nicht, da dies den Arbeitgeber mit zusätzlichen Personalkosten belasten würde und im Ergebnis auf einen gesetzlichen Zwang zur Schaffung neuer Arbeitsplätzen hinausliefe.
Allerdings muss Ihr Arbeitgeber Sie, wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind und Ihren Wunsch nach einer Verlängerung Ihrer Arbeitszeit dem Arbeitgeber angezeigt haben, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes im Falle gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 9 TzBfG). Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2007 entschieden, dass dringende betriebliche Gründe nicht anzuerkennen sind, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Vorstellung über die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bei der Besetzung einer freien Stelle hat, d.h. es kommt nicht auf das "Vorhandensein von Arbeitsverträgen", sondern auf das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes an (BAG, Urteil vom 08.05.2007 – 9 AZR 874/06).
Wer Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, hat einen besonders geregelten Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung, der in § 15 Abs.5 und 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthalten ist. Der wesentliche Unterschied dieses besonderen - elternzeitrechtlichen - Anspruchs auf Arbeitszeitverkürzung gegenüber dem allgemeinen Arbeitszeitverkürzungsanspruch nach § 8 TzBfG besteht darin, dass Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und in diesem Zusammenhang eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit in Anspruch nehmen, im Anschluss daran ein Anrecht auf ihre alte, d.h. nicht verkürzte Arbeitszeit haben (§ 15 Abs.5 Satz 3 BEEG).
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Letzte Überarbeitung: 1. Februar 2010