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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
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Informationen zum Thema Arbeitszeitverringerung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Verringerung Ihrer vertraglichen Arbeitszeit verlangen können, wie eine solche Arbeitszeitverkürzung umgesetzt wird und worauf Sie besonders achten müssen.
Außerdem finden Sie Hinweise zu der Frage, ob Sie auch eine Verlängerung Ihrer Arbeitszeit verlangen können und welche Besonderheiten während einer Elternzeit zu beachten sind.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Als Arbeitnehmer haben Sie einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit,
- wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und
- wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die Auszubildenden nicht mitgezählt werden.
Diese Regelung ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalten.
Die Arbeitszeitverkürzung müssen Sie spätestens drei Monate vor deren Beginn verlangen. Der Arbeitgeber hat Ihren Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung mit Ihnen zu erörtern. Er muss Ihrem Wunsch sogar zuzustimmen, falls betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Hierzu hat das BAG zum Beispiel entschieden (BAG, Urteil vom 19.08.2003 - 9 AZR 542/02), dass eine Kindergärtnerin, die für eine kleine Gruppe ganztags betreuter behinderter Kinder verantwortlich ist, eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf eine halbtägige Beschäftigung nicht verlangen kann, da das Interesse der betreuten Kinder an einer täglichen durchgehenden Betreuung durch dasselbe Personal (und damit das Interesse des Arbeitgebers an einem solchen Arbeitsablauf) vorrangig sei.
Zunächst einmal müssen Sie, wenn Sie an einer Verkürzung Ihrer Arbeitszeit interessiert sind, Ihrem Arbeitgeber diesen Wunsch spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverkürzung mitteilen, d.h. Sie müssen die Arbeitszeitreduzierung von Ihrem Arbeitgeber verlangen.
Sodann muss Ihr Arbeitgeber Ihnen seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und über deren Verteilung auf die Arbeitswoche spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung schriftlich mitteilen.
Hüllt sich er sich in Schweigen bzw. lehnt er die gewünschte Arbeitszeitreduzierung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich ab, so verringert sich die Arbeitszeit in dem von Ihnen gewünschten Umfang. Dies gilt entsprechend für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche.
Die Verteilung der (verringerten) Arbeitszeit kann Ihr Arbeitgeber allerdings wieder ändern, wenn dies aufgrund überwiegender betrieblicher Interessen erforderlich ist und wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
Wenn Ihr Arbeitgeber einer Verringerung Ihrer Arbeitszeit zugestimmt hat oder wenn er diese berechtigt abgelehnt hat, können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit frühestens wieder nach zwei Jahren verlangen.
Wenn Sie also eine Arbeitszeitverkürzung herbeiführen wollen, sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob die Verkürzung auch ausreichend ist, da Sie nach einer einmal erfolgten Verkürzung erst einmal zwei Jahre lang keine weitere Arbeitszeitverringerung verlangen können.
Bevor Sie eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit verlangen, sollten Sie aber auch folgendes beachten: Eine einmal durchgeführte Arbeitszeitverkürzung verändert den Arbeitsvertrag, d.h. sie führt zu einem Teilzeitvertrag. Von diesem Teilzeitvertrag kommen Sie grundsätzlich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers wieder zu einem Vollzeitarbeitsvertrag.
Ein solcher Anspruch besteht nicht, da dies den Arbeitgeber mit zusätzlichen Personalkosten belasten würde und im Ergebnis auf einen gesetzlichen Zwang zur Schaffung neuer Arbeitsplätze hinausliefe.
Allerdings muss Ihr Arbeitgeber Sie, wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind und Ihren Wunsch nach einer Verlängerung Ihrer Arbeitszeit dem Arbeitgeber angezeigt haben, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes im Falle gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 9 TzBfG). Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2007 entschieden, dass dringende betriebliche Gründe nicht anzuerkennen sind, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Vorstellung über die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bei der Besetzung einer freien Stelle hat, d.h. es kommt nicht auf das "Vorhandensein von Arbeitsverträgen", sondern auf das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes an (BAG, Urteil vom 08.05.2007 – 9 AZR 874/06).
Wer Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, hat einen besonders geregelten Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung, der in § 15 Abs.5 und 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthalten ist. Der wesentliche Unterschied dieses besonderen - elternzeitrechtlichen - Anspruchs auf Arbeitszeitverkürzung gegenüber dem allgemeinen Arbeitszeitverkürzungsanspruch nach § 8 TzBfG besteht darin, dass Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und in diesem Zusammenhang eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit in Anspruch nehmen, im Anschluss daran ein Anrecht auf ihre alte, d.h. nicht verkürzte Arbeitszeit haben (§ 15 Abs.5 Satz 3 BEEG).
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Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, von Ihrem Arbeitgeber eine Verkürzung Ihrer Arbeitszeit zu verlangen oder wenn Sie sich bereits in Verhandlungen hierüber befinden, mit Ihrem Arbeitgeber allerdings bislang nicht zu einer Einigung kommen konnten, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir vertreten Sie auch gerne bei einer notfalls unumgänglichen Klage bzw. bei einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren, falls ein solches nach Lage der Dinge aussichtsreich erscheint.
Bitte beachten Sie auch die oben erwähnten gesetzlichen Zeitvorgaben, d.h. den einzuhaltenden zeitlichen Abstand zwischen dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverkürzung und dem diesbezüglichen Antrag sowie die gesetzliche Regelung, der zufolge Arbeitszeitverkürzungen nur alle zwei Jahre beantragt werden können. Aufgrund dieser Regelung ist dringend zu raten, bereits den erstmaligen Antrag auf Arbeitszeitverringerung anwaltlich überprüfen zu lassen.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Letzte Überarbeitung: 18. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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