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Arbeitsrecht aktuell: 08/111 Schadensersatz bei rechtswidriger Verweigerung von Arbeitszeitverlängerung




Schadensersatz wegen rechtswidriger Ablehnung eines Antrags auf Arbeitszeitverlängerung: BAG, Urteil vom 16.09.2008, 9 AZR 781/07

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

29.10.2008. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Teilzeit fördern. Danach kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Vorraussetzungen die Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen, vgl. § 8 TzBfG. Da die Ausübung dieses Rechts zu einer dauerhaft reduzierten Arbeitszeit und damit zu einem verringerten Einkommen führt, befürchten viele Arbeitnehmer zurecht, dass sie später nicht mehr in eine Vollzeitbeschäftigung zurück wechseln können.

Um solche Sorgen ein wenig abzumildern, hat der Gesetzgeber in § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit geschaffen. Dieser Anspruch ist allerdings - anders als der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung - nicht allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängig.

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung ist nämlich nicht nur, dass der in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung angezeigt hat. Vielmehr muss auch ein geeigneter Arbeitsplatz mit größerem Arbeitszeitumfang vorhanden bzw. zu besetzen sein und der Arbeitnehmer muss für diesen zumindest in gleicher Weise wie andere Bewerber geeignet sein.

Im Übrigen gilt, dass eine Beförderung des Arbeitnehmers durch den Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung nicht erlangt werden kann. Bei der Besetzung einer höherwertigen Tätigkeit muss der Arbeitgeber den teilzeitbeschäftigen Arbeitgeber daher nur in Ausnahmefällen berücksichtigen.

Beschäftigt der Arbeitgeber den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer pflichtwidrig nicht auf einem ihm zur Verfügung stehenden vergleichbaren Arbeitsplatz, wird die rückwirkende Vollzeitbeschäftigung unmöglich. Schon vor der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Reform des Schuldrechts hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) daher mit Urteil vom 25.10.1994 (3 AZR 987/93) entschieden, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall vom Arbeitgeber die Differenz zwischen der für die Teilzeittätigkeit gezahlten Vergütung und dem Gehalt für die Vollzeitbeschäftigung für die Vergangenheit als Schadensersatz verlangen kann. Seit der Schuldrechtsreform hatte das BAG die Praxis der Landesarbeitsgerichte (LAG), die einen solchen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs.1, Abs.3, 283 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) annimmt, allerdings noch nicht bestätigt.

In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 16.09.2008, 9 AZR 781/07) hatte das BAG nunmehr die Gelegenheit, sich mit den Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch auseinanderzusetzen, wobei es in dem zu entscheidenden Fall zugleich auch um die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit ging.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Die Klägerin arbeitete seit 1986 zunächst überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in den Drogeriemärkten des Beklagten. Wegen eines Pflegefalles in der Familie beantragte die Klägerin im Herbst 2004 eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit von 37,5 auf 20 Wochenstunden.

Der Beklagte beschäftigte alle Verkaufsstellenverwalter in Vollzeit (bzw. knapp unter Vollzeit), Kassierer und Verkäufer dagegen nur in Teilzeit. Der Arbeitszeitverringerungswunsch der Klägerin wurde daher zum Anlass genommen, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, dem zufolge die Klägerin nicht nur in zeitlich reduziertem Umfang, sondern auch als Verkäuferin/Kassiererin arbeiten sollte, d.h. sie gab ihre höhere Position als Verkaufsstellenverwalterin zugunsten der gewünschten Arbeitszeitreduzierung auf.

Ende 2005 schrieb der Beklagte eine Stelle als Verkaufsstellenverwalter/in ab dem 01.01.2006 im Umfang von 35 Wochenstunden aus. Die Bewerbung sollte an die zuständige Bezirksleiterin gerichtet werden. Die Klägerin bewarb sich um diese Stelle, wobei sie mitteilte, dass sie derzeit als Verkäuferin mit 20 Stunden pro Woche arbeiten würde. Die Bewerbung schloss mit den Worten: "Da ich wieder Vollzeit arbeiten möchte, wäre es super, wenn ich diese Stelle bekäme!".

Bei der Besetzung der Stelle wurde die Klägerin jedoch nicht berücksichtigt. Weitere Bewerbungen blieben zunächst vergeblich. Die Klägerin wurde erstmals wieder ab Anfang Dezember 2006 als Verkaufsstellenverwalterin mit 37,5 Wochenstunden eingesetzt. Für den während der Zwischenzeit von Januar bis November 2006 erlittenen Verdienstausfall verlangte sie Schadensersatz.

In dem über diesen Anspruch geführten Prozess gaben ihr sowohl das Arbeitsgericht Darmstadt mit Urteil vom 20.12.2006 (5 Ca 367/06) als auch die Berufungsinstanz, das Hessische LAG, mit Urteil vom 12.09.2007 (18 Sa 231/07) Recht und sprachen der Klägerin den beanspruchten Schadensersatz zu.

Zur Begründung verweist das LAG darauf, der Beklagte habe die zu besetzende Stelle ab 01.01.2006 zu Unrecht nicht mit der Klägerin besetzt. Es habe sich bei diesem Arbeitsplatz um einen für die Klägerin geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG gehandelt. Ein "entsprechender Arbeitsplatz" in Sinne dieser Vorschrift sei ausnahmsweise auch ein höherwertiger Arbeitsplatz, falls der Arbeitnehmer diesen in der Vergangenheit schon einmal - bei längerer Arbeitszeit - innegehabt habe. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeszweck, der die Bereitschaft zur Teilzeitarbeit fördern wolle.

Der Beklagte hatte der Klägerin nach dieser Ansicht unberechtigt die Stelle als Verkaufsstellenverwalterin vorenthalten und dadurch schuldhaft einen zu geringen Verdienst im Jahr 2006 verursacht. Dieser Verdienst konnte von der Klägerin nicht mehr erzielt werden, d.h. die Erzielung war unmöglich im Sinne von § 275 BGB geworden. Der Klägerin wurde daher gemäß § 249 BGB in Verbindung mit § 251 Abs.1 BGB und § 252 BGB die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Einkommen und dem bei rechtmäßigem Arbeitgeberverhalten erzielten Arbeitseinkommen als Vermögensschaden zugesprochen.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG bestätigte die Vorinstanzen und entschied, dass die Voraussetzungen eines "Schadensersatzanspruches statt der Leistung" für den Fall der unberechtigten Versagung eines Vollzeitbeschäftigungsanspruches gemäß § 9 TzBfG vorlägen, vgl. §§ 280 Abs.1, 283 Satz 1, 275 Abs.1 BGB. Die Entscheidungsgründe liegen zwar bislang nicht vor, doch spricht vieles dafür, dass das BAG im Wesentlichen ähnliche Erwägungen wie das Hessische LAG angestellt hat.

In einem Punkt stellt das BAG seiner Begründung ein weiteres - überzeugendes - Argument zur Seite. Es geht anscheinend davon aus, dass sich der Beklagte bereits durch seine Personalorganisation (Vollzeit nur für Verkaufsstellenverwalter, Teilzeit nur für Kassierer und Verkäufer) selbst gebunden und den Begriff des "entsprechenden Arbeitsplatzes" damit erweitert habe.

Mit dieser Entscheidung hat das BAG die Rechte von Teilzeitarbeitnehmern einmal mehr gestärkt. Auf Seiten der davon betroffenen Arbeitgeber erhöht sich dementsprechend das finanzielle Risiko, das mit der (vorschnellen) Ablehnung hausinterner Bewerbungen um Vollzeitstellen verbunden ist. Arbeitgebern ist vor diesem Hintergrund eine noch sorgfältigere Prüfung der Aufstockungswünsche teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzuraten.

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Letzte Überarbeitung: 15. Januar 2009

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Kündigung:

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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09

Kündigung:

Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09

Änderungskündigung:

Per Weisungsrecht kein Entzug von Personalverantwortung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09

Kündigung:

Verstoß gegen Datenschutz-Betriebsvereinbarung: Kündigung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08

Kündigung:

Vor Rücknahme der Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

Kündigung:

Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09

Kündigung:

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Abfindungsangebot:

Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Verhaltensbedingte Kündigung:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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