Schadensersatz wegen rechtswidriger Ablehnung eines Antrags auf Arbeitszeitverlängerung: BAG, Urteil vom 16.09.2008, 9 AZR 781/07
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
29.10.2008. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Teilzeit fördern. Danach kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Vorraussetzungen die Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen, vgl. § 8 TzBfG. Da die Ausübung dieses Rechts zu einer dauerhaft reduzierten Arbeitszeit und damit zu einem verringerten Einkommen führt, befürchten viele Arbeitnehmer zurecht, dass sie später nicht mehr in eine Vollzeitbeschäftigung zurück wechseln können.
Um solche Sorgen ein wenig abzumildern, hat der Gesetzgeber in § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit geschaffen. Dieser Anspruch ist allerdings - anders als der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung - nicht allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängig.
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung ist nämlich nicht nur, dass der in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung angezeigt hat. Vielmehr muss auch ein geeigneter Arbeitsplatz mit größerem Arbeitszeitumfang vorhanden bzw. zu besetzen sein und der Arbeitnehmer muss für diesen zumindest in gleicher Weise wie andere Bewerber geeignet sein.
Im Übrigen gilt, dass eine Beförderung des Arbeitnehmers durch den Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung nicht erlangt werden kann. Bei der Besetzung einer höherwertigen Tätigkeit muss der Arbeitgeber den teilzeitbeschäftigen Arbeitgeber daher nur in Ausnahmefällen berücksichtigen.
Beschäftigt der Arbeitgeber den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer pflichtwidrig nicht auf einem ihm zur Verfügung stehenden vergleichbaren Arbeitsplatz, wird die rückwirkende Vollzeitbeschäftigung unmöglich. Schon vor der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Reform des Schuldrechts hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) daher mit Urteil vom 25.10.1994 (3 AZR 987/93) entschieden, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall vom Arbeitgeber die Differenz zwischen der für die Teilzeittätigkeit gezahlten Vergütung und dem Gehalt für die Vollzeitbeschäftigung für die Vergangenheit als Schadensersatz verlangen kann. Seit der Schuldrechtsreform hatte das BAG die Praxis der Landesarbeitsgerichte (LAG), die einen solchen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs.1, Abs.3, 283 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) annimmt, allerdings noch nicht bestätigt.
In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 16.09.2008, 9 AZR 781/07) hatte das BAG nunmehr die Gelegenheit, sich mit den Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch auseinanderzusetzen, wobei es in dem zu entscheidenden Fall zugleich auch um die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit ging.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Die Klägerin arbeitete seit 1986 zunächst überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in den Drogeriemärkten des Beklagten. Wegen eines Pflegefalles in der Familie beantragte die Klägerin im Herbst 2004 eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit von 37,5 auf 20 Wochenstunden.
Der Beklagte beschäftigte alle Verkaufsstellenverwalter in Vollzeit (bzw. knapp unter Vollzeit), Kassierer und Verkäufer dagegen nur in Teilzeit. Der Arbeitszeitverringerungswunsch der Klägerin wurde daher zum Anlass genommen, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, dem zufolge die Klägerin nicht nur in zeitlich reduziertem Umfang, sondern auch als Verkäuferin/Kassiererin arbeiten sollte, d.h. sie gab ihre höhere Position als Verkaufsstellenverwalterin zugunsten der gewünschten Arbeitszeitreduzierung auf.
Ende 2005 schrieb der Beklagte eine Stelle als Verkaufsstellenverwalter/in ab dem 01.01.2006 im Umfang von 35 Wochenstunden aus. Die Bewerbung sollte an die zuständige Bezirksleiterin gerichtet werden. Die Klägerin bewarb sich um diese Stelle, wobei sie mitteilte, dass sie derzeit als Verkäuferin mit 20 Stunden pro Woche arbeiten würde. Die Bewerbung schloss mit den Worten: "Da ich wieder Vollzeit arbeiten möchte, wäre es super, wenn ich diese Stelle bekäme!".
Bei der Besetzung der Stelle wurde die Klägerin jedoch nicht berücksichtigt. Weitere Bewerbungen blieben zunächst vergeblich. Die Klägerin wurde erstmals wieder ab Anfang Dezember 2006 als Verkaufsstellenverwalterin mit 37,5 Wochenstunden eingesetzt. Für den während der Zwischenzeit von Januar bis November 2006 erlittenen Verdienstausfall verlangte sie Schadensersatz.
In dem über diesen Anspruch geführten Prozess gaben ihr sowohl das Arbeitsgericht Darmstadt mit Urteil vom 20.12.2006 (5 Ca 367/06) als auch die Berufungsinstanz, das Hessische LAG, mit Urteil vom 12.09.2007 (18 Sa 231/07) Recht und sprachen der Klägerin den beanspruchten Schadensersatz zu.
Zur Begründung verweist das LAG darauf, der Beklagte habe die zu besetzende Stelle ab 01.01.2006 zu Unrecht nicht mit der Klägerin besetzt. Es habe sich bei diesem Arbeitsplatz um einen für die Klägerin geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG gehandelt. Ein "entsprechender Arbeitsplatz" in Sinne dieser Vorschrift sei ausnahmsweise auch ein höherwertiger Arbeitsplatz, falls der Arbeitnehmer diesen in der Vergangenheit schon einmal - bei längerer Arbeitszeit - innegehabt habe. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeszweck, der die Bereitschaft zur Teilzeitarbeit fördern wolle.
Der Beklagte hatte der Klägerin nach dieser Ansicht unberechtigt die Stelle als Verkaufsstellenverwalterin vorenthalten und dadurch schuldhaft einen zu geringen Verdienst im Jahr 2006 verursacht. Dieser Verdienst konnte von der Klägerin nicht mehr erzielt werden, d.h. die Erzielung war unmöglich im Sinne von § 275 BGB geworden. Der Klägerin wurde daher gemäß § 249 BGB in Verbindung mit § 251 Abs.1 BGB und § 252 BGB die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Einkommen und dem bei rechtmäßigem Arbeitgeberverhalten erzielten Arbeitseinkommen als Vermögensschaden zugesprochen.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG bestätigte die Vorinstanzen und entschied, dass die Voraussetzungen eines "Schadensersatzanspruches statt der Leistung" für den Fall der unberechtigten Versagung eines Vollzeitbeschäftigungsanspruches gemäß § 9 TzBfG vorlägen, vgl. §§ 280 Abs.1, 283 Satz 1, 275 Abs.1 BGB. Die Entscheidungsgründe liegen zwar bislang nicht vor, doch spricht vieles dafür, dass das BAG im Wesentlichen ähnliche Erwägungen wie das Hessische LAG angestellt hat.
In einem Punkt stellt das BAG seiner Begründung ein weiteres - überzeugendes - Argument zur Seite. Es geht anscheinend davon aus, dass sich der Beklagte bereits durch seine Personalorganisation (Vollzeit nur für Verkaufsstellenverwalter, Teilzeit nur für Kassierer und Verkäufer) selbst gebunden und den Begriff des "entsprechenden Arbeitsplatzes" damit erweitert habe.
Mit dieser Entscheidung hat das BAG die Rechte von Teilzeitarbeitnehmern einmal mehr gestärkt. Auf Seiten der davon betroffenen Arbeitgeber erhöht sich dementsprechend das finanzielle Risiko, das mit der (vorschnellen) Ablehnung hausinterner Bewerbungen um Vollzeitstellen verbunden ist. Arbeitgebern ist vor diesem Hintergrund eine noch sorgfältigere Prüfung der Aufstockungswünsche teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzuraten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|
Letzte Überarbeitung: 15. Januar 2009