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Arbeitsrecht aktuell: 11/030 Verlängerung der Arbeitszeit auf Vollzeit
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Die Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeit zu Vollzeit ist ausnahmsweise nicht nur bei einem freien Arbeitsplatz, sondern schon bei der Personalplanung zu berücksichtigen
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.08.2010, 12 Sa 513/10
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Leitsätze des Landesarbeitsgerichtes Köln:
"Erfüllt der Arbeitgeber seine aus § 9 TzBfG resultierende Pflicht, den Arbeitnehmer bei der Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, schuldhaft nicht, steht die anderweitige Besetzung der Stelle dem Aufstockungsverlangen nicht entgegen. Die Pflicht zur Erhöhung des Arbeitszeitvolumens folgt dann aus seiner Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber trotz Fehlens arbeitsplatzbezogenen Gesichtspunkten zu Unrecht generell die Einrichtung von Vollzeitstellen ablenkt bzw. abgelehnt hat."
11.02.2011. Ziel des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist es, die Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzung für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Insgesamt soll das Gesetz dem Arbeitnehmer eine flexiblere Regelung seiner Arbeitszeit ermöglichen. Dadurch kann er im Idealfall ein vernünftiges Verhältnis von Berufsleben und Privatleben erreichen. In der arbeitsrechtlichen Praxis wird meist um die Befristung von Arbeitsverträgen und um die Verringerung der Arbeitszeit gestritten.
Die Flexibilisierung der Arbeitszeit ist allerdings auch in die andere Richtung möglich. Interessant ist das insbesondere mit Blick auf die damit verbundene zusätzliche Vergütung. § 9 TzBfG sieht ausdrücklich vor, dass ein Arbeitgeber seinen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem Wunsch entgegenstehen.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist ein freier Arbeitsplatz zwingende Voraussetzung dieses Anspruchs. Er greift daher an sich für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erst bei der Stellenbesetzung und nicht schon bei der Personalplanung. Wie der Arbeitgeber den von ihm erkannten Beschäftigungsbedarf abdeckt, ist also grundsätzlich seine alleinige organisatorische Entscheidung. Allerdings gibt es, wie so oft im Recht, von diesem Grundsatz eine Ausnahme: Der gesetzlich eingeräumte Anspruch auf Berücksichtigung von Verlängerungswünschen kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass ohne Rücksicht auf arbeitsplatzbezogene Erfordernisse ausschließlich Teilzeitstellen eingerichtet werden.
In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dies nicht beachtet (Urteil vom 17.08.2010, 12 Sa 513/10). Er hatte sich in dem Rechtsstreit sinngemäß darauf berufen, dass er zur Vermeidung von Leerlaufzeiten ein Höchstmaß an Flexibilisierung bei der Personalplanung anstrebe. Allerdings konnte er nicht erklären, warum er nicht auf andere Modelle der Arbeitszeitflexibilisierung, beispielsweise auf Arbeitszeitkonten, zurückgegriffen hatte. Einige wenige Vollzeitstellen hätte der Arbeitgeber hier jedenfalls schaffen können, ohne dass in jedem Fall mehr Arbeitsausfälle zu verzeichnen gewesen wären, so das Gericht.
Der Arbeitnehmer hatte hier deshalb nach Auffassung des LAG ausnahmsweise einen Anspruch auf Berücksichtigung seines Aufstockungswunsches (schon) bei der Personalplanung. Der Arbeitgeber tat dies aber bewusst nicht und verletzte damit seine entsprechende Pflicht. Der Arbeitnehmer konnte deshalb Schadensersatz verlangen. Dieser besteht darin, dass der Arbeitgeber nun einer Vertragsänderung auf Vollzeit zustimmen muss.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Die Urteilsgründe des LAG Köln sind an den entscheidenden Stellen leider nicht so eindeutig formuliert, wie das wünschenswert gewesen wäre. Trotzdem ist seine Entscheidung im Ergebnis vertretbar und kann sich jedenfalls im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer Landesarbeitsgerichte stützen.
Nähere Informationen finden sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 10. August 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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