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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/137

Wech­sel von Teil­zeit auf Voll­zeit durch lang­fris­ti­ge Ar­beits­zeit­über­schrei­tung?

Ar­bei­ten Teil­zeit­kräf­te über Jah­re hin­weg in Form von Über­stun­den voll­zei­tig, führt das noch nicht zu ei­nem Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nis: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Ur­teil vom 14.04.2011, 6 Sa 1499/10
Wanduhr Er­hö­hung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit durch "Dul­dung" von Mehr­ar­beit?

18.07.2011. Ar­beits­ver­trä­ge sind an kei­ne be­son­de­ren Form­vor­schrif­ten ge­bun­den und kön­nen da­her je­der­zeit münd­lich ge­schlos­sen und ge­än­dert wer­den. Es ge­nügt so­gar, dass sich die Par­tei­en al­lein durch ihr tat­säch­li­ches Ver­hal­ten "ei­ni­gen". Dann muss das Ver­hal­ten des ei­nen Ver­trags­teils für den an­de­ren die Schluss­fol­ge­rung er­lau­ben, dass er ei­nen be­stimm­ten Ver­trags­in­halt in Gel­tung set­zen will - und der an­de­re muss da­mit (wie­der­um durch „schlüs­si­ges" bzw. "kon­klu­den­tes" Ver­hal­ten) ein­ver­stan­den sein.

Ob aber auch die lang­jäh­rig fak­ti­sche Voll­zeit­be­schäf­ti­gung ei­ner Teil­zeit­kraft als ein kon­klu­den­tes An­ge­bot des Ar­beit­ge­bers zur Ver­trags­än­de­rung, d.h. zur Auf­sto­ckung von Teil­zeit auf Voll­zeit, be­wer­tet wer­den kann, ist zwei­fel­haft. Denn die An­ord­nung von Über­stun­den setzt ja ge­ra­de ei­ne ge­rin­ge­re, durch die Über­stun­den über­schrit­te­ne Wo­chen­ar­beits­zeit vor­aus. Über die­se Fra­ge hat­te vor kur­zem das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln zu ent­schei­den (Ur­teil vom 14.04.2011, 6 Sa 1499/10).

Zwei Ver­wal­tungs­an­ge­stell­te wur­den durch Mehr­ar­beits­an­ord­nung trotz Teil­zeit­ver­ein­ba­rung seit sie­ben bzw. sechs Jah­ren wie Voll­zeit­kräf­te be­schäf­tigt. Das al­lein ge­nüg­te je­doch we­der dem Ar­beits­ge­richt Bonn (Ur­teil vom 03.11.2010, 2 Ca 1989/10) noch dem LAG als schlüs­si­ges Ver­trags­an­ge­bot des Ar­beit­ge­bers. Im Ge­gen­teil: Weil er ei­ne„of­fi­zi­el­le“ Auf­sto­ckung der Ar­beits­zeit stets ab­ge­lehnt hat­te, durf­ten die Klä­ge­rin­nen sei­ne An­ord­nun­gen nicht als ei­ne rechts­ver­bind­li­che Er­klä­rung in­ter­pre­tie­ren.

Fa­zit: Teil­zeit­be­schäf­tig­te kön­nen selbst bei lang­fris­ti­ger Über­schrei­tung ih­rer Ar­beits­zeit nicht da­von aus­ge­hen, dass der Ar­beit­ge­ber ih­nen da­mit ein Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nis an­bie­ten will. Da­für müs­sen wei­te­re An­halts­punk­te vor­lie­gen, die es aber sel­ten ge­ben wird. Wol­len Teil­zeit­kräf­te auf Voll­zeit auf­sto­cken, soll­ten sie da­her ih­ren Auf­sto­ckungs­an­spruch ge­mäß § 9 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG) gel­tend ma­chen, der al­ler­dings ei­nen frei­en Voll­zeit­ar­beits­platz vor­aus­setzt.

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Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2017

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