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Gesetze zum Arbeitsrecht: Bürgerliches Gesetzbuch




Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2286) - Auszug

Das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: "BGB") ist das grundlegende bzw. allgemeinste Gesetz im Bereich des Privat- oder Zivilrechts. Da das Arbeitsrecht ein spezieller Teil des Privatrechts ist, sind einige Vorschriften des BGB auch für das Arbeitsrecht bedeutsam. Andererseits enthält das BGB, verteilt auf fünf verschiedene "Bücher", ungefähr 2400 Paragraphen, die in vielen Teilen (Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht) mit dem Arbeitsrecht nicht viel zu tun haben.

Hier werden daher nur diejenigen Paragraphen des BGB wiedergegeben, die auch im Arbeitsrecht immer wieder angewandt werden. Dies sind zunächst die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit, über die Abgabe und die Anfechtung von Willenserklärungen, über das Zustandekommen von Verträgen und über die Verjährung. Diese Paragraphen stehen im ersten Buch des BGB, dem sogenannten "Allgemeinen Teil". Darüber werden im Arbeitsrecht auch diejenigen Vorschriften des BGB oft angewandt, die den Verzug des Schuldners, andere Leistungsstörungen bei der Vertragsabwicklung oder auch die Verpflichtung zum Schadenersatz betreffen; diese Vorschriften finden sich, ebenso wie die speziellen Vorschriften über den Dienstvertrag, im zweiten Buch des BGB, dem "Recht der Schuldverhältnisse".

Das BGB wurde durch die sog. Schuldrechtsreform, die am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, in vielen zentralen Fragen geändert. Von diesen Änderungen sind vor allem betroffen:

  • die Vorschriften über die Verjährung
  • die Vorschriften über den Verzug des Schuldners
  • die Vorschriften über die Haftung auf Schadenersatz
  • die Vorschriften des Verbraucherschutzes
  • die Vorschriften über den Kaufvertrag.

Außerdem ist gemäß § 310 Abs.4 Satz 2 BGB (neue Fassung) seit der Schuldrechtsreform klargestellt, daß die Vorschriften über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch auf Arbeitsverträge anzuwenden sind. Diese Vorschriften des Verbraucherschutzes passen allerdings zum Teil aufgrund ihres speziellen Inhalts nicht ohne weiteres auf Arbeitsverträge. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat aber trotzdem seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform viele AGB-rechtliche Bestimmungen auf Arbeitsverträge angewandt und auf diesem Weg den Arbeitnehmer vor unangemessenen Benachteiligungen im "Kleingedruckten" des Arbeitsvertrages stärker geschützt, als dies bisher der Fall war.

Im folgenden werden nur die aus arbeitsrechtlicher Sicht wichtigsten Vorschriften des BGB wiedergegeben. Eine vollständige Fassung des Gesetzes finden Sie unter der Internetadresse www.gesetze-im-internet.de.


Buch 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte

Titel 1
Geschäftsfähigkeit

Titel 2
Willenserklärung

Titel 3
Vertrag

Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung

Titel 5
Vertretung und Vollmacht

Abschnitt 5
Verjährung

Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung

Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung

Buch 2
Recht der Schulverhältnisse

Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse

Titel 1
Verpflichtung zur Leistung

Titel 2
Verzug des Gläubigers

Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 1
Begründung

Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen

Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

Titel 2
Gegenseitiger Vertrag

Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 1 bis Titel 7

Titel 8
Dienstvertrag

Titel 12
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag

Untertitel 1
Auftrag



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Letzte Überarbeitung: 14. September 2009

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Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

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Kündigung wegen
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Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

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BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

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Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderung im Kleinbetrieb

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Keine Abmahnung mit pauschalem Hinweis auf Missstände

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Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultaschen

Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09

Fristlose Kündigung

Außerordentliche Kündigung wegen privater Ausdrucke

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

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Missbrauch von Diensthandy nur wenn Arbeitgeber Grenzen zieht

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Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

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Fristlose Kündigung:

"Diebstahl" von Sperrmüll (Kinderreisebett) genügt nicht

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Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

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Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

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Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

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