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Gesetze zum Arbeitsrecht: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen





Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) 

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2)  Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen  
  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,  
  1.  wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
  Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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Kündigung:

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

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Darf ein Arbeitgeber Deutsch fast ohne Akzent verlangen?

ArbG Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09

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BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08

Aufhebungsvertrag und Abfindung:

Ältere Arbeitnehmer dürfen von Angebot eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung ausgenommen werden

BAG, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Datenschutz:

Bußgeld wegen Verstoß gegen Datenschutz

Sammeln von Krankheitsdaten über Beschäftigte hat Folgen

Urlaubsabgeltung:

Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer: Verfall bei langer Krankheit?

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09

Betriebsbedingte Kündigung:

Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Teilzeit:

Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit: Kein Anspruch auf Freizeit "im Block"

LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09

Kündigung:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Kündigung und Diskriminierung:

Kündigung wegen
schlechten Deutschs

BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08

Abmahnung - Kündigung:

Kündigung nach nicht einschlägiger Abmahnung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009, 6 Sa 1239/09

Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08

Verhaltensbedingte Kündigung:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Betriebsänderung:

Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderung im Kleinbetrieb

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08

Abmahnung - Kündigung

Keine Abmahnung mit pauschalem Hinweis auf Missstände

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2009, 13 Sa 484/09

Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultaschen

Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09

Fristlose Kündigung

Außerordentliche Kündigung wegen privater Ausdrucke

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Privattelefonate - Kündigung:

Missbrauch von Diensthandy nur wenn Arbeitgeber Grenzen zieht

Hessisches LAG, Urteil vom 07.04.2009, 13 Sa 1166/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Fristlose Kündigung:

"Diebstahl" von Sperrmüll (Kinderreisebett) genügt nicht

Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Kein Zurück nach fristloser Kündigung

BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07

Kündigung - Sozialauswahl:

Grob falsche Sozialauswahl bei Vergleich mit Vorgesetzten

Hessisches LAG, Urteil vom 22.01.2009, 14 Sa 1173/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

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Verstoß gegen Rauchverbot als Kündigungsgrund

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Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

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Abfindung:

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BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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