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Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag |
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Informationen zum Thema Geschäftsführeranstellungsvertrag
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was ein Geschäftsführervertrag ist bzw. wozu er gut ist, ob man als Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer sein kann und unter welchen Voraussetzungen die GmbH für einen Geschäftsführer Sozialabgaben abführen muss.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob man seinen Arbeitsvertrag im Zuge einer Beförderung zum Geschäftsführer verliert, ob Fremdgeschäftsführer einer GmbH Kündigungsschutz genießen und welche Punkte sinnvollerweise in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt sein sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. ein Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag. Er ist die finanzielle Grundlage für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer.
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag regelt die Vergütung des Geschäftsführers, den Urlaubsanspruch, die Pflicht der Gesellschaft zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und ggf. eine Dienstwagenberechtigung.
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag bildet die notwendige Ergänzung zu der Berufung zum GmbH-Geschäftsführer. Als amtierender GmbH-Geschäftsführer hat man nämlich zwar eine Reihe gesetzlicher Rechte und Pflichten, die im GmbH-Gesetz festgelegt sind und die Rechtsstellung als Organ der GmbH betreffen.
Diese im GmbH-Gesetz festgelegten Rechte betreffen allerdings nicht die Vergütung des Geschäftsführers und alle damit zusammenhängenden Fragen. Sie müssen daher unabhängig von der Berufung bzw. Bestellung zum Geschäftsführer gesondert durch Vertrag geregelt werden - eben durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. den Geschäftsführervertrag
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Geschäftsführer einer GmbH niemals Arbeitnehmer der GmbH sein, da er die Gesellschaft als deren Organ repräsentiert bzw. vertritt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dagegen kann der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sein, wenn er die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er von der GmbH "persönlich abhängig" ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in den Betrieb der GmbH "eingegliedert" und wenn er weisungsabhängig ist.
Im einzelnen gilt nach Ansicht des BAG folgendes:
- Eine persönliche Abhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist und über einen so großen Geschäftsanteil verfügt, daß er einen "maßgeblichen Einfluß" auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat. Einen solchen, d.h. "maßgeblichen" Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat man sicherlich immer dann, wenn man über die Mehrheit der Anteile verfügt.
- Aber auch ein Geschäftsführer, der nur geringe Anteile oder, wie beim "Fremdgeschäftsführer", gar keine Anteile an der GmbH besitzt, ist nach der Rechtsprechung des BAG nur dann Arbeitnehmer, wenn er nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann. Als Arbeitnehmer sind daher nach der BAG-Rechtsprechung nur solche Geschäftsführer anzusehen, die keine oder geringe Geschäftsanteile besitzen und die zudem von den Gesellschaftern regelmäßig im Hinblick auf Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit überwacht und reglementiert werden.
GmbH-Geschäftsführer sind daher auch nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel keine Arbeitnehmer.
Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, muß die GmbH für Sie Sozialabgaben abführen. Ob eine "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" vorliegt, beurteilt sich nach der gesetzlichen Definition in § 7 Abs.1 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV). Diese Vorschrift lautet:
"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Die hier im Gesetz genannten Merkmale sind im wesentlichen identisch mit den Merkmalen, anhand deren die Arbeitsgerichte darüber entscheiden, ob jemand ein "Arbeitnehmer" ist. Der Begriff des "sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten" ist daher mit dem Begriff des "Arbeitnehmers" praktisch deckungsgleich. Dennoch bestehen Unterschiede, da über die Frage der Sozialversicherungspflicht nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte entscheiden. Während aber die Arbeitsgerichte nur in seltenen Ausnahmefällen GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer ansehen (s. oben), gehen die Sozialgerichte öfter davon aus, daß GmbH-Geschäftsführer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
Im einzelnen gilt nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte folgendes:
- Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er mindestens 50 v.H. der Geschäftsanteile, so liegt keine Weisungsgebundenheit und damit keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor.
- Ein Geschäftsführer, der über keine Geschäftsanteile verfügt (Fremgeschäftsführer), ist im allgemeinen versicherungspflichtig. Dieser Grundsatz der Sozialgerichte unterscheidet sich von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die bei einem Fremdgeschäftsführer nicht ohne weiteres, sondern nur bei strikter Weisungsabhängigkeit von einem Arbeitsverhältnis ausgeht (s. oben).
- Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er weniger als 50 v.H. der Geschäftsanteile, so kommt es für die Frage der Weisungsgebundenheit bzw. der Versicherungspflicht auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. vor allem auf den Umfang der faktischen Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.
Ein Geschäftsführer, der keine Geschäftsanteile besitzt (Fremdgeschäftsführer), ist daher im Regelfall versicherungspflichtig, aber nur im Ausnahmefall Arbeitnehmer.
Geschäftsführer wird man oftmals, nachdem man zuvor bereits als (leitender) Angestellter für das Unternehmen tätig war. Die Bestellung zum Geschäftsführer wird in diesem Fall als Beförderung vom leitenden Angestellten zum Geschäftsführer vollzogen.
Verbunden mit dieser Beförderung ist in aller Regel eine Gehaltsaufbesserung, nicht aber unbedingt eine Änderung oder gar Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag wird vielmehr ergänzt, nämlich durch einen neben ihn tretenden Geschäftsführeranstellungsvertrag, der sich von dem bisherigen Arbeitsvertrag vor allem durch eine Gehaltsaufbesesrung unterscheidet. Diese Vorgehensweise wird oft gewählt, wenn ein leitender Angestellter zum Geschäftsführer eines Tochterunternehmens berufen wird: Dann bleibt das Anstellungsverhältnis mit der Muttergesellschaft meist bestehen.
Die Frage, ob ein solcher Vorgang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, wird vom Bundesarbeitsgericht seit langen Jahren in ständiger Rechtsprechung mit "Ja" beantwortet. Diese Rechtsprechung ist nicht völlig überzeugend, da das Gesetz schließlich für die Aufhebung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorschreibt (§ 623 BGB) und eine ausdrücklich vereinbarte und schriftlich (eindeutig) festgehaltene Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags in den Beförderungsfällen oft nicht vorliegt.
Das BAG hat sich von diesen Argumenten aber bislang nicht beeindrucken lassen. Nach dieser Rechtsprechung gilt: Schließt ein Angestellter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag ab, so wird vermutet, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet werden soll, falls nicht ausnahmsweise klar und eindeutig etwas anderes vereinbart wird. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag soll in diesen Fällen - angeblich - das für den Auflösungsvertrag geltende Schriftformerfordernis des § 623 BGB gewahrt sein.
Obwohl sich ein Fremdgeschäftsführer auch bei hohen Bezügen in einer arbeitnehmerähnlichen Position befindet, da für seinen Lebensunterhalt auf seine Geschäftsführertätigkeit angewiesen ist, sind die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes, die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthalten sind, nicht auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag anzuwenden.
§ 14 Abs.1 Nr.1 KSchG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs gelten, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist.
Nähere Informationen zu der Frage, wie weit dieser Ausschluss des Kündigungsschutzes geht, finden Sie unter dem Stichwort "Geschäftsführerkündigung".
Da Sie als GmbH-Geschäftsführer in aller Regel kein Arbeitnehmer sind, sondern als freier Dienstverpflichteter tätig werden, gelten für Sie einige sehr wichtige, für Arbeitnehmer einschlägige Schutzgesetze nicht. So haben Sie zum Beispiel als Nicht-Arbeitnehmer keinen gesetzlichen, d.h. automatisch geltenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nur für Arbeitnehmer gilt, d.h. auch arbeitnehmerähnliche Personen von seiner Geltung ausschließt. Wie erwähnt können Geschäftsführer auch in der Regel keinen Kündigungsschutz beanspruchen, so dass auch dafür ein vertraglicher Ausgleich geschaffen werden sollte.
Sie sollten daher darauf achten, daß im Geschäftsführeranstellungsvertrag neben Ihren Gehaltsansprüchen zumindest die folgenden Ansprüche geregelt sind:
- Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: Vereinabart wird oft ein Urlaubsanspruch, der den vierwöchigen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) um ein bis zwei Wochen übersteigt.
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Angemessen sind hier Regelungen, die zumindest dem Schutzniveau des EZFG entsprechen (Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen). Vereinbart wird aber oft ein darüber hinausgehender Anspruch, etwa auf Entgeltfortzahlung bis zu drei oder sechs Monaten.
- Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung, zumindest in Höhe des für einen Arbeitnehmer aufzuwendenden Zuschusses
- Anspruch auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung zu Gunsten des Geschäftsführers
- Anspruch auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu Gunsten des Geschäftsführers
- Geräumige Kündigungsfristen im Falle einer Kündigung durch die GmbH. Da der gesetzliche Kündigungsschutz nicht greift, müssen als Ersatz lange Kündigungsfristen vereinbart werden, um den Geschäftsführer für den Fall der Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags abzusichern. Als Untergrenze kommen drei Monate zum Quartalsschluß in Betracht. Üblich sind Kündigungsfristen von sechs oder neun Monaten zum Quartalsende, zum Halbjahresende oder zum Jahresende. Alternativ zu langen Kündigungsfristen kann der Geschäftsführeranstellungsvertrag für zwei oder mehr Jahre zeitlich befristet abgeschlossen werden. In diesem Fall kann der Vertrag vor Ablauf der fest vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei als wichtiger Grund die Abberufung als Geschäftsführer natürlich nicht ausreicht.
Über die vorstehend genannten, dringend zu empfehlenden Mindestregelungen werden üblicherweise im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt:
- Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer der Einhaltung des Verbot
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Letzte Überarbeitung: 19. Februar 2010
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