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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/030

Kün­di­gungs­schutz­kla­gen von Ge­schäfts­füh­rern ge­hö­ren nicht vor das Ar­beits­ge­richt

Ge­richt be­schränkt An­nah­me ei­nes ru­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis­ses nach Be­stel­lung zum Ge­schäfts­füh­rer: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 26.01.2009, 6 Ta 174/09
Geschäftsführer hinter Schreibtisch mit Bauarbeitern Nach ei­ner Ab­be­ru­fung be­sin­nen sich Ge­schäfts­füh­rer oft auf ih­ren al­ten Ar­beits­ver­trag

27.02.2009. Wird ein Ar­beit­neh­mer ei­ner GmbH auf der Grund­la­ge sei­nes er­wei­ter­ten Ar­beits­ver­tra­ges zum GmbH-Ge­schäfts­füh­rer be­stellt und wird die­ser Ar­beits­ver­trag spä­ter ge­kün­digt, ist das Ar­beits­ge­richt für den Streit über die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung nicht zu­stän­dig.

In die­sem Sin­ne hat das Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg in ei­nem ak­tu­el­len Be­schluss ent­schie­den und sich da­mit von ei­ner ab­wei­chen­den Ent­schei­dung des LAG Bre­men (Be­schluss vom 02.03.2006, 3 Ta 9/06) ab­ge­grenzt.

Hin­ter­grund der Ent­schei­dung war die Über­le­gung, dass auch ein fort­ge­führ­ter Ar­beits­ver­trag Grund­la­ge ei­ner Ge­schäfts­üh­rer­tä­tig­keit sein kann, und dass die­ser Alt-Ver­trag dann der Be­ur­tei­lung durch die Ar­beits­ge­rich­te ent­zo­gen ist: LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 26.01.2009, 6 Ta 174/09.

Wann be­steht ne­ben dem Geschäftsführer­ver­trag ein al­ter Ar­beits­ver­trag als zwei­tes Rechts­verhält­nis?

Geschäftsführer ei­ner Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH) wird man oft durch Beförde­rung aus ei­nem zu­vor be­reits be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis her­aus: Nach­dem man zunächst für die GmbH oder für de­ren Mut­ter­ge­sell­schaft als (lei­ten­der) An­ge­stell­ter tätig war, wird man zu ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt „of­fi­zi­ell“ zum Geschäftsführer be­stellt und in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Die wei­te­ren ver­trag­li­chen For­ma­litäten wer­den da­bei viel­fach lax ge­hand­habt. Ins­be­son­de­re wird oft nicht ein­deu­tig ge­re­gelt, was mit dem bis­lang be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis ge­sche­hen soll. Da­her ist für die Be­tei­lig­ten oft un­klar, ob der Beförder­te noch – et­wa ne­ben der Geschäftsführer­po­si­ti­on – Ar­beit­neh­mer blei­ben soll oder nicht.

Die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) enthält da­zu zwei grundsätz­li­che Aus­sa­gen:

Ers­tens: Geschäftsführer­stel­lung und Ar­beit­neh­mer­sta­tus schließen sich nicht un­be­dingt aus. Dem BAG zu­fol­ge kann der Geschäftsführer ei­ner GmbH nämlich, falls er kei­ne oder nur ge­rin­ge An­tei­le an der Ge­sell­schaft be­sitzt, Ar­beit­neh­mer der Ge­sell­schaft sein, wenn er von der GmbH persönlich abhängig ist, d.h. in den Be­trieb der GmbH ein­ge­glie­dert und wei­sungs­abhängig ist.

Zwei­tens: War man zu­erst Ar­beit­neh­mer der GmbH oder ih­rer Mut­ter­ge­sell­schaft und ver­ein­bart man nun­mehr auf­grund der Be­stel­lung zum Geschäftsführer ei­nen schrift­li­chen Geschäftsführer-An­stel­lungs­ver­trag, so liegt hier­in zu­gleich auch die Auf­he­bung des bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses. Da­bei kommt es nicht dar­auf an, dass im Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ge­re­gelt ist, dass das bis­he­ri­ge Ar­beits­verhält­nis auf­ge­ho­ben wer­den soll.

Aus die­ser Recht­spre­chung er­gibt sich, dass das bis­he­ri­ge Ar­beits­verhält­nis mit ei­nem lei­ten­den An­ge­stell­ten auch über den Zeit­punkt der Be­stel­lung zum Geschäftsführer hin­aus fort­geführt wer­den kann.

Aus­drück­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit ei­nem sol­chen In­halt sind sel­ten, frisch­ge­ba­cke­nen Geschäftsführern aber drin­gend zu ra­ten, da man auf die­sem We­ge ei­ne si­che­re ar­beits­recht­li­che Rück­fall­po­si­ti­on für den Fall der Ab­be­ru­fung als Geschäftsführer hat.

Häufi­ger als die aus­drück­li­che Auf­recht­er­hal­tung des bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses ist des­sen Fortführung oh­ne wei­te­re dies­bezügli­che Ver­ein­ba­run­gen. Der be­ste­hen­de Ar­beits­ver­trag wird dann nur ergänzt, nämlich durch ei­ne Zu­satz­ab­re­de, die ins­be­son­de­re ei­ne Ge­halts­auf­bes­se­rung und ähn­li­ches re­gelt. Dann bleibt das Ar­beits­verhält­nis die ver­trag­li­che Grund­la­ge für die Ab­wick­lung des Geschäftsführer­an­stel­lungs­verhält­nis­ses und al­ler an­de­ren, da­mit zu­sam­menhängen­den Fra­gen.

Frag­lich ist, ob in ei­nem sol­chen Fall die Ar­beits­ge­rich­te für Strei­tig­kei­ten aus dem Ar­beits­verhält­nis des Geschäftsführers zuständig sind oder nicht. § 5 Abs. 1 Satz 3 Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) re­gelt die­se Fra­ge nicht ein­deu­tig. Zwar „gel­ten“ die­ser Vor­schrift zu­fol­ge Geschäftsführer nicht „als Ar­beit­neh­mer“, doch be­ruft sich der Geschäftsführer in ei­nem sol­chen Fall ja auf ein Ver­trags­verhält­nis, das un­strei­tig als Ar­beits­verhält­nis zu be­wer­ten ist.

Hier­zu ist in der Recht­spre­chung zu § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG an­er­kannt, dass das An­stel­lungs­verhält­nis GmbH und Geschäftsführer so­gar dann der Recht­spre­chung der Ar­beits­ge­rich­te ent­zo­gen ist, wenn die­ses An­stel­lungs­verhält­nis auf­grund stark aus­ge­prägter Wei­sungs­abhängig­keit als Ar­beits­verhält­nis an­zu­se­hen ist und des­halb dem ma­te­ri­el­len Ar­beits­recht un­ter­liegt. Nur dann, wenn der Streit zwi­schen Geschäftsführer und GmbH nicht das der Or­gan­stel­lung zu Grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis, son­dern ei­ne wei­te­re Rechts­be­zie­hung be­trifft, sind die Ar­beits­ge­rich­te zuständig, d.h. die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift nicht ein.

Die­se Recht­spre­chung be­ant­wor­tet al­ler­dings die ent­schei­den­de Fra­ge nicht ganz klar, ob ei­ne sol­ches „wei­te­res“ Rechts­verhält­nis auch dann an­zu­neh­men ist, wenn ein be­reits vor der Geschäftsführ­er­be­stel­lung be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis wei­ter fort­geführt wird, oh­ne dass ei­ne neu­es (Geschäftsführer-)Verhält­nis be­gründet wird. Zu die­ser Fra­ge hat sich das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg mit ei­nem Be­schluss vom 26.01.2009 (6 Ta 174/09) geäußert.

Der Streit­fall: Ar­beit­neh­mer ei­ner GmbH wird zu de­ren Geschäftsführer be­stellt, der al­te Ar­beits­ver­trag wird wei­ter fort­geführt

Der Kläger war zunächst Ar­beit­neh­mer der be­klag­ten GmbH und wur­de so­dann durch Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung vom Ju­ni 2004 zum Geschäftsführer mit Ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung be­stellt. Gleich­zei­tig wur­de er zum Lei­ter der Ber­li­ner Nie­der­las­sung der Be­klag­ten be­stellt.

Der be­ste­hen­de Ar­beits­ver­trag wur­de zwar nicht aus­drück­lich geändert, doch lag in der von bei­den Par­tei­en übe­rein­stim­mend ge­woll­ten Ände­rung der ar­beits­ver­trag­li­chen Auf­ga­ben des Klägers auch ei­ne still­schwei­gen­de („kon­klu­den­te“) Ände­rung des Ar­beits­ver­trags.

Durch die Ände­rung des be­ste­hen­den An­stel­lungs­ver­trags wur­de die­ser bzw. das dem Ver­trag ent­spre­chen­de Ar­beits­verhält­nis als lei­ten­der An­ge­stell­ter nicht be­en­det. Dies wäre auch mit der ge­setz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­be­nen Schrift­form bei der Be­en­di­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses (§§ 125 Satz 1, 623 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB) un­ver­ein­bar.

Im Jah­re 2008 wur­de das Ar­beits­verhält­nis gekündigt. Der gekündig­te Geschäftsführer er­hob hier­ge­gen Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Ber­lin. Die­ses hat­te sei­ne Zuständig­keit ver­neint und dies im We­ge der sog. Ver­a­b­ent­schei­dung durch Be­schluss fest­ge­stellt (Be­schluss vom 18.12.2008, 1 Ca 18497/08). Hier­ge­gen rich­te­te sich die so­for­ti­ge Be­schwer­de des kla­gen­den Geschäftsführers, über die das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg zu ent­schei­den hat­te, nach­dem das Ar­beits­ge­richt der so­for­ti­gen Be­schwer­de nicht ab­ge­hol­fen hat­te.

LAG Ber­lin-Bran­den­burg: Kei­ne wei­te­re Ver­trags­be­zie­hung außer dem ab­geänder­ten Ar­beits­ver­trag

Das LAG wies die so­for­ti­ge Be­schwer­de zurück. Sie sei zwar form- und frist­ge­recht ein­ge­legt, aber in der Sa­che un­be­gründet.

Wie der Kläger selbst er­kannt ha­be, sei ne­ben sein Ar­beits­verhält­nis im Zu­ge der Be­stel­lung zum Geschäftsführer und der da­mit ein­her­ge­hen­den Abände­rung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses im Som­mer 2004 kein wei­te­res Rechts­verhält­nis ge­tre­ten. In die­sem Zu­sam­men­hang ver­weist das LAG Ber­lin-Bran­den­burg dar­auf, dass durch die Be­stel­lung zum Geschäftsführer als sol­che kein schuld­recht­li­cher Ver­trag zwi­schen Ge­sell­schaft und Geschäftsführer be­gründet wird.

Dem­zu­fol­ge war nur der geänder­te bzw. fort­be­ste­hen­de Ar­beits­ver­trag des Klägers die Grund­la­ge für sei­ne Be­stel­lung und Tätig­keit als Geschäftsführer. Da­her, so das Ge­richt, könne er sich ge­gen die Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht vor den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen weh­ren, da dem § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ent­ge­gen­ste­he. Nur dann, wenn sich der gekündig­te in ei­ner klar un­ter­scheid­ba­ren Dop­pel­stel­lung als Ar­beit­neh­mer und als Geschäftsführer be­fin­de, sei ei­ne Kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt aus­nahms­wei­se zulässig.

Zu­sam­men­fas­send und auch mit Blick auf künf­ti­ge, ähn­lich ge­la­ger­te Fälle gilt da­her nach An­sicht des LAG Ber­lin-Bran­den­burg, dass der Streit über die Wirk­sam­keit der Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses der Zuständig­keit der Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ent­zo­gen ist, wenn der gekündig­te Ar­beit­neh­mer auf der Grund­la­ge sei­nes kon­klu­dent er­wei­ter­ten Ar­beits­ver­tra­ges zum Geschäftsführer be­stellt wor­den ist.

Da­mit hat sich das LAG Ber­lin-Bran­den­burg be­wusst und aus­drück­lich von ei­nem Be­schluss des LAG Bre­men vom 02.03.2006 (3 Ta 9/06) ab­ge­grenzt, das in ei­nem ähn­lich ge­la­ger­ten Fall die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te be­jaht hat­te. In dem vom LAG Bre­men ent­schie­de­nen Fall hat­te die Be­stel­lung des Ar­beit­neh­mers zum Geschäftsführer al­ler­dings - an­ders als in dem Fall des LAG Ber­lin-Bran­den­burg - gar kei­ne Ände­run­gen des be­ste­hen­den Ar­beits­ver­trags zur Fol­ge, d.h. die ein­zi­ge Ände­rung ge­genüber dem vor wie nach der Geschäftsführ­er­be­stel­lung be­ste­hen­den An­stel­lungs­ver­trag war die Ände­rung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis.

Fa­zit: Wird ein be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis mit ei­nem lei­ten­den An­ge­stell­ten über die Be­stel­lung zum wei­sungs­abhängi­gen Fremd­geschäftsführer hin­aus wei­ter fort­geführt, bil­det die­ses ab die­sem Zeit­punkt die - ein­zi­ge - schuld­recht­li­che Grund­la­ge für die Be­zie­hun­gen zwi­schen den Par­tei­en.

Auch wenn die­ses Schul­verhält­nis ein Ar­beits­verhält­nis ist und wenn die­ses im Zu­sam­men­hang mit der Geschäftsführ­er­be­stel­lung kei­ne in­halt­li­che Ände­rung er­fah­ren hat (was auf­grund der in der Re­gel vor­ge­nom­me­nen Ge­halts­an­pas­sung kaum vor­stell­bar ist), ist es der Zuständig­keit der Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen ent­zo­gen. Im Fal­le ei­ner Kündi­gung die­ses Ar­beits­verhält­nis­ses kann sich der gekündig­te Geschäftsführer nicht an das Ar­beits­ge­richt wen­den, son­dern muss vor das Land­ge­richt zie­hen, wenn er die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung fest­ge­stellt wis­sen will.

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Letzte Überarbeitung: 5. November 2018

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