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Arbeitsrecht aktuell: 09/030 Kündigungsschutzklagen von Geschäftsführern gehören nicht vor das Arbeitsgericht.




Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2009, 6 Ta 174/09

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

27.01.2009. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird man oft durch Beförderung aus einem zuvor bereits bestehenden Arbeitsverhältnis heraus: Nachdem man zunächst für die GmbH oder für deren Muttergesellschaft als (leitender) Angestellter tätig war, wird man zu einem bestimmten Zeitpunkt „offiziell“ zum Geschäftsführer bestellt und in das Handelsregister eingetragen. Die weiteren vertraglichen Formalitäten werden dabei vielfach lax gehandhabt. Insbesondere wird oft nicht eindeutig geregelt, was mit dem bislang bestehenden Arbeitsverhältnis geschehen soll. Daher ist für die Beteiligten oft unklar, ob der Beförderte noch – etwa neben der Geschäftsführerposition – Arbeitnehmer bleiben soll oder nicht.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) enthält dazu zwei grundsätzliche Aussagen:

Erstens: Geschäftsführerstellung und Arbeitnehmerstatus schließen sich nicht unbedingt aus. Dem BAG zufolge kann der Geschäftsführer einer GmbH nämlich, falls er keine oder nur geringe Anteile an der Gesellschaft besitzt, Arbeitnehmer der Gesellschaft sein, wenn er von der GmbH persönlich abhängig ist, d.h. in den Betrieb der GmbH eingegliedert und weisungsabhängig ist.

Zweitens: War man zuerst Arbeitnehmer der GmbH oder ihrer Muttergesellschaft und vereinbart man nunmehr aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer einen schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrag, so liegt hierin zugleich auch die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Geschäftsführeranstellungsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben werden soll.

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das bisherige Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten auch über den Zeitpunkt der Bestellung zum Geschäftsführer hinaus fortgeführt werden kann.

Ausdrückliche Vereinbarungen mit einem solchen Inhalt sind selten, frischgebackenen Geschäftsführern aber dringend zu raten, da man auf diesem Wege eine sichere arbeitsrechtliche Rückfallposition für den Fall der Abberufung als Geschäftsführer hat.

Häufiger als die ausdrückliche Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist dessen Fortführung ohne weitere diesbezügliche Vereinbarungen. Der bestehende Arbeitsvertrag wird dann nur ergänzt, nämlich durch eine Zusatzabrede, die insbesondere eine Gehaltsaufbesserung und ähnliches regelt. Dann bleibt das Arbeitsverhältnis die vertragliche Grundlage für die Abwicklung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses und aller anderen, damit zusammenhängenden Fragen.

Fraglich ist, ob in einem solchen Fall die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers zuständig sind oder nicht. § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt diese Frage nicht eindeutig. Zwar „gelten“ dieser Vorschrift zufolge Geschäftsführer nicht „als Arbeitnehmer“, doch beruft sich der Geschäftsführer in einem solchen Fall ja auf ein Vertragsverhältnis, das unstreitig als Arbeitsverhältnis zu bewerten ist.

Hierzu ist in der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG anerkannt, dass das Anstellungsverhältnis GmbH und Geschäftsführer sogar dann der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entzogen ist, wenn dieses Anstellungsverhältnis aufgrund stark ausgeprägter Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb dem materiellen Arbeitsrecht unterliegt. Nur dann, wenn der Streit zwischen Geschäftsführer und GmbH nicht das der Organstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, sind die Arbeitsgerichte zuständig, d.h. die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift nicht ein.

Diese Rechtsprechung beantwortet allerdings die entscheidende Frage nicht ganz klar, ob eine solches „weiteres“ Rechtsverhältnis auch dann anzunehmen ist, wenn ein bereits vor der Geschäftsführerbestellung bestehendes Arbeitsverhältnis weiter fortgeführt wird, ohne dass eine neues (Geschäftsführer-)Verhältnis begründet wird. Zu dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit einem Beschluss vom 26.01.2009 (6 Ta 174/09) geäußert.

Welcher Sachverhalt lagt dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde?

Der Kläger war zunächst Arbeitnehmer der beklagten GmbH und wurde sodann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom Juni 2004 zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung bestellt. Gleichzeitig wurde er zum Leiter der Berliner Niederlassung der Beklagten bestellt.

Der bestehende Arbeitsvertrag wurde zwar nicht ausdrücklich geändert, doch lag in der von beiden Parteien übereinstimmend gewollten Änderung der arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers auch eine stillschweigende („konkludente“) Änderung des Arbeitsvertrags.

Durch die Änderung des bestehenden Anstellungsvertrags wurde dieser bzw. das dem Vertrag entsprechende Arbeitsverhältnis als leitender Angestellter nicht beendet. Dies wäre auch mit der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Schriftform bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§§ 125 Satz 1, 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) unvereinbar.

Im Jahre 2008 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der gekündigte Geschäftsführer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Dieses hatte seine Zuständigkeit verneint und dies im Wege der sog. Verabentscheidung durch Beschluss festgestellt (Beschluss vom 18.12.2008, 1 Ca 18497/08). Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des klagenden Geschäftsführers, über die das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte, nachdem das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

Das LAG wies die sofortige Beschwerde zurück. Sie sei zwar form- und fristgerecht eingelegt, aber in der Sache unbegründet.

Wie der Kläger selbst erkannt habe, sei neben sein Arbeitsverhältnis im Zuge der Bestellung zum Geschäftsführer und der damit einhergehenden Abänderung seines Arbeitsverhältnisses im Sommer 2004 kein weiteres Rechtsverhältnis getreten. In diesem Zusammenhang verweist das LAG Berlin-Brandenburg darauf, dass durch die Bestellung zum Geschäftsführer als solche kein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer begründet wird.

Demzufolge war nur der geänderte bzw. fortbestehende Arbeitsvertrag des Klägers die Grundlage für seine Bestellung und Tätigkeit als Geschäftsführer. Daher, so das Gericht, könne er sich gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen wehren, da dem § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegenstehe. Nur dann, wenn sich der gekündigte in einer klar unterscheidbaren Doppelstellung als Arbeitnehmer und als Geschäftsführer befinde, sei eine Klage vor dem Arbeitsgericht ausnahmsweise zulässig.

Zusammenfassend und auch mit Blick auf künftige, ähnlich gelagerte Fälle gilt daher nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg, dass der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entzogen ist, wenn der gekündigte Arbeitnehmer auf der Grundlage seines konkludent erweiterten Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

Damit hat sich das LAG Berlin-Brandenburg bewusst und ausdrücklich von einem Beschluss des LAG Bremen vom 02.03.2006 (3 Ta 9/06) abgegrenzt, das in einem ähnlich gelagerten Fall die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht hatte. In dem vom LAG Bremen entschiedenen Fall hatte die Bestellung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer allerdings - anders als in dem Fall des LAG Berlin-Brandenburg - gar keine Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags zur Folge, d.h. die einzige Änderung gegenüber dem vor wie nach der Geschäftsführerbestellung bestehenden Anstellungsvertrag war die Änderung der Vertretungsbefugnis.

Fazit: Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten über die Bestellung zum weisungsabhängigen Fremdgeschäftsführer hinaus weiter fortgeführt, bildet dieses ab diesem Zeitpunkt die - einzige - schuldrechtliche Grundlage für die Beziehungen zwischen den Parteien. Auch wenn dieses Schulverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist und wenn dieses im Zusammenhang mit der Geschäftsführerbestellung keine inhaltliche Änderung erfahren hat (was aufgrund der in der Regel vorgenommenen Gehaltsanpassung kaum vorstellbar ist), ist es der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen entzogen. Im Falle einer Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses kann sich der gekündigte Geschäftsführer nicht an das Arbeitsgericht wenden, sondern muss vor das Landgericht ziehen, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wissen will.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 22. Juni 2010

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