Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 12/034 Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht?




Gericht baut Klagemöglichkeit von Geschäftsführern vor den Arbeitsgerichten weiter aus

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

20.01.2012. Wird man als GmbH-Geschäftsführer abberufen und/oder kündigt die Gesellschaft den Geschäftsführervertrag, ist dem Geschäftsführer der Zugang zu einem kostengünstigen Arbeitsgerichtsprozess im Allgemeinen verbaut. Das liegt an § 5 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach „gelten“ Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG. Das ist sogar dann zu beachten, wenn ein Geschäftsführer auf Grundlage eines Arbeitsvertrags seine Geschäftsführertätigkeit ausübt.

Anders ist es aber dann, wenn neben dem Geschäftsführervertrag ein - vorübergehend ruhender - Arbeitsvertrag besteht, der mit der Abberufung als Geschäftsführer wieder auflebt. Ein solcher Arbeitsvertrag berechtigt den Ex-Geschäftsführer zum Arbeitsgerichtsverfahren. Dieses Nebeneinander von Verträgen kommt manchmal vor, wenn ein Angestellter zum Geschäftsführer befördert wird. Zwar hebt ein schriftlicher Geschäftsführervertrag nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den alten Arbeitsvertrag auf (auch wenn im Geschäftsführervertrag die Aufhebung des alten Arbeitsvertrags nicht erwähnt wird), doch gibt es hin und wieder eine Beförderung zum Geschäftsführer per Handschlag, d.h. ohne schriftlichen Geschäftsführervertrag. Und mündlich kann ein Arbeitsvertrag nicht aufgeboben werden (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Für derartige Fälle hat das BAG im letzten Jahr mehrfach entschieden, dass der Ex-Geschäftsführer vor das Arbeitsgericht ziehen kann (BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10, und BAG, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10). Damit hat das BAG die früher fest verschlossenen Türen zur Arbeitsgerichtsbarkeit einen Spaltbreit geöffnet. Geschäftsführer haben daher derzeit zunehmend bessere Chancen für einen Gang zum Arbeitsgericht. Das bestätigt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11).

In dem Fall hatte eine leitende Angestellte im März 2010 einen Vertrag abgeschlossen, der als "Geschäftsführervertrag" bezeichnet wurde, aber zunächst die Tätigkeit als leitende Angestellte vorsah. Diese Tätigkeit sollte "vorsaussichtlich" nur vorübergehend, nämlich bis Ende Juni 2010 ausgeübt werden, denn voraussichtlich zum 01.07.2010 sah der Vertrag die Berufung zur Geschäftsführerin vor. Wie geplant wurde die Angestellte auch zum 01.07.2010 zur Geschäftsführerin berufen. Am 31.03.2011 erhielt sie eine fristlose Kündigung sowie eine hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.09.2011.

Dagegen erhob sie Kündigungsschutzklage, um sowohl ihr Geschäftsführervertragsverhältnis als auch ihr Angestelltenverhältnis zu retten, sowie Klage auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführerin sowie hilfsweise als leitende Angestellte und Klage auf Zahlung laufender Gehälter, und zwar vor dem Arbeitsgericht Mainz. Das erklärte sich mit Beschluss vom 21.07.2011 (5 Ca 347/11) für teilweise unzuständig, nämlich soweit es um den Streit um die Kündigung des Geschäftsführervertragsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung als Geschäftsführerin ging. Gegen diese Teilverweisung zum Landgericht wehrte sich die Klägerin durch eine Beschwerde, die das LAG zugunsten der Klägerin entschied. Somit war nach Ansicht des LAG für alle Streitigkeiten das Arbeitsgericht zuständig.

Zur Begründung stützt sich das LAG im wesentlichen auf drei Überlegungen:

Erstens bestanden seiner Meinung nach zwei Vertragsverhältnisse, nämlich ein Arbeits- und ein Geschäftsführerdienstverhältnis (obwohl die Parteien nur einen einheitlichen schriftlichen Vertrag unterzeichnet hatten).

Zweitens war das Arbeitsverhältnis nie wirksam beendet worden, denn es war zwar auflösend bedingt oder zweckbefristet bis zur Geschäftsführerbestellung, doch gab im Zusammenhang mit der dann erfolgten Geschäftsführerbestellung keine Beendigungsmitteilung seitens der Gesellschaft im Sinne von § 15 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag "frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung".

Drittens schließlich meint das LAG, dass das Arbeitsgericht auch für den Streit über die Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses und über die weitere Beschäftigung als Geschäftsführerin zuständig sei, denn hier kommt seiner Ansicht nach § 2 Abs.3 ArbGG zur Anwendung. Danach können auch Streitigkeiten vor das Arbeitsgericht gebracht werden, die dort eigentlich nicht hingehören, aber mit einer vor dem Arbeitsgericht anhängigen Klage in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Fazit: Ob diese Entscheidung richtig ist, kann man bezweifeln. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen, das die Entscheidung des LAG daher möglicherweise aufheben wird. In jedem Fall zeigt sich, dass die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Geschäftsführerklagen "sehr aufgeschlossen" gegenübersteht. Aufgrund des geringeren Kostenrisikos bei Klagen vor dem Arbeitsgericht sollten gekündigte Geschäftsführer daher immer erst vor dem Arbeitsgericht klagen. Wird der Prozess dann an das Landgericht verwiesen, hat man nur Zeit verloren, aber die arbeitet bei einer Kündigungsschutzklage ohnehin eher für den Kläger.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne:

RA Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin

Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-Mail: berlin@hensche.de

 

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 21. Februar 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10