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HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ge­schäfts­füh­rer­kün­di­gung

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ge­schäfts­füh­rer­kün­di­gung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Abrisskalender

Le­sen Sie hier, wor­in sich Ab­be­ru­fung und Kün­di­gung un­ter­schei­den, wer auf sei­ten der GmbH zur Ab­be­ru­fung be­rech­tigt ist, wel­che For­ma­li­tä­ten sind bei Ab­be­ru­fung und Amts­nie­der­le­gung zu be­ach­ten sind und wel­che Rechts­mit­tel ein Ge­schäfts­füh­rer ge­gen sei­ne Ab­be­ru­fung hat.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wer sei­tens der GmbH zur Kün­di­gung des Ge­schäfts­füh­rer­ver­trags be­rech­tigt ist, wel­che Kün­di­gungs­fris­ten die GmbH be­ach­ten muss, wann ei­ne frist­lo­se Kün­di­gung zu­läs­sig ist, wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten der Ge­schäfts­füh­rer bei ei­ner Kün­di­gung sei­nes Ge­schäfts­füh­rer­ver­trags hat und wann sich ein Auf­he­bungs­ver­trag mit Ab­fin­dungs­re­ge­lung emp­fiehlt.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wor­in un­ter­schei­den sich Ab­be­ru­fung und Kündi­gung?

GmbH-Geschäftsführer ha­ben ei­ne dop­pel­te recht­li­che Po­si­ti­on, die auch beim The­ma Kündi­gung zu be­ach­ten ist.

Zum ei­nen nämlich ist der be­stell­te Geschäftsführer ein Or­gan der von ihm ge­lei­te­ten Ge­sell­schaft und hat als GmbH-Or­gan ge­sell­schafts­recht­lich, d.h. im GmbH-Ge­setz (Gmb­HG) fest­ge­leg­te Rech­te und Pflich­ten.

Zum an­de­ren be­stimmt sich die Tätig­keit des Geschäftsführers nach sei­nem An­stel­lungs­ver­trag. Der Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag bzw. Geschäftsführer­ver­trag ist recht­lich als ein Dienst­ver­trag ein­zu­ord­nen und re­gelt z.B. das Ge­halt des Geschäftsführers, die Dau­er des Ur­laubs und an­de­re fi­nan­zi­el­le Fra­gen wie et­wa den An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall oder ei­ne Dienst­wa­gen­be­rech­ti­gung.

Die­se dop­pel­te recht­li­che Stel­lung des Geschäftsführers als Or­gan der GmbH und - zum an­de­ren - als Dienst­ver­trags­par­tei ist auch bei der Be­en­di­gung der Tätig­keit zu be­ach­ten:

  • Die Ab­be­ru­fung ist ein Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, die die Or­gan­stel­lung be­en­det, d.h. die ge­setz­lich ge­re­gel­te Po­si­ti­on als Geschäftsführer der GmbH.
  • Die Kündi­gung be­trifft da­ge­gen den Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag bzw. Geschäftsführer­ver­trag, der mit der Kündi­gung - frist­ge­recht oder im Aus­nah­me­fall auch ein­mal frist­los - be­en­det wer­den soll.

Wer ist zur Ab­be­ru­fung be­rech­tigt?

Zur Ab­be­ru­fung sind die Ge­sell­schaf­ter bzw. die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­rech­tigt, und zwar je­der­zeit und oh­ne dass da­zu be­son­de­re Gründe vor­lie­gen müss­ten. In § 38 Abs.1 Gmb­HG heißt es da­zu nämlich, dass die Be­stel­lung der Geschäftsführer zu je­der Zeit wi­der­ruf­lich ist, un­be­scha­det der Entschädi­gungs­ansprüche aus be­ste­hen­den Verträgen.

Hält der be­trof­fe­ne Geschäftsführer An­tei­le an der GmbH, darf er über sei­ne ei­ge­ne Ab­be­ru­fung mit­be­stim­men, d.h. er ist von der Ent­schei­dung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Ab­be­ru­fung nicht aus­ge­schlos­sen. Ei­ne Aus­nah­me macht die Recht­spre­chung dann, wenn der Geschäftsführer außer­or­dent­lich aus wich­ti­gem Grun­de ab­be­ru­fen wer­den soll, d.h. wenn sei­ne Ab­be­ru­fung da­mit be­gründet wird, dass ihm (zu­recht oder zu Un­recht) ein gra­vie­ren­des Fehl­ver­hal­ten zu­las­ten der GmbH vor­zu­wer­fen ist.

Der recht­li­che Un­ter­schied zwi­schen der nor­ma­len Ab­be­ru­fung und der außer­or­dent­li­chen Ab­be­ru­fung aus wich­ti­gem Grun­de führt da­zu, dass Ge­sell­schaf­ter-Geschäftsführer hin und wie­der aus tak­ti­schen Gründen außer­or­dent­lich ab­be­ru­fen wer­den, um sie so von der Mit­wir­kung an der Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter aus­zu­sch­ließen. Auf die­sem We­ge kann auch ein Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter durch den oder die Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter ab­be­ru­fen wer­den. Ob ei­ne sol­che Ab­be­ru­fung auch bei ei­ner späte­ren ge­richt­li­chen Über­prüfung Be­stand hat, ist ei­ne an­de­re Fra­ge.

Der von den Ge­sell­schaf­tern ge­fass­te Be­schluss über die Ab­ber­fung muss dem da­von be­trof­fe­nen Geschäftsführer mit­ge­teilt wer­den. Mit Mit­tei­lung des Be­schlus­ses wird die Ab­be­ru­fung wirk­sam.

Kann sich der Geschäftsführer auch selbst ab­be­ru­fen?

Die Möglich­keit ei­ner ein­sei­ti­gen Be­en­di­gung sei­ner Or­gan­stel­lung hat auch der Geschäftsführer, und zwar un­abhängig da­von, ob er An­tei­le an der GmbH hält oder Fremd­geschäftsführer ist.

Da­zu muss der Geschäftsführer die Amts­nie­der­le­gung erklären. Sie ist das Ge­genstück zur Ab­be­ru­fung.

Wel­che For­ma­litäten sind bei Ab­be­ru­fung und Amts­nie­der­le­gung zu be­ach­ten?

Die GmbH wird durch die Geschäftsführer ge­richt­lich und außer­ge­richt­lich ver­tre­ten. Be­trifft die Ab­be­ru­fung oder Amts­nie­der­le­gung den ein­zi­gen vor­han­de­nen Geschäftsführer, so tritt Führungs­lo­sig­keit ein.

Dann wird die GmbH gemäß § 35 Abs.1 Satz 2 Gmb­HG für den Fall, dass ihr ge­genüber Wil­lens­erklärun­gen ab­ge­ge­ben oder Schriftstücke zu­ge­stellt wer­den, durch die Ge­sell­schaf­ter ver­tre­ten. Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben baldmöglichst für die Be­stel­lung ei­nes neu­en Geschäftsführers zu sor­gen.

Im Übri­gen müssen Ab­be­ru­fung und Amts­nie­der­le­gung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Die dafür er­for­der­li­che An­mel­dung ei­ner Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung ist al­ler­dings nicht Auf­ga­be der ab­be­ru­fe­nen Ge­sell­schaf­ter, son­dern des oder der neu­en oder ver­blei­ben­den Geschäftsführer(s).

Auch oh­ne Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter sind Ab­be­ru­fung und Amts­nie­der­le­gung be­reits dann wirk­sam, wenn sie der je­weils an­de­ren Par­tei mit­ge­teilt wur­den. An­ders ge­sagt: Die Ein­tra­gung der Ab­be­ru­fung bzw. Amts­nie­der­le­gung in das Han­dels­re­gis­ter wirkt nicht kon­sti­tu­tiv (rechts­be­gründend), son­dern hat nur de­kla­ra­to­ri­sche Be­deu­tung, d.h. gibt die Rechts­la­ge wie­der.

Wel­che Aus­wir­kun­gen kann die Amts­nie­der­le­gung auf den Geschäftsführer­ver­trag ha­ben?

Die un­be­gründe­te Amts­nie­der­le­gung kann je nach den Umständen des Ein­zel­falls als er­heb­li­cher Ver­s­toß ge­gen die aus dem Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag fol­gen­den Pflich­ten zu be­wer­ten sein.

Denn in­fol­ge der Amts­nie­der­le­gung ist der Geschäftsführer nicht mehr da­zu in der La­ge, sei­ne Haupt­pflich­ten aus dem An­stel­lungs­ver­trag (= Lei­tung der Ge­sell­schaft als de­ren be­stell­ter Geschäftsführer) zu erfüllen.

In ei­nem sol­chen Fall kann die Amts­nie­der­le­gung zur Fol­ge ha­ben, dass die Ge­sell­schaft zur außer­or­dent­li­chen - und in der Re­gel frist­los aus­ge­spro­che­nen - Kündi­gung des Geschäftsführer­ver­trags be­rech­tigt ist.

Wel­che Rechts­mit­tel hat ein Ge­sell­schaf­ter-Geschäftsführer ge­gen sei­ne Ab­be­ru­fung?

Ist der ab­be­ru­fe­ne Geschäftsführer gleich­zei­tig Ge­sell­schaf­ter, kann er die Wirk­sam­keit sei­ner Ab­be­ru­fung im We­ge der An­fech­tungs­kla­ge ge­richt­lich über­prüfen las­sen.

Ei­ne sol­che An­fech­tungs­kla­ge des Ge­sell­schaf­ter-Geschäftsführers rich­tet sich ge­gen die Ge­sell­schaft. Sie kann z.B. da­mit be­gründet wer­den, dass die Ab­be­ru­fung außer­or­dent­lich aus wich­ti­gem Grun­de aus­ge­spro­chen (und der be­trof­fe­ne Ge­sell­schaf­ter da­her an der Be­schluss­fas­sung nicht be­tei­ligt wur­de), ob­wohl ein wich­ti­ger Grund für die Ab­be­ru­fung in Wahr­heit nicht vor­lag. Dann nämlich war die Be­schluss­fas­sung feh­ler­haft, da der ab­be­ru­fe­ne Ge­sell­schaf­ter an ihr hätte be­tei­ligt wer­den müssen.

Die An­fech­tungs­kla­ge muss bin­nen ei­nes Mo­nats nach der strei­ti­gen Ab­be­ru­fung er­ho­ben wer­den. In­ner­halb die­ser Frist sind auch sämt­li­che An­fech­tungs­gründe gel­tend zu ma­chen.

Wel­che Rechts­mit­tel hat ein Fremd­geschäftsführer ge­gen sei­ne Ab­be­ru­fung?

Fremd­geschäftsführer ha­ben zwar nach der Recht­spre­chung kei­ne Möglich­keit, An­fech­tungs­kla­ge ge­gen ih­re Ab­be­ru­fung zu er­he­ben, doch kommt je nach La­ge des Fal­les ei­ne Fest­stel­lungs­kla­ge in Be­tracht, mit der die Un­wirk­sam­keit der Ab­be­ru­fung fest­ge­stellt wer­den soll. Für die­se Kla­ge gilt die Mo­nats­frist nicht.

Al­ler­dings ist die Ab­be­ru­fung ei­nes Geschäftsführers wie erwähnt im All­ge­mei­nen je­der­zeit möglich, d.h. oh­ne dass be­son­de­re Gründe vor­lie­gen müss­ten. Da­her können ab­be­ru­fe­ne Fremd­geschäftsführer zwar ge­gen die Ab­be­ru­fung im We­ge ei­ner Fest­stel­lungs­kla­ge vor­ge­hen, doch können sie in ei­nem sol­chen (Fest­stel­lungs-)Pro­zess letzt­lich nur ein­wen­den, dass der Ab­be­ru­fungs­be­schluss nicht ord­nungs­gemäß zu­stan­de ge­kom­men sei.

Bes­se­re Möglich­kei­ten ha­ben ab­be­ru­fe­ne Fremd­geschäftsführer, wenn der Ge­sell­schafts­ver­trag vor­sieht, dass die Ab­be­ru­fung ei­nes Geschäftsführers nur möglich ist, wenn es dafür ei­nen wich­ti­gen Grund gibt. Dann können Fremd­geschäftsführer vor Ge­richt die An­sicht ver­tre­ten, dass ein wich­ti­ger Grund für die Ab­be­ru­fung nicht vor­lag. Die­se Fra­ge wird dann durch das Ge­richt über­prüft.

So­lan­ge das Ge­richt die Ab­be­ru­fung nicht für un­wirk­sam erklärt hat, ist sie un­ter sinn­gemäßer An­wen­dung ak­ti­en­recht­li­cher Vor­schrif­ten bis auf wei­te­res als wirk­sam an­zu­se­hen.

Wer ist auf sei­ten der GmbH zur Kündi­gung des Geschäftsführer­ver­trags be­rech­tigt?

Zur Kündi­gung des Geschäftsführer­ver­trags bzw. Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trags sind die Ge­sell­schaf­ter bzw. ist die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­rech­tigt.

Die Be­rech­ti­gung der Ge­sell­schaf­ter um­fasst die Ent­schei­dung über die Be­en­di­gung des Ver­trags­verhält­nis­ses und auch den Aus­spruch der Kündi­gung, d.h. die Ab­ga­be der Kündi­gungs­erklärung.

Zulässig ist es auch, dass die Ge­sell­schaf­ter bzw. die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ei­nen an­de­ren Geschäftsführer oder ei­nen Geschäftsführer, der im Zu­sam­men­hang mit der Ab­be­ru­fung und Kündi­gung des bis­he­ri­gen Geschäftsführers neu be­stellt wur­de, mit dem Aus­spruch der Kündi­gung be­auf­tra­gen und ent­spre­chend be­vollmäch­ti­gen.

Muss die Kündi­gung ei­nes Geschäftsführer­ver­trags schrift­lich erklärt wer­den?

Die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ist gemäß § 623 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) nur wirk­sam, wenn sie schrift­lich erklärt wird.

Das wie­der­um heißt, dass die Kündi­gung "auf ei­nem Stück Pa­pier" fest­ge­hal­ten wer­den muss, und dass die­ses Stück Pa­pier von dem­je­ni­gen, der die Kündi­gung erklärt, persönlich (hand­schrift­lich) un­ter­schrie­ben wer­den muss, und zwar mit ei­ner vollständi­gen Un­ter­schrift, die nicht nur ein Hand­zei­chen bzw. nicht nur ei­ne Pa­ra­phe ("Krin­gel") ist.

Die­se stren­gen Form­vor­schrif­ten gel­ten aber nicht für die Kündi­gung ei­nes Geschäftsführer­ver­trags. Ge­nau­er ge­agt: Sie gel­ten nur dann, wenn der Geschäftsführer ein Ar­beit­neh­mer ist.

Das ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) möglich, wenn der Geschäftsführer von der GmbH "persönlich abhängig" ist. Da­zu wie­der­um muss der Geschäftsführer in den Be­trieb der GmbH "ein­ge­glie­dert" und wei­sungs­abhängig sein, und zwar in ei­nem Aus­maß, das über die "nor­ma­le" ge­sell­schafts­recht­li­che Pflicht des Ge­sell­schaf­ters zu Be­fol­gung von Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung hin­aus­geht. Nähe­res da­zu fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag".

Wel­che Kündi­gungs­frist hat die GmbH bei ei­ner Kündi­gung des Geschäftsführer­ver­trags zu be­ach­ten?

An sich gilt nach dem Ge­setz für die Kündi­gung ei­nes Geschäftsführer­ver­trags ei­ne äußerst kur­ze Kündi­gungs­frist. Denn der Geschäftsführer­ver­trag fällt als frei­er Dienst­ver­trag un­ter § 621 BGB. Da­nach kann ein Dienst­ver­trag, wenn das Ge­halt mo­nat­lich ge­zahlt wird, von bei­den Par­tei­en durch ei­ne bis zum fünf­zehn­ten ei­nes Mo­nats ab­ge­ge­be­ne Erklärung zum Schluss des Ka­len­der­mo­nats gekündigt wer­den (§ 621 Nr.3 BGB).

Nach der Recht­spre­chung gel­ten die­se ex­trem kur­zen ge­setz­li­chen Kündi­gungs­fris­ten aber nicht für Fremd­geschäftsführer, und auch nicht für Ge­sell­schaf­ter-Geschäftsführer, die ei­nen so ge­rin­gen An­teil hal­ten, dass sie kei­nen be­herr­schen­den Ein­fluss auf die GmbH ausüben können.

Zu­guns­ten sol­cher Geschäftsführer gel­ten die länge­ren ge­setz­li­chen Kündi­gungs­fris­ten, die Ar­beit­ge­ber be­ach­ten müssen. Sie sind in § 622 Abs.2 BGB ge­re­gelt und se­hen ei­ne Verlänge­rung der sei­tens des Ar­beit­ge­bers bzw. der GmbH ein­zu­hal­ten­den Kündi­gungs­fris­ten in Abhängig­keit von der Dau­er der Beschäfti­gung vor.

Gemäß § 622 Abs.2 BGB beträgt die Kündi­gungs­frist, wenn das An­stel­lungs­verhält­nis in dem Be­trieb oder Un­ter­neh­men

  • zwei Jah­re be­stan­den hat, ei­nen Mo­nat zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
  • fünf Jah­re be­stan­den hat, zwei Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
  • acht Jah­re be­stan­den hat, drei Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
  • zehn Jah­re be­stan­den hat, vier Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
  • zwölf Jah­re be­stan­den hat, fünf Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
  • fünf­zehn Jah­re be­stan­den hat, sechs Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
  • zwan­zig Jah­re be­stan­den hat, sie­ben Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats.

Auf die­se ge­setz­li­chen Kündi­gungs­fris­ten kommt es al­ler­dings nur dann an, wenn nicht oh­ne­hin länge­re Kündi­gungs­fris­ten im Geschäftsführer­ver­trag ver­ein­bart wor­den sind, was in der Re­gel der Fall ist.

Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ist ei­ne frist­lo­se Kündi­gung zulässig?

Kündigt die GmbH den Geschäftsführer­ver­trag frist­los und hält da­mit we­der die ge­setz­li­chen noch die im Geschäftsführer­ver­trag ver­ein­bar­ten Kündi­gungs­fris­ten ein, braucht sie für die­se be­son­de­re Be­las­tung des gekündig­ten Geschäftsführers gemäß § 626 Abs.1 BGB ei­nen wich­ti­gen Grund.

Ei­ne frist­lo­se Kündi­gung stellt nämlich im­mer ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung dar, die nur im Aus­nah­me­fall - nämlich un­ter den in § 626 BGB ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen - wirk­sam ist.

Gemäß § 626 Abs.1 BGB kann die GmbH außer­or­dent­lich „aus wich­ti­gem Grund“ oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Frist kündi­gen, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf Grund de­rer der GmbH die Fort­set­zung des Ver­trags­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist oder, falls ein Geschäftsführer­ver­trag mit fes­ter Lauf­zeit ver­ein­bart wur­de, bis zu sei­nem ver­ein­bar­ten End­ter­min nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann.

Ein sol­cher Grund wur­de von der Recht­spre­chung z.B. in fol­gen­den Fällen an­er­kannt:

  • Straf­ba­res Ver­hal­ten des Geschäftsführers wie et­wa Be­trug oder Un­treue zu­las­ten der GmbH
  • Wie­der­hol­te Miss­ach­tung von Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung
  • Ein­satz von Ar­beits­kräften der GmbH zu pri­va­ten Zwe­cken
  • Schuld­haf­te In­sol­venz­ver­schlep­pung
  • Un­be­rech­tig­te Amts­nie­der­le­gung
  • Be­lei­di­gun­gen oder Tätlich­kei­ten von Be­triebs­an­gehöri­gen oder Ge­sell­schaf­tern
  • Gra­vie­ren­der Ver­trau­ens­bruch durch Wahr­neh­mung von In­ter­es­sen, die mit dem Geschäftsführ­ertätig­keit un­ver­ein­bar sind

Ob sol­che Pflicht­verstöße im kon­kre­ten Fall ei­nen wich­ti­gen Grund im Sin­ne von § 626 BGB dar­stel­len oder nicht, ist „un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le“ zu be­ur­tei­len.

Außer­dem muss die GmbH gemäß § 626 Abs.2 BGB in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wo­chen, nach­dem die zur Kündi­gung be­rech­tig­ten Ge­sell­schaf­ter von dem Kündi­gungs­sach­ver­halt Kennt­nis er­langt ha­ben, die außer­or­dent­li­che Kündi­gung aus­spre­chen.

Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung des Geschäftsführer­ver­trags hat un­ter den o.g. Vor­aus­set­zun­gen, d.h. bei ähn­lich gra­vie­ren­den, zu­las­ten des Geschäftsführers ge­hen­den Pflicht­ver­let­zun­gen der GmbH auch der Geschäftsführer. Auch er kann un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 626 BGB frist­los kündi­gen.

Un­ter­steht der Geschäftsführer­ver­trag dem Kündi­gungs­schutz nach dem Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG)?

Wer sub­stan­ti­el­le An­tei­le an der Ge­sell­schaft hält oder gar Mehr­heits­an­teils­eig­ner ist, ist sein ei­ge­ner Ar­beit­ge­ber, so dass sich die Fra­ge nach dem Kündi­gungs­schutz nicht stellt.

An­ders ist es beim Fremd­geschäftsführer. Er be­fin­det sich auch dann, wenn er ein ho­hes Ge­halt be­zieht und un­ter­neh­mens­in­tern ei­ne höhe­re Po­si­ti­on als die lei­ten­den An­ge­stell­ten hat, in be­stimm­ten Hin­sich­ten in ei­ner ähn­li­chen Po­si­ti­on wie ein Ar­beit­neh­mer. Denn im­mer­hin ist auch der Geschäftsführer für sei­nen Le­bens­un­ter­halt auf sei­ne Dienst­bezüge an­ge­wie­sen. Dar­an ändern auch er­folgs­be­zo­ge­ne Vergütungs­be­stand­tei­le nichts.

Den­noch sind die Re­ge­lun­gen des all­ge­mei­nen Kündi­gungs­schut­zes auf­grund ei­ner aus­drück­li­chen Re­ge­lung im Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) nicht auf den An­stel­lungs­ver­trag an­zu­wen­den, der der Tätig­keit ei­nes GmbH-Geschäftsführers zu­grun­de liegt. In § 14 Abs.1 KSchG heißt es nämlich:

"Die Vor­schrif­ten die­ses Ab­schnitts gel­ten nicht

1. in Be­trie­ben ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son für die Mit­glie­der des Or­gans, das zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung der ju­ris­ti­schen Per­son be­ru­fen ist,

2. in Be­trie­ben ei­ner Per­so­nen­ge­samt­heit für die durch Ge­setz, Sat­zung oder Ge­sell­schafts­ver­trag zur Ver­tre­tung der Per­so­nen­ge­samt­heit be­ru­fe­nen Per­so­nen."

Da der Kündi­gungs­schutz in den Vor­schrif­ten "die­ses" (= ers­ten) Ab­schnitts des KSchG ent­hal­ten ist, gilt er in Be­trie­ben ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son nicht für die Mit­glie­der des Or­gans, das zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung der ju­ris­ti­schen Per­son be­ru­fen ist. Ge­meint sind der Geschäftsführer ei­ner GmbH, der Vor­stand ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft oder der Vor­stand ei­nes Ver­eins.

Die­ser Aus­schluss des Kündi­gungs­schut­zes gilt auch dann, wenn der Geschäftsführ­ertätig­keit kein frei­er Dienst­ver­trag zu­grun­de liegt, son­dern ein Ar­beits­ver­trag. Auch "Ar­beit­neh­mer-Geschäftsführer" können da­her kei­nen Kündi­gungs­schutz in An­spruch neh­men, wenn es um die Kündi­gung des Ver­trags­verhält­nis­ses geht, das der Be­stel­lung zum Geschäftsführer zu­grun­de liegt.

Ei­ne "Aus­nah­me" gilt al­ler­dings dann, der Geschäftsführer be­le­gen kann, dass er ne­ben sei­nem Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag (sei die­ser nun als frei­er Dienst- oder als Ar­beits­ver­trag zu be­wer­ten) ei­nen wei­te­ren, ins­be­son­de­re ei­nen ru­hen­den Ar­beits­ver­trag hat, und wenn er den Fort­be­stand die­ses Ar­beits­ver­trags ge­richt­lich fest­stel­len las­sen möch­te. Dann gilt der Kündi­gungs­schutz aber nur in be­zug auf ein wei­te­res Ver­trags­verhält­nis, das ge­ra­de nicht Grund­la­ge der Geschäftsführer-Tätig­keit ist.

Ei­ne wei­te­re Aus­nah­me von dem Grund­satz, dass Geschäftsführer kei­nen Kündi­gungs­schutz ge­nießen, kann auch dann vor­lie­gen, wenn der Geschäftsführer zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung sei­nes An­stel­lungs­ver­trags be­reits als Geschäftsführer ab­be­ru­fen wor­den war und wenn die Umstände der Ab­be­ru­fung dar­auf schließen las­sen, dass die Ver­trags­par­tei­en das wei­te­re Schick­sal des An­stel­lungs­ver­trags trotz der Ab­be­ru­fung einst­wei­len of­fen las­sen woll­ten.

Was tun bei Kündi­gung des Geschäftsführer­ver­trags?

Ge­gen ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung durch die GmbH können Geschäftsführer aus den o.g. Gründen zwar im Er­geb­nis meist nichts tun, da die ein­schlägi­gen Schutz­ge­set­ze des Ar­beits­rechts für Geschäftsführer nicht gel­ten. Trotz­dem lohnt es sich in der Re­gel, die Wirk­sam­keit ei­ner Kündi­gung an­walt­lich über­prüfen zu las­sen.

Außer­dem können gekündig­te Geschäftsführer ei­ne Kündi­gung je nach den Umständen des Ein­zel­falls aus for­ma­len Gründen zurück­wei­sen, falls die Kündi­gung z.B. durch ei­nen Be­auf­trag­ten der Ge­sell­schaf­ter aus­ge­spro­chen wird und der Be­auf­trag­te bei Aus­spruch der Kündi­gung kei­ne ihn le­gi­ti­mie­ren­de Voll­mach­tur­kun­de vor­legt (Zurück­wei­sungs­recht gemäß § 174 Satz 1 BGB).

Ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung durch die GmbH ist da­ge­gen nicht oh­ne Wei­te­res, son­dern nur bei Vor­lie­gen ei­nes "wich­ti­gen Grun­des" im Sin­ne von § 626 BGB wirk­sam. Ob ein sol­cher Grund vor­liegt oder nicht, ist auf ei­ne ent­spre­chen­de Fest­stel­lungs­kla­ge hin durch das Ge­richt in vol­lem Um­fang zu über­prüfen. Ge­gen ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung soll­te man sich, falls die von der GmbH er­ho­be­nen Vorwürfe die Kündi­gung nicht of­fen­sicht­lich recht­fer­ti­gen, auf­grund der mit der mit dem Weg­fall der Kündi­gungs­fris­ten ein­her­ge­hen­den fi­nan­zi­el­len Nach­tei­le in der Re­gel ge­richt­lich zur Wehr set­zen.

Ei­ne oft ef­fek­ti­ve Form des Re­ak­ti­on des Geschäftsführers auf ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung ist das Ein­kla­gen der Vergütungs­ansprüche im sog. Ur­kun­den­pro­zess. Da die GmbH im Rah­men sol­chen Pro­zes­ses ge­gen die Ti­tu­lie­rung der of­fe­nen Ge­halts­ansprüche meist we­nig aus­rich­ten kann und die Be­rech­ti­gung ih­rer außer­or­dent­li­chen Kündi­gung im sog. Nach­pro­zess gel­tend ma­chen muss, kann der Geschäftsführer den auf ihm las­ten­den fi­nan­zi­el­len Druck, der mit der Ver­wei­ge­rung der lau­fen­den Zah­lun­gen ein­her­geht, durch ei­ne auf Zah­lung ge­rich­te­te Kla­ge im Ur­kun­den­pro­zess er­heb­lich mil­dern.

Wann emp­fiehlt sich ein Auf­he­bungs­ver­trag mit Ab­fin­dungs­re­ge­lung?

Steht sei­tens der GmbH ei­ne Kündi­gung im Raum oder wur­de sie be­reits aus­ge­spro­chen, ha­ben die Ge­sell­schaf­ter in der Re­gel ein In­ter­es­se an ei­ner möglichst ra­schen Lösung des Kon­flikts: Man möch­te bald Klar­heit über die noch zu leis­ten­den Zah­lun­gen und den Be­ginn der Tätig­keit ei­nes Nach­fol­gers nicht mit ei­nem Kon­flikt mit dem zu kündi­gen­den Geschäftsführer be­las­ten.

Um­ge­kehrt hat der Geschäftsführer ein In­ter­es­se dar­an, für den Ver­lust des Geschäftsführer­ver­trags ei­ne möglichst ho­he fi­nan­zi­el­le Entschädi­gung - sprich: Ab­fin­dung - zu er­hal­ten.

Außer­dem ha­ben Geschäftsführer bei Be­en­di­gung ih­rer Tätig­keit im Nor­mal­fall kei­nen An­spruch auf ei­ne Ent­las­tung oder gar auf ei­ne darüber hin­aus­ge­hen­de Ge­ne­ral­ber­ei­ni­gung. Auch ein of­fi­zi­el­le Eh­ren­erklärung (falls zu­vor im Zu­sam­men­hang mit ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung Vorwürfe er­ho­ben wur­den) oder gar ein gu­tes Zeug­nis sind nur ein­ver­nehm­lich bzw. im We­ge des Auf­he­bungs­ver­trags oder Ab­wick­lungs­ver­trags zu er­rei­chen.

Vor die­sem Hin­ter­grund emp­fiehlt sich ei­ne gütli­che Re­ge­lung al­ler mit der Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses ein­her­ge­hen­den Fra­gen, weil nur in ei­nem sol­chen Rah­men um­fas­sen­de und dem Ein­zel­fall an­ge­mes­se­ne Re­ge­lun­gen ge­trof­fen wer­den können.

Un­ter kei­nen Umständen soll­te man sich als Geschäftsführer vor dem Hin­ter­grund ei­ner an­ge­droh­ten oder schon aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung zu ei­ner überstürz­ten Re­ge­lung drängen las­sen. Zu­min­dest ei­ni­ge Ta­ge Be­denk­zeit und die Möglich­keit der Be­ra­tung durch ei­nen Rechts­an­walt soll­te man sich aus­be­din­gen.

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Letzte Überarbeitung: 12. Oktober 2021

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie als Ge­schäfts­füh­rer ab­be­ru­fen oder ge­kün­digt wur­den oder wenn Sie als Ge­sell­schaf­ter vor der Ent­schei­dung ste­hen, ei­nen Ge­schäfts­füh­rer ab­zu­be­ru­fen oder zu kün­di­gen, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne und pla­nen mit Ih­nen die in Be­tracht kom­men­den Schrit­te.

Da­bei ist in den meis­ten Fäl­len ei­ne ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung in Form ei­nes Auf­he­bungs- oder Ab­wick­lungs­ver­trag (mit oder oh­ne Ab­fin­dungs­re­ge­lung) sinn­voll. Falls sich ei­ne ein­ver­nehm­li­che au­ßer­ge­richt­li­che Lö­sung nicht er­zie­len lässt, ver­tre­ten wir Sie auch deutsch­land­weit vor Ge­richt.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag, mit Zu­satz­ver­ein­ba­run­gen (z.B. Dienst­wa­gen­re­ge­lung, falls vor­han­den)
  • GmbH-Ge­sell­schafts­ver­trag
  • Un­ter­la­gen zum Hin­ter­grund der (mög­li­chen) Ab­be­ru­fung / Kün­di­gung (z.B. E-Mail-Ver­kehr, Rech­nun­gen, Ver­trä­ge)
  • Kün­di­gungs­schrei­ben und Mit­tei­lung über die Ab­be­ru­fung (falls vor­han­den)
  • Ver­ein­ba­rung über ein Wett­be­werbs­ver­bot (falls vor­han­den)

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