Als GmbH-Geschäftsführer haben Sie eine doppelte rechtliche Position, die auch beim Thema Kündigung zu beachten ist.
Zum einen nämlich sind Sie als bestellter Geschäftsführer Organ der von Ihnen geleiteten Gesellschaft und haben als GmbH-Organ gesellschaftsrechtlich, d.h. im GmbH-Gesetz (GmbHG) definierte Rechte und Pflichten.
Zum anderen bestimmt sich Ihre Tätigkeit nach Ihrem Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag ist rechtlich als ein Dienstvertrag einzuordnen und regelt insbesondere die Vergütung des Geschäftsführers, die Dauer des Urlaubs sowie sonstige finanzielle Fragen wie etwa die Pflicht der Gesellschaft zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eine Dienstwagenberechtigung.
Diese doppelte rechtliche Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH und - zum anderen - als Dienstvertragspartei ist auch bei der Beendigung der Tätigkeit zu beachten:
- Die Abberufung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, die die Organstellung beendet, d.h. die Position als Geschäftsführer der GmbH.
- Die Kündigung hingegen betrifft allein den Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag, der mit der Kündigung - fristgerecht oder im Ausnahmefall auch einmal fristlos - beendet werden soll.
Zur Abberufung sind die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung berechtigt, und zwar jederzeit und ohne dass dazu besondere Gründe vorliegen müssten. In § 38 Abs.1 GmbHG heißt es dazu nämlich, dass die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich ist, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Hält der betroffene Geschäftsführer Anteile an der GmbH, darf er über seine eigene Abberufung mitbestimmen, d.h. er ist von der Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Abberufung nicht ausgeschlossen. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung dann, wenn der Geschäftsführer aus wichtigem Grunde abberufen werden soll, d.h. wenn seine Abberufung damit begründet wird, dass ihm (zurecht oder Unrecht) ein gravierendes Fehlverhalten zulasten der GmbH vorzuwerfen ist.
Der rechtliche Unterschied zwischen der normalen Abberufung und der Abberufung aus wichtigem Grunde führt dazu, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht selten aus taktischen Gründen außerordentlich abberufen werden, um sie so von der Mitwirkung an der Beschlussfassung der Gesellschafter auszuschließen. Auf diesem Wege kann auch ein Mehrheitsgesellschafter durch die den oder die Minderheitsgesellschafter abberufen werden. Ob eine solche Abberufung auch bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung Bestand hat, ist eine andere Frage.
Der von den Gesellschaftern gefasste Beschluss über die Abberfung muss dem davon betroffenen Geschäftsführer mitgeteilt werden. Mit Mitteilung des Beschlusses wird die Abberufung wirksam.
Die Möglichkeit einer einseitigen Beendigung seiner Organstellung hat auch der Geschäftsführer, und zwar unabhängig davon, ob er Anteile an der GmbH hält oder Fremdgeschäftsführer ist. Dazu muss er die Amtsniederlegung erklären. Sie ist das Gegenstück zur Abberufung.
Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Betrifft die Abberufung oder Amtsniederlegung den einzigen vorhandenen Geschäftsführer, so tritt Führungslosigkeit ein. Dann wird die GmbH gemäß § 38 Abs.1 Satz 2 GmbHG für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten. Die Gesellschafter haben im übrigen baldmöglichst für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen.
Im übrigen müssen die Abberufung und Amtsniederlegung in das Handelsregister eingetragen werden. Die dafür erforderliche Anmeldung einer Handelsregistereintragung ist allerdings nicht Aufgabe der Gesellschafter, sondern des (neuen oder verbleibenden) Geschäftsführers. Auch ohne Eintragung in das Handelsregister sind Abberufung und Amtsniederlegung bereits dann wirksam, wenn sie der jeweils anderen Partei mitgeteilt wurden.
Die unbegründete Amtsniederlegung kann je nach den Umständen des Einzelfalls als erheblicher Verstoß gegen die aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag folgenden Pflichten zu bewerten sein. In einem solchen Fall kann die Amtsniederlegung die Gesellschaft zu einer außerordentlichen - in der Regel fristlos ausgesprochenen - Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags berechtigen.
Ist der abberufene Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, kann er die Wirksamkeit seiner Abberufung im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen lassen. Die Klage richtet sich gegen die Gesellschaft und kann z.B. damit begründet werden, dass die Abberufung außerordentlich aus wichtigem Grunde ausgesprochen und der betroffene Gesellschafter daher an der Beschlussfassung nicht beteiligt wurde, obwohl ein wichtiger Grund für die Abberufung in Wahrheit nicht vorlag. Dann nämlich war die Beschlussfassung fehlerhaft, da der abberufene Gesellschafter an ihr hätte beteiligt werden müssen.
Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach der streitigen Abberufung erhoben werden. Innerhalb dieser Frist sind auch sämtliche Anfechtungsgründe geltend zu machen.
Fremdgeschäftsführer haben zwar nach der Rechtsprechung keine Möglichkeit, Anfechtungsklage gegen ihre Abberufung zu erheben, doch kommt je nach Lage des Falles eine Feststellungsklage in Betracht, mit der die Unwirksamkeit der Abberufung festgestellt werden soll. Für diese Klage gilt die Monatsfrist nicht.
Da die Abberufung eines Geschäftsführers wie erwähnt im Allgemeinen jederzeit möglich ist, d.h. ohne dass besondere Gründe vorliegen müssten, kann man Geschäftsführer zwar gegen seine Abberufung im Wege einer Feststellungsklage vorgehen, doch kann man in einem solchen (Feststellungs-)Prozess letztlich nur einwenden, dass der Abberufungsbeschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei.
Sieht der Gesellschaftsvertrag dagegen vor, dass die Abberufung eines Geschäftsführers nur im Falle eines wichtigen Grundes möglich ist, können Sie als Fremdgeschäftsführer in einem Prozess um die Wirksamkeit der Abberufung die Ansicht vertreten, daß ein solcher wichtiger Grund für die Abberufung nicht vorlag. Diese Frage wird dann durch das Gericht überprüft.
Solange das Gericht die Abberufung nicht für unwirksam erklärt hat, ist sie allerdings unter sinngemäßer Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften bis auf weiteres als wirksam anzusehen.
Zur Kündigung des Geschäftsführervertrags bzw. Geschäftsführeranstellungsvertrags sind die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung berechtigt.
Die Berechtigung der Gesellschafter umfasst die Entscheidung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses und auch den Ausspruch der Kündigung, d.h. die Abgabe der Kündigungserklärung.
Eigentlich gilt nach dem Gesetz für die Kündigung eines Geschäftsführervertrags nach dem eine sehr kurze Kündigungsfrist, da der Geschäftsführervertrag als freier Dienstvertrag unter den Anwendungsbereich von § 621 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fällt. Danach kann das Vertragsverhältnis beiderseits, wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, durch eine bis zum fünfzehnten eines Monats abgegebene Erklärung zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden (§ 621 Nr.3 BGB).
Nach der Rechtsprechung gelten diese kurzen gesetzlichen Kündigungsfristen allerdings nicht für Fremdgeschäftsführer und für Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen so geringen Anteil halten, dass sie keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH ausüben können. Für sie gelten die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen, die auch auf Arbeitnehmer anzuwenden sind. Sie sind in § 622 Abs.2 BGB geregelt und sehen eine Verlängerung der seitens des Arbeitgebers bzw. der GmbH einzuhaltenden Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer der Beschäftigung vor.
Danach beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Anstellungsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Auf diese gesetzlichen Kündigungsfristen kommt es allerdings nur dann an, wenn nicht ohnehin längere Kündigungsfristen im Geschäftsführervertrag vereinbart worden sind, was in der Regel der Fall ist.
Kündigt die GmbH den Geschäftsführervertrag fristlos und hält damit weder die gesetzlichen noch die im Geschäftsführervertrag vereinbarten Kündigungsfristen ein, braucht sie für diese besondere Belastung des gekündigten Geschäftsführers gemäß § 626 Abs.1 BGB einen wichtigen Grund. Eine fristlose Kündigung stellt nämlich immer eine außerordentliche Kündigung dar, die nur im Ausnahmefall unter den in § 626 BGB genannten Voraussetzungen wirksam ist.
Gemäß § 626 Abs.1 BGB kann die GmbH außerordentlich „aus wichtigem Grund“ ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der GmbH die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder, falls ein Geschäftsführervertrag mit fester Laufzeit vereinbart wurde, bis zu seinem vereinbarten Endtermin nicht zugemutet werden kann.
Ein solcher Grund wurde von der Rechtsprechung zum Beispiel in folgenden Fällen anerkannt:
- Strafbares Verhalten des Geschäftsführers wie etwa Betrug oder Untreue zulasten der GmbH
- Wiederholte Missachtung von Weisungen der Gesellschafterversammlung
- Einsatz von Arbeitskräften der GmbH zu privaten Zwecken
- Schuldhafte Insolvenzverschleppung
- Unberechtigte Amtsniederlegung
- Beleidigungen oder Tätlichkeiten von Betriebsangehörigen oder Gesellschaftern
- Gravierender Vertrauensbruch durch Wahrnehmung von Interessen, die mit dem Geschäftsführertätigkeit unvereinbar sind
Die hier genannten Pflichtverstöße stellen nur „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB dar.
Außerdem muss die GmbH gemäß § 626 Abs.2 BGB innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem die zur Kündigung berechtigten Gesellschafter von dem Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt haben, die außerordentliche Kündigung aussprechen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführervertrags hat unter den o.g. Voraussetzungen, d.h. bei ähnlich gravierenden, zulasten des Geschäftsführers gehenden Pflichtverletzungen der GmbH auch der Geschäftsführer. Auch er kann unter den Voraussetzungen des § 626 BGB fristlos kündigen.
Wer substantielle Anteile an der Gesellschaft hält oder gar Mehrheitsanteilseigner ist, ist sein eigener Arbeitgeber, so dass sich die Frage nach dem Kündigungsschutz nicht stellt.
Anders ist es beim Fremdgeschäftsführer. Er befindet sich auch dann, wenn er ein hohes Gehalt bezieht und unternehmensintern eine höhere Position als die leitenden Angestellten hat, in einer arbeitnehmerähnlichen Position, da für seinen Lebensunterhalt auf seine Dienstbezüge angewiesen ist. Daran ändern auch erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile nichts.
Dennoch sind die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes aufgrund einer ausdrücklichen Regelung im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht auf den Anstellungsvertrag anzuwenden, der der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegt. § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG bestimmt nämlich, dass die Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs gelten, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist.
Dieser Ausschluss des Kündigungsschutzes gilt sogar dann, wenn der Geschäftsführerberufung kein Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. freier Dienstvertrag zugrunde liegt, sondern ein Arbeitsvertrag. Auch "Arbeitnehmer-Geschäftsführer" können daher keinen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, wenn es um die Kündigung des Vertragsverhältnisses geht, das der Bestellung zum Geschäftsführer zugrunde liegt.
Eine Ausnahme gilt allerdings dann, der Geschäftsführer belegen kann, dass er neben seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag (sei dieser nun als freier Dienst- oder als Arbeitsvertrag zu bewerten) einen weiteren, insbesondere einen ruhenden Arbeitsvertrag hat, und wenn er den Fortbestand dieses Arbeitsvertrags gerichtlich feststellen lassen möchte.
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz genießen, kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seines Anstellungsvertrags bereits als Geschäftsführer abberufen worden war und wenn die Umstände der Abberufung darauf schließen lassen, dass die Vertragsparteien das weitere Schicksal des Anstellungsvertrags trotz der Abberufung einstweilen offen lassen wollten.
Gegen eine ordentliche Kündigung durch die GmbH können Sie als Geschäftsführer aus den genannten Gründen zwar im Ergebnis meist nichts tun, da die hier einschlägigen Schutzgesetze des Arbeitsrechts für Sie nicht gelten, doch lohnt es sich in der Regel, das Vorliegen einer der beiden oben erwähnten Ausnahmefälle anwaltlich überprüfen zu lassen.
Darüber hinaus können Sie eine ordentliche Kündigung je nach den Umständen des Einzelfalls aus formalen Gründen zurückweisen, falls die Kündigung beispielsweise durch einen Beauftragten der Gesellschafter ausgesprochen wird und der Beauftragte bei Ausspruch der Kündigung keine ihn legitimierende Vollmachturkunde vorlegt (Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 1 BGB).
Eine außerordentliche Kündigung durch die GmbH ist dagegen nicht ohne weiteres, sondern nur bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" im Sinne von § 626 BGB wirksam. Ob ein solcher Grund vorliegt oder nicht, ist auf eine entsprechende Feststellungsklage hin durch das Gericht in vollem Umfang zu überprüfen. Gegen eine außerordentliche Kündigung sollte man sich, falls die von der GmbH erhobenen Vorwürfe die Kündigung nicht offensichtlich rechtfertigen, aufgrund der mit der mit dem Wegfall der Kündigungsfristen einhergehenden finanziellen Nachteile in aller Regel gerichtlich zur Wehr setzen.
Eine oft effektive Form des Reaktion des Geschäftsführers auf eine außerordentliche Kündigung ist das Einklagen seiner Vergütungsansprüche im sog. Urkundenprozess. Da die GmbH im Rahmen solchen Prozesses gegen die Titulierung der offenen Gehaltsansprüche meist wenig ausrichten kann und die Berechtigung ihrer außerordentlichen Kündigung im sog. Nachprozess geltend machen muss, kann der Geschäftsführer den auf ihm lastenden finanziellen Druck, der mit der Verweigerung der laufenden Zahlungen einhergeht, durch eine auf Zahlung gerichtete Klage im Urkundenprozess erheblich mildern.
Steht seitens der GmbH eine Kündigung im Raum oder wurde sie bereits ausgesprochen, haben die Gesellschafter in der Regel ein Interesse an einer möglichst raschen Lösung des Konflikts: Man möchte möglichst rasch Klarheit über die noch zu leistenden Zahlungen und den Beginn der Tätigkeit eines Nachfolgers nicht mit einem Konflikt mit dem zu kündigenden Geschäftsführer belasten.
Umgekehrt hat der Geschäftsführer ein Interesse daran, für den Verlust des Geschäftsführervertrags eine möglichst hohe finanzielle Entschädigung - sprich: Abfindung - zu erhalten. Außerdem hat der Geschäftsführer bei Beendigung seiner Tätigkeit keinen Rechtsanspruch auf eine Entlastung oder gar auf eine darüber hinausgehende Generalbereinigung. Auch ein offizielle Ehrenerklärung (falls zuvor im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung Vorwürfe erhoben wurden) oder gar ein gutes Zeugnis sind nur einvernehmlich bzw. im Wege des Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine gütliche Regelung aller mit der Beendigung des Dienstverhältnisses einhergehenden Fragen, weil nur in einem solchen Rahmen umfassende und dem Einzelfall angemessene Regelungen getroffen werden können.
Unter keinen Umständen sollte man sich als Geschäftsführer vor dem Hintergrund einer angedrohten oder schon ausgesprochenen Kündigung zu einer überstürzten Regelung drängen lassen. Zumindest einige Tage Bedenkzeit und die Möglichkeit der Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte man sich ausbedingen.
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Letzte Überarbeitung: 20. Januar 2012