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Arbeitsrecht aktuell: 10/035 Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht
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Rechtswegvereinbarung auch bei Insichgeschäft wirksam
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27.04.2009, 2 Ta 832/08
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19.02.2010. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und der GmbH sind grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig, d.h. vor den Arbeitsgerichten können Geschäftsführer nicht klagen. In Gestalt von § 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung, nach der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftsführer und GmbH vertraglich vereinbart werden kann.
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dies im Falle einer Einmann-GmbH möglich ist, befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm, Beschluss vom 27.04.2009, 2 Ta 832/08
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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Wer vor Gericht klagen will, kann sich nicht aussuchen, vor welchem Gericht er dies tut. Verstreut in unterschiedlichen Gesetzen finden sich Regelungen darüber, welcher Gerichtszweig (etwa Verwaltungs- oder Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit) an welchem Ort (etwa Berlin oder Hamburg) und in welcher Instanz (z.B. Amtsgericht oder Landgericht) für einen Rechtsstreit zuständig ist.
Das Arbeitsgericht ist dabei nur für die Rechtsstreitigkeiten zuständig, die ausdrücklich in den §§ 2 und 2a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) genannt werden. Das sind neben Verfahren, bei denen Betriebsräte oder Gewerkschaften Partei sind, in erster Linie Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Wird zu Unrecht vor dem Arbeitsgericht geklagt oder zu Unrecht nicht das Arbeitsgericht angerufen, wird der Rechtsstreit zwar an das zuständige Gericht verwiesen (§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG), doch muss der Kläger dann die Kosten für die Tätigkeit des falschen Gerichts tragen (§ 17b Abs. 2 GVG). Zudem kann eine erhebliche Zeitverzögerung auftreten. Die Wahl des zuständigen Gerichts ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung.
Für GmbH-Geschäftsführer als gesetzlichen Vertretungsorganen einer juristischen Person (§ 35 GmbH-Gesetz) bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, dass die Arbeitsgerichte auch dann, wenn der Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein sollte, nicht zuständig sind. Wenn ein Geschäftsführer schon zuvor als Arbeitnehmer für die GmbH tätig war, geht das Bundesarbeitsgericht (BAG) zudem seit Anfang der neunziger Jahre davon aus, dass das Arbeitsverhältnis in der Regel mit der Bestellung zum Geschäftsführer automatisch endet und nach Beendigung des Anstellungsvertrags auch nicht wieder auflebt. Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftsführer und GmbH – etwa wegen einer Kündigung – nicht die Arbeitsgerichte sondern Amts- oder Landgerichte zuständig.
Gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG gibt es allerdings eine Ausnahme: Wer für ein Privatunternehmen als „gesetzliches Vertretungsorgan“, also etwa als Geschäftsführer für eine GmbH oder als Vorstand für eine AG, tätig ist, kann mit dem Unternehmen vereinbaren, dass bei Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig sind. Dies kann auch schon im Geschäftsführervertrag geschehen.
Hat eine GmbH mehrere Gesellschafter, ist dies nicht problematisch. Anders ist das aber, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Alleingesellschafter ist ("Einmann-GmbH"). Dann stimmt bei einer Vereinbarung zwischen GmbH und Geschäftsführer über den Gerichtsstand (also das Gericht, das zuständig sein soll) der Geschäftsführer nämlich einmal für sich selber und ein weiteres Mal als Vertreter der GmbH der Vereinbarung zu. Im Ergebnis schließt der Geschäftsführer so eine Vereinbarung „mit sich selbst“, die im Allgemeinen gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als "Insichgeschäft" rechtlich unzulässig ist.
Mit der Frage, ob die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Geschäftsführerklagen auch auf der Grundlage eines Insichgeschäfts eines Einmann-Gesellschafters wirksam "vereinbart" werden kann, befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 27.04.2009 (2 Ta 832/08).
Der Kläger war Geschäftsführer einer Einmann-GmbH, d.h. er war Alleingesellschafter der GmbH und gleichzeitig ihr einziger Geschäftsführer. Im Handelsregister war ausdrücklich das Verbot, im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen (Insichgeschäfte), für den Geschäftsführer aufgehoben.
In seinem Anstellungsvertrag, den der Geschäftsführer auch als Alleinvertreter für die GmbH unterzeichnete, war vereinbart, dass für Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Arbeitsgericht Dortmund zuständig sei.
Die GmbH wurde insolvent und deshalb im Februar 2008 der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er kündigte den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers am 29.05.2008.
Gegen diese Kündigung klagte der Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht Dortmund. Dies hielt der Insolvenzverwalter für unzulässig. Er war der Ansicht, dass Landgericht Dortmund sei zuständig, weil die Gerichtsstandsvereinbarung im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers unwirksam sei. Der Insolvenzverwalter rügte deshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dortmund und beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund.
Damit hatte er bei dem Arbeitsgericht Dortmund keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt die Vereinbarung im Anstellungsvertrag für wirksam und sich deshalb für zuständig.
Hiergegen legte der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hamm ein.
Auch das LAG Hamm gelangte zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsgericht Dortmund das zuständige Gericht sei. Denn es hielt die Vereinbarung im Anstellungsvertrag ebenfalls für wirksam.
Wenn Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter der GmbH sind, können sie vom Verbot des Insichgeschäfts befreit werden, also auch „mit sich selbst“ Vereinbarungen treffen, wie es vorliegend geschehen war. Dies ist üblich und zulässig, so das LAG. Nur ausnahmsweise in Fällen krassen Rechtsmissbrauchs sind auch im Fall einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts „mit sich selbst geschlossene“ Vereinbarungen unwirksam. Einen solchen Rechtsmissbrauch hält das Gericht bei der Vereinbarung eines Gerichtsstands für nicht ersichtlich. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach Auffassung des LAG auch von der Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts umfasst.
Schließlich stellt das LAG fest, dass Gerichtsstandsvereinbarungen ohne Einhaltung einer besonderen Form auch im Anstellungsvertrag getroffen werden können.
Fazit: Die Vereinbarung, dass für Rechtstreitigkeiten das Arbeitsgericht zuständig sein soll, kann für Geschäftsführer durchaus von Interesse sein, da der dort vorgeschaltete Gütetermin, die Schnelligkeit, mit der Termine in der Regel anberaumt werden, sowie die Fokussierung der Arbeitsrichter auf arbeitsrechtliche Problemstellungen von Vorteil sein können.
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Letzte Überarbeitung: 22. Mai 2010
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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