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Arbeitsrecht aktuell: 10/035 Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht




Rechtswegvereinbarung auch bei Insichgeschäft wirksam

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27.04.2009, 2 Ta 832/08

19.02.2010. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und der GmbH sind grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig, d.h. vor den Arbeitsgerichten können Geschäftsführer nicht klagen. In Gestalt von § 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung, nach der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftsführer und GmbH vertraglich vereinbart werden kann.

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dies im Falle einer Einmann-GmbH möglich ist, befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm, Beschluss vom 27.04.2009, 2 Ta 832/08

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Geschäftsführer und Zuständigkeit der Gerichte

Wer vor Gericht klagen will, kann sich nicht aussuchen, vor welchem Gericht er dies tut. Verstreut in unterschiedlichen Gesetzen finden sich Regelungen darüber, welcher Gerichtszweig (etwa Verwaltungs- oder Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit) an welchem Ort (etwa Berlin oder Hamburg) und in welcher Instanz (z.B. Amtsgericht oder Landgericht) für einen Rechtsstreit zuständig ist.

Das Arbeitsgericht ist dabei nur für die Rechtsstreitigkeiten zuständig, die ausdrücklich in den §§ 2 und 2a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) genannt werden. Das sind neben Verfahren, bei denen Betriebsräte oder Gewerkschaften Partei sind, in erster Linie Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Wird zu Unrecht vor dem Arbeitsgericht geklagt oder zu Unrecht nicht das Arbeitsgericht angerufen, wird der Rechtsstreit zwar an das zuständige Gericht verwiesen (§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG), doch muss der Kläger dann die Kosten für die Tätigkeit des falschen Gerichts tragen (§ 17b Abs. 2 GVG). Zudem kann eine erhebliche Zeitverzögerung auftreten. Die Wahl des zuständigen Gerichts ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung.

Für GmbH-Geschäftsführer als gesetzlichen Vertretungsorganen einer juristischen Person (§ 35 GmbH-Gesetz) bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, dass die Arbeitsgerichte auch dann, wenn der Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein sollte, nicht zuständig sind. Wenn ein Geschäftsführer schon zuvor als Arbeitnehmer für die GmbH tätig war, geht das Bundesarbeitsgericht (BAG) zudem seit Anfang der neunziger Jahre davon aus, dass das Arbeitsverhältnis in der Regel mit der Bestellung zum Geschäftsführer automatisch endet und nach Beendigung des Anstellungsvertrags auch nicht wieder auflebt. Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftsführer und GmbH – etwa wegen einer Kündigung – nicht die Arbeitsgerichte sondern Amts- oder Landgerichte zuständig.

Gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG gibt es allerdings eine Ausnahme: Wer für ein Privatunternehmen als „gesetzliches Vertretungsorgan“, also etwa als Geschäftsführer für eine GmbH oder als Vorstand für eine AG, tätig ist, kann mit dem Unternehmen vereinbaren, dass bei Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig sind. Dies kann auch schon im Geschäftsführervertrag geschehen.

Hat eine GmbH mehrere Gesellschafter, ist dies nicht problematisch. Anders ist das aber, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Alleingesellschafter ist ("Einmann-GmbH"). Dann stimmt bei einer Vereinbarung zwischen GmbH und Geschäftsführer über den Gerichtsstand (also das Gericht, das zuständig sein soll) der Geschäftsführer nämlich einmal für sich selber und ein weiteres Mal als Vertreter der GmbH der Vereinbarung zu. Im Ergebnis schließt der Geschäftsführer so eine Vereinbarung „mit sich selbst“, die im Allgemeinen gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als "Insichgeschäft" rechtlich unzulässig ist.

Mit der Frage, ob die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Geschäftsführerklagen auch auf der Grundlage eines Insichgeschäfts eines Einmann-Gesellschafters wirksam "vereinbart" werden kann, befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 27.04.2009 (2 Ta 832/08).

Der Fall des LAG Hamm: GmbH-Geschäftsführer vereinbart die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und klagt dort gegen den Insolvenzverwalter

Der Kläger war Geschäftsführer einer Einmann-GmbH, d.h. er war Alleingesellschafter der GmbH und gleichzeitig ihr einziger Geschäftsführer. Im Handelsregister war ausdrücklich das Verbot, im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen (Insichgeschäfte), für den Geschäftsführer aufgehoben.

In seinem Anstellungsvertrag, den der Geschäftsführer auch als Alleinvertreter für die GmbH unterzeichnete, war vereinbart, dass für Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Arbeitsgericht Dortmund zuständig sei.

Die GmbH wurde insolvent und deshalb im Februar 2008 der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er kündigte den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers am 29.05.2008.

Gegen diese Kündigung klagte der Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht Dortmund. Dies hielt der Insolvenzverwalter für unzulässig. Er war der Ansicht, dass Landgericht Dortmund sei zuständig, weil die Gerichtsstandsvereinbarung im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers unwirksam sei. Der Insolvenzverwalter rügte deshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dortmund und beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund.

Damit hatte er bei dem Arbeitsgericht Dortmund keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt die Vereinbarung im Anstellungsvertrag für wirksam und sich deshalb für zuständig.

Hiergegen legte der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hamm ein.

Landesarbeitsgericht Hamm: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte rechtens

Auch das LAG Hamm gelangte zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsgericht Dortmund das zuständige Gericht sei. Denn es hielt die Vereinbarung im Anstellungsvertrag ebenfalls für wirksam.

Wenn Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter der GmbH sind, können sie vom Verbot des Insichgeschäfts befreit werden, also auch „mit sich selbst“ Vereinbarungen treffen, wie es vorliegend geschehen war. Dies ist üblich und zulässig, so das LAG. Nur ausnahmsweise in Fällen krassen Rechtsmissbrauchs sind auch im Fall einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts „mit sich selbst geschlossene“ Vereinbarungen unwirksam. Einen solchen Rechtsmissbrauch hält das Gericht bei der Vereinbarung eines Gerichtsstands für nicht ersichtlich. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach Auffassung des LAG auch von der Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts umfasst.

Schließlich stellt das LAG fest, dass Gerichtsstandsvereinbarungen ohne Einhaltung einer besonderen Form auch im Anstellungsvertrag getroffen werden können.

Fazit: Die Vereinbarung, dass für Rechtstreitigkeiten das Arbeitsgericht zuständig sein soll, kann für Geschäftsführer durchaus von Interesse sein, da der dort vorgeschaltete Gütetermin, die Schnelligkeit, mit der Termine in der Regel anberaumt werden, sowie die Fokussierung der Arbeitsrichter auf arbeitsrechtliche Problemstellungen von Vorteil sein können.

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Letzte Überarbeitung: 22. Mai 2010

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

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Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

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Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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