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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/035

Ge­schäfts­füh­rer vor dem Ar­beits­ge­richt

Rechts­weg­ver­ein­ba­rung auch bei In­sich­ge­schäft wirk­sam: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Be­schluss vom 27.04.2009, 2 Ta 832/08
Schild mit Aufdruck Geschäftsführer und Autoschlüssesl Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens in ei­ner Ein-Mann-GmbH

19.02.2010. Für Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen dem GmbH-Ge­schäfts­füh­rer und der GmbH sind grund­sätz­lich die Zi­vil­ge­rich­te zu­stän­dig, d.h. vor den Ar­beits­ge­rich­ten kön­nen Ge­schäfts­füh­rer nicht kla­gen. In Ge­stalt von § 2 Abs. 4 Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) gibt es je­doch ei­ne Aus­nah­me­re­ge­lung, nach der die Zu­stän­dig­keit der Ar­beits­ge­rich­te für Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ge­schäfts­füh­rer und GmbH ver­trag­lich ver­ein­bart wer­den kann.

Mit der Fra­ge, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen dies im Fal­le ei­ner Ein­mann-GmbH mög­lich ist, be­fasst sich ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Hamm: LAG Hamm, Be­schluss vom 27.04.2009, 2 Ta 832/08.

Geschäftsführer und Zuständig­keit der Ge­rich­te

Wer vor Ge­richt kla­gen will, kann sich nicht aus­su­chen, vor wel­chem Ge­richt er dies tut. Ver­streut in un­ter­schied­li­chen Ge­set­zen fin­den sich Re­ge­lun­gen darüber, wel­cher Ge­richts­zweig (et­wa Ver­wal­tungs- oder Zi­vil- oder Ar­beits­ge­richts­bar­keit) an wel­chem Ort (et­wa Ber­lin oder Ham­burg) und in wel­cher In­stanz (z.B. Amts­ge­richt oder Land­ge­richt) für ei­nen Rechts­streit zuständig ist.

Das Ar­beits­ge­richt ist da­bei nur für die Rechts­strei­tig­kei­ten zuständig, die aus­drück­lich in den §§ 2 und 2a Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) ge­nannt wer­den. Das sind ne­ben Ver­fah­ren, bei de­nen Be­triebsräte oder Ge­werk­schaf­ten Par­tei sind, in ers­ter Li­nie Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern.

Wird zu Un­recht vor dem Ar­beits­ge­richt ge­klagt oder zu Un­recht nicht das Ar­beits­ge­richt an­ge­ru­fen, wird der Rechts­streit zwar an das zuständi­ge Ge­richt ver­wie­sen (§ 17a Abs. 2 Ge­richts­ver­fas­sungs­ge­setz - GVG), doch muss der Kläger dann die Kos­ten für die Tätig­keit des fal­schen Ge­richts tra­gen (§ 17b Abs. 2 GVG). Zu­dem kann ei­ne er­heb­li­che Zeit­verzöge­rung auf­tre­ten. Die Wahl des zuständi­gen Ge­richts ist des­halb von er­heb­li­cher prak­ti­scher Be­deu­tung.

Für GmbH-Geschäftsführer als ge­setz­li­chen Ver­tre­tungs­or­ga­nen ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son (§ 35 GmbH-Ge­setz) be­stimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, dass die Ar­beits­ge­rich­te auch dann, wenn der Geschäftsführer aus­nahms­wei­se als Ar­beit­neh­mer zu qua­li­fi­zie­ren sein soll­te, nicht zuständig sind.

Wenn ein Geschäftsführer schon zu­vor als Ar­beit­neh­mer für die GmbH tätig war, geht das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) zu­dem seit An­fang der neun­zi­ger Jah­re da­von aus, dass das Ar­beits­verhält­nis in der Re­gel mit der Be­stel­lung zum Geschäftsführer au­to­ma­tisch en­det und nach Be­en­di­gung des An­stel­lungs­ver­trags auch nicht wie­der auf­lebt. Des­halb sind für Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Geschäftsführer und GmbH – et­wa we­gen ei­ner Kündi­gung – nicht die Ar­beits­ge­rich­te son­dern Amts- oder Land­ge­rich­te zuständig.

Gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG gibt es al­ler­dings ei­ne Aus­nah­me: Wer für ein Pri­vat­un­ter­neh­men als „ge­setz­li­ches Ver­tre­tungs­or­gan“, al­so et­wa als Geschäftsführer für ei­ne GmbH oder als Vor­stand für ei­ne AG, tätig ist, kann mit dem Un­ter­neh­men ver­ein­ba­ren, dass bei Rechts­strei­tig­kei­ten die Ar­beits­ge­rich­te zuständig sind. Dies kann auch schon im Geschäftsführer­ver­trag ge­sche­hen.

Hat ei­ne GmbH meh­re­re Ge­sell­schaf­ter, ist dies nicht pro­ble­ma­tisch. An­ders ist das aber, wenn der Geschäftsführer gleich­zei­tig Al­lein­ge­sell­schaf­ter ist ("Ein­mann-GmbH"). Dann stimmt bei ei­ner Ver­ein­ba­rung zwi­schen GmbH und Geschäftsführer über den Ge­richts­stand (al­so das Ge­richt, das zuständig sein soll) der Geschäftsführer nämlich ein­mal für sich sel­ber und ein wei­te­res Mal als Ver­tre­ter der GmbH der Ver­ein­ba­rung zu. Im Er­geb­nis schließt der Geschäftsführer so ei­ne Ver­ein­ba­rung „mit sich selbst“, die im All­ge­mei­nen gemäß § 181 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) als "In­sich­geschäft" recht­lich un­zulässig ist.

Mit der Fra­ge, ob die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te für Geschäftsführer­kla­gen auch auf der Grund­la­ge ei­nes In­sich­geschäfts ei­nes Ein­mann-Ge­sell­schaf­ters wirk­sam "ver­ein­bart" wer­den kann, be­fasst sich die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Hamm vom 27.04.2009 (2 Ta 832/08).

Der Fall des LAG Hamm: GmbH-Geschäftsführer ver­ein­bart die Zuständig­keit des Ar­beits­ge­richts und klagt dort ge­gen den In­sol­venz­ver­wal­ter

Der Kläger war Geschäftsführer ei­ner Ein­mann-GmbH, d.h. er war Al­lein­ge­sell­schaf­ter der GmbH und gleich­zei­tig ihr ein­zi­ger Geschäftsführer. Im Han­dels­re­gis­ter war aus­drück­lich das Ver­bot, im ei­ge­nen Na­men Rechts­geschäfte ab­zu­sch­ließen (In­sich­geschäfte), für den Geschäftsführer auf­ge­ho­ben.

In sei­nem An­stel­lungs­ver­trag, den der Geschäftsführer auch als Al­lein­ver­tre­ter für die GmbH un­ter­zeich­ne­te, war ver­ein­bart, dass für Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag das Ar­beits­ge­richt Dort­mund zuständig sei.

Die GmbH wur­de in­sol­vent und des­halb im Fe­bru­ar 2008 der Be­klag­te zum In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Er kündig­te den An­stel­lungs­ver­trag des Geschäftsführers am 29.05.2008.

Ge­gen die­se Kündi­gung klag­te der Geschäftsführer vor dem Ar­beits­ge­richt Dort­mund. Dies hielt der In­sol­venz­ver­wal­ter für un­zulässig. Er war der An­sicht, dass Land­ge­richt Dort­mund sei zuständig, weil die Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung im An­stel­lungs­ver­trag des Geschäftsführers un­wirk­sam sei. Der In­sol­venz­ver­wal­ter rügte des­halb die Zuständig­keit des Ar­beits­ge­richts Dort­mund und be­an­trag­te die Ver­wei­sung des Rechts­streits an das Land­ge­richt Dort­mund.

Da­mit hat­te er bei dem Ar­beits­ge­richt Dort­mund kei­nen Er­folg. Das Ar­beits­ge­richt hielt die Ver­ein­ba­rung im An­stel­lungs­ver­trag für wirk­sam und sich des­halb für zuständig.

Hier­ge­gen leg­te der In­sol­venz­ver­wal­ter so­for­ti­ge Be­schwer­de beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm ein.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm: Ver­ein­ba­rung über die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te rech­tens

Auch das LAG Hamm ge­lang­te zu dem Er­geb­nis, dass das Ar­beits­ge­richt Dort­mund das zuständi­ge Ge­richt sei. Denn es hielt die Ver­ein­ba­rung im An­stel­lungs­ver­trag eben­falls für wirk­sam.

Wenn Geschäftsführer zu­gleich Al­lein­ge­sell­schaf­ter der GmbH sind, können sie vom Ver­bot des In­sich­geschäfts be­freit wer­den, al­so auch „mit sich selbst“ Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, wie es vor­lie­gend ge­sche­hen war. Dies ist üblich und zulässig, so das LAG. Nur aus­nahms­wei­se in Fällen kras­sen Rechts­miss­brauchs sind auch im Fall ei­ner Be­frei­ung vom Ver­bot des In­sich­geschäfts „mit sich selbst ge­schlos­se­ne“ Ver­ein­ba­run­gen un­wirk­sam. Ei­nen sol­chen Rechts­miss­brauch hält das Ge­richt bei der Ver­ein­ba­rung ei­nes Ge­richts­stands für nicht er­sicht­lich. Ei­ne Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung ist nach Auf­fas­sung des LAG auch von der Be­frei­ung vom Ver­bot des In­sich­geschäfts um­fasst.

Sch­ließlich stellt das LAG fest, dass Ge­richts­stands­ver­ein­ba­run­gen oh­ne Ein­hal­tung ei­ner be­son­de­ren Form auch im An­stel­lungs­ver­trag ge­trof­fen wer­den können.

Fa­zit: Die Ver­ein­ba­rung, dass für Recht­strei­tig­kei­ten das Ar­beits­ge­richt zuständig sein soll, kann für Geschäftsführer durch­aus von In­ter­es­se sein, da der dort vor­ge­schal­te­te Güte­ter­min, die Schnel­lig­keit, mit der Ter­mi­ne in der Re­gel an­be­raumt wer­den, so­wie die Fo­kus­sie­rung der Ar­beits­rich­ter auf ar­beits­recht­li­che Pro­blem­stel­lun­gen von Vor­teil sein können.

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Letzte Überarbeitung: 5. November 2018

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