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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 Ta 832/08





   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 2 Ta 832/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 27.04.2009
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 3064/08
   

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.11.2008 – 4 Ca 2064/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.436,21 € festgesetzt.

G r ü n d e

1

2

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges. 

3

Der Kläger will feststellen lassen, dass der zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin am 25.07.2005 geschlossene Anstellungsvertrag über seine Tätigkeit als Geschäftsführer durch die Kündigung des Beklagten vom 29.05.2008 weder fristlos noch fristgemäß beendet worden ist und macht im Wege der Klageerweiterung Vergütungsansprüche geltend. 

4

In Ziffer 8.4 des Anstellungsvertrages vom 25.07.2005, der vom Kläger gleichzeitig auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin unterschrieben worden ist, heißt es: 

5

"Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Arbeitsgericht Dortmund zuständig." 

6 Der Beklagte, der am 19.02.2008 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund beantragt. Er meint, § 2 Abs. 4 ArbGG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn beim Kläger handele es nicht nur um den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, sondern auch um deren Alleingesellschafter. Das Landgericht Dortmund sei auch deshalb zuständig, weil es im Wesentlichen um umfangreiche bilanz- und insolvenzrechtliche Probleme gehe. 
7

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen. 

8

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 27.11.2008 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erklärt mit der Begründung, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergäbe sich aus § 2 Abs. 4 ArbGG. Die Vereinbarung über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dortmund sei wirksam, denn gemäß handelsregisterlicher Eintragung sei der Kläger befugt gewesen, im Namen der Insolvenzschuldnerin mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, welcher dem Beklagten am 04.12.2008 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.12.2008, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, 

9

sofortige Beschwerde

10

eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte vor, in dem vorliegenden Fall könne von einer Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbGG nicht mehr gesprochen werden, weil der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter den Anstellungsvertrag ohne jede Mitwirkung eines anderen Geschäftsführers oder Gesellschafters mit sich selbst abgeschlossen habe. In Wirklichkeit handele es sich um eine unzulässige einseitige Bestimmung des Gerichtsstandes. 

11

Der Beklagte beantragt, 

12

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zu verweisen.

13

Der Kläger beantragt, 

14

die sofortige Beschwerde vom 18.12.2008 kostenpflichtig zurückzuweisen. 

15

Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. 

16 II
17 Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 ArbGG, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten bleibt erfolglos. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist wie das Arbeitsgericht richtig entschieden hat gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG zulässig.
18 1. Bei juristischen Personen und Organvertretern ermöglicht es § 2 Abs. 4 ArbGG, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durch Parteivereinbarung auf an sich rechtswegfremde Streitigkeiten zu erweitern. Derartige Vereinbarungen sind insbesondere üblich, wenn es um Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag mit dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH geht, welcher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt (vgl. dazu Gravenhorst, Anm. zu LAG Sachsen-Anhalt vom 20.04.1995 – 7 Ta 7/95 LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 16). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ArbGG liegen vor, denn der Kläger war streitlos Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und ist für sie nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, sondern aufgrund eines freien Dienstverhältnisses als Geschäftsführer tätig gewesen (BAG 06.05.1999, 3 AZB 22/98 NZA 1999, 839). Es handelt sich vorliegend auch um eine Streitigkeit aus dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis, sodass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durch Vereinbarung begründet werden konnte. 
19

2. Die im Anstellungsvertrag vom 25.07.2005 getroffene Gerichtsstandvereinbarung ist wirksam. Ein unzulässiges Insichgeschäft liegt nicht vor, denn der Kläger ist gemäß Eintragung im Handelsregister vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit worden. Gemäß § 35 Abs. 4 GmbHG findet § 181 BGB auf Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers mit der Gesellschaft Anwendung, wenn er zugleich Alleingesellschafter der GmbH ist. Ein Alleingesellschafter, der wie vorliegend von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, kann wirksam Insichgeschäfte vornehmen (OLG Düsseldorf vom 10.06.1999 – 10 U 142/93 JURIS; BGH 08.03.2004 – II ZR 316/01 DB 2004, 1418). Demgemäß konnte sich der Kläger als Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin wirksam zu deren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellen. Zur Gewährleistung eines notwendigen rechtsgeschäftlichen Handlungsspielraums sind Insichgeschäfte zwischen dem Geschäftsführer und dem Gesellschafter der Einmann-GmbH üblich und werden von Gesetzes wegen gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 GmbHG als zulässig angesehen. Ausnahmen werden nur in krassen Rechtsmissbrauchsfällen gemacht, etwa bei einer verbotenen Einlagenrückgewähr gemäß den §§ 30, 31 GmbHG (vgl. BGH vom 08.03.2004, II ZR 316/01 unter III 1 der Gründe, DB 2004, 1418). Eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG fällt nicht darunter. Die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB wirkt für alle Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers mit der Gesellschaft. Sie umfasst insbesondere auch den Abschluss des Anstellungsvertrages mit der dort getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Scholz-Schneider, GmbHG, 9. Aufl., § 35 RdNr. 117). Durch die Eintragung im Handelsregister wird der Gläubigerschutz sichergestellt. Weder die von § 2 Abs. 4 ArbGG abgedeckte Interessenlage noch die Bedeutung dieser Vorschrift rechtfertigen es, dem Kläger trotz zivilrechtlicher Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu versagen. Eine Zuständigkeitsvereinbarung kann wie vorliegend geschehen im An-stellungsvertrag getroffen werden. Die Beschränkungen des § 38 ZPO gelten nicht. Der Gerichtsstand kann sogar formlos ohne Einhaltung der Schriftform vereinbart werden, sodass insgesamt von einer bindenden Vereinbarung über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausgegangen werden muss. 

20

III 

21

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 

22

IV 

23

Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden. Für den Wert der Hauptsache sind drei Monatsverdienste unter Hinzurechnung der Zahlungsforderung gemäß Klageerweiterung vom 29.08.2008 veranschlagt worden. 

24  

 


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Letzte Überarbeitung: 23. März 2011

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