Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 11, § 13 und § 16 Insolvenzordnung (InsO) auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers vom Insolvenzgericht zu beschließen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und ein Insolvenzantrag gestellt ist.
Praktisch wichtigster Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. In eher seltenen Fällen führt bereits die bloße Überschuldung zu einem Insolvenzverfahren.
Gemäß § 17 Abs.2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Aus dieser gesetzlichen Definition von „Zahlungsunfähigkeit“ folgt, dass ein vom Schuldner erwirkter Zahlungsaufschub (Stundung) die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigen kann, da hierdurch die Fälligkeit der zu erfüllenden Zahlungspflichten wegfällt. Das Gleiche gilt, wenn sich der Schuldner einen Kredit beschaffen kann, um damit aktuell fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Nach § 19 Abs.2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Der Insolvenzgrund der Überschuldung führt dazu, dass ein Insolvenzverfahren früher als im Falle von Zahlungsunfähigkeit in Betracht zu ziehen ist, da die bloße Überschuldung als rein bilanzieller Umstand noch lange nicht nach außen in Erscheinung treten muss, d.h. lange vor einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit gegeben sein kann.
Antragsberechtigt sind gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 InsO der Schuldner und seine Gläubiger, die Gläubiger allerdings nur, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und ihre Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht haben, § 14 Abs.1 InsO.
Dass ein Insolvenzgrund vorliegt, heißt an sich noch nicht, dass auch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Für die Gläubiger ist das selbstverständlich: Sie können, müssen aber keinen Insolvenzantrag stellen. Aber auch der Schuldner bzw. seine gesetzlichen Vertreter sind nur aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zur Stellung eines Insolvenzantrags rechtlich verpflichtet.
Im Allgemeinen besteht eine solche Pflicht nur bei juristischen Personen.
So bestimmt § 64 Abs.1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), dass sie ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen haben. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der GmbH ergibt. Der Verstoß gegen diese gesetzliche Insolvenzantragspflicht ist strafbar (§ 84 Abs.1 Nr.2, Abs.2 GmbHG).
Entsprechendes gilt für Vorstände einer Aktiengesellschaft (AG). Sie haben nach § 92 Abs.2 Aktiengesetz (AktG) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Auch dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der AG ergibt. Wie im Falle der GmbH ist die Verletzung der Pflicht zur Insolvenzanragstellung auch hier strafbar (§ 401 Abs.2 Nr.2, Abs.2 AktG).
Für natürliche Personen oder Personengesellschaften gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Weder bei Zahlungsunfähigkeit noch bei Überschuldung sind daher zu einem Eigeninsolvenzantrag verpflichtet
- Einzelkaufleute,
- die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG),
- die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG),
- die Gesellschafter einer Partnerschaft von Freiberuflern,
- die Gesellschafter einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV).
Eine Ausnahme gilt gemäß § 130a Handelsgesetzbuch (HGB) für die GmbH & Co. oHG und gemäß § 177a HGB für die GmbH & Co. KG, wenn bei diesen Personengesellschaften - wie in der Regel - kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Wird eine solche GmbH & Co. oHG oder GmbH & Co. KG zahlungsunfähig oder ergibt sich die Überschuldung der Gesellschaft, so ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Antragspflichtig sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter - praktisch also die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH - und die Liquidatoren. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft zu stellen.
Das Insolvenzgericht muss nach Eingang eines Insolvenzantrags den Sachverhalt aufklären und zugleich verhindern, dass es „kurz vor Toresschluss“ zu nicht gerechtfertigten Vermögensverschiebungen kommt. Daher kann das Gericht gemäß § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, was in aller Regel auch geschieht. Vorrangige Aufgabe des vorläufigen Verwalters ist aufgrund entsprechender Beauftragung durch das Gericht,
- das Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu prüfen und
- zu klären, ob überhaupt genug Masse vorhanden ist, um ein geordnetes Insolvenzverfahren durchzuführen.
Unabhängig von diesen Aufgaben hängen die rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters davon ab, welche Anordnungen das Gericht getroffen hat.
In eher seltenen Fällen erlegt es dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auf, was dazu führt, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs.1 InsO). Setzt das Gericht einen solchen „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter ein, gelten die Verbindlichkeiten, die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten; dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus laufenden Verträgen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat (§ 55 Abs.2 InsO). Aufgrund dieser rechtlichen Konsequenzen, d.h. der Verminderung der Insolvenzmasse durch Verwaltungshandlungen eines starken vorläufigen Verwalters, sehen Insolvenzgerichte meistens davon ab, dem Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen.
Daher ist der vorläufige Insolvenzverwalter im Regelfall nur ein „schwacher“ Verwalter. Er hat keine allgemeine Verfügungsgewalt über die Masse, sondern nur einzelne, vom Gericht von Fall zu Fall festzulegende Befugnisse. Hierzu gehört in der Regel die Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs.2 Satz 1 Nr.2, Fall 2 InsO).
Für die Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens folgt daraus zweierlei:
Erstens sollte man sich auf jeden Fall eine vollständige Abschrift des Beschlusses des Insolvenzgerichts verschaffen, um festzustellen, welche Sicherungsmaßnahmen das Insolvenzgericht angeordnet bzw. welche Befugnisse es dem vorläufigen Insolvenzverwalter an die Hand gegeben hat.
Zweitens hat der vorläufige Insolvenzverwalter - als in aller Regel schwacher Verwalter - keine rechtliche Befugnis dazu, Arbeitnehmer freizustellen, ihnen Arbeitsanweisungen zu erteilen oder gar, sie zu kündigen. Alle diese rechtlichen Befugnisse verbleiben in der Regel weiterhin beim Arbeitgeber, der von ihnen allerdings zumeist nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Gebrauch machen kann.
Das vorläufige Verfahren endet im Normalfall dadurch, dass das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließt und einen Insolvenzverwalter ernennt. Als Insolvenzverwalter wird praktisch immer der schon bislang mit dem Fall befasste vorläufige Verwalter ernannt, d.h. der bisherig nur vorläufige Verwalter verwandelt sich durch die Verfahrenseröffnung in den Insolvenzverwalter. Der Eröffnungsbeschluss enthält Datum und Uhrzeit und die genaue Bezeichnung (Name, Anschrift usw.) des Schuldners und des Verwalters.
Das vorläufige Verfahren kann aber auch dadurch enden, dass das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens „mangels Masse“ abweist, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Im Falle findet daher kein Insolvenzverfahren statt.
Schließlich kann auch der Fall eintreten, dass das vorläufige Verfahren beendet wird, indem der Antrag auf Verfahrenseröffnung zurückgenommen wird. Dies kommt vor allem bei Insolvenzanträgen vor, die größere Gläubiger, beispielsweise Krankenkassen wegen rückständiger Sozialabgaben, stellen, um den Schuldner durch den Druck eines drohenden Insolvenzverfahrens zu rascher Zahlung zu zwingen (sog. Druckanträge). Werden die rückständigen Forderungen auf einen solchen Druckantrag hin gezahlt, wird der Antrag zurückgenommen und das Gericht hebt die angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder auf.
Lohnforderungen, die dem Grunde nach bereits vor Verfahrenseröffnung bestanden, sind Insolvenzforderungen. Sie müssen beim Verwalter angemeldet und von ihm geprüft werden. Bestätigt der Verwalter ihren rechtlichen Bestand, stellt er diese Forderungen „zur Insolvenztabelle fest“.
BEISPIEL: Das Insolvenzverfahren wird am 01. Juli eröffnet. Löhne wurden das letzte Mal für März und danach nicht mehr gezahlt. Die Lohnrückstände für April, Mai und Juni sind daher Insolvenzforderungen. Auf ihre Fälligkeit kommt es nicht an, d.h. die Löhne für die o.g. drei Monate sind auch dann Insolvenzforderungen, wenn sie jeweils erst am 5. oder am 10. des Folgemonats fällig werden: Dass der Lohnanspruch für Juni erst nach Verfahrenseröffnung am 01. Juli fällig wird, ändert nichts daran, dass er mit dem Ablauf des 30. Juni bereits begründet war und daher als Insolvenzforderung anzusehen ist.
Sind rückständige Lohn- und Gehaltsansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung angemeldet und zur Tabelle festgestellt worden, sind sie bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen. „Erfüllung“ heißt hier aber nur, daß jeder Insolvenzgläubiger einen kleinen Bruchteil seiner Forderungen bekommt: Belaufen sich alle Insolvenzforderungen zusammen auf zum Beispiel 10 Mio. EUR, stehen dem Verwalter aber nur 500.000 EUR als Masse zur Verteilung zur Verfügung, beträgt die Insolvenzquote 5 %, d.h. jeder Gläubiger bekommt am Ende des Verfahrens 5 % seiner Forderung.
Da Arbeitnehmer demzufolge mit ihren Insolvenzforderungen praktisch immer zum größten Teil ausfallen, springt hier die Arbeitsagentur mit dem Insolvenzgeld ein. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Insolvenzgeldanspruchs finden Sie unter dem Stichwort "Insolvenzgeld".
Im Allgemeinen hat der Insolvenzverwalter die freie Wahl, ob er einen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag erfüllt oder nicht (§ 103 InsO). Wählt er die Erfüllung, muss er dem Vertragspartner die dafür vereinbarte Gegenleistung erbringen, entscheidet er sich gegen die Erfüllung, kann der Vertragspartner seine vertragliche Forderung nur als Insolvenzforderung geltend machen, d.h. er fällt mit der Forderung praktisch aus.
In Abweichung von dieser Regel bestehen Arbeitsverhältnisse des insolventen Arbeitgebers gemäß § 108 Abs.1 Satz 1 InsO über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Aus den fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstehen daher fortlaufend neue Lohnansprüche. Diese Lohnansprüche sind sog. Masseverbindlichkeiten, da sie aus einem gegenseitigen Vertrag (dem Arbeitsvertrag nämlich) herzuleiten sind, dessen Erfüllung „für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss“ (§ 55 Abs.1 Nr.2 InsO).
Als Masseforderungen sind nachinsolvenzliche Lohnforderungen gegenüber Insolvenzforderungen bevorrechtigt: Sie müssen in vollem Umfang vorab aus der Masse erfüllt werden. Erst wenn alle Massegläubiger ihr Geld vollständig erhalten haben, ist eine (anteilige) Berichtigung der Insolvenzforderungen vorzunehmen.
Während Lohnforderungen für die Zeit vor Insolvenzeröffnung wertlos sind bzw. nur in dem Umfang abgesichert sind, in dem für sie Insolvenzgeld beansprucht werden kann, sind Lohnforderungen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung im Prinzip werthaltig. Das zeigt sich auch bei ihrer Durchsetzung: Zahlt der Insolvenzverwalter die nachinsolvenzlichen Lohnforderungen nicht, kann er wie jeder Arbeitgeber auf Zahlung verklagt werden.
Massearmut oder Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass die vorhandene Masse noch nicht einmal zur Erfüllung der Masseforderungen ausreicht. Ist der Insolvenzverwalter der Meinung, dass eine solche Situation eingetreten ist, hat er die Massearmut bzw. -unzulänglichkeit dem Insolvenzgericht gegenüber anzuzeigen.
Die rechtliche Konsequenz einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit besteht im Wesentlichen darin, dass die vorhandene Masse auf die verschiedenen Massegläubiger, d.h. auf die Inhaber privilegierter (und weniger privilegierter) Masseforderungen verteilt werden muss. Aufgrund der Masseunzulänglichkeit müssen somit auch einige Massegläubiger Abstriche von ihren Forderungen hinnehmen.
Die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten im Falle der Massearmut ist gesetzlich geregelt (§ 209 InsO), wobei die Kosten des Verfahrens an erster Stelle zu berichtigen sind und danach die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind. Die eigentlichen Insolvenzgläubiger gehen im Falle eines massearmen Insolvenzverfahrens in der Regel völlig leer aus, d.h. sie stehen noch schlechter da als in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren.
Bei Massearmut sind nachinsolvenzliche Lohnforderungen im Wesentlichen nur noch unter zwei Voraussetzungen werthaltig und können eingeklagt werden:
- Erstens dann, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung für die Insolvenzmasse in Anspruch nimmt (§ 209 Abs.2 Nr.3 InsO).
- Zweitens dann, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit den frühestmöglichen Termin zur Kündigung des Arbeitsvertrages versäumt hat und das Arbeitsverhältnis daher aufgrund dieser "Unterlassung" des Verwalters länger dauert, als es hätte dauern müssen (§ 209 Abs.2 Nr.2 InsO).
BEISPIEL: Das Insolvenzverfahren wird zum 01. Februar eröffnet. Einige Arbeitnehmer gehen weiter zur Arbeit, unter ihnen A und B. Am 01. April erklärt der Verwalter dem Insolvenzgericht gegenüber die Massearmut und stellt den A von der Arbeit frei, während er die Arbeitsleistung des B weiter in Anspruch nimmt. Falls A und B ihren Lohn für Februar und März nicht erhalten haben, können sie ihn nach Anzeige der Massearmut nicht mehr einklagen, da diese beiden Monatslöhne als „Altmasseverbindlichkeiten“ anzusehen sind; sollten diese Lohnansprüche bereits „tituliert“ sein (zum Beispiel durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich), können sie trotzdem nicht vollstreckt werden (§ 210 InsO). Stellt der Verwalter den A die Zeit nach dem 01. April von der Arbeit frei, während er die Arbeitsleistung des B weiter in Anspruch nimmt, muss er dem B den Lohn für die Zeit nach dem 01. April bezahlen (und B kann ihn auf Zahlung verklagen): Dieser Lohnanspruch ist nämlich eine „Neumasseverbindlichkeit“, da der Verwalter die Arbeitsleistung erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Anspruch genommen hat (§ 209 Abs.2 Nr.3 InsO). Dagegen geht A für die Zeit nach dem 01. April aufgrund der Massearmut leer aus.
Wie dieses Beispiel deutlich macht, ist die Erfüllung von Lohnansprüchen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die - im Prinzip nie auszuschließende - Möglichkeit der Erklärung der Massearmut bedroht. Arbeitnehmer sollten daher im Falle unpünktlicher Lohnzahlung durch den Insolvenzverwalter die Arbeit umgehend einstellen, d.h. nur bei sofortiger Zahlung weiter arbeiten.
Da die Arbeitsverhältnisse wie erwähnt über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus fortbestehen, muss der Verwalter sie kündigen, wenn er sie beenden möchte.
Dabei ist der Verwalter im Grundsatz an die Arbeitsverträge und die allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Gesetze zum Kündigungsschutz gebunden. Will er daher zum Beispiel einen Arbeitnehmer kündigen, der allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen muss das Integrationsamt zustimmen usw. Der Insolvenzverwalter besitzt mit anderen Worten keine besondere Kündigungsbefugnis.
Allerdings sind Kündigung durch den Insolvenzverwalter in einigen Hinsichten unter erleichterten Voraussetzungen möglich:
- Die vom Verwalter zu beachtenden Kündigungsfristen sind auf maximal drei Monate zum Monatsende (§ 113 Sätze 1, 2 InsO) begrenzt.
- Insolvenzverwalter und Betriebsrat können einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbaren, d.h. die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnen, was zu einer Verkürzung des Kündigungsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer führt (§ 125 InsO).
- Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Umständen Arbeitnehmer durch arbeitsgerichtliches Verfahren "herausklagen" (§ 126 InsO).
Gemäß § 113 Sätze 1, 2 InsO können sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen (arbeits- oder tarifvertraglich) vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen. Außerdem beträgt die dabei zu beachtende Kündigungsfrist maximal drei Monate zum Monatsende (§ 113 Sätze 1, 2 InsO).
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist seit über 15 Jahren beschäftigt und daher gemäß § 622 Abs.2 Nr.6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich kündbar. Darüber hinaus kann ihm aufgrund einer tarifvertraglichen Unkündbarkeitsregelung ordentlich nicht gekündigt werden. Trotzdem kann der Verwalter aufgrund von § 113 Satz 2 InsO eine ordentliche Kündigung mit einer verkürzten Frist von drei Monaten aussprechen. Da der Arbeitnehmer aber schwerbehindert ist und in dem insolventen Betrieb außerdem mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, muss der Verwalter aufgrund der Schwerbehinderung vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX); außerdem muss die Kündigung wegen der Anwendbarkeit des KSchG gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt, d.h. durch dringende betriebsbedingte oder im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bedingt sein.
Abgesehen von dem rechtlichen Wegfall von Unkündbarkeitsvorschriften und der Begrenzung von Kündigungsfristen der können Insolvenzverwalter und Betriebsrat, falls eine Betriebsänderung wie beispielsweise eine Massenentlassung oder Betriebsschließung geplant ist, in einem Interessenausgleich die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnen (sog. Namensliste), was zur Folge hat, dass die Kündigung vom Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen gerichtlich angegriffen werden kann.
Es wird nämlich gesetzlich vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Außerdem kann die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Diese in § 125 InsO enthaltene Regelung entspricht im Wesentlichen § 1 Abs.5 KSchG, so dass die InsO in dieser Hinsicht Kündigungen des Insolvenzverwaltzers gegenüber den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln nicht erleichtert.
Drittens kann der Insolvenzverwalter, um im Falle einer geplanten Betriebsänderung Zeitverzögerungen beim Abschluss eines Interessenausgleichs zu verhindern, die aus seiner Sicht zu kündigenden Arbeitnehmer durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren „herausklagen“, d.h. er kann beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Bei diesem Verfahren sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die zu kündigenden Arbeitnehmer beteiligt (§ 126 InsO).
Das Gesetz erlaubt dem Verwalter ein solches Vorgehen in zwei möglichen Konstellationen:
- Der Betrieb hat keinen Betriebsrat.
- Der Betrieb hat zwar einen Betriebsrat, doch kommt innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs.1 InsO nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat.
Wird ein solches Beschlussverfahren rechtskräftig entschieden, so ist die Entscheidung bindend für ein Kündigungsschutzverfahren, das der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer gegen die Kündigung anstrengt (§ 127 InsO).
Plant der Insolvenzverwalter in einem mitbestimmten Betrieb eine Betriebsänderung wie zum Beispiel die Schließung oder eine Massenentlassung, so hat er diesbezüglich wie jeder Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen, um die andernfalls drohenden Nachteilsausgleichsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Der Betriebsrat kann in solchen Fällen einen Sozialplan erzwingen.
Da der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen Interessenausgleich erst dann im Sinne von § 113 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) „versucht“ hat, wenn er nach vorheriger Information des Betriebsrats und nach vorherigen Beratungen mit ihm die Einigungsstelle anruft, um vor der Einigungsstelle (weiter) über einen Interessenausgleich zu verhandeln, kann der Insolvenzverwalter hierbei mehr Zeit verlieren, als ihm im Rahmen einer Insolvenzverwaltung normalerweise zur Verfügung steht. Daher sieht das Gesetz die arbeitsgerichtliche Zustimmung zu einer geplanten Betriebsänderung vor:
Nach § 122 InsO kann der Verwalter, wenn er eine Betriebsänderung plant und ein Interessenausgleich nicht binnen drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande kommt, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass die Betriebsänderung durchgeführt wird. Das Arbeitsgericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, dass die Betriebsänderung ohne das zeitaufwendige Verfahren vor der Einigungsstelle nach § 112 Abs.2 BetrVG durchgeführt wird.
Da Sozialplanansprüche die Insolvenzmasse schmälern, besteht ein Konflikt zwischen den Interessen der insolvenzbedingt um ihren sozialen Besitzstand gebrachten Arbeitnehmer und den Interessen der übrigen Gläubiger des insolventen Arbeitgebers, die auch nicht leer ausgehen wollen. § 123 InsO begrenzt daher den höchstzulässigen Umfang von Ansprüchen aus einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, in zweifacher Weise:
Erstens kann in einem nachinsolvenzlichen Sozialplan pro Arbeitnehmer höchstens ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten für den Ausgleich oder die Milderung der durch die Betriebsänderung verursachten wirtschaftlichen Nachteile vorgesehen werden.
Zweitens darf für die Berichtigung von solchen Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
Die gute Nachricht für die betroffenen Arbeitnehmer ist, dass die Verbindlichkeiten aus einem solchen, nach Verfahrenseröffnung aufgestellten Sozialplan Masseverbindlichkeiten sind und daher vorab aus der Masse erfüllt werden müssen. Der Insolvenzverwalter soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten, sobald ausreichende Barmittel vorhanden sind. Die Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
Gemäß § 124 Abs.1 InsO kann ein Sozialplan, der in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart wurde, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. In diesem Falle können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Zahlungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden.
Da der vorinsolvenzliche Sozialplan den von ihm begünstigten Arbeitnehmern nur Forderungen verschafft, die im Insolvenzverfahren als gewöhnliche bzw. wirtschaftlich wertlose Insolvenzforderungen anzusehen sind, wird der Widerruf eines im Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantragstellung vereinbarten Sozialplans vor allem vom Betriebsrat in Betracht gezogen werden, um den nur auf dem Papier begünstigten Arbeitnehmern durch einen erneuten, nach Insolvenzeröffnung mit dem Verwalter vereinbarten Sozialplan wirtschaftlich wertvolle Masseforderungen zu verschaffen.
Schließlich sind Ansprüche aus Sozialplänen, die länger als drei Monate vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung aufgestellt wurden, wirtschaftlich wertlose Insolvenzforderungen. Da weder der Betriebsrat noch der Insolvenzverwalter in solchen Fällen ein Widerrufsrecht haben, bestehen diese Sozialpläne trotz der mittlerweile eingetretenen Insolvenz juristisch fort. Ob und unter welchen Voraussetzungen unter Hinweis auf eine Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Sozialplans verlangt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Letzte Überarbeitung: 2. März 2010