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Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenzgeld




Informationen zum Thema Insolvenzgeld

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und worin die Vorteile des Insolvenzgeldes gegenüber dem Arbeitslosengeld bestehen.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche rückständigen Forderungen durch das Insolvenzgeld abgesichert sind und welche nicht, was Sie beim Antrag auf Insolvenzgeld beachten sollten und unter welchen Umständen eine Vorfinanzierung von Insolvenzgeld in Betracht kommt.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld wird auf Antrag der Arbeitnehmer, die von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sind, von der Agentur für Arbeit bezahlt. Ausgeglichen wird der insolvenzbedingte Lohnausfall für höchstens drei Monate.

Der Lohnausfall muss einen Zeitraum betreffen, der vor dem Insolvenzereignis liegt. Unter "Insolvenzereignis" versteht das Gesetz nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse und sogar das endgültige „Abtauchen“ des zahlungsunfähigen Arbeitgebers: Gemäß § 183 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
  2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Für welche drei Monate besteht Anspruch auf Insolvenzgeld?

Ist eines der drei vom Gesetz genannten Insolvenzereignisse eingetreten, besteht Anspruch auf Insolvenzgeld „für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses“. Diese Gesetzesformulierung führt oft zu dem Missverständnis, dass die durch das Insolvenzgeld abgesicherten drei Monate vor dem Tag der Verfahrenseröffnung enden müssten. So ist das Gesetz aber nicht zu verstehen, d.h. mit „vorausgehend“ ist nicht „unmittelbar vorausgehend“ gemeint. Der maximal drei Monate dauernde Insolvenzgeldzeitraum muss nicht notwendigerweise mit der Verfahrenseröffnung enden.

BEISPIEL: Am 01. Januar wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Seit September wurden keine Löhne mehr bezahlt, d.h. die letzte Lohnzahlung erfolgte für August. Daher haben einige Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis per Ende November gekündigt und sich arbeitslos gemeldet. Im Falle dieser Arbeitnehmer sind die dem Insolvenzereignis „vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses“ die Monate September, Oktober und November, da sie alle vor dem Insolvenzereignis (= Insolvenzeröffnung am 01. Januar) liegen. Aber auch derjenige Arbeitnehmer, der bis Ende Dezember durchgearbeitet hat, erhält Insolvenzgeld, allerdings für die Monate Oktober bis Dezember, da bei ihm diese Monate die dem Insolvenzereignis "vorausgehenden drei Monate" sind. Auf dem Lohnausfall für September bleibt dieser Arbeitnehmer sitzen, d.h. dafür hat er nur einen (weitgehend wertlosen) Anspruch auf Erfüllung seiner Insolvenzforderung durch den Insolvenzverwalter.

Worin bestehen die Vorteile des Insolvenzgeldes gegenüber dem Arbeitslosengeld?

Das Insolvenzgeld ist eine im Vergleich zum Arbeitslosengeld I bessere Leistung, da es das Nettogehalt grundsätzlich in voller Höhe und nicht nur in Höhe von 60 % - bzw. von 67 % im Falle des erhöhten Leistungssatzes - ersetzt.

Das Insolvenzgeld deckt allerdings nur einen Teil des offenen Nettogehaltes ab, wenn das Bruttomonatseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt. Diese liegt derzeit (2010) bei 5.500 EUR brutto in Westdeutschland und bei 4.650 EUR brutto in Ostdeutschland. In diesem Fall wird das Insolvenzgeld nicht in voller Höhe des nicht gezahlten Nettoeinkommens gewährt, sondern nur in Höhe des Teilbetrags, der sich auf Grundlage der Bemessungsgrenze errechnet. § 185 Abs.1 SGB III lautet kurz und klar:

"Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs.4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird."

Ein weiterer Vorteil des Insolvenzgeldes gegenüber dem Arbeitslosengeld besteht darin, dass Insolvenzgeld auch von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Schließlich beeinflusst die Gewährung des Insolvenzgeldes als einer Sonderleistung der Bundesagentur für Arbeit den daneben möglicherweise bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Beide Leistungen können daher hintereinander in Anspruch genommen werden.

Welche rückständigen Forderungen sind durch das Insolvenzgeld abgesichert?

Das Insolvenzgeld deckt alle Lohnforderungen des Arbeitnehmers ab, die im Insolvenzgeldzeitraum verdient worden sind, d.h. das Grundgehalt ebenso wie möglicherweise zu zahlende variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder dgl.

Einmalzahlungen wie eine jährlich zahlbare Gratifikation, eine Tantieme, ein Urlaubsgeld, ein Weihnachtsgeld oder eine Zielvereinbarungsprämie werden dagegen nur zeitanteilig durch Insolvenzgeld ausgeglichen, d.h. in dem Umfang, in dem sie während des Insolvenzgeldzeitraums verdient wurden.

BEISPIEL: Insolvenzbedingt werden die Gehälter für September bis November nicht gezahlt. Das Insolvenzverfahren wird am 01. Dezember eröffnet. Der Insolvenzgeldzeitraum beginnt daher am 01. September und endet am 30. November. Der Lohnausfall im November war besonders hart, da hier weder das Novembergehalt noch das - gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag jährlich im November fällige - 13. Gehalt gezahlt wurde. Obwohl die Arbeitnehmer daher im November zwei Gehälter verloren haben, deckt das Insolvenzgeld nur einen Anteil von 3/12 des ausgefallenen 13. Gehaltes ab, da das 13. Gehalt nur in diesem Umfang während der drei Monate September bis November "erdient" wurde.

Nicht vom Insolvenzgeld abgedeckt sind weiterhin Abfindungen und Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wie insbesondere Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

Schließlich werden auch sonstige Forderungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, durch das Insolvenzgeld nicht absichert. Das betrifft insbesondere Ansprüche auf Kostenerstattung. Wer für seinen insolventen Arbeitnehmer Reisekosten, Porto, Telefongebühren oder dgl. verauslagt hat, kann wegen des nicht erfüllten Erstattungsanspruchs ebenfalls kein Insolvenzgeld verlangen.

Was ist beim Antrag auf Insolvenzgeld zu beachten?

Insolvenzgeld muss man innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen (§ 324 Abs.3 Satz 1 SGB III). Haben Arbeitnehmer diese Frist aus Gründen versäumt, die sie nicht zu vertreten haben, so erhalten sie dennoch Insolvenzgeld, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses stellen. Zu vertreten hat man die Versäumung der Zweimonatsfrist, wenn man sich nicht „mit der erforderlichen Sorgfalt“ um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs.3 Satz 3 SGB III).

An sich setzt die Gewährung von Insolvenzgeld voraus, dass der Insolvenzgeldzeitraum endgültig festgestellt werden kann, weil eines der drei vom Gesetz genannten Insolvenzereignisse bereits eingetreten ist. Abweichend davon kann die Agentur für Arbeit aber bereits vorab gemäß § 186 SGB III einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
  2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

Ist die erste dieser drei Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldvorschuss gegeben, kann man mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es demnächst zu einem Insolvenzereignis kommt: Entweder nämlich führt der Insolvenzantrag zur Verfahrenseröffnung. Oder der Insolvenzantrag führt zur Abweisung des Antrags mangels Masse. In beiden Fällen liegt somit ein Insolvenzereignis vor. Dass es zu einer Einstellung der Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer Antragsrücknahme kommt, ist eher unwahrscheinlich.

Ist darüber hinaus auch die zweite der o.g. Voraussetzungen gegeben, kann die Arbeitsagentur den Dreimonats- bzw. Insolvenzgeldzeitraum exakt feststellen, da ja in diesem Falle der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht.

Wer Insolvenzgeld beantragt, sollte berücksichtigen, dass er bereits mit Stellung des Antrags seinen durch das Insolvenzgeld gesicherten Lohnanspruch verliert, da dieser kraft Antragstellung auf die Arbeitsagentur übergeht (§ 187 Satz 1 SGB III). Während bei anderen Lohnersatzleistungen erst die Leistungsgewährung, d.h. die effektive Zahlung durch die Verwaltung zum Übergang der gesicherten Lohnansprüche auf die Verwaltung führt (§ 115 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), ist dieser Anspruchsübergang im Falle des Insolvenzgeldes zeitlich vorverlagert. Wer daher wegen seiner rückständigen Lohnansprüche Lohnklage erhoben hat, verliert den eingeklagten Anspruch bereits durch das Stellen eines Antrags auf Insolvenzgeld.

Unter welchen Umständen kommt eine Vorfinanzierung von Insolvenzgeld in Betracht?

Ist einmal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und ein vorläufiger Verwalter bestellt, besteht die Gefahr, dass der Betrieb auseinanderbricht: Die Kunden stellen ihre Zahlungen ein und erteilen keine neuen Aufträge mehr. Und die Arbeitnehmer haben seit Monaten kein Geld mehr erhalten und sind daher drauf und dran, die Arbeit einzustellen, indem sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder wegen Zahlungsverzugs kündigen.

Damit der (vorläufige) Insolvenzverwalter in einer solchen Lage den Fortbestand des Betriebs oder von wirtschaftlich tragfähigen Teilen des Betriebs sichern kann, müssen die Arbeitnehmer davon überzeugt werden, weiter ihrer Arbeit nachzugehen. Dazu ist ein rascher Ausgleich der offenen Lohnforderungen erforderlich. Der Anspruch auf einen Insolvenzgeldvorschuss ist dazu kein taugliches Mittel, da er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, die ja gerade vermieden werden soll.

In einer solchen Situation bietet der vorläufige Verwalter den Arbeitnehmern oft die Vorfinanzierung ihres Insolvenzgeldes an, die im wesentlichen so funktioniert: Eine vom Verwalter eingeschaltete Bank kauft die rückständigen, wirtschaftlich wertlosen Lohnforderungen der Arbeitnehmer auf und lässt sie sich übertragen. Im Gegenzug zahlt sie möglichst rasch die offenen Nettolöhne an die Arbeitnehmer aus. Da die Bank damit Inhaberin der insolvenzgeldgesicherten Lohnforderungen geworden ist, geht der Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 188 Abs.1 SGB III auf die Bank über, die ihn später gegenüber der Arbeitsagentur geltend macht.

Voraussetzung für diese Transaktion ist allerdings gemäß § 188 Abs.4 SGB III, dass die Arbeitsagentur dem Ankauf der Lohnforderungen zustimmt, was sie wiederum nur tun darf, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt“.

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie von einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers oder von Lohnrückständen betroffen sind, wenn Sie vor einem solchen Hintergrund eine Kündigung erhalten haben oder mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrags konfrontiert wurden, beraten wir Sie jederzeit gerne, auch im Hinblick auf die Frage, was Sie bei der Beantragung von Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld beachten sollten.

Wir unterstützen auch Betriebsräte bei der Gestaltung einer insolvenzbedingten Betriebs- oder Betriebsteilstillegung, insbesondere bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Sollte kein Betriebsrat bestehen, können wir auch bei der kurzfristigen Wahl eines Betriebsrats behilflich sein.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

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  • Gehaltsnachweise
  • Mitteilung über die bevorstehende Insolvenz (falls vorhanden)
  • Planungen zu einer Betriebs(teil)schließung (falls vorhanden)
  • Interessenausgleich und Sozialplan (falls vorhanden)

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Letzte Überarbeitung: 11. Oktober 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
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Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

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Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

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Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

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Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

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Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

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Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09