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Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenzgeld
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Informationen zum Thema Insolvenzgeld
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und worin die Vorteile des Insolvenzgeldes gegenüber dem Arbeitslosengeld bestehen.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche rückständigen Forderungen durch das Insolvenzgeld abgesichert sind und welche nicht, was Sie beim Antrag auf Insolvenzgeld beachten sollten und unter welchen Umständen eine Vorfinanzierung von Insolvenzgeld in Betracht kommt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Insolvenzgeld wird auf Antrag der Arbeitnehmer, die von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sind, von der Agentur für Arbeit bezahlt. Ausgeglichen wird der insolvenzbedingte Lohnausfall für höchstens drei Monate.
Der Lohnausfall muss einen Zeitraum betreffen, der vor dem Insolvenzereignis liegt. Unter "Insolvenzereignis" versteht das Gesetz nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse und sogar das endgültige „Abtauchen“ des zahlungsunfähigen Arbeitgebers: Gemäß § 183 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
- Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
- vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Ist eines der drei vom Gesetz genannten Insolvenzereignisse eingetreten, besteht Anspruch auf Insolvenzgeld „für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses“. Diese Gesetzesformulierung führt oft zu dem Missverständnis, dass die durch das Insolvenzgeld abgesicherten drei Monate vor dem Tag der Verfahrenseröffnung enden müssten. So ist das Gesetz aber nicht zu verstehen, d.h. mit „vorausgehend“ ist nicht „unmittelbar vorausgehend“ gemeint. Der maximal drei Monate dauernde Insolvenzgeldzeitraum muss nicht notwendigerweise mit der Verfahrenseröffnung enden.
BEISPIEL: Am 01. Januar wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Seit September wurden keine Löhne mehr bezahlt, d.h. die letzte Lohnzahlung erfolgte für August. Daher haben einige Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis per Ende November gekündigt und sich arbeitslos gemeldet. Im Falle dieser Arbeitnehmer sind die dem Insolvenzereignis „vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses“ die Monate September, Oktober und November, da sie alle vor dem Insolvenzereignis (= Insolvenzeröffnung am 01. Januar) liegen. Aber auch derjenige Arbeitnehmer, der bis Ende Dezember durchgearbeitet hat, erhält Insolvenzgeld, allerdings für die Monate Oktober bis Dezember, da bei ihm diese Monate die dem Insolvenzereignis "vorausgehenden drei Monate" sind. Auf dem Lohnausfall für September bleibt dieser Arbeitnehmer sitzen, d.h. dafür hat er nur einen (weitgehend wertlosen) Anspruch auf Erfüllung seiner Insolvenzforderung durch den Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgeld ist eine im Vergleich zum Arbeitslosengeld I bessere Leistung, da es das Nettogehalt grundsätzlich in voller Höhe und nicht nur in Höhe von 60 % - bzw. von 67 % im Falle des erhöhten Leistungssatzes - ersetzt.
Das Insolvenzgeld deckt allerdings nur einen Teil des offenen Nettogehaltes ab, wenn das Bruttomonatseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt. Diese liegt derzeit (2010) bei 5.500 EUR brutto in Westdeutschland und bei 4.650 EUR brutto in Ostdeutschland. In diesem Fall wird das Insolvenzgeld nicht in voller Höhe des nicht gezahlten Nettoeinkommens gewährt, sondern nur in Höhe des Teilbetrags, der sich auf Grundlage der Bemessungsgrenze errechnet. § 185 Abs.1 SGB III lautet kurz und klar:
"Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs.4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird."
Ein weiterer Vorteil des Insolvenzgeldes gegenüber dem Arbeitslosengeld besteht darin, dass Insolvenzgeld auch von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Schließlich beeinflusst die Gewährung des Insolvenzgeldes als einer Sonderleistung der Bundesagentur für Arbeit den daneben möglicherweise bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Beide Leistungen können daher hintereinander in Anspruch genommen werden.
Das Insolvenzgeld deckt alle Lohnforderungen des Arbeitnehmers ab, die im Insolvenzgeldzeitraum verdient worden sind, d.h. das Grundgehalt ebenso wie möglicherweise zu zahlende variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder dgl.
Einmalzahlungen wie eine jährlich zahlbare Gratifikation, eine Tantieme, ein Urlaubsgeld, ein Weihnachtsgeld oder eine Zielvereinbarungsprämie werden dagegen nur zeitanteilig durch Insolvenzgeld ausgeglichen, d.h. in dem Umfang, in dem sie während des Insolvenzgeldzeitraums verdient wurden.
BEISPIEL: Insolvenzbedingt werden die Gehälter für September bis November nicht gezahlt. Das Insolvenzverfahren wird am 01. Dezember eröffnet. Der Insolvenzgeldzeitraum beginnt daher am 01. September und endet am 30. November. Der Lohnausfall im November war besonders hart, da hier weder das Novembergehalt noch das - gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag jährlich im November fällige - 13. Gehalt gezahlt wurde. Obwohl die Arbeitnehmer daher im November zwei Gehälter verloren haben, deckt das Insolvenzgeld nur einen Anteil von 3/12 des ausgefallenen 13. Gehaltes ab, da das 13. Gehalt nur in diesem Umfang während der drei Monate September bis November "erdient" wurde.
Nicht vom Insolvenzgeld abgedeckt sind weiterhin Abfindungen und Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wie insbesondere Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.
Schließlich werden auch sonstige Forderungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, durch das Insolvenzgeld nicht absichert. Das betrifft insbesondere Ansprüche auf Kostenerstattung. Wer für seinen insolventen Arbeitnehmer Reisekosten, Porto, Telefongebühren oder dgl. verauslagt hat, kann wegen des nicht erfüllten Erstattungsanspruchs ebenfalls kein Insolvenzgeld verlangen.
Insolvenzgeld muss man innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen (§ 324 Abs.3 Satz 1 SGB III). Haben Arbeitnehmer diese Frist aus Gründen versäumt, die sie nicht zu vertreten haben, so erhalten sie dennoch Insolvenzgeld, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses stellen. Zu vertreten hat man die Versäumung der Zweimonatsfrist, wenn man sich nicht „mit der erforderlichen Sorgfalt“ um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs.3 Satz 3 SGB III).
An sich setzt die Gewährung von Insolvenzgeld voraus, dass der Insolvenzgeldzeitraum endgültig festgestellt werden kann, weil eines der drei vom Gesetz genannten Insolvenzereignisse bereits eingetreten ist. Abweichend davon kann die Agentur für Arbeit aber bereits vorab gemäß § 186 SGB III einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Ist die erste dieser drei Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldvorschuss gegeben, kann man mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es demnächst zu einem Insolvenzereignis kommt: Entweder nämlich führt der Insolvenzantrag zur Verfahrenseröffnung. Oder der Insolvenzantrag führt zur Abweisung des Antrags mangels Masse. In beiden Fällen liegt somit ein Insolvenzereignis vor. Dass es zu einer Einstellung der Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer Antragsrücknahme kommt, ist eher unwahrscheinlich.
Ist darüber hinaus auch die zweite der o.g. Voraussetzungen gegeben, kann die Arbeitsagentur den Dreimonats- bzw. Insolvenzgeldzeitraum exakt feststellen, da ja in diesem Falle der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht.
Wer Insolvenzgeld beantragt, sollte berücksichtigen, dass er bereits mit Stellung des Antrags seinen durch das Insolvenzgeld gesicherten Lohnanspruch verliert, da dieser kraft Antragstellung auf die Arbeitsagentur übergeht (§ 187 Satz 1 SGB III). Während bei anderen Lohnersatzleistungen erst die Leistungsgewährung, d.h. die effektive Zahlung durch die Verwaltung zum Übergang der gesicherten Lohnansprüche auf die Verwaltung führt (§ 115 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), ist dieser Anspruchsübergang im Falle des Insolvenzgeldes zeitlich vorverlagert. Wer daher wegen seiner rückständigen Lohnansprüche Lohnklage erhoben hat, verliert den eingeklagten Anspruch bereits durch das Stellen eines Antrags auf Insolvenzgeld.
Ist einmal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und ein vorläufiger Verwalter bestellt, besteht die Gefahr, dass der Betrieb auseinanderbricht: Die Kunden stellen ihre Zahlungen ein und erteilen keine neuen Aufträge mehr. Und die Arbeitnehmer haben seit Monaten kein Geld mehr erhalten und sind daher drauf und dran, die Arbeit einzustellen, indem sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder wegen Zahlungsverzugs kündigen.
Damit der (vorläufige) Insolvenzverwalter in einer solchen Lage den Fortbestand des Betriebs oder von wirtschaftlich tragfähigen Teilen des Betriebs sichern kann, müssen die Arbeitnehmer davon überzeugt werden, weiter ihrer Arbeit nachzugehen. Dazu ist ein rascher Ausgleich der offenen Lohnforderungen erforderlich. Der Anspruch auf einen Insolvenzgeldvorschuss ist dazu kein taugliches Mittel, da er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, die ja gerade vermieden werden soll.
In einer solchen Situation bietet der vorläufige Verwalter den Arbeitnehmern oft die Vorfinanzierung ihres Insolvenzgeldes an, die im wesentlichen so funktioniert: Eine vom Verwalter eingeschaltete Bank kauft die rückständigen, wirtschaftlich wertlosen Lohnforderungen der Arbeitnehmer auf und lässt sie sich übertragen. Im Gegenzug zahlt sie möglichst rasch die offenen Nettolöhne an die Arbeitnehmer aus. Da die Bank damit Inhaberin der insolvenzgeldgesicherten Lohnforderungen geworden ist, geht der Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 188 Abs.1 SGB III auf die Bank über, die ihn später gegenüber der Arbeitsagentur geltend macht.
Voraussetzung für diese Transaktion ist allerdings gemäß § 188 Abs.4 SGB III, dass die Arbeitsagentur dem Ankauf der Lohnforderungen zustimmt, was sie wiederum nur tun darf, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt“.
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Letzte Überarbeitung: 11. Oktober 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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