Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 09/217 Arbeitsentgelt in der Insolvenz




Anfechtung durch Insolvenzverwalter in der Regel erfolglos

Arbeitsgericht Jena, Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08

24.11.2009. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Jena zeigt, dass Arbeitnehmer das ihnen vor der Insolvenz des Arbeitgebers gezahlte Arbeitsentgelt in der Regel nicht zurückgewähren müssen, weil eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erfolglos bleibt. ArbG Jena, Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08.

von Rechtsanwalt Dr.Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Rückforderung von Arbeitsentgelt in der Insolvenz

In der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, bestimmte Rechtshandlungen anzufechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden (§ 129 ff. Insolvenzordnung - InsO). Auf diese Weise soll eine Benachteiligung der Gläubiger bzw. eine Bevorzugung bestimmter Gläubiger verhindert werden. Was ein Gläubiger durch eine erfolgreich angefochtene Handlung erhalten hat, muss er zur Insolvenzmasse zurückgewähren (§ 143 Abs.1 InsO). Anders als bei einer Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 142 BGB) ist der häufige Einwand, nicht mehr bereichert zu sein, dabei im Regelfall rechtlich unerheblich. Der Gläubiger wird daher typischerweise darauf verwiesen sein, seine nunmehr wieder aufgelebte Forderung als Insolvenzgläubiger geltend zu machen (§ 144 InsO) - was angesichts der naheliegenderweise desolaten finanziellen Situation insolventer Unternehmen aussichtslos sein dürfte. Da Arbeitnehmer im Insolvenzrecht nicht privilegiert werden, steht für sie theoretisch nicht weniger als der drohende Verlust ihres Arbeitsentgeltes und damit ihrer Lebensgrundlage im Raum.

Dieses Schreckensszenario realisiert sich aber praktisch nur sehr selten. Zum Einen vermeiden Insolvenzverwalter schon aus psychologischen Gründen Insolvenzanfechtungen. Zum Anderen sind die rechtlichen Anforderungen an eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung sehr hoch. Spätestens nach der jüngsten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/070 Anfechtungen von Lohnzahlungen in der Insolvenz bleiben die Ausnahme.) ist es für Insolvenzverwalter sehr schwer, ihre Forderungen zu beweisen. Abgesehen davon ist zwischen dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) umstritten, welcher Rechtsweg für Insolvenzanfechtungen gegeben ist (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/092 Rechtsweg für Lohnrückforderungen des Insolvenzverwalters).

Das Arbeitsgericht Jena hatte kürzlich anlässlich eines geradezu lehrbuchartig gestrickten Falles die Gelegenheit, zu diesen prozessualen und den materiellrechtlichen Problemen einer Lohnanfechtung in der Insolvenz des Arbeitgebers Stellung zu nehmen (Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08).

Der Fall des Arbeitsgericht Jena: Insolvenzverwalter fordert von Arbeitnehmer Arbeitsentgelt eines Monats zurück

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter einer in der Baubranche aktiven GmbH. Seit Ende 2006 geriet das Unternehmen zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten, insbesondere die Zahlungen an Sozialversicherungsträger begannen zu stocken. Der Geschäftsführer erteilte seinem technischen Betriebsleiter Handlungsvollmacht und verließ das Land. Anfang 2007 stellte der Betriebsleiter den Beklagten als Bauhelfer ein. Das vereinbarte Entgelt für den Monat Februar 2007 wurde zwar rechtzeitig abgerechnet, aber erst zwanzig Tage nach Fälligkeit ausgezahlt. Eine Woche später stellte einer der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht Insolvenzantrag.

In seiner nach einer erfolglos gebliebenen außergerichtlichen Aufforderung zur Rückzahlung des Februarlohnes erhobenen Klage trug der Insolvenzverwalter vor, es habe schon im Januar 2007 nur noch Teilzahlungen gegeben, wie sich daraus ergebe, dass sich die Lohnrückstände für die im Juli 2007 noch beschäftigten 63 Arbeitnehmer auf etwa 232.000 Euro belaufen hätten. Der Betriebsleiter habe jeweils bei Fälligkeit der Lohnforderung am 15. des Folgemonats alle Mitarbeiter auf deren Nachfrage darüber in Kenntnis gesetzt, dass wegen mangelnder Liquidität des Unternehmens Löhne nur in Abhängigkeit von Einnahmen aus laufenden Aufträgen gezahlt werden könnten.

Der Kläger erwiderte, er sei im Januar 2007 korrekt bezahlt worden und habe von dem Betriebsleiter mangels Nachfrage - zu der er wegen der ordnungsgemäßen Abrechnungen keinen Anlass sah - auch nichts erfahren.

Arbeitsgericht Jena: Anfechtung durch Insolvenzverwalter nur erfolgreich, wenn Arbeitnehmer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kannte

Das Arbeitsgericht Jena entschied zu Gunsten des beklagten Arbeitnehmers und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab.

In seinen Entscheidungsgründen schlug es sich dabei auf die Seite des BAG und hielt sich für zuständig. Es verwies darauf, dass die Rechtswegfrage zur Zeit dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Beantwortung vorliegt und das BAG in diesem Rahmen an seiner Rechtsauffassung festhält (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 15.07.2009, GmS-OGB 1/09 und BAG, Beschluss vom 31.03.2009, AZB 98/08).

Die Klage hatte damit zwar die erste Hürde genommen und war zulässig. Das Gericht war jedoch der Auffassung, es fehle an einem der in den §§ 130 ff. InsO geregelten Anfechtungstatbestände. Es thematisiert bei seiner Prüfung zunächst ausführlich die Frage, ob hier trotz der um zwanzig Tage verspäteten Zahlung noch ein "Bargeschäft" im Sinne von § 142 InsO vorliegt und bejaht dies u.a. aus branchenspezifischen Gründen.

Die zentralen Fragen lauten jedoch sowohl bei der Anfechtung nach §§ 142, 133 Abs.1 InsO als auch bei der Anfechtung nach § 130 Abs.1 Nr.1, Abs.2 InsO: Drohte dem Arbeitgeber bei der Entgeltzahlung bereits die Zahlungsunfähigkeit bzw. war sie bereits eingetreten? Wie gut wusste der Arbeitnehmer dabei über die Geldprobleme seines Arbeitgebers Bescheid?

Den Vortrag des Insolvenzverwalters zur Zahlungsunfähigkeit empfand das Arbeitsgericht Jena als zu dünn. Der Schuldenstand Mitte 2007 lies keinen (zwingenden) Schluss auf den Stand der Schulden zu Jahresbeginn zu.

In jedem Fall hatte der Arbeitnehmer aber keine ausreichenden Kenntnisse über den Finanzstatus seines Arbeitgebers. Zu Recht verweist das Gericht auf die eingangs erwähnte Grundsatzentscheidung des BGH, nach der Kenntnis bei Arbeitnehmern allenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie Einblick in Buchhaltung oder Rechnungswesen haben und zudem entsprechend fachkundig sind oder als leitende Mitarbeiter eingehend über die Unternehmenslage unterrichtet sind. Der Beklagte, immerhin lediglich als gewerblicher Arbeitnehmer angestellt, erfüllte diese Voraussetzungen offensichtlich nicht und hatte die nötigen Daten auch nicht beispielsweise auf einer Betriebsversammlung erhalten. Selbst wenn er also in allgemeiner Form von Zahlungsproblemen wusste, konnte er sie mangels ausreichender Informationen nicht richtig einordnen. Das ist aber nötig, um auf die Zahlungsunfähigkeit schließen zu können.

Fazit: Die Entscheidung zeigt sehr schön, welche hohen Hürden Insolvenzverwalter für eine erfolgreiche Anfechtung überwinden müssen. Arbeitnehmer, die nach der Devise "nichts Böses sehen, nichts Böses hören, nichts Böses sagen" leben, haben gute Chancen, sich erfolgreich gegen Lohnanfechtungen zu verteidigen. Ein etwas zwiespältiges Gefühl hinterlässt dabei freilich, dass der engagierte, informierte und möglicherweise sogar noch einer Lohnstundung zustimmende Arbeitnehmer nach der geltenden Rechtslage unter Umständen schlechter dasteht als jemand, der schlicht den Kopf in den Sand steckt.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 1. September 2010

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
Unkündbarkeit:

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
Befristung:

Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10