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Arbeitsrecht aktuell: 09/217 Arbeitsentgelt in der Insolvenz
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Anfechtung durch Insolvenzverwalter in der Regel erfolglos
Arbeitsgericht Jena, Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08
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24.11.2009. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Jena zeigt, dass Arbeitnehmer das ihnen vor der Insolvenz des Arbeitgebers gezahlte Arbeitsentgelt in der Regel nicht zurückgewähren müssen, weil eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erfolglos bleibt. ArbG Jena, Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08.
von Rechtsanwalt Dr.Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
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In der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, bestimmte Rechtshandlungen anzufechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden (§ 129 ff. Insolvenzordnung - InsO). Auf diese Weise soll eine Benachteiligung der Gläubiger bzw. eine Bevorzugung bestimmter Gläubiger verhindert werden. Was ein Gläubiger durch eine erfolgreich angefochtene Handlung erhalten hat, muss er zur Insolvenzmasse zurückgewähren (§ 143 Abs.1 InsO). Anders als bei einer Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 142 BGB) ist der häufige Einwand, nicht mehr bereichert zu sein, dabei im Regelfall rechtlich unerheblich. Der Gläubiger wird daher typischerweise darauf verwiesen sein, seine nunmehr wieder aufgelebte Forderung als Insolvenzgläubiger geltend zu machen (§ 144 InsO) - was angesichts der naheliegenderweise desolaten finanziellen Situation insolventer Unternehmen aussichtslos sein dürfte. Da Arbeitnehmer im Insolvenzrecht nicht privilegiert werden, steht für sie theoretisch nicht weniger als der drohende Verlust ihres Arbeitsentgeltes und damit ihrer Lebensgrundlage im Raum.
Dieses Schreckensszenario realisiert sich aber praktisch nur sehr selten. Zum Einen vermeiden Insolvenzverwalter schon aus psychologischen Gründen Insolvenzanfechtungen. Zum Anderen sind die rechtlichen Anforderungen an eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung sehr hoch. Spätestens nach der jüngsten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/070 Anfechtungen von Lohnzahlungen in der Insolvenz bleiben die Ausnahme.) ist es für Insolvenzverwalter sehr schwer, ihre Forderungen zu beweisen. Abgesehen davon ist zwischen dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) umstritten, welcher Rechtsweg für Insolvenzanfechtungen gegeben ist (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/092 Rechtsweg für Lohnrückforderungen des Insolvenzverwalters).
Das Arbeitsgericht Jena hatte kürzlich anlässlich eines geradezu lehrbuchartig gestrickten Falles die Gelegenheit, zu diesen prozessualen und den materiellrechtlichen Problemen einer Lohnanfechtung in der Insolvenz des Arbeitgebers Stellung zu nehmen (Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08).
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter einer in der Baubranche aktiven GmbH. Seit Ende 2006 geriet das Unternehmen zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten, insbesondere die Zahlungen an Sozialversicherungsträger begannen zu stocken. Der Geschäftsführer erteilte seinem technischen Betriebsleiter Handlungsvollmacht und verließ das Land. Anfang 2007 stellte der Betriebsleiter den Beklagten als Bauhelfer ein. Das vereinbarte Entgelt für den Monat Februar 2007 wurde zwar rechtzeitig abgerechnet, aber erst zwanzig Tage nach Fälligkeit ausgezahlt. Eine Woche später stellte einer der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht Insolvenzantrag.
In seiner nach einer erfolglos gebliebenen außergerichtlichen Aufforderung zur Rückzahlung des Februarlohnes erhobenen Klage trug der Insolvenzverwalter vor, es habe schon im Januar 2007 nur noch Teilzahlungen gegeben, wie sich daraus ergebe, dass sich die Lohnrückstände für die im Juli 2007 noch beschäftigten 63 Arbeitnehmer auf etwa 232.000 Euro belaufen hätten. Der Betriebsleiter habe jeweils bei Fälligkeit der Lohnforderung am 15. des Folgemonats alle Mitarbeiter auf deren Nachfrage darüber in Kenntnis gesetzt, dass wegen mangelnder Liquidität des Unternehmens Löhne nur in Abhängigkeit von Einnahmen aus laufenden Aufträgen gezahlt werden könnten.
Der Kläger erwiderte, er sei im Januar 2007 korrekt bezahlt worden und habe von dem Betriebsleiter mangels Nachfrage - zu der er wegen der ordnungsgemäßen Abrechnungen keinen Anlass sah - auch nichts erfahren.
Das Arbeitsgericht Jena entschied zu Gunsten des beklagten Arbeitnehmers und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab.
In seinen Entscheidungsgründen schlug es sich dabei auf die Seite des BAG und hielt sich für zuständig. Es verwies darauf, dass die Rechtswegfrage zur Zeit dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Beantwortung vorliegt und das BAG in diesem Rahmen an seiner Rechtsauffassung festhält (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 15.07.2009, GmS-OGB 1/09 und BAG, Beschluss vom 31.03.2009, AZB 98/08).
Die Klage hatte damit zwar die erste Hürde genommen und war zulässig. Das Gericht war jedoch der Auffassung, es fehle an einem der in den §§ 130 ff. InsO geregelten Anfechtungstatbestände. Es thematisiert bei seiner Prüfung zunächst ausführlich die Frage, ob hier trotz der um zwanzig Tage verspäteten Zahlung noch ein "Bargeschäft" im Sinne von § 142 InsO vorliegt und bejaht dies u.a. aus branchenspezifischen Gründen.
Die zentralen Fragen lauten jedoch sowohl bei der Anfechtung nach §§ 142, 133 Abs.1 InsO als auch bei der Anfechtung nach § 130 Abs.1 Nr.1, Abs.2 InsO: Drohte dem Arbeitgeber bei der Entgeltzahlung bereits die Zahlungsunfähigkeit bzw. war sie bereits eingetreten? Wie gut wusste der Arbeitnehmer dabei über die Geldprobleme seines Arbeitgebers Bescheid?
Den Vortrag des Insolvenzverwalters zur Zahlungsunfähigkeit empfand das Arbeitsgericht Jena als zu dünn. Der Schuldenstand Mitte 2007 lies keinen (zwingenden) Schluss auf den Stand der Schulden zu Jahresbeginn zu.
In jedem Fall hatte der Arbeitnehmer aber keine ausreichenden Kenntnisse über den Finanzstatus seines Arbeitgebers. Zu Recht verweist das Gericht auf die eingangs erwähnte Grundsatzentscheidung des BGH, nach der Kenntnis bei Arbeitnehmern allenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie Einblick in Buchhaltung oder Rechnungswesen haben und zudem entsprechend fachkundig sind oder als leitende Mitarbeiter eingehend über die Unternehmenslage unterrichtet sind. Der Beklagte, immerhin lediglich als gewerblicher Arbeitnehmer angestellt, erfüllte diese Voraussetzungen offensichtlich nicht und hatte die nötigen Daten auch nicht beispielsweise auf einer Betriebsversammlung erhalten. Selbst wenn er also in allgemeiner Form von Zahlungsproblemen wusste, konnte er sie mangels ausreichender Informationen nicht richtig einordnen. Das ist aber nötig, um auf die Zahlungsunfähigkeit schließen zu können.
Fazit: Die Entscheidung zeigt sehr schön, welche hohen Hürden Insolvenzverwalter für eine erfolgreiche Anfechtung überwinden müssen. Arbeitnehmer, die nach der Devise "nichts Böses sehen, nichts Böses hören, nichts Böses sagen" leben, haben gute Chancen, sich erfolgreich gegen Lohnanfechtungen zu verteidigen. Ein etwas zwiespältiges Gefühl hinterlässt dabei freilich, dass der engagierte, informierte und möglicherweise sogar noch einer Lohnstundung zustimmende Arbeitnehmer nach der geltenden Rechtslage unter Umständen schlechter dasteht als jemand, der schlicht den Kopf in den Sand steckt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Arbeitsgericht Jena, Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08
Arbeitsrecht aktuell: 09/092 Rechtsweg für Lohnrückforderungen des Insolvenzverwalters
Arbeitsrecht aktuell: 09/070 Anfechtung von Lohnzahlungen in der Insolvenz bleibt die Ausnahme
Arbeitsrecht aktuell: 09/063: Insolvenzarbeitsrecht im Bundestag
Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers

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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
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Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
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Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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