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Arbeitsrecht aktuell: 09/092 Rechtsweg für Lohnrückforderungen des Insolvenzverwalters




Wer entscheidet über die Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen, die vor Insolvenzeröffnung geleistet wurden?

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2009, IX ZB 182/08

02.06.2009. Am 19.02.2009 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein grundlegendes Urteil zu den Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen (Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08). Seiner Ansicht nach müssen Arbeitnehmer Lohnzahlungen, die sie "kurz vor Toresschluss" vom später insolventen Arbeitgeber erhalten haben, nur dann an den Insolvenzverwalter gemäß § 130 Abs.1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) herausrücken, wenn sie kaufmännisches Insiderwissen haben und daher die Insolvenz ihres Arbeitgebers bei der Lohnzahlung kannten.

Aber warum landete dieser Fall eigentlich bei den Zivilgerichten und damit letztlich beim BGH und nicht bei den Arbeitsgerichten? Der Verwalter hatte seine Anfechtungsklage zwar ursprünglich vor einem Arbeitsgericht (ArbG) erhoben, doch hielt dieses sich für unzuständig und verwies die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht. Keine der Parteien ging gegen diese Entscheidung vor, und das Amtsgericht sowie das für die Berufung zuständige Landgericht hielten sie auch für richtig. Der BGH wiederum war an die Einschätzung seiner Vorinstanzen aus Rechstgründen gebunden.

Nunmehr ist die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte oder - alternativ - der ordentlichen Zivilgerichte für Lohnanfechtungsklagen des Insolvenzverwalters neu aufgeworfen worden.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Wer entscheidet über Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückerstattung von Lohnzahlungen, die kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurden - die Arbeitsgerichte oder die "ordentlichen" Zivilgerichte?

In der Vergangenheit gingen Rechtsprechung und juristische Fachliteratur überwiegend davon aus, dass für die Lohnrückzahlungsklagen von Insolvenzverwaltern, d.h. für die Entscheidung über sog. Insolvenzanfechtungen, der Rechtsweg zu den ordentlichen (Zivil-)Gerichten gegeben ist. Trotzdem war diese Verfahrensfrage nicht ganz unumstritten und es gab es immer wieder Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Am 27.02.2008 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) aber andersherum. Seiner Ansicht nach sind die Arbeitsgerichte für die Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen zuständig (Beschluss vom 27.02.2008, 5 AZB 43/07).

Daraufhin befürchteten Insolvenzverwalter eine drohende Rechtswegzersplitterung sowie Mehrkosten und Verzögerungen durch Streitigkeiten über den Rechtsweg. Gerüchte wurden laut, der BGH bereite einen Vorlagebeschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor. Der Gemeinsame Senat ist kein eigener Gerichtshof, sondern eine gemeinsame Einrichtung der deutschen Bundesgerichte. Durch sie soll eine einheitliche Rechtsprechung gewahrt werden, was angesichts ihrer Rechtsgrundlage, dem "Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes" (RsprEinhG), wenig überraschen dürfte.

Entscheidungen des Gemeinsamen Senats sind sehr selten. Die letzte stammt aus dem Jahr 2000. Dementsprechend war es etwas Besonderes, dass der BGH dem Gemeinsamen Senat die Frage vorlegte, welcher Rechtsweg für die Rückforderung von überzahlter Arbeitsvergütung durch den Insolvenzverwalter gegeben ist.

Wo klagen? Insolvenverwalter bevorzugen meist die Amts- und Landgerichte, Arbeitnehmer dagegen die Arbeitsgerichte

Anfang September 2007 wurde auf den Antrag eines Gläubigers hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständigen Unternehmers eröffnet. Dieser hatte einem seiner Arbeitnehmer im April und Juni 2007 noch Lohnzahlungen für die Monate Januar und Februar 2007 geleistet, obwohl er - so jedenfalls der Insolvenzverwalter - schon seit Dezember 2006 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Arbeitnehmer hatte die Zahlungsunfähigkeit auch gekannnt, so der Verwalter, da es schon damals zu erheblichen Zahlungsstockungen gekommen war und die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers auf Betriebsversammlungen besprochen wurde.

Daher klagte der Insolvenzverwalter vor dem Amtsgericht auf Lohnrückzahlung, doch das Amtsgericht erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht (Amtsgericht Kulmbach, Beschluss vom 25.05.2008, 74 C 67/08). Gegen diese Entscheidung ging der Insolvenzverwalter per sofortiger Beschwerde vor. Doch auch das Landgericht Bayreuth hielt sich nicht für zuständig (Beschluss vom 24.07.2008, 12 T 40/08).

Der Insolvenzverwalter legte daraufhin die - vom Landgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Er möchte, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen (Zivil-)Gerichten für zulässig erklärt wird.

Bundesgerichtshof: Zuständig für Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückerstattung von Lohnzahlungen sind die ordentlichen Zivilgerichte, doch ist das Bundesarbeitsgericht anderer Meinung

Der BGH würde der Rechtsbeschwerde stattgeben, müsste damit aber von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichen. Deshalb setzte der BGH das Verfahren aus und legte die Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor (BGH, Beschluss vom 02.04.2009, IX ZB 182/08).

In seiner Begründung befasst sich der BGH mit seinen bisherigen Entscheidungen zum Rechtsweg bei Insolvenzanfechtungen und kritisiert den Beschluss des BAG vom 27.02.2008. § 13 Gerichtsverfassungsgesetz gehe davon aus, dass in der Regel die ordentlichen (Zivil-)Gerichte zuständig seien. Arbeitsgerichte hingegen seien nur zuständig, wenn ihnen ein Rechtsstreit durch § 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zugewiesen wird.

Dementsprechend sieht sich das BAG gemäß § 2 Abs.1 Nr.3 lit.a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für zuständig an, über die Insolvenanfechtung von Lohnzahlungen zu entscheiden, doch widerspricht dem der BGH. Der anfechtungsrechtliche Rückgewährsanspruch (§§ 129 ff. Insolvenzordnung) ist nach Ansicht des BGH ein "Anspruch eigener Art", der die allgemeineren Regeln der ihm zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse verdrängt. Er gibt dem Insolvenzverwalter eine Möglichkeit, die der ursprünglich (außerhalb der Insolvenz) Verfügungsberechtigte, d.h. der Arbeitgeber, nicht hat, so der BGH. Der aus der Insolvenzanfechtung entstehende Anspruch ist daher laut BGH nicht (nur) die Umkehrung des ursprünglichen Anspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Auch wirtschaftlich dient die Insolvenzanfechtung nicht den Interessen des Arbeitgebers, sondern den Interessen der Insolvenzgläubiger, die aber mit den Beziehungen zwischen Insolvenzschuldner und seinen Arbeitnehmern nichts zu tun hätten.

Bedenken hatte der BGH auch hinsichtlich der Auffassung des BAG, die Lohnanfechtung stehe mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang, was die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs.1 Nr.4 lit.a ArbGG begründe. Unter Hinweis auf die bisherige praktische Handhabung der Norm und ihre Entstehungsgeschichte bringt der BGH zum Ausdruck, die Auslegung des BAG sei mit gängigen Auslegungsmethoden nicht begründen und wäre objektiv willkürlich.

Für die Auffassung des BGH spricht einiges, doch liegt der Ball jetzt beim Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lässt sich anführen, dass die Verfahren dort mit geringeren Kosten verbunden sind, was Arbeitnehmern entgegen kommt. Wie auch immer der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet - wichtig ist vor allem, dass Klarheit über den Rechtsweg besteht.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Anfrage des BGH so beantwortet, dass Klagen von Insolvenzverwaltern gegen Arbeitnehmer auf Rückgewähr vorinsolvenzlicher Lohnzahlungen von den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden sind. Den Beschluss des finden Sie im Volltext hier: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.09.2010, GmS-OGB 1/09.


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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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