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Arbeitsrecht aktuell: 11/195 Lohnansprüche bei Insolvenz - BAG begrenzt Insolvenzanfechtung
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Arbeitnehmer ohne kaufmännisches Insiderwissen müssen Lohnzahlungen, die sie vor der Insolvenz erhalten haben, nicht an den Insolvenzverwalter erstatten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.10.2011, 6 AZR 262/10
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07.10.2011. Wird der Arbeitgeber insolvent und kommt es zu einem Insolvenzverfahren, haben die Arbeitnehmer meist erhebliche Nachteile. Oft verlieren sie den Arbeitsplatz, da ihnen der insolvente Arbeitgeber oder kurze Zeit später der Insolvenzverwalter kündigt. Das alles ist schon schlimm genug - aber kann der vom insolventen Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung gezahlte Lohn später vom Insolvenzverwalter wieder zurückgefordert werden?
Die Insolvenzordnung (InsO) gibt dem Verwalter tatsächlich eine solche rechtliche Möglichkeit an die Hand, doch hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits Anfang 2009 diese Vorschrift (§ 130 Abs.1 Satz 1 Inso) erheblich zugunsten der Arbeitnehmer eingeschränkt (BGH, Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/070 Anfechtung von Lohnzahlungen in der Insolvenz bleibt die Ausnahme). Gestern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Rechtsprechung bestätigt und sogar noch zugunsten der Arbeitnehmer ausgebaut: BAG, Urteil vom 06.10.2011, 6 AZR 262/10.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin
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Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kommt es früher oder später zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder: Er versilbert das noch vorhandene Vermögen des insolventen Arbeitgebers, und verteilt die Insolvenzmasse an die Gläubiger. Dabei soll kein Gläubiger bevorzugt oder benachteiligt werden.
Um das Ziel der Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen, kann der Insolvenzverwalter Gelder herausverlangen, die der Insolvenzschuldner kurz vor Toresschluss noch an einzelne Gläubiger gezahlt hat. Diese sog. Insolvenzanfechtung betrifft gemäß § 130 Abs.1 Satz 1 InsO
- Lohnzahlungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, wenn zur Zeit der Zahlung der Arbeitgeber bereits zahlungsunfähig war und wenn der Zahlungsempfänger (d.h. der Arbeitnehmer) zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers kannte, oder
- Lohnzahlungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, wenn der Zahlungsempfänger (d.h. der Arbeitnehmer) zur Zeit der Zahlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Aber was heißt "kennen"? Hat der Arbeitnehmer bereits dann Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers im Sinne von § 130 Abs.1 Satz 1 InsO , wenn er seine eigenen - mehrmonatigen - Gehaltsrückstände kennt und außerdem weiß, dass der Arbeitgeber vielen anderen Arbeitnehmern ebenfalls seit mehreren Monaten den Lohn nicht mehr gezahlt hat bzw. mit diesen Lohnfordernungen in Verzug geraten ist? Diese praktisch wichtige Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern zugunsten der Arbeitnehmer insolventer Unternehmen geklärt (BAG, Urteil vom 06.10.2011, 6 AZR 262/10).
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer seit Anfang 2007 keinen Lohn mehr erhalten. Anfang Mai 2007 gab es dann zwei Abschlagszahlungen auf das offenstehende Januargehalt. Wenige Tage später zahlte der Arbeitgeber sogar noch den Lohn für Februar und März 2007. Zwei Monate später (Juli 2007) wurde Insolvenzantrag gestellt, und im September 2007 wurde das Verfahren eröffnet. Der Verwalter verlangte die Lohnzahlungen heraus, immerhin 5.863,20 Euro netto. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf gerichtliche Feststellung, dass er nicht zur Lohnrückzahlung verpflichtet sei. Das Arbeitsgericht Bayreuth (Urteil vom 14.07.2009, 1 Ca 488/08) und das Landesarbeitsgericht Nürnberg gaben dem Arbeitnehmer recht (Urteil vom 31.03.2010, 3 Sa 379/09), und gestern nunmehr auch das BAG.
In der Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung, dass die Anfang Mai erfolgten Zahlungen auf den Februar- und Märzlohn von vornherein rechtlich gesichert waren, da der Arbeitgeber damit Löhne für die vorausgehenden drei Monaten beglichen. Das aber sei, so das BAG, als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO anzusehen. Nach dieser Vorschrift können Gläubiger des Insolvenzschuldners vor Verfahrenseröffnung geleistete Zahlungen in aller Regel enddültig behalten, wenn Leistung und Gegenleistung zeitlich "unmittelbar" aufeinander folgen. Dass das BAG eine solche "unmittelbare" zeitliche Nähe von Arbeitsleistung und Lohnzahlung selbst dann (noch) annimmt, wenn der Arbeitgeber bereits drei Monate (!) lang offenstehende Gehaltsansprüche begleicht, ist aus Arbeitnehmersicht eine gute Nachricht, mit der der Bargeschäftsparagraph zugunsten der Arbeitnehmer sehr weit ausgedeht wird.
Die im Mai vorgenommenen Zahlungen auf das Janauargehalt waren dagegen kein solches Bargeschäft mehr, da mit dieser Zahlung nicht mehr die "in den vorausgehenden drei Monaten erbrachten Arbeitsleistungen" bezahlt wurden. Hier aber kam es dem Arbeitnehmer zugute, dass er keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers hatte und auch keine Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen hatte. Daher, so das BAG, hatte er keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers.
Fazit: Lohnzahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind praktisch immer "anfechtungsfest", d.h. der Insolvenzverwalter hat praktisch nie eine Chance, sie im Nachhinein im Wege der Insolvenzanfechtung herauszuverlangen. Denn alle Zahlungen, mit denen die Arbeit der vergangenen drei Monate beglichen werden, sind als Bargeschäfte gemäß § 142 InsO von vornherein rechtlich abgesichert. Und auch dann, wenn länger zurückliegende Arbeitslseistungen bezahlt werden, haben Arbeitnehmer vom Verwalter meist nichts zu befürchten, da sie Lohnzahlungen nur dann herausrücken müssen, wenn ihnen die Insolvenz ihres Arbeitgebers zur Zeit der Lohnzahlung aufgrund kaufmännischen Insiderwissens bekannt war.
An diesen vom BAG aufgestellten Regeln werden sich die Verwalter künftig auch orientieren, da der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes im September 2010 entschieden hat, dass Klagen von Insolvenzverwaltern gegen Arbeitnehmer auf Rückgewähr vorinsolvenzlicher Lohnzahlungen von den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.09.2010, GmS-OGB 1/09).
Nähere Informationen finden sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 12. Januar 2012
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