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Arbeitsrecht aktuell: 09/063: Insolvenzarbeitsrecht im Bundestag
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Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 09.02.2009
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Arbeitnehmer in der Klemme zwischen Insolvenzrecht und Sozialleistungsrecht?
17.04.2009. Kommt es vor oder während einer Unternehmensinsolvenz zu Lohnrückständen, ist die Rechtslage für die betroffenen Arbeitnehmer oft undurchsichtig, da zusätzlich zum Arbeitsrecht insolvenz- und sozialrechtliche Regelungen zu beachten sind. Hinzu kommt der oft große Zeitdruck, unter dem die Betroffenen entscheiden müssen, ob sie mit Lohnstundungen einverstanden sind oder nicht, ob sie weiter zur Arbeit gehen wollen oder ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben oder sogar kündigen wollen, und ob bzw. wann sie Arbeitslosengeld und/oder Insolvenzgeld in Anspruch nehmen wollen.
Nicht zuletzt aufgrund der komplizierten Rechtslage kommt es immer wieder vor, dass „etwas anbrennt“, d.h. dass Arbeitnehmer falsche Entscheidungen treffen. Zu solchen Fehlentscheidungen gehört immer wieder die allzu lange Nachsicht mit erheblichen Lohnrückständen.
Vor diesem Hintergrund wandten sich die Bundestagsabgeordneten Eva Bulling-Schröder, Klaus Ernst und Kornelia Möller sowie die Bundestagsfraktion Die Linken mit einer Kleinen Anfrage vom 09.02.2009 an die Bundesregierung und erbaten eine Stellungnahme dazu, dass Insolvenzverwalter in Bayern im Rahmen von zwei Insolvenzverfahren über mittelständische Betriebe den an die Arbeitnehmer bereits ausgezahlten Lohn wieder zurückgefordert hatten. Grundlage für die Rückforderung waren in beiden Fällen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) über die sog. Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 InsO).
Die Insolvenzanfechtung erlaubt es dem Verwalter, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vom Schuldner getätigten Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Empfänger wieder herauszuverlangen, um auf diesem Wege die Gleichbehandlung der Gläubiger durchzusetzen. Eine solche Möglichkeit besteht unter erleichterten Voraussetzungen auch bzw. erst recht, wenn die Zahlung nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde.
In den beiden Einzelfällen, die Grundlage der Anfrage waren, hatten die Arbeitnehmer trotz ausbleibender oder verspäteter Lohnzahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitergearbeitet und gehofft, auf diese Weise das Überleben des Betriebes zu ermöglichen.
Dennoch, so heißt es in der Anfrage, sei es den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich, ohne gravierende Rechtsnachteile in einer solchen Lage zu kündigen. Denn nach Auskunft einer Arbeitsagentur seien verspätete Lohnzahlungen kein ausreichender Grund zu kündigen. Wer dennoch kündige, riskiere eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Die zentralen beiden Fragen der Kleinen Anfrage lauten daher:
„3. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Arbeitsagenturen bei Kündigungen seitens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen verspäteter Lohnzahlungen gegen diese eine Sperrfrist verhängen können, andererseits aber bei drohender Insolvenz auf die Beschäftigten Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters zukommen?
4. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, damit Beschäftigte künftig nicht mehr gezwungen werden – eingeklemmt zwischen Insolvenzrecht und Sozialleistungsrecht – umsonst zu arbeiten?“
Die Position der Bundesregierung – Antwort vom 27.02.2009
Die Bundesregierung hat diese Anfrage mittlerweile beantwortet (Antwort der Bundesregie-rung vom 27.02.2009) und dabei im wesentlichen auf folgende, zum Schutz der Arbeitnehmer beitragende Umstände hingewiesen:
Erstens seien von der Insolvenzanfechtung nicht alle laufenden Lohnansprüche bedroht, sondern nur erheblich, d.h. um mindestens 30 Tage verspätete Zahlungen.
Zweitens werde die in solchen Fällen bestehende Möglichkeit der Insolvenzanfechtung zulasten von Arbeitnehmern von „honorigen“ Insolvenzverwaltern nicht genutzt, teils auch aus eigenem Interesse, da bei einer Fortführung des Betriebs eine Insolvenzanfechtung die verbliebenen Arbeitnehmer demotivieren und rechtliche Gegenwehr in Form der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hervorrufen würde.
Drittens seien Arbeitnehmer bei gravierenden Zahlungsrückständen nicht schutzlos, da sie ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben und rechtmäßiger Weise kündigen könnten. Die Arbeitsagentur müsse die Insolvenz bei ihrer Entscheidung über eine Sperrzeit berücksichtigen.
Viertens und letztens wird auf das Insolvenzgeld verwiesen, das die Lohnausfälle während der drei letzten Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgleichen soll.
Ist das Recht der Insolvenzanfechtung reformbedürftig?
Die Bundesregierung hat zurecht darauf verwiesen, dass es für den Regelfall keinen Grund gibt, die bestehenden rechtlichen Regelungen als unzureichend zu kritisieren.
Arbeitnehmer können nämlich, sobald ein Lohnrückstand von mindestens zwei Monatsgehältern aufgelaufen ist, nach der Praxis der Arbeitsgerichte und der Arbeitsagenturen ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben und - bei zunächst fortbestehendem Arbeitsverhältnis - Arbeitslosengeld beantragen, das im Wege der sog. Gleichwohlgewährung gemäß § 143 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewährt werden muss.
Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, ist in solchen Fällen – nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers - eine außerordentliche Eigenkündigung arbeitsrechtlich wirksam und sozialrechtlich ohne nachteilige Sperrzeitfolgen möglich, da ein so erheblicher Lohnrückstand als „wichtiger Grund“ im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III anzusehen ist.
Und schließlich wird ein großer Teil der oft unvermeidlichen Lohnausfälle, nämlich die Ausfälle für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung, durch das Insolvenzgeld ausgeglichen.
Trotzdem bleiben Fragen, da nicht jeder Fall ein Regelfall ist. Vor allem bei länger als drei Monaten dauernden Lohnrückständen und bei über längere Zeit andauernden erheblichen Auszah-lungsverzögerungen gibt es eine gravierende rechtliche Gefährdung des vorinsolvenzlichen Lohnzuflusses aufgrund der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung.
Da die dem Verwalter bzw. der Insolvenzmasse zustehende Rückforderungsansprüche oft ganz oder teilweise uneinbringlich sind, könnte man daran denken, die Insolvenzanfechtung gegenüber Arbeitnehmern generell auszuschließen.
Dafür spricht auch, dass der nach geltendem Recht anfechtbare Lohnzufluss in der Regel unter Beteiligung Dritter, nämlich der Krankenkasse und des Finanzamtes, erfolgt, da für gezahlte oder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Lohnansprüche Sozialabgaben und Lohnsteuer abgeführt werden. Auch diese Zuflüsse müssten im Falle einer Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden, was mit einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand verbunden ist.
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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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