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Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen in aller Regel ungefährlich
04.01.2011. Wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Insolvenzverwalter die Aufgabe, die Insolvenzmasse (also das Vermögen des Arbeitgebers, vgl. § 35 Insolvenzordnung - InsO) effektiv zu verwerten und auf dieser Grundlage alle Schulden bzw. Gläubiger so weit wie möglich zu bedienen.
Es gehört zu den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens, dass dabei kein Gläubiger bevorzugt oder benachteiligt werden soll.
Von der Insolvenz bedrohte Schuldner neigen allerdings dazu, vorher noch Vermögenswerte beiseite zu schaffen oder bestimmte Schulden bevorzugt zu zahlen. Der Insolvenzverwalter hat daher die Möglichkeit, solche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtsgeschäfte anzufechten (§ 129 ff. InsO).
Was ein Gläubiger durch eine erfolgreich angefochtene Handlung erhalten hat, muss er zur Insolvenzmasse zurückgewähren (§ 143 Abs. 1 InsO).
Wer infolge einer Insolvenzanfechtung Geld an den Verwalter zurückzahlen muss, erlangt seine Forderung wieder und hat daher die Möglichkeit, die "wiederauferstandene" Forderung als Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 144 InsO). Das ist aber nicht aussichtsreich, da praktisch nie genügend Masse vorhanden ist, um sämtliche Schulden abschließend zu bedienen.
Die Insolvenzordnung enthält keine Sonderregelung für Arbeitnehmer. Mit ihrem Lohnanspruch sind sie also, wie auch beispielsweise Banken und Zulieferer, "normale" Gläubiger des Arbeitgebers und laufen damit ebenfalls Gefahr, vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von "kurz vor Toresschluss" erhaltenem Lohn aufgefordert zu werden.
Praktisch wichtig ist dabei insbesondere § 130 Abs.1 Satz 1 Nr.1 InsO. Auf Grundlage dieser Gesetzesvorschrift können reguläre Lohnzahlungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag geflossen sind, vom Verwalter werden,
- wenn der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung zahlungsunfähig war und
- wenn der Arbeitnehmer dies wusste oder Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied Anfang 2009, dass in der Regel nur Großgläubiger oder Gläubiger mit "Insiderkenntnissen" einen Überblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des späteren Insolvenzschuldners haben. Solche Insiderkenntnisse können daher bei Arbeitnehmern nur dann vorhanden sein, wenn sie in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens eingesetzt werden oder mit Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich betraut sind.
Der durchschnittliche Arbeitnehmer wird jedoch höchstens durch betriebliche Informationsveranstaltungen, Presseberichte oder den "Buschfunk" von der finanziellen Lage seines Arbeitgebers wissen. Das verschafft ihm keinen ausreichenden Überblick über die Liquiditätslage seines Arbeitgebers.
Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) folgte dieser Rechtsprechung und entschied im Juni 2010, dass ein Mitarbeiter im Einkauf nicht die nötigen Insiderkenntnisse hatte, weil er lediglich Bestellungen vornahm, ohne sich um die Bezahlung zu kümmern (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.06.2010, 8 Sa 32/09; Vorinstanz: Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 02.12.2008, 1 Ca 1166/06). Daher hatte der Insolvenzverwalter hier im Streitfall keinen Erfolg, d.h. der Arbeitnehmer konnte den vor Insolvenzeröffnung gezahlten Lohn behalten.
Dass der Arbeitnehmer von Kollegen, durch Betriebsversammlungen sowie aus Presseberichten von Zahlungsproblemen seines Arbeitgebers wusste und ihm umfangreiche Lohnrückstände bekannt waren, genügte dem LAG nicht. Denn diese Informationen reichten nicht aus, um "zwingend" auf die Zahlungsunfähigkeit schließen zu lassen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenzgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 14/208 Insolvenzanfechtung von Arbeitslohn verfassungsgemäß
- Arbeitsrecht aktuell: 13/347 Rückzahlung von Arbeitslohn an den Insolvenzverwalter
- Arbeitsrecht aktuell: 13/309 Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt wurden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/092 Rechtsweg für Lohnrückforderungen des Insolvenzverwalters
- Arbeitsrecht aktuell: 09/070 Anfechtung von Lohnzahlungen in der Insolvenz bleibt die Ausnahme.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/063 Insolvenzarbeitsrecht im Bundestag
Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2014
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