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Arbeitsrecht aktuell: 11/002 Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen in aller Regel ungefährlich
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Nur wer zu viel weiß, riskiert erhaltenen Lohn
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.06.2010, 8 Sa 32/09
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Leitsätze der Redaktion: "Die Anfechtung von Lohnzahlungen durch den Insolvenzverwalter ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers wusste oder aufgrund ihm bekannter Umstände zwingend auf dessen Zahlungsunfähigkeit schließen konnte. Das ist in der Regel nur der Fall bei institutionellen Gläubigern oder Gläubigern mit 'Insiderwissen', welches regelmäßig mit einer Beschäftigung in der Finanzbuchhaltung oder Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich verbunden ist. Allgemeine Informationen durch die Presse oder betriebliche Zusammenkünfte genügen nicht."
04.01.2011. Wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter die Aufgabe, die so genannte Insolvenzmasse (also das Vermögen des Arbeitgebers, vgl. § 35 Insolvenzordnung - InsO) effektiv zu verwerten und auf dieser Grundlage alle Schulden bzw. Gläubiger so weit wie möglich zu bedienen. Es gehört zu den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens, dass dabei kein Gläubiger bevorzugt oder benachteiligt werden soll.
Von der Insolvenz bedrohte Schuldner neigen allerdings dazu, vorher noch Vermögenswerte beiseite zu schaffen oder bestimmte Schulden bevorzugt zu zahlen. Der Insolvenzverwalter hat daher die Möglichkeit, solche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtsgeschäfte anzufechten (§ 129 ff. InsO). Was ein Gläubiger durch eine erfolgreich angefochtene Handlung erhalten hat, muss er zur Insolvenzmasse zurückgewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). Anders als bei einer zivilrechtlichen Anfechtung (vgl. §§ 142, 123, 119 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) kann bei der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht eingewandt werden, nicht mehr bereichert zu sein. Der Gläubiger hat stattdessen nur die Möglichkeit, seine "wiederauferstandene" Forderung als Insolvenzgläubiger geltend zu machen (§ 144 InsO). Das ist in aller Regel wenig bis gar nicht aussichtsreich, da praktisch nie genügend Masse vorhanden ist, um sämtliche Schulden abschließend zu bedienen.
Die Insolvenzordnung enthält keine Sonderregelung für Arbeitnehmer. Mit ihrem Lohnanspruch sind sie also, wie auch beispielsweise Banken und Zulieferer, "normale" Gläubiger des Arbeitgebers und laufen damit ebenfalls Gefahr, vom Insolvenzverwalter zur teilweisen Rückzahlung von verspätet erhaltenem Lohn aufgefordert zu werden. Praktisch wichtig ist dabei insbesondere § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Auf dieser Grundlage können theoretisch an Arbeitnehmer geflossene Lohnzahlungen für die letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn der Arbeitgeber bei der Zahlung zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste oder Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 133 Abs.2 InsO).
Der für allgemeines Zivilrecht und unter anderem auch Insolvenzrecht zuständige Bundesgerichtshof (BGH) urteilte Anfang 2009 in einer grundlegenden Entscheidung, dass typischerweise nur institutionelle Gläubiger oder Gläubiger mit "Insiderkenntnissen" den in diesem Zusammenhang nötigen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des späteren Insolvenzschuldners haben werden. Solche Insiderkenntnisse können beispielsweise bei Arbeitnehmern auftreten, die in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens eingesetzt werden oder mit Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich betraut sind. Der durchschnittliche Arbeitnehmer wird jedoch allenfalls durch betriebliche Informationsveranstaltungen, Presseberichte oder den "Buschfunk" von der finanziellen Lage seines Arbeitgebers wissen und damit keinen ausreichenden Überblick über dessen tatsächliche Liquiditätslage haben.
Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) folgte dieser Rechtsprechung im Juni 2010 und entschied, dass ein Mitarbeiter im Einkauf nicht die nötigen "Insiderkenntnisse" hatte, weil er lediglich Bestellungen vornahm, ohne sich um die Bezahlung zu kümmern (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.06.2010, 8 Sa 32/09; Vorinstanz: Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 02.12.2008, 1 Ca 1166/06). Dass er von Kollegen und aus Betriebsversammlungen sowie Presseberichten von Außenständen und insbesondere umfangreichen Lohnrückständen wusste, genügte in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Die Informationen waren nicht umfassend genug, um wie gesetzlich gefordert "zwingend" auf die Zahlungsunfähigkeit schließen zu lassen.
Das LAG ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu, die nun beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 6 AZR 585/10 anhängig ist. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG der Rechtsprechung des BGH folgen wird. Eine abweichende rechtliche Auffassung wäre jedenfalls nicht überraschend, da zwischen den beiden Gerichten auch über die Frage Streit herrscht, ob für die Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen die Arbeitsgerichte oder die Zivilgerichte zuständig sind (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/092: Rechtsweg für Lohnrückforderungen des Insolvenzverwalters).
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2011
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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