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Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten




Informationen zum Thema Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie Löhne nicht oder nicht vollständig auszahlen können, welches Haftungsrisiko im Zusammenhang mit der Pflicht zum Lohnsteuerabzug besteht und worauf Mitglieder eines mehrköpfigen Geschäftsführungsorgans in solchen Fällen achten sollten.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welches Haftungsrisiko im Zusammenhang mit fälligen Sozialabgaben besteht, ob ein rückwirkender Lohnverzicht die abzuführenden Sozialbeiträge vermindert und in welcher Reihenfolge man als Arbeitgeber begrenzte finanzielle Mittel aufteilen sollte.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Worauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie Löhne nicht oder nicht vollständig auszahlen?

Wenn Sie als Arbeitgeber nicht in der Lage oder nicht willens sind, fällige Lohnansprüche vollständig zu begleichen, müssen Sie rasch die richtigen Entscheidungen zu treffen, damit nicht durch unsachgemäßes Vorgehen oder aufgrund von schlichter Fristversäumung steuer- oder sozialrechtliche Nachteile entstehen.

Liegt der Grund für die entstandenen Lohnrückstände in Liquiditätsproblemen, besteht möglicherweise eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, können Sie unter Insolvenz des Arbeitgebers und unter Geschäftsführerhaftung nachlesen.

Welches Haftungsrisiko besteht im Zusammenhang mit der Pflicht zum Lohnsteuerabzug?

Bei Zahlungsschwierigkeiten sind Arbeitgeber der Versuchung ausgesetzt, den Arbeitnehmern zwar die Nettolöhne auszuzahlen, jedoch die darauf zu entrichtende, d.h. arbeitgeberseitig einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer „einstweilen“ nicht an das Finanzamt weiterzuleiten.

In einem solchen Fall greift die gesetzliche Haftung gemäß § 42d Abs.1 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG) ein. Danach haftet der Arbeitgeber persönlich für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat.

Diese Haftung wird für Organe einer juristischen Person, d.h. zum Beispiel für den Vorstand einer AG, den GmbH-Geschäftsführer oder den Vereinsvorstand durch §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) ergänzt. Danach haben Mitglieder des Geschäftsführungsorgans die steuerlichen Pflichten der von ihnen vertretenen juristischen Person zu erfüllen und dabei zu gewährleisten, dass die von der juristischen Person zu zahlenden (Lohn-)Steuern entrichtet werden (§ 34 AO). Verletzen die Mitglieder des Vertretungsorgans diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig und werden dadurch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, haften sie gemäß § 69 AO persönlich auf die Abführung der (Lohn-)Steuern.

BEISPIEL: Die Arbeitnehmer einer GmbH haben ihre Arbeitsleistung für Juni erbracht und daher Anspruch auf den vollen Junilohn. Dazu reichen die vorhandenen Mittel jedoch nicht aus. Um eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuern von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, die Löhne zum Beispiel nur zur Hälfte auszuzahlen, dafür aber die auf diesen - hälftigen - Bruttobetrag entfallende Lohnsteuer in vollem Umfang abzuführen. Werden die Löhne in dieser Weise gekürzt und die hierauf entfallende, anteilig verminderte Lohnsteuer vollumfänglich abgeführt, besteht kein steuerliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer.

Worauf sollten Mitglieder eines mehrköpfigen Geschäftsführungsorgans achten?

Sind mehrere Personen zum GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand bestellt, besteht zwischen ihnen in der Regel eine Arbeitsteilung. Beispielsweise ist ein Organmitglied für finanzielle und steuerliche Dinge zuständig, ein anderes für technische Fragen oder für den Vertrieb. In solchen Fällen trifft nach der Rechtsprechung grundsätzlich jedes Organmitglied die Pflicht zur gesamten Geschäftsführung, also auch hinsichtlich der steuerlichen Pflichten.

Dieser Grundsatz der Gesamtverantwortung gilt aber nicht ohne Ausnahmen. Die Begrenzung der persönlichen Verantwortlichkeit als Folge der Aufgabenverteilung auf verschiedene Mitglieder des Vertretungsorgans ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässig bzw. haftungsrechtlich bindend, wenn die Aufteilung der Geschäfte bzw. Zuständigkeiten aus einer Regelung folgt, die

  • im voraus getroffen wurde,
  • eindeutig ist und
  • in schriftlicher Form vorliegt.

Selbst eine diesen Anforderungen entsprechende Regelung schützt jedoch die für steuerliche Dinge nicht zuständigen Organmitglieder nicht vor der persönlichen Haftung gemäß § 69 AO, wenn sie Kenntnis von erheblichen Unregelmäßigkeiten haben und dennoch nichts unternehmen, um Abhilfe zu schaffen. Eine „Restpflicht“ zur Kontrolle der anderen Organmitglieder besteht somit in jedem Fall.

Wer als einer von mehreren GmbH-Geschäftsführern oder AG-Vorständen mit finanziellen und steuerlichen Dingen nichts zu tun hat, sollte daher auf einer schriftlichen Bestätigung dieser Arbeitsteilung bestehen, zum Beispiel in Form einer Vereinbarung zur Geschäftsordnung oder eines Gesellschafterbeschlusses.

Welches Haftungsrisiko besteht im Zusammenhang mit fälligen Sozialabgaben?

Während den Arbeitgeber, der Lohnsteuern nicht abführt, eine gesetzliche Mithaftung neben dem an sich steuerpflichtigen Arbeitnehmer trifft (§ 42d Abs.1 Nr.1 EStG), ist er gegenüber der Krankenkasse von vornherein allein zur Zahlung des Arbeitnehmer- und des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag verpflichtet. Er ist daher gegenüber der Krankenkasse stets alleiniger Beitragsschuldner (§ 28e Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV).

Ähnlich wie bei der Lohnsteuer kann die Nichtabführung von Sozialabgaben zu einer persönlichen Haftung von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans einer juristischen Person führen. Diese Haftung folgt aus § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB). Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Die Nichtabführung des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag ist straflos.

Da § 266a Abs.1 StGB ein Schutzgesetz zugunsten der Krankenkasse ist und § 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei schuldhaften Schutzgesetzverletzungen eine Schadensersatzhaftung anordnet, hat die Krankenkasse aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs.1 StGB einen Regressanspruch gegen den Arbeitgeber, falls dieser Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorenthalten hat. Als „Arbeitgeber“ im Sinne von § 266a Abs.1 StGB ist gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 StGB bei einer juristischen Person das Organmitglied anzusehen.

Was versteht man unter „Phantomlohn“?

Besondere Probleme ergeben sich bei der Abführung der Sozialabgaben daraus, dass gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 SGB IV die Sozialbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist daher nicht etwa von der Zahlung des Lohns, sondern von der Ausübung der mit Lohnansprüchen verbundenen Tätigkeit abhängig. Daher löst auch rechtswidrig vorenthaltener Lohn, d.h. ein sog. „Phantomlohn“, die Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Sozialbeiträge aus.

BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat im Oktober und November auf der Grundlage eines Bruttolohnanspruchs von 3.000,00 EUR vollzeitig gearbeitet. Gezahlt wird nichts. Während hier wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zuflussprinzips keine Lohnsteuer abzuführen ist (es ist ja kein Lohn gezahlt worden bzw. zugeflossen), bewirkt die auf Basis eines Lohnanspruchs von 3.000,00 EUR erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 SGB IV, dass der hierauf berechnete Sozialbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Oktober bzw. November fällig wird. Die Krankenkasse ist somit rechtlich besser gestellt als der Arbeitnehmer, der nichts bekommt.

Die Pflicht zur Abführung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis eines Phantomlohns ist auch strafbewehrt. § 266a Abs.1 StGB stellt nämlich ausdrücklich klar, dass die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung „unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird“, strafbar ist. Ist daher in dem obigen Beispiel der Arbeitgeber eine GmbH und werden die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Oktober und November nicht gezahlt, so haftet der Geschäftsführer gemäß §§ 266a Abs.1 StGB in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB für die Zahlung der Arbeitnehmeranteile persönlich.

Vermindert ein rückwirkender Lohnverzicht die abzuführenden Sozialbeiträge?

Es würde den Arbeitsvertragsparteien in dem obigen Beispiel auch nichts nützen, rückwirkend den Arbeitslohn einvernehmlich zu reduzieren, um auf diese Weise einen Teil des verfügbaren Geldes dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen. Werden Gehaltsreduzierungen oder Stundungsvereinbarungen rückwirkend vereinbart, hat dies nur Einfluss auf die Höhe des Nettolohns und der Lohnsteuer, nicht jedoch auf den bereits entstandenen Anspruch der Krankenkasse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat im Oktober und November auf der Grundlage eines Bruttolohnanspruchs von 3.000,00 EUR vollzeitig gearbeitet. Gezahlt wird nichts. Anfang Dezember vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine rückwirkende Lohnreduzierung auf 1.500,00 EUR brutto, um eine ansonsten drohende Insolvenz zu vermeiden. Diese Vereinbarung ändert nichts an dem Umfang des für Oktober und November bereits entstandenen Anspruchs der Krankenkasse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der berechnet auf 3.000,00 EUR brutto fällig und daher abzuführen ist.

In welcher Reihenfolge sollten Arbeitgeber begrenzte Mittel aufteilen?

Haben die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung erbracht, reichen jedoch die Mittel nicht zu einer vollständigen Vergütung einschließlich der Lohnsteuer und der Sozialabgaben, sollte zur Vermeidung einer strafbaren Handlung zunächst der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag möglichst vollständig bezahlt werden. Dabei sollte man der Krankenkasse mitteilen, dass mit der Zahlung vorrangig oder - bei geringeren zur Verfügung stehenden Mitteln - ausschließlich die Arbeitnehmeranteile gezahlt werden sollen. Eine solche Tilgungsbestimmung ist gemäß § 4 Satz 1 der Beitragsverfahrensordnung (BVV) vom 03.05.2006 (BGBl I, S.1138 ff.) zulässig, d.h. von der Krankenkasse als bindend zu beachten.

Ist sodann noch Geld vorhanden und soll daher den Arbeitnehmern der Lohn wenigstens teilweise gezahlt werden, ist zur Vermeidung einer steuerlichen persönlichen Mithaftung von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans einer GmbH oder AG gemäß § 42d Abs.1 Nr.1 EStG bzw. gemäß §§ 34, 69 AO sicherzustellen, dass die auf den gezahlten Lohnanteil berechnete (anteilige) Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird.

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Manager bzw. Geschäftsführer Gehälter nicht vollständig bezahlen können und daher das Risiko einer persönlichen Haftung durch eine rechtlich und wirtschaftlich sinnvolle Mittelverteilung begrenzen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Wir unterstützen Sie auch bei der Abwehr von Haftungsansprüchen, die Krankenkassen oder die Finanzverwaltung wegen eines möglichen Verstoßes gegen steuerliche oder die Sozialabgaben betreffende Arbeitgeberpflichten gegen Sie erheben.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Tabellarische Auflistung von nicht erfüllten Lohnansprüchen (brutto und netto)
  • Lohnabrechnungen, Beitragsmeldungen
  • Aufforderungsschreiben der Krankenkassen oder des Finanzamtes (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2012

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Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

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Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

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München, 02.02.2012
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Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

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Betriebsrat:

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Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

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Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

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Betriebsratswahl:

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BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

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Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

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Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

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Berlin, 08.09.2011
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Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

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Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

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