- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Lohnabrechnung
11.07.2008. Was tun, wenn man ein Urteil erstritten oder einen Vergleich abgeschlossen hat, dem zufolge der Arbeitgeber eine bestimmte Bruttosumme (Lohn bzw. Gehalt und/oder Abfindung) zahlen muss, der Arbeitgeber aber nur nicht nachvollziehbare Netto-Teilzahlungen leistet?
In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer, solange der Arbeitgeber keine nachvollziehbare Abrechnung des titulierten Bruttobetrags erteilt hat, nach einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken den nicht ausbezahlten vollen Rest der titulierten Bruttoforderung durch (weitere) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung beitreiben.
Denn ohne eine solche Abrechnung kann der Arbeitnehmer nicht überprüfen, dass die an ihn geflossene Nettozahlung rechtlich und rechnerisch richtig ist: Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 01.07.2008, 108 M 4/08 I.
- Was tun, wenn der Arbeitgeber auf einen titulierten Bruttobetrag eine Nettozahlung leistet, ohne abzurechnen?
- Der Streitfall: Auf einen Abfindungstitel über 7.500,00 EUR brutto werden 3.728,08 EUR netto gezahlt, abgerechnet wird nicht
- Amtsgericht Saarbrücken: Ohne Abrechnung kann der volle titulierte Bruttobetrag vollstreckt werden
Was tun, wenn der Arbeitgeber auf einen titulierten Bruttobetrag eine Nettozahlung leistet, ohne abzurechnen?
Ist eine Bruttolohnforderung oder eine Abfindung tituliert, d.h. existiert ein Gerichtsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich, dem zufolge der Arbeitnehmer einen bestimmte Bruttosumme beanspruchen kann, muss der Arbeitgeber drei Dinge tun:
Erstens muss er eine Abrechnung erteilen, aus der sich die zu zahlende Bruttosumme, die vom Arbeitnehmer zu duldenden Abzüge und die auszuzahlende Nettosumme ergibt. Die Abzüge bestehen im Falle eines Bruttolohns in Steuern und Sozialabgaben, im Falle einer Bruttoabfindung lediglich in Steuern, da Abfindungen nicht dem Sozialabgabenabzug unterliegen.
Zweitens muss der Arbeitgeber die von ihm erstellte Abrechnung dem Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten zukommen lassen, damit der Arbeitnehmer nachvollziehen kann, warum er einen Nettobetrag in bestimmter Höhe erhält.
Drittens - last but not least - muss der Arbeitgeber Zahlungen veranlassen, und zwar „in mehrere Richtungen hin“: Zum einen muss er an den Arbeitnehmer die aus der Abrechnung sich ergebende Nettosumme überweisen. Zum anderen muss er, wiederum auf Basis seiner Abrechnung, die vom Arbeitnehmer hinzunehmenden Abzüge, d.h. die Steuern und die Arbeitnehmersozialanteile, an die dafür zuständigen Stellen, nämlich an das Betriebsstättenfinanzamt und an die Einzugsstelle, überweisen.
Fraglich ist, welche Möglichkeiten der Arbeitnehmer hat, wenn der Arbeitgeber ihm ohne nähere Erläuterung einen Nettobetrag überweist, d.h. die dazugehörige Abrechnung nicht erteilt. Zu dieser Frage hat sich das Amtsgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 01.07.2008 (108 M 4/08 I) geäußert.
Der Streitfall: Auf einen Abfindungstitel über 7.500,00 EUR brutto werden 3.728,08 EUR netto gezahlt, abgerechnet wird nicht
Die Parteien schlossen am 07.11.2007 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die beklagte Arbeitgeberin dazu verpflichtete, der klagenden Arbeitnehmerin eine Abfindung von 7.500,00 EUR brutto zu zahlen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde der Arbeitgeberin bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10.12.2007 zugestellt.
Daraufhin erfolgte 14.12.2007 eine Zahlung von netto 3.728,08 EUR. Eine Gehaltsabrechnung legte die Arbeitgeberin nicht vor, worauf die Arbeitnehmerin am 19.12.2007 hinwies und eine Abrechnung verlangte. Diese wurde aber weiterhin nicht vorlegt.
Am 28.12.2007 leitete die Arbeitnehmerin Vollstreckungsmaßnahmen ein, d.h. sie beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wobei sie den zur Vollstreckung anstehenden Restbetrag mit der Differenz zwischen der Bruttoforderung gemäß Vergleich (7.500,00 EUR) und der erhaltenen Nettozahlung (3.728,08 EUR), d.h. mit 3.771,92 EUR bezifferte.
Einige Wochen später erteilte die Arbeitgeberin dann doch eine Abrechnung, aus der sich ein noch offener Nettobetrag von 1.298,77 EUR ergab, die auch alsbald gezahlt wurden.
Daraufhin erklärte die Arbeitnehmerin ihre Vollstreckungsmaßnahme in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Arbeitgeberin die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahme aufzuerlegen (108,41 EUR). Die Arbeitgeber verwahrte sich gegen die Kostenlast und meinte im wesentlichen, dass die Arbeitnehmerin doch noch ein wenig hätte abwarten können.
Amtsgericht Saarbrücken: Ohne Abrechnung kann der volle titulierte Bruttobetrag vollstreckt werden
Das Amtsgericht erlegte der Arbeitgeberin die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahme auf und begründete dies im wesentlichen damit, dass der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der ersten Teilzahlung nicht klar war, ob es sich hier um eine Vollzahlung oder eine Teilzahlung handeln sollte. Da auch der Titel, d.h. der gerichtliche Vergleich, nur eine Brutto- und keine Nettosumme auswies, konnte die Arbeitnehmerin auch aus dem Titel nicht ersehen, wie hoch ihr Nettozahlungsanspruch wäre.
Unter solchen Umständen blieb der Arbeitnehmerin nach Ansicht des Amtsgerichts „keine Wahl als den vollen Bruttobetrag zur Berechnung für die Vollstreckung zugrunde zu legen“.
Diese Entscheidung enthält wichtige Hinweis für den Umgang mit Bruttolohntiteln. In der Praxis werden bei Lohnklagen praktisch ausschließlich Bruttoforderungen eingeklagt und dementsprechend tituliert, und auch sonstige, vor Gericht nicht eingeklagte, aber im Wege des Vergleichs geschaffene Zahlungsansprüche wie etwa Abfindungsansprüche werden in aller Regel als Bruttoforderungen festgeschrieben.
Da Arbeitgeber in dieser Lage oft den ihnen richtig erscheinenden Nettobetrag auszahlen, dabei aber nicht selten „vergessen“, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zukommen zu lassen, steht der Arbeitnehmer als Inhaber des eines Bruttotitels immer wieder vor der Frage, wie er sich verhalten soll: Soll er einfach auf die Richtigkeit der Zahlung vertrauen oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten bzw. aufrechterhalten?
Nach dem - rechtlich zutreffenden - Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken ist es in einer solchen Situation zulässig, auch den nicht ausbezahlten Rest der titulierten Forderung beizutreiben. Es ist Sache des Arbeitgebers, durch Vorlage einer nachvollziehbaren Abrechnung über den titulierten Betrag sowie ggf. auch durch Vorlage von Quittungen des Finanzamts und der Krankenkasse den Nachweis dafür zu erbringen, dass die an den Arbeitnehmer geflossene Nettozahlung rechtlich und rechnerisch richtig ist und dass die einbehaltenen Lohnbestandtele (Steuern und Sozialabgaben ) an das Finanzamt bzw. an die Krankenkasse gezahlt wurden.
Der vorliegende Fall zeigt, dass Arbeitnehmer nicht unbedingt schon im Prozess vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung von Abrechnungen klagen müssen (was sie selbstverständlich können, wenn sie wollen). Hat der Arbeitgeber nämlich keine Abrechnungen erteilt und ist er dazu auch nicht in vollstreckbarer Weise (durch Urteil oder Vergleich) verpflichtet, wird er spätestens zur Abwendung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des titulierten Geldbetrags, d.h. in seinem eigenen Interesse gut daran tun, solche Abrechnungen schnellstmöglich herzureichen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 01.07.2008, 108 M 4/08 I
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 13/242 Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/051 Vollstreckung der Pflicht zur Lohnabrechnung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/087 Fälligkeit des Abfindungsanspruchs aus gerichtlichem Vergleich
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de