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Arbeitsrecht aktuell: 08/073 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Lohnabrechnung




Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 01.07.2008, 108 M 4/08 I

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden?

11.07.2008. Ist eine Bruttolohnforderung oder eine Abfindung tituliert, d.h. existiert ein Gerichtsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich, dem zufolge der Arbeitnehmer einen bestimmte Bruttosumme beanspruchen kann, muss der Arbeitgeber drei Dinge tun:

Erstens muss er eine Abrechnung erteilen, aus der sich die zu zahlende Bruttosumme, die vom Arbeitnehmer zu duldenden Abzüge und die auszuzahlende Nettosumme ergibt. Die Abzüge bestehen im Falle eines Bruttolohns in Steuern und Sozialabgaben, im Falle einer Bruttoabfindung lediglich in Steuern, da Abfindungen nicht dem Sozialabgabenabzug unterliegen.

Zweitens muss der Arbeitgeber die von ihm erstellte Abrechnung dem Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten zukommen lassen, damit der Arbeitnehmer nachvollziehen kann, warum er einen Nettobetrag in bestimmter Höhe erhält.

Drittens - last but not least - muss der Arbeitgeber Zahlungen veranlassen, und zwar „in mehrere Richtungen hin“: Zum einen muss er an den Arbeitnehmer die aus der Abrechnung sich ergebende Nettosumme überweisen. Zum anderen muss er, wiederum auf Basis seiner Abrechnung, die vom Arbeitnehmer hinzunehmenden Abzüge, d.h. die Steuern und die Arbeitnehmersozialanteile, an die dafür zuständigen Stellen, nämlich an das Betriebsstättenfinanzamt und an die Einzugsstelle, überweisen.

Fraglich ist, welche Möglichkeiten der Arbeitnehmer hat, wenn der Arbeitgeber ihm ohne nähere Erläuterung einen Nettobetrag überweist, d.h. die dazugehörige Abrechnung nicht erteilt. Zu dieser Frage hat sich das Amtsgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 01.07.2008 (108 M 4/08 I) geäußert.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken zugrunde?

Die Parteien schlossen am 07.11.2007 einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem sich die beklagte Arbeitgeberin dazu verpflichtete, der klagenden Arbeitnehmerin eine Abfindung von 7.500,00 EUR brutto zu zahlen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde der Arbeitgeberin bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10.12.2007 zugestellt.

Daraufhin erfolgte 14.12.2007 eine Zahlung von netto 3.728,08 EUR. Eine Gehaltsabrechnung legte die Arbeitgeberin nicht vor, worauf die Arbeitnehmerin am 19.12.2007 hinwies und eine Abrechnung verlangte. Diese wurde aber weiterhin nicht vorlegt.

Am 28.12.2007 leitete die Arbeitnehmerin Vollstreckungsmaßnahmen ein, d.h. sie beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wobei sie den zur Vollstreckung anstehenden Restbetrag mit der Differenz zwischen der Bruttoforderung gemäß Vergleich (7.500,00 EUR) und der erhaltenen Nettozahlung (3.728,08 EUR), d.h. mit 3.771,92 EUR bezifferte.

Einige Wochen später erteilte die Arbeitgeberin dann doch eine Abrechnung, aus der sich ein noch offener Nettobetrag von 1.298,77 EUR ergab, die auch alsbald gezahlt wurden.

Daraufhin erklärte die Arbeitnehmerin ihre Vollstreckungsmaßnahme in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Arbeitgeberin die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahme aufzuerlegen (108,41 EUR). Die Arbeitgeber verwahrte sich gegen die Kostenlast und meinte im wesentlichen, dass die Arbeitnehmerin doch noch ein wenig hätte abwarten können.

Wie hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden?

Das Amtsgericht erlegte der Arbeitgeberin die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahme auf und begründete dies im wesentlichen damit, dass der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der ersten Teilzahlung nicht klar war, ob es sich hier um eine Vollzahlung oder eine Teilzahlung handeln sollte. Da auch der Titel, d.h. der gerichtliche Vergleich, nur eine Brutto- und keine Nettosumme auswies, konnte die Arbeitnehmerin auch aus dem Titel nicht ersehen, wie hoch ihr Nettozahlungsanspruch wäre.

Unter solchen Umständen blieb der Arbeitnehmerin nach Ansicht des Amtsgerichts „keine Wahl als den vollen Bruttobetrag zur Berechnung für die Vollstreckung zugrunde zu legen“.

Diese Entscheidung enthält wichtige Hinweis für den Umgang mit Bruttolohntiteln. In der Praxis werden bei Lohnklagen praktisch ausschließlich Bruttoforderungen eingeklagt und dementsprechend tituliert, und auch sonstige, vor Gericht nicht eingeklagte, aber im Wege des Vergleichs geschaffene Zahlungsansprüche wie etwa Abfindungsansprüche werden in aller Regel als Bruttoforderungen festgeschrieben.

Da Arbeitgeber in dieser Lage oft den ihnen richtig erscheinenden Nettobetrag auszahlen, dabei aber nicht selten „vergessen“, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zukommen zu lassen, steht der Arbeitnehmer als Inhaber des eines Bruttotitels immer wieder vor der Frage, wie er sich verhalten soll: Soll er einfach auf die Richtigkeit der Zahlung vertrauen oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten bzw. aufrechterhalten?

Nach dem - rechtlich zutreffenden - Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken ist es in einer solchen Situation zulässig, auch den nicht ausbezahlten Rest der titulierten Forderung beizutreiben. Es ist Sache des Arbeitgebers, durch Vorlage einer nachvollziehbaren Abrechnung über den titulierten Betrag sowie ggf. auch durch Vorlage von Quittungen des Finanzamts und der Krankenkasse den Nachweis dafür zu erbringen, dass die an den Arbeitnehmer geflossene Nettozahlung rechtlich und rechnerisch richtig ist und dass die einbehaltenen Lohnbestandtele (Steuern und Sozialabgaben ) an das Finanzamt bzw. an die Krankenkasse gezahlt wurden.

Der vorliegende Fall zeigt, dass Arbeitnehmer nicht unbedingt schon im Prozess vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung von Abrechnungen klagen müssen (was sie selbstverständlich können, wenn sie wollen). Hat der Arbeitgeber nämlich keine Abrechnungen erteilt und ist er dazu auch nicht in vollstreckbarer Weise (durch Urteil oder Vergleich) verpflichtet, wird er spätestens zur Abwendung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des titulierten Geldbetrags, d.h. in seinem eigenen Interesse gut daran tun, solche Abrechnungen schnellstmöglich herzureichen.

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Letzte Überarbeitung: 1. März 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

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Kündigungsschutzklage:

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Köln, 28.03.2012
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Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

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Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
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Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10