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Arbeitsrecht aktuell: 12/051 Vollstreckung der Pflicht zur Lohnabrechnung
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Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung weiterer Gehälter und zur Auszahlung daraus folgender Nettobeträge u.U. nicht vollstreckbar
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2011, 11 Ta 254/11
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01.02.2012. Wird ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht per Vergleich beendet, enthält der Vergleich oft die textbausteinmäßige Verpflichtung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis "bis zu seiner Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen und die daraus sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen". Damit sollten sich Arbeitnehmer und die sie vertretenden Anwälte nie einverstanden erklären. Denn obwohl ein Vergleich an sich ein Titel ist und daher im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, trifft das auf eine solche Erledigungn noch offenstehender Gehälter nur eingeschränkt zu.
Reibungslos funktioniert die Vollstreckung nämlich nur, wenn der Arbeitnehmer einen Vergleich in der Hand hat, der den Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen konkret bezifferten Bruttolohn zu zahlen. Denn dann kann der Arbeitnehmer notfalls den Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung des titulierten Geldbetrags beauftragen oder eine Kontenpfändung veranlassen. Das geht aber auf keinen Fall, wenn der Arbeitgeber erst einmal nur zur "ordnungsgemäßen Abrechnung" verpflichtet ist, da eine Zahlungspflicht dann erst einmal gerade nicht tituliert ist: Die konkrete Zahlungspflicht ergibt sich ja dann erst aus der Abrechnung. Also muss der Arbeitnehmer zunächst einmal seinen Abrechnungstitel vollstrecken, und das ist mühselig und kompliziert.
Denn ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des Abrechnungsanspruchs kann gemäß § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann gegen den Arbeitgeber verhängt werden, wenn wenn das Arbeitsentgelt, über das die Abrechnung erteilt werden soll, schon gezahlt worden ist, wenn also die Abrechnungsverpflichtung nicht erst die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs vorbereiten soll (vgl. BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05). Geht es dagegen wie in den meisten Fällen um die Abrechnung erst künftig fällig werdender Gehälter, ist die Abrechnung eine "vertretbare Handlung", und dann muss der Arbeitnehmer gemäß § 887 ZPO im Wege einer Ersatzvornahme vollstrecken. Das heißt, er muss die Abrechnung durch einen "sachkundigen Dritten" (z.B. Steuerberater) auf der Grundlage der Lohnunterlagen des Arbeitgebers vornehmen (LAG Rheinland-Pfalz 20.02.2008, 8 Ta 22/08).
Vor diesem Hintergrund versteht man, warum pfiffige Arbeitgeberanwälte bei der vergleichsweisen Erledigung einer Kündigungsschutzklage oder einer Lohnklage sehr zufrieden wirken, wenn sich ein klagender Arbeitnehmer damit einverstanden erklärt hat, dass der Arbeitgeber nur "ordnungsgemäß abrechnen" muss.
Aber mit diesen Schwierigkeiten nicht genug: Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt, dass sogar eine mühselige Vollstreckung eines Abrechnungstitels nicht möglich ist, wenn nicht im Vergleich genau festgelegt ist, welche Monate bzw. Löhne überhaupt abgerechnet werden sollen (Beschluss vom 29.11.2011, 11 Ta 254/11).
Im Streitfall war im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ein Beendigungsvergleich vereinbart worden. In diesem hatte sich der beklagte Arbeitgeber dzu verpflichtet, „das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und den noch offenstehenden Nettolohn an den Kläger auszuzahlen.“
Als das nicht geschah, wollte der Kläger die Erfüllung dieser Verpflichtung mit Zwangsgeld durchsetzen. Sein Antrag war zwar zunächst vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen (Beschluss vom 07.09.2011, 6 Ca 663/10) erfolgreich, wurde dann aber auf die Beschwerde des Arbeitgebers hin vom LAG zurückgewiesen. Das erzwingbare Verhalten war nicht eindeutig genug benannt, so das LAG. Es fehlten Angaben zu den Abrechnungsgrundlagen, d.h. zu den abzurechnenden Bruttolöhnen und Abzugsbeträgen und zu den maßgeblichen Abrechnungszeiträumen.
Fazit: Arbeitnehmern und ihren Anwälten ist dringend dazu zu raten, entweder die noch offen stehenden Gehälter genau auszurechnen, und zwar auf der Basis von Bruttobeträgen, oder aber von jeglicher Titulierung abzusehen. Ein Vergleich wie hier im Streitfall ist ein massiver Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten und aus unserer Sicht eigentlich immer ein Haftungsfall. Denn wenn der Vergleich (wie zumeist) eine Erledigungsklausel enthält, steht der Arbeitnehmer möglicherweise vollständig im Regen, d.h. dann könnte sogar eine nachträgliche erneute Lohnklage abgewiesen werden.
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Letzte Überarbeitung: 19. März 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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