|
|
 |
Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
|
 |

|
Informationen zum Thema Zahlungsverzug des Arbeitgebers
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wann der Anspruch auf die Vergütung (Lohn, Gehalt) fällig wird, welche Voraussetzungen das Gesetz für den Schuldnerverzug verlangt und wann der Arbeitgeber demgemäß in Zahlungsverzug gerät.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob Arbeitnehmer ihren Zinsanspruch für die Zeit des Lohnverzugs ausgehend vom Bruttolohn oder vom Nettolohn berechnen können und was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle eines Lohnverzugs beachten sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Voraussetzung für den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung der Vergütung (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung) sind zwei Dinge:
- Erstens muß der Zahlungsanspruch fällig sein. Fälligkeit heißt, daß der Arbeitnehmer die Zahlung seiner Vergütung rechtlich verlangen kann.
- Zweitens müssen, wenn der Zahlungsanspruch fällig ist, die gesetzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen.
Zur Fälligkeit des Arbeitslohns gibt es eine gesetzliche Vorschrift, nämlich § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Arbeitnehmer vorleistungspflichtig: Erst muss gearbeitet werden, danach muß der Arbeitgeber den Lohn bezahlen.
Ist daher im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung vereinbart ist, d.h. wird die Vergütung nach Zeitabschnitten bzw. Monaten bemessen, muss der Arbeitgeber erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, d.h. am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. An diesem Tag wird also nach dem Gesetz das Monatsgehalt fällig.
In einem Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag können aber von § 614 BGB abweichende Regelungen über die Fälligkeit der Vergütung enthalten sein. Es ist sogar recht häufig so, daß die Vergütung gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag zum Beispiel bis zum 15. Kalendertag des laufenden Monats, am Monatsletzten oder auch erst am 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt werden muß. Dann gilt nicht § 614 BGB, sondern die arbeitsvertragliche bzw. tarifliche Regelung.
Sehen Sie daher zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag nach, bis zu welchem Monatstag die Vergütung gezahlt haben muß.
Wie gesagt muß für den Eintritt des Verzugs die Forderung zunächst einmal fällig sein. Welche Voraussetzungen über die Fälligkeit hinaus für den Verzug erforderlich sind, ist in § 286 BGB geregelt. Diese Vorschrift lautet auszugsweise:
|
(1) |
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. |
| (2) |
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn |
|
1. |
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist |
|
(...) |
|
| (4) |
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. |
Da für die Leistung des Arbeitgebers, d.h. die Lohnzahlung, in aller Regel eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ist es für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer ein Mahnschreiben verfasst. Vielmehr gilt:
Der Arbeitgeber kommt automatisch in Verzug, wenn er den "nach dem Kalender bestimmten" Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen läßt. Ist im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine von § 614 BGB abweichende Regelung über die Fälligkeit der Vergütung enthalten, kommt der Arbeitgeber daher am zweiten Kalendertag des folgenden Monats mit der Lohnzahlung in Verzug.
Ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verzugszinsen. Wenn die Höhe der Zinsen nicht ausnahmsweise einmal im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist, bestimmt sie sich nach dem Gesetz.
Dieses sieht in § 288 BGB vor, dass für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr beansprucht werden können.
Der Basiszinssatz ist eine veränderliche Größe, die jeweils am 01. Januar und am 01. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt wird. Die Änderungen bzw. der aktuelle Basiszinssatz werden von der Bundesbank bekanntgegeben. Derzeit, d.h. für die Zeit ab dem 01.01.2010, bewegt sich der Basiszinssatz aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise, d.h. der weltweit niedrigen Zinssätze, immer noch auf einem sehr niedrigen Niveau von nur 0,12 % pro Jahr, d.h. der für die zweite Hälfte des Jahres 2009 geltende Basiszinssatz von 0,12 % wurde nicht geändert. Im Vergleich zu dem in der 2008 geltenden Basiszinssatz ist dies eine Verringerung um mehr als drei Prozentpunkte, d.h. der Basiszinssatz wurde im Vergleich zu den Vorjahren auf einen kleinen Bruchteil reduziert.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt daher zur Zeit 5,12 % pro Jahr.
Den jeweils aktuellen Basiszinssatz sowie seine Veränderungen in den letzten Jahren finden Sie im Internet auf der Website der Bundesbank unter http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Sie die Ihnen zustehenden Verzugszinsen aus Ihrem Bruttolohn berechnen (BAG, Großer Senat, Beschl. vom 07.03.2001, GS 1/00).
Das müssen Sie bei einer Lohnklage beachten, da das Arbeitsgericht nur diejenigen Ansprüche durch Urteil zusprechen kann, die von Ihnen als dem Kläger beantragt wurden.
Nähere Informationen dazu, was bei einer Lohnklage zu beachten ist, finden Sie unter dem Stichwort „Lohnklage“.
Was Sie als Arbeitgeber im Falle von Lohnrückständen beachten sollten, insbesondere um als Geschäftsleitungsmitglied der Gefahr einer persönlichen Haftung auf nicht abgeführte Sozialabgaben oder Lohnsteuern, können Sie näher unter dem Stichwort „Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten“ nachlesen.
Weiterführende Informationen zu der Frage, was mit Arbeitsverhältnissen im Insolvenzfall geschieht, finden Sie unter dem Stichwort „Insolvenz des Arbeitgebers“.
Informationen über die rechtlichen Möglichkeiten, die Arbeitnehmer in Fällen des Lohnverzugs haben, finden Sie unter den Stichworten „Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte“, „Zurückbehaltungsrecht“ und „Lohnklage“.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Zahlungsverzug des Arbeitgebers interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Zahlungsverzug des Arbeitgebers finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit rückständigen Vergütungsansprüchen haben oder aufgrund der bereits aufgelaufenen Rückstände eine Lohn- bzw. Gehaltsklage in Betracht ziehen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Selbstverständlich sind wir auch bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und bei der Erhebung einer Klage auf Lohn bzw. auf Gehalt behilflich.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie Ausschlussfristen zu beachten haben.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Lohnabrechnungen bzw. Gehaltsmitteilungen
- Unterlagen / Belege für die rückständigen Vergütungsansprüche (falls vorhanden)
|

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|