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Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers




Informationen zum Thema Zahlungsverzug des Arbeitgebers

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wann der Anspruch auf die Vergütung (Lohn, Gehalt) fällig wird, welche Voraussetzungen das Gesetz für den Schuldnerverzug verlangt und wann der Arbeitgeber demgemäß in Zahlungsverzug gerät.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob Arbeitnehmer ihren Zinsanspruch für die Zeit des Lohnverzugs ausgehend vom Bruttolohn oder vom Nettolohn berechnen können und was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle eines Lohnverzugs beachten sollten.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wann gerät der Arbeitgeber in Zahlungsverzug?

Voraussetzung für den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung der Vergütung (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung) sind zwei Dinge:

  • Erstens muß der Zahlungsanspruch fällig sein. Fälligkeit heißt, daß der Arbeitnehmer die Zahlung seiner Vergütung rechtlich verlangen kann.
  • Zweitens müssen, wenn der Zahlungsanspruch fällig ist, die gesetzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen.

Wann wird der Anspruch auf die Vergütung fällig?

Zur Fälligkeit des Arbeitslohns gibt es eine gesetzliche Vorschrift, nämlich § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Arbeitnehmer vorleistungspflichtig: Erst muss gearbeitet werden, danach muß der Arbeitgeber den Lohn bezahlen.

Ist daher im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung vereinbart ist, d.h. wird die Vergütung nach Zeitabschnitten bzw. Monaten bemessen, muss der Arbeitgeber erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, d.h. am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. An diesem Tag wird also nach dem Gesetz das Monatsgehalt fällig.

In einem Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag können aber von § 614 BGB abweichende Regelungen über die Fälligkeit der Vergütung enthalten sein. Es ist sogar recht häufig so, daß die Vergütung gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag zum Beispiel bis zum 15. Kalendertag des laufenden Monats, am Monatsletzten oder auch erst am 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt werden muß. Dann gilt nicht § 614 BGB, sondern die arbeitsvertragliche bzw. tarifliche Regelung.

Sehen Sie daher zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag nach, bis zu welchem Monatstag die Vergütung gezahlt haben muß.

Welche Voraussetzungen verlangt das Gesetz für den Schuldnerverzug?

Wie gesagt muß für den Eintritt des Verzugs die Forderung zunächst einmal fällig sein. Welche Voraussetzungen über die Fälligkeit hinaus für den Verzug erforderlich sind, ist in § 286 BGB geregelt. Diese Vorschrift lautet auszugsweise:

(1)

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
(...)
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Da für die Leistung des Arbeitgebers, d.h. die Lohnzahlung, in aller Regel eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ist es für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer ein Mahnschreiben verfasst. Vielmehr gilt:

Der Arbeitgeber kommt automatisch in Verzug, wenn er den "nach dem Kalender bestimmten" Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen läßt. Ist im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine von § 614 BGB abweichende Regelung über die Fälligkeit der Vergütung enthalten, kommt der Arbeitgeber daher am zweiten Kalendertag des folgenden Monats mit der Lohnzahlung in Verzug.

Können Arbeitnehmer Zinsen für die Zeit des Lohnverzugs verlangen?

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verzugszinsen. Wenn die Höhe der Zinsen nicht ausnahmsweise einmal im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist, bestimmt sie sich nach dem Gesetz.

Dieses sieht in § 288 BGB vor, dass für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr beansprucht werden können.

Der Basiszinssatz ist eine veränderliche Größe, die jeweils am 01. Januar und am 01. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt wird. Die Änderungen bzw. der aktuelle Basiszinssatz werden von der Bundesbank bekanntgegeben. Derzeit, d.h. für die Zeit ab dem 01.01.2010, bewegt sich der Basiszinssatz aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise, d.h. der weltweit niedrigen Zinssätze, immer noch auf einem sehr niedrigen Niveau von nur 0,12 % pro Jahr, d.h. der für die zweite Hälfte des Jahres 2009 geltende Basiszinssatz von 0,12 % wurde nicht geändert. Im Vergleich zu dem in der 2008 geltenden Basiszinssatz ist dies eine Verringerung um mehr als drei Prozentpunkte, d.h. der Basiszinssatz wurde im Vergleich zu den Vorjahren auf einen kleinen Bruchteil reduziert.

Der gesetzliche Verzugszins beträgt daher zur Zeit 5,12 % pro Jahr.

Den jeweils aktuellen Basiszinssatz sowie seine Veränderungen in den letzten Jahren finden Sie im Internet auf der Website der Bundesbank unter http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php.

Sind Zinsen vom Bruttolohn oder vom Nettolohn geschuldet?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Sie die Ihnen zustehenden Verzugszinsen aus Ihrem Bruttolohn berechnen (BAG, Großer Senat, Beschl. vom 07.03.2001, GS 1/00).

Das müssen Sie bei einer Lohnklage beachten, da das Arbeitsgericht nur diejenigen Ansprüche durch Urteil zusprechen kann, die von Ihnen als dem Kläger beantragt wurden.

Nähere Informationen dazu, was bei einer Lohnklage zu beachten ist, finden Sie unter dem Stichwort „Lohnklage“.

Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle eines Lohnverzugs beachten?

Was Sie als Arbeitgeber im Falle von Lohnrückständen beachten sollten, insbesondere um als Geschäftsleitungsmitglied der Gefahr einer persönlichen Haftung auf nicht abgeführte Sozialabgaben oder Lohnsteuern, können Sie näher unter dem Stichwort „Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten“ nachlesen.

Weiterführende Informationen zu der Frage, was mit Arbeitsverhältnissen im Insolvenzfall geschieht, finden Sie unter dem Stichwort „Insolvenz des Arbeitgebers“.

Informationen über die rechtlichen Möglichkeiten, die Arbeitnehmer in Fällen des Lohnverzugs haben, finden Sie unter den Stichworten „Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte“, „Zurückbehaltungsrecht“ und „Lohnklage“.

Wo finden Sie mehr zum Thema Zahlungsverzug des Arbeitgebers?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Zahlungsverzug des Arbeitgebers interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Zahlungsverzug des Arbeitgebers finden Sie hier:

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit rückständigen Vergütungsansprüchen haben oder aufgrund der bereits aufgelaufenen Rückstände eine Lohn- bzw. Gehaltsklage in Betracht ziehen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Selbstverständlich sind wir auch bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und bei der Erhebung einer Klage auf Lohn bzw. auf Gehalt behilflich.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie Ausschlussfristen zu beachten haben.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen bzw. Gehaltsmitteilungen
  • Unterlagen / Belege für die rückständigen Vergütungsansprüche (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2012

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Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09