|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 11/024 Nettolohnvereinbarung bleibt auch nach Heirat unverändert
|
 |

|
Nettolohnvereinbarung bindet den Arbeitgeber auch bei geänderter Steuerklasse und höherer Steuerlast
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 10 Ca 2697/10
|
Leitsatz des Arbeitsgerichts Düsseldorf:
"Schließen die Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Absprachen eine Nettolohnvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem die ledige Klägerin die Lohnsteuerklasse I hat, so ist der Arbeitgeber auch nach der Heirat der Arbeitnehmerin und einem Wechsel in die Lohnsteuerklasse V verpflichtet, die Lohnsteuer vollständig zu tragen. Die Nettolohnvereinbarung ist nicht ergänzend auszulegen (abweichend von BAG, 06.07.1970, 5 AZR 523/09). Der Verpflichtung kann nur im Falle des Hinzutretens weiterer Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegengehalten werden."
03.02.2011. In den meisten Arbeitsverträgen werden Bruttolöhne vereinbart, das heißt ein Betrag, von dem noch die vom Arbeitnehmer geschuldeten Sozialabgaben und Steuern abgezogen werden müssen. Sogenannte "Nettolohnvereinbarungen" sind demgegenüber weitaus seltener. Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber, an seinen Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag als Lohn auszuzahlen und damit zugleich, auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialabgaben und dessen Lohnsteuerlast zu übernehmen. Für Arbeitnehmer ist das durchaus interessant, da sie sich die Lohnsteuer im Rahmen einer Steuererklärung gegebenenfalls wiederholen können und sich dann das effektive Gehalt noch etwas erhöht.
Wollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausnahmsweise auf eine Nettolohnvereinbarung einigen, dann wird der Arbeitgeber schon bei den Vertragsverhandlungen nachrechnen, welchen Bruttolohn er letztlich schuldet. Dessen Höhe kann schwanken, da sich auch die Sozialabgaben und Steuern erfahrungsgemäß in jedem Kalenderjahr ein wenig ändern. Fraglich ist, ob der Arbeitgeber bei der Berechnung und Planung auch mögliche künftige Änderungen in den Rahmenbedingungen im Hinterkopf behalten sollte. Denn beispielsweise ändert sich die geschuldete Lohnsteuer, wenn ein bei der Einstellung alleinstehende Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses heiratet und deshalb seine Lohnsteuerklasse wechselt.
Um die damit verbundenen Frage, ob der Arbeitgeber in einem solchen Fall seine Kostenbelastung konstant halten kann, dreht sich ein Ende September 2010 vom Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf entschiedener Fall (Urteil vom 24.09.2010, 10 Ca 2697/10). Eine Arzthelferin, die spätere Klägerin, hatte ihrem Arbeitgeber bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt, dass sich die neue Arbeitsstelle wegen des damit verbundenen Umzuges für sie nur lohnt, wenn sie mindestens 1.500 Euro netto verdient. Seinerzeit war sie noch ledig und in der Lohnsteuerklasse I. Einige Zeit nach Vertragsunterzeichnung heiratete sie und wechselte nach der Geburt ihres ersten Kindes in die Lohnsteuerklasse V. Dadurch erhöhte sich die Lohnsteuerlast. Der Arbeitsvertrag sah für diese Situation keine Regelung vor. Der Arbeitgeber errechnete daher aus dem vereinbarten Nettolohn den sich bei Steuerklasse I ergebenden Bruttolohn und rechnete diesen Bruttolohn dann wieder anhand der Steuerklasse V auf einen Nettolohn herunter. Der sich hieraus ergebende Betrag war naturgemäß niedriger als der ursprünglich vereinbarte. Die Arzthelferin klagte daher die Differenz ein.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab ihr Recht. Durch die Vereinbarung eines Nettolohns hatte sich der beklagte Arbeitgeber zur Übernahme sämtlicher Steuern verpflichtet. Er hatte damit zugleich das Risiko zukünftige Änderung der Steuerlast übernommen. Dabei war bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags die Möglichkeit absehbar, dass die Klägerin eines Tages heiraten würde, so das Gericht. Der Vertrag hatte damit keine Lücke, die durch eine ergänzende Regelung hätte gefüllt werden müssen. Für den Arbeitgeber hatte sich damit schlicht das vertraglich übernommene Risiko höherer Steuern verwirklicht. Daher kam auch eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht in Betracht. Schließlich war der Wechsel der Lohnsteuerklasse auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), sondern sogar - jedenfalls für die Arbeitnehmerin - steuerlich sinnvoll.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Das Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf ist richtig. Sozialabgaben und Steuern ändern sich schon seit geraumer Zeit nicht nur zwischen den Jahren, sondern teilweise sogar innerhalb eines Jahres. Wer einen Nettolohn vereinbart, also etwas "auf die Hand" geben möchte, kann schon allein deshalb nicht darauf vertrauen, dass sich die übernommene Abgabenlast nicht ändern wird. Es entspricht dabei auch der Lebenserfahrung, dass sich der Personenstand von Arbeitnehmern ändern kann.
Mit seiner Entscheidung weicht das Arbeitsgericht von einer 40 Jahre alten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 06.07.1970, 5 AZR 523/69) ab. Damals war das höchste deutsche Arbeitsgericht noch davon ausgegangen, dass eine Änderung des Familienstandes und eine damit verbundene Änderung der Steuerlast durch eine Vertragsanpassung berücksichtigt werden muss und nicht vorhergesehen werden kann. Jedenfalls in der heutigen, schnelllebigen Zeit ist das nicht mehr überzeugend.
Nähere Informationen finden sie hier:
|
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 9. März 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
|
|
 |
|