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Nettolohnvereinbarung bleibt auch nach Heirat unverändert
03.02.2011. In den meisten Arbeitsverträgen werden Bruttolöhne vereinbart, das heißt ein Betrag, von dem noch die vom Arbeitnehmer geschuldeten Sozialabgaben und Steuern abgezogen werden müssen.
Sogenannte "Nettolohnvereinbarungen" sind demgegenüber weitaus seltener. Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber, an seinen Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag als Lohn auszuzahlen und damit zugleich, auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialabgaben und dessen Lohnsteuerlast zu übernehmen.
Für Arbeitnehmer ist das durchaus interessant, da sie sich die Lohnsteuer im Rahmen einer Steuererklärung gegebenenfalls wiederholen können und sich dann das effektive Gehalt noch etwas erhöht.
Wollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausnahmsweise auf eine Nettolohnvereinbarung einigen, dann wird der Arbeitgeber schon bei den Vertragsverhandlungen nachrechnen, welchen Bruttolohn er letztlich schuldet. Dessen Höhe kann schwanken, da sich auch die Sozialabgaben und Steuern erfahrungsgemäß in jedem Kalenderjahr ein wenig ändern.
Fraglich ist, ob der Arbeitgeber bei der Berechnung und Planung auch mögliche künftige Änderungen in den Rahmenbedingungen im Hinterkopf behalten sollte. Denn beispielsweise ändert sich die geschuldete Lohnsteuer, wenn ein bei der Einstellung alleinstehende Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses heiratet und deshalb seine Lohnsteuerklasse wechselt.
Um die damit verbundenen Frage, ob der Arbeitgeber in einem solchen Fall seine Kostenbelastung konstant halten kann, dreht sich ein Ende September 2010 vom Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf entschiedener Fall (Urteil vom 24.09.2010, 10 Ca 2697/10).
Eine Arzthelferin, die spätere Klägerin, hatte ihrem Arbeitgeber bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt, dass sich die neue Arbeitsstelle wegen des damit verbundenen Umzuges für sie nur lohnt, wenn sie mindestens 1.500 Euro netto verdient. Seinerzeit war sie noch ledig und in der Lohnsteuerklasse I.
Einige Zeit nach Vertragsunterzeichnung heiratete sie und wechselte nach der Geburt ihres ersten Kindes in die Lohnsteuerklasse V. Dadurch erhöhte sich die Lohnsteuerlast.
Der Arbeitsvertrag sah für diese Situation keine Regelung vor. Der Arbeitgeber errechnete daher aus dem vereinbarten Nettolohn den sich bei Steuerklasse I ergebenden Bruttolohn und rechnete diesen Bruttolohn dann wieder anhand der Steuerklasse V auf einen Nettolohn herunter. Der sich hieraus ergebende Betrag war naturgemäß niedriger als der ursprünglich vereinbarte. Die Arzthelferin klagte daher die Differenz ein.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab ihr Recht. Durch die Vereinbarung eines Nettolohns hatte sich der beklagte Arbeitgeber zur Übernahme sämtlicher Steuern verpflichtet.
Er hatte damit zugleich das Risiko zukünftige Änderung der Steuerlast übernommen. Dabei war bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags die Möglichkeit absehbar, dass die Klägerin eines Tages heiraten würde, so das Gericht.
Der Vertrag hatte damit keine Lücke, die durch eine ergänzende Regelung hätte gefüllt werden müssen. Für den Arbeitgeber hatte sich damit schlicht das vertraglich übernommene Risiko höherer Steuern verwirklicht. Daher kam auch eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht in Betracht.
Schließlich war der Wechsel der Lohnsteuerklasse auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), sondern sogar - jedenfalls für die Arbeitnehmerin - steuerlich sinnvoll.
Fazit: Das Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf ist richtig. Sozialabgaben und Steuern ändern sich schon seit geraumer Zeit nicht nur zwischen den Jahren, sondern teilweise sogar innerhalb eines Jahres. Wer einen Nettolohn vereinbart, also etwas "auf die Hand" geben möchte, kann schon allein deshalb nicht darauf vertrauen, dass sich die übernommene Abgabenlast nicht ändern wird. Es entspricht dabei auch der Lebenserfahrung, dass sich der Personenstand von Arbeitnehmern ändern kann.
Mit seiner Entscheidung weicht das Arbeitsgericht von einer 40 Jahre alten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 06.07.1970, 5 AZR 523/69) ab. Damals war das höchste deutsche Arbeitsgericht noch davon ausgegangen, dass eine Änderung des Familienstandes und eine damit verbundene Änderung der Steuerlast durch eine Vertragsanpassung berücksichtigt werden muss und nicht vorhergesehen werden kann.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 13/242 Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung
Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2016
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