Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
      Arbeitsrecht - A
      Arbeitsrecht - B
      Arbeitsrecht - C
      Arbeitsrecht - D
      Arbeitsrecht - E
      Arbeitsrecht - F
      Arbeitsrecht - G
      Arbeitsrecht - H
      Arbeitsrecht - I
      Arbeitsrecht - K
      Arbeitsrecht - L
      Arbeitsrecht - M
      Arbeitsrecht - N
      Arbeitsrecht - O
      Arbeitsrecht - P
      Arbeitsrecht - R
      Arbeitsrecht - S
      Arbeitsrecht - T
      Arbeitsrecht - U
      Arbeitsrecht - V
      Arbeitsrecht - W
      Arbeitsrecht - Z
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Handbuch Arbeitsrecht: Verjährung




Informationen zum Thema Verjährung

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter "Verjährung" eines Anspruchs versteht und welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von einer Verjährung betroffen sein können.

Außerdem finden Sie Hinweise zu den Fragen, was sich beim Thema Verjährung im Arbeitsrecht aufgrund der Schuldrechtsreform 2002 geändert hat und wie die Verjährung eines Anspruchs zu berechnen ist.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was heißt "Verjährung" eines Anspruchs?

Wenn ein Anspruch - also zum Beispiel der Anspruch auf Lohn oder Gehalt - verjährt ist, dann kann der Schuldner die Leistung verweigern. Der Schuldner kann sich daher gegenüber einer Zahlungsklage auf die Verjährung berufen, muß das aber nicht tun. Beruft er sich auf die Verjährung, hat dies die Folge, dass die Klage abgewiesen wird.

"Verjährung" heißt demzufolge nicht, daß der Anspruch durch Zeitablauf untergegangen ist, d.h. rechtlich nicht mehr existiert. Der verjährte Anspruch besteht vielmehr nach wie vor, was vor allem die Folge hat, daß der Schuldner eine Leistung, die er zur Erfüllung einer bereits verjährten Forderung erbracht hat, nicht zurückfordern kann. Die verjährte Forderung ist mit anderen Worten ein rechtlicher Grund dafür, daß der Gläubiger die vom Schuldner erbrachte Leistung behalten darf.

Praktisch ist eine verjährte Forderung allerdings wenig wert, da sich der Schuldner in aller Regel im Prozeß auf die Verjährung berufen wird, so daß eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Schuldner dagegen eine bereits verjährte Forderung begleicht, ist das in Ordnung.

Was unterscheidet die Verjährung eines Anspruchs von seinem Verfall aufgrund einer Ausschlussfrist?

Während beim Eintritt der Verjährung der verjährte Anspruch noch besteht, ist der Anspruch nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach untergegangen. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch, der einer Ausschlussfrist unerliegt, besteht also rechtlich nicht mehr, wenn die Ausschlussfrist verstrichen und der Anspruch daher verfallen ist.

Da die Ausschlussfrist den Anspruch selbst vernichtet, sind Ausschlussfristen vom Gericht auch dann zu beachten, wenn sich die beklagte Partei auf die Ausschlussfrist nicht beruft. Ausschlussfristen sind mit anderen Worten "von Amts wegen" zu berücksichtigen.

BEISPIEL: Der Arbeitnehmer klagt vor dem Arbeitsgericht 1.000,00 EUR brutto Lohnansprüche ein. Dabei handelt es sich um ein vor über fünf Jahren im November zu zahlendes Weihnachtsgeld. Der Anspruch ist zwar verjährt, doch hat die Klage Erfolg, wenn sich der Arbeitgeber auf die Verjährung nicht beruft. Anders ist es, falls der Arbeitnehmer seiner Klage einen Arbeitsvertrag beigefügt hat, in dem eine dreimonatige Ausschlussfrist enthalten ist, der zufolge alle A Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisses binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und andernfalls verfallen. In einer solchen Situation würde die Klage abgewiesen, da sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die Klageforderung aufgrund einer Ausschlussfrist verfallen ist. 

Was hat sich durch die Schuldrechtsreform an der Verjährung geändert?

Infolge der Schuldrechtsreform, die das Bürgerliches Gesetzbuch BGB) mit Wirkung vom 01.01.2002 in vielen Einzelheiten geändert hat, gilt nunmehr eine einheitliche Verjährungsfrist für praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

Die neue Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Nach altem Recht galt demgegenüber folgendes: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn oder Gehalt verjährte in zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden war. Alle anderen Ansprüche dagegen, also alle nicht auf Entgelt gerichteten Ansprüche des Arbeitnehmers (wie zum Beispiel auf Schadenersatz) sowie auch praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers verjährten erst in dreißig Jahren.

Die Schuldrechtsreform hat also bei der Verjährung arbeitsvertraglicher Ansprüche im wesentlichen zu folgenden Änderungen geführt:

  • Die Verjährungsfristen sind vereinheitlicht worden.
  • Die Verjährung der Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers ist von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert worden.
  • Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen sowie von sonstigen Ansprüchen des Arbeitgebers ist ebenfalls auf drei Jahre festgesetzt und damit erheblich verkürzt worden.
  • Ausgenommen von dieser Verkürzung sind nach neuem Recht allerdings Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, die in dreißig Jahren ab dem Schadensereignis verjähren (§ 199 Abs.2 BGB neue Fassung).

Wie ist die Verjährung zu berechnen?

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach neuem Recht in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • der Arbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs.1 BGB)

BEISPIEL: Ein am 01.02.2002 fällig gewordener Anspruch auf Lohn für Januar 2002 verjährt nach neuem Recht am 31.12.2005: Beginn der Verjährung ist nämlich das Jahresende 2002, da der Anspruch im Laufe dieses Jahres fällig geworden ist und der Arbeitnehmer in diesem Jahre auch Kenntnis von der Person des Zahlungspflichtigen erlangte; die an Ende des Jahres 2002 beginnende dreijährige Verjährungsfrist endet am 31.12.2005.

Dagegen verjährte der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung nach altem Recht in zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres

während alle anderen Ansprüche, also vor allem Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schadenersatz sowie auch praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers, in dreißig Jahren ab dem oben genannten Zeitpunkt (Schluss des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung) verjährten.

Auf welche Verträge sind die neuen Verjährungsregeln anzuwenden?

Das mit der Schuldrechtsreform eingeführte neue Recht gilt im allgemeinen ab dem 01.01.2002. Auf Arbeitsverträge, die am 01.01.2002 oder danach abgeschlossen wurden (Neuverträge), ist daher das neue Recht anzuwenden.

Dagegen gilt das neue Recht für Arbeitsverträge, die bis zum 31.12.2001 abgeschlossen wurden (Altverträge), erst ab dem 01.01.2003, d.h. nach einer Übergangsfrist von einem Jahr.

Wo finden Sie mehr zum Thema Verjährung?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Verjährung interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Verjährung finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen haben, die möglicherweise verjährt sind oder aufgrund einer Ausschlussfrist nicht mehr bestehen, oder wenn Sie vor der Entscheidung stehen, rückständige Forderungen bei Ihrem Arbeitgeber anzumahnen oder gar einzuklagen, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Unterlagen / Belege für die rückständigen Forderungen (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 3. März 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09