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Handbuch Arbeitsrecht: Verjährung
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Informationen zum Thema Verjährung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter "Verjährung" eines Anspruchs versteht und welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von einer Verjährung betroffen sein können.
Außerdem finden Sie Hinweise zu den Fragen, was sich beim Thema Verjährung im Arbeitsrecht aufgrund der Schuldrechtsreform 2002 geändert hat und wie die Verjährung eines Anspruchs zu berechnen ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Wenn ein Anspruch - also zum Beispiel der Anspruch auf Lohn oder Gehalt - verjährt ist, dann kann der Schuldner die Leistung verweigern. Der Schuldner kann sich daher gegenüber einer Zahlungsklage auf die Verjährung berufen, muß das aber nicht tun. Beruft er sich auf die Verjährung, hat dies die Folge, dass die Klage abgewiesen wird.
"Verjährung" heißt demzufolge nicht, daß der Anspruch durch Zeitablauf untergegangen ist, d.h. rechtlich nicht mehr existiert. Der verjährte Anspruch besteht vielmehr nach wie vor, was vor allem die Folge hat, daß der Schuldner eine Leistung, die er zur Erfüllung einer bereits verjährten Forderung erbracht hat, nicht zurückfordern kann. Die verjährte Forderung ist mit anderen Worten ein rechtlicher Grund dafür, daß der Gläubiger die vom Schuldner erbrachte Leistung behalten darf.
Praktisch ist eine verjährte Forderung allerdings wenig wert, da sich der Schuldner in aller Regel im Prozeß auf die Verjährung berufen wird, so daß eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Schuldner dagegen eine bereits verjährte Forderung begleicht, ist das in Ordnung.
Während beim Eintritt der Verjährung der verjährte Anspruch noch besteht, ist der Anspruch nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach untergegangen. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch, der einer Ausschlussfrist unerliegt, besteht also rechtlich nicht mehr, wenn die Ausschlussfrist verstrichen und der Anspruch daher verfallen ist.
Da die Ausschlussfrist den Anspruch selbst vernichtet, sind Ausschlussfristen vom Gericht auch dann zu beachten, wenn sich die beklagte Partei auf die Ausschlussfrist nicht beruft. Ausschlussfristen sind mit anderen Worten "von Amts wegen" zu berücksichtigen.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer klagt vor dem Arbeitsgericht 1.000,00 EUR brutto Lohnansprüche ein. Dabei handelt es sich um ein vor über fünf Jahren im November zu zahlendes Weihnachtsgeld. Der Anspruch ist zwar verjährt, doch hat die Klage Erfolg, wenn sich der Arbeitgeber auf die Verjährung nicht beruft. Anders ist es, falls der Arbeitnehmer seiner Klage einen Arbeitsvertrag beigefügt hat, in dem eine dreimonatige Ausschlussfrist enthalten ist, der zufolge alle A Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisses binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und andernfalls verfallen. In einer solchen Situation würde die Klage abgewiesen, da sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die Klageforderung aufgrund einer Ausschlussfrist verfallen ist.
Infolge der Schuldrechtsreform, die das Bürgerliches Gesetzbuch BGB) mit Wirkung vom 01.01.2002 in vielen Einzelheiten geändert hat, gilt nunmehr eine einheitliche Verjährungsfrist für praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Die neue Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Nach altem Recht galt demgegenüber folgendes: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn oder Gehalt verjährte in zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden war. Alle anderen Ansprüche dagegen, also alle nicht auf Entgelt gerichteten Ansprüche des Arbeitnehmers (wie zum Beispiel auf Schadenersatz) sowie auch praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers verjährten erst in dreißig Jahren.
Die Schuldrechtsreform hat also bei der Verjährung arbeitsvertraglicher Ansprüche im wesentlichen zu folgenden Änderungen geführt:
- Die Verjährungsfristen sind vereinheitlicht worden.
- Die Verjährung der Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers ist von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert worden.
- Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen sowie von sonstigen Ansprüchen des Arbeitgebers ist ebenfalls auf drei Jahre festgesetzt und damit erheblich verkürzt worden.
- Ausgenommen von dieser Verkürzung sind nach neuem Recht allerdings Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, die in dreißig Jahren ab dem Schadensereignis verjähren (§ 199 Abs.2 BGB neue Fassung).
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach neuem Recht in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres,
- in dem der Anspruch entstanden ist und
- der Arbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs.1 BGB)
BEISPIEL: Ein am 01.02.2002 fällig gewordener Anspruch auf Lohn für Januar 2002 verjährt nach neuem Recht am 31.12.2005: Beginn der Verjährung ist nämlich das Jahresende 2002, da der Anspruch im Laufe dieses Jahres fällig geworden ist und der Arbeitnehmer in diesem Jahre auch Kenntnis von der Person des Zahlungspflichtigen erlangte; die an Ende des Jahres 2002 beginnende dreijährige Verjährungsfrist endet am 31.12.2005.
Dagegen verjährte der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung nach altem Recht in zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres
während alle anderen Ansprüche, also vor allem Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schadenersatz sowie auch praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers, in dreißig Jahren ab dem oben genannten Zeitpunkt (Schluss des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung) verjährten.
Das mit der Schuldrechtsreform eingeführte neue Recht gilt im allgemeinen ab dem 01.01.2002. Auf Arbeitsverträge, die am 01.01.2002 oder danach abgeschlossen wurden (Neuverträge), ist daher das neue Recht anzuwenden.
Dagegen gilt das neue Recht für Arbeitsverträge, die bis zum 31.12.2001 abgeschlossen wurden (Altverträge), erst ab dem 01.01.2003, d.h. nach einer Übergangsfrist von einem Jahr.
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Letzte Überarbeitung: 3. März 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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