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Kla­ge wahrt Aus­schluss­frist ge­mäß § 167 ZPO

Au­ßer­ge­richt­li­che Aus­schluss­fris­ten wer­den durch recht­zei­ti­ge Kla­gein­rei­chung ge­wahrt, wenn die Kla­ge "dem­nächst" zu­ge­stellt wird: Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 12.09.2014, 10 Sa 1329/13
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14.11.2014. Wer ei­ne au­ßer­ge­richt­li­che Aus­schluss­frist wah­ren muss, hat sei­nem Ver­trags­part­ner meist bin­nen zwei oder drei Mo­na­ten ei­ne schrift­li­che Leis­tungs­auf­for­de­rung zu­kom­men zu las­sen.

Ge­gen En­de ei­ner sol­chen kur­zen Frist stellt sich die Fra­ge, ob man nicht bes­ser gleich kla­gen soll­te, doch liegt ei­ne Kla­ge­schrift nach Ein­rei­chung erst ein­mal bei Ge­richt, bis sie von dort aus zu­ge­stellt wird, d.h. sie er­reicht den Schuld­ner erst ei­ni­ge Zeit spä­ter.

Trotz­dem mei­nen im­mer mehr Ar­beits­ge­rich­te, dass die recht­zei­ti­ge Ein­rei­chung ei­ner Kla­ge bei Ge­richt au­ßer­ge­richt­li­che Aus­schluss­fris­ten wahrt, so auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf: LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 12.09.2014, 10 Sa 1329/13.

Wie wahrt man außer­ge­richt­li­che Aus­schluss­fris­ten?

Außer­ge­richt­li­che Aus­schluss­fris­ten fin­den sich meist in Ta­rif­verträgen und Ar­beits­verträgen, manch­mal auch in Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen. Meist se­hen sie die "schrift­li­che" Gel­tend­ma­chung von Ansprüchen in­ner­halb ei­ner kur­zen Frist von zwei, drei oder sechs Mo­na­ten vor.

Was auch im­mer von der je­wei­li­gen Aus­schluss­klau­sel vor­ge­se­hen ist - wich­tig ist letzt­lich im­mer, den an­de­ren Ver­trags­part­ner zur Leis­tung auf­zu­for­dern, wo­bei man Grund und Um­fang des An­spruchs an­ge­ben muss, bei Zah­lungs­auf­for­de­run­gen al­so kon­kre­te Geld­beträge.

Geht die­se Auf­for­de­rung beim an­ge­mahn­ten Ver­trags­part­ner nicht in­ner­halb der Frist ein, geht der An­spruch un­ter, denn die Aus­schluss­frist ist nicht ge­wahrt.

Nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung war es da­her gefähr­lich, kurz vor Fis­ten­de an­stel­le ei­nes außer­ge­richt­li­chen Mahn­schrei­bens ei­ne Kla­ge bei Ge­richt ein­zu­rei­chen. Zwar ist ei­ne Kla­ge­schrift auch ei­ne "schrift­li­che" Gel­tend­ma­chung des ein­ge­klag­ten An­spruchs, aber man kann ja nicht wis­sen, bis wann das Ge­richt die Kla­ge zu­stellt. Läuft ei­ne Aus­schluss­frist z.B. am 30. Ju­ni ab, hätte ei­ne Kla­gein­rei­chung am 27. oder 28. Ju­ni wahr­schein­lich zur Fol­ge, dass die Kla­ge­schrift den Be­klag­ten in der ers­ten Ju­li­wo­che per ge­richt­li­cher Zu­stel­lung er­reicht.

Frag­lich ist, ob in sol­chen Fällen § 167 Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO) gilt oder nicht. Die­ser ZPO-Pa­ra­graph ist für pro­zes­sua­le Anträge und Kla­gen ge­dacht (wie z.B. für Kündi­gungs­schutz­kla­gen), denn mit Kla­gen und Anträgen müssen oft Fris­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Und weil sich das Ge­richt um die möglichst schnel­le Zu­stel­lung kümmern muss, sol­len Verzöge­run­gen bei der ge­richt­li­chen Zu­stel­lung nicht dem Bürger zur Last fal­len. § 167 ZPO lau­tet:

"Soll durch die Zu­stel­lung ei­ne Frist ge­wahrt wer­den oder die Verjährung neu be­gin­nen oder nach § 204 des Bürger­li­chen Ge­setz­buchs ge­hemmt wer­den, tritt die­se Wir­kung be­reits mit Ein­gang des An­trags oder der Erklärung ein, wenn die Zu­stel­lung demnächst er­folgt."

Wenn man die­se Vor­schrift auf außer­ge­richt­li­che Aus­schluss­fris­ten an­wen­det, wird die Frist­wah­rung zu­guns­ten des Klägers von dem (nach der Aus­schluss­klau­sel ei­gent­lich maßgeb­li­chen) Zeit­punkt des Ein­gangs beim Empfänger vor­ver­la­gert auf den Zeit­punkt des Ein­gangs der Kla­ge bei Ge­richt.

Der Ach­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat § 167 ZPO vor ei­nem hal­ben Jahr auf die außer­ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung ei­ner Dis­kri­mi­nie­rungs­entschädi­gung an­ge­wandt; hier ist ei­ne ge­setz­li­che Zwei­mo­nats­frist vor­ge­se­hen (BAG, Ur­teil vom 22.05.2014, 8 AZR 662/13 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 14/189 Frist bei Entschädi­gung für Dis­kri­mi­nie­rung). Al­ler­dings war kur­ze Zeit später der Drit­te BAG-Se­nat der Mei­nung, dass das je­den­falls nicht für die außer­ge­richt­li­che Be­an­stan­dung ei­ner an­geb­lich zu ge­rin­gen Be­triebs­ren­ten­an­pas­sung gilt, d.h. hier soll die recht­zei­ti­ge Kla­ge­ein­rei­chung nicht genügen (BAG, Ur­teil vom 21.10.2014, 3 AZR 690/12 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 14/360 Be­triebs­ren­ten­an­pas­sung und Ver­wir­kung).

Nun­mehr hat das LAG Düssel­dorf § 167 ZPO auf ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­klau­sel an­ge­wandt.

Der Streit­fall: Kran­ken­schwes­ter klagt kurz vor Ab­lauf der drei­mo­na­ti­gen Aus­schluss­frist auf Ur­laubs­ab­gel­tung

Ei­ne Kran­ken­schwes­ter hat­te nach ih­rem Ar­beits­ver­trag ei­ne außer­ge­richt­li­che Aus­schluss­frist ein­zu­hal­ten, und zwar durch schrift­li­che Gel­tend­ma­chung bin­nen drei Mo­na­ten nach Fällig­keit.

Nach­dem sie zum 31.03.2013 aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den war, war­te­te sie ver­geb­lich auf ih­re Ur­laubs­ab­gel­tung. Am 28.06.2013 reich­te sie beim Ar­beits­ge­richt Wup­per­tal Kla­ge auf Zah­lung der Ur­laubs­ab­gel­tung ein. Die Kla­ge wur­de ih­rem Ex-Ar­beit­ge­ber am 04.07.2013 zu­ge­stellt.

Das Ar­beits­ge­richt gab der Kla­ge statt (Ur­teil vom 01.10.2013, 8 Ca 1783/13).

LAG Düssel­dorf: Außer­ge­richt­li­che Aus­schluss­fris­ten wer­den durch recht­zei­ti­ge Kla­gein­rei­chung ge­wahrt, wenn die Kla­ge "demnächst" zu­ge­stellt wird

Das LAG wies die Be­ru­fung des Ar­beit­ge­bers zurück, denn die Kläge­rin hat­te aus Sicht des LAG die Aus­schluss­frist ein­ge­hal­ten.

Denn zum ei­nen ent­hielt der Ar­beits­ver­trag ei­ne Fällig­keits­re­ge­lung zur "Aus­zah­lung des Ge­hal­tes", der zu­fol­ge Gehälter bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats zu zah­len wa­ren. Die­se Re­ge­lung wand­te das LAG auf die Ur­laubs­ab­gel­tung an. Dem­nach war die­se erst am 15.04.2013 fällig ge­wor­den und die Zu­stel­lung der Kla­ge am 04.07.2014 lag dann oh­ne­hin in­ner­halb der drei­mo­na­ti­gen Aus­schluss­frist.

Aber auch dann, wenn man die­se Fällig­keits­re­ge­lung nicht auf ein­ma­li­ge Zah­lun­gen wie die Ur­laubs­ab­gel­tung an­wen­den würde, hätte die Kläge­rin die Aus­schluss­frist ge­wahrt. Zwar wäre die Ab­gel­tung dann schon am 31.03.2013 fällig ge­wor­den und die Aus­schluss­frist wäre am 30.06.2013 ab­ge­lau­fen, doch könn­te sich die Kläge­rin dann auf § 167 ZPO be­ru­fen.

Denn weil zwi­schen Ein­rei­chung der Kla­ge in­ner­halb der Frist (28.06.2013) und Zu­stel­lung der Kla­ge (04.07.2014) nur ei­ne Wo­che lag, er­folg­te die Zu­stel­lung hier "demnächst" im Sin­ne von § 167 ZPO.

Und wenn das BAG die­se Vor­schrift auf ei­ne ge­setz­li­che außer­ge­richt­li­che Aus­schluss­frist an­wen­det, nämlich auf die Zwei­mo­nats­frist zur Gel­tend­ma­chung ei­ner Dis­kri­mi­nie­rungs­entschädi­gung, spricht nach An­sicht des LAG nichts da­ge­gen, § 167 ZPO eben­so auf ar­beits­ver­trag­li­che außer­ge­richt­li­che Aus­schluss­fris­ten an­zu­wen­den. Denn die bei­der­sei­ti­ge In­ter­es­sen­la­ge, ins­be­son­de­re das In­ter­es­se des Zah­lungs­pflich­ti­gen an ei­ner ra­schen ver­bind­li­chen Kläge­rin of­fe­ner For­de­run­gen, ist in bei­den Fällen ver­gleich­bar.

Das LAG hat die Re­vi­si­on zum BAG zu­ge­las­sen, so dass in der nächs­ten Zeit wahr­schein­lich das BAG die­se Fra­ge ent­schei­den wird.

Fa­zit: Es spricht viel dafür, § 167 ZPO im Nor­mal­fall auf ar­beits­ver­trag­li­che außer­ge­richt­li­che Aus­schluss­fris­ten an­zu­wen­den. Ar­beit­neh­mern ist den­noch drin­gend zu ra­ten, sich auf die­se Ent­schei­dung des LAG Düssel­dorf nicht zu ver­las­sen. Denn bis das BAG über die­se Fra­ge ent­schie­den hat, ist nicht si­cher, dass sich an­de­re Ge­rich­te der An­sicht des LAG Düssel­dorf an­sch­ließen. Je­den­falls der ver­klag­te Ar­beit­ge­ber wird an­de­rer Mei­nung sein und ver­su­chen, aus der mögli­chen Frist­versäum­ung durch den Ar­beit­neh­mer Ho­nig zu sau­gen, z.B. durch ei­nen güns­ti­gen Ver­gleich.

Wer in den letz­ten Ta­gen ei­ner Aus­schluss­frist ei­ne Kla­ge ein­rei­chen kann, soll­te auch in der La­ge sein, ei­ne Ko­pie der Kla­ge in­ner­halb der Frist dem Ar­beit­ge­ber di­rekt durch ei­nen Bo­ten zu über­mit­teln. Tut man das, steht man in je­dem Fall auf der si­che­ren Sei­te.

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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021

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