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Arbeitsrecht aktuell: 08/087 Fälligkeit des Abfindungsanspruchs aus gerichtlichem Vergleich |
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Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Freiburg entschieden?
31.07.2008. Kündigungsschutzprozesse enden oft mit einem Abfindungsvergleich, d.h. klagender Arbeitnehmer und beklagter Arbeitgeber einigen sich gütlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde und der Arbeitnehmer für dieses rechtliche Zugeständnis eine Abfindung erhalten soll.
Liegt der Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in der Zukunft, nimmt die Rechtsprechung überwiegend an, dass der Abfindungsanspruch erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden soll. Hat man sich daher zum Beispiel über die Wirksamkeit einer mit langer Kündigungsfrist ausgesprochenen Kündigung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist verbindlich durch Vergleich geeinigt, muss sich der Arbeitnehmer auf die Zahlung der Abfindung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist warten.
Anders ist die Rechtslage, wenn bei Vergleichsabschluss der im Vergleich festgelegte Beendigungstermin bereits in der Vergangenheit liegt. Dann ist in der Regel anzunehmen, dass die Parteien die sofortige Fälligkeit der Abfindung gewollt haben, was der gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit vertraglicher Leistungen (§ 271 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) entspricht.
Die in solchen Fällen im allgemeinen eintretende sofortige Fälligkeit der Abfindung kann aber natürlich durch Parteivereinbarung im Vergleich anders geregelt werden, etwa im Sinne eines konkreten, erst in der Zukunft liegenden Fälligkeitstermins. Fraglich ist, ob eine solche hinausgeschobene Fälligkeit bereits dann anzunehmen ist, wenn der Vergleich zum Monatsanfang vereinbart wird und der Arbeitgeber betriebseinheitlich Lohnabrechnungen und Lohnzahlungen erst zum Monatsende vornimmt. In solchen Fällen nehmen Arbeitgeber es als mehr oder weniger selbstverständliches Recht in Anspruch, die Abfindung erst einige Wochen nach Vergleichsabschluss, d.h. im üblichen „Lohnlauf“ abzurechnen und auszuzahlen.
Zu der Frage, ob dies rechtens ist, hat das Freiburg mit Urteil vom 04.07.2008 (3 Ca 263/08) Stellung genommen.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg zugrunde?
Der Arbeitgeber sprach Mitte Dezember 2007 eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2008 aus, mit der sich der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gegen Zahlung einer Abfindung einverstanden erklärte. Der Abfindungsvergleich wurde im schriftlichen Verfahren vereinbart und vom Arbeitsgericht Freiburg mit Beschluss vom 08.04.2008, d.h. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Der Vergleich enthielt zwar eine Regelung über die Höhe der Abfindung (55.000,00 EUR), nicht jedoch über ihre Fälligkeit.
Der Arbeitnehmer bat im weiteren mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2008 um kurzfristige Auszahlung der Abfindung, die zwei Tage später, am 24.04.2008, seinem Konto unter Abzug der Lohnsteuer gutgeschrieben wurde.
Der Arbeitnehmer vertrat daraufhin die Auffassung, der Arbeitgeber habe sich vom 09.04.2008 bis zum 23.04.2008, d.h. in der Zeit zwischen dem Vergleichsabschluss und der Zahlung, in Verzug befunden und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung von 190,67 EUR Verzugszinsen.
Wie hat das Arbeitsgericht Freiburg entschieden?
Das Arbeitsgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:
Die Abfindung ist nach Ansicht des Gerichts bereits mit Abschluss des Vergleichs fällig geworden, im vorliegenden Fall daher mit Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08.04.2008 über das Zustandekommen des Abfindungsvergleichs. Damit wurde der Arbeitgeber mit seinem Einwand nicht gehört, dass die Fälligkeit (stillschweigend?) auf den Zeitpunkt des nächsten regulären Lohnlaufes hinausgeschoben worden sei.
Allerdings verneint das Arbeitsgericht die weiteren, d.h. über die Fälligkeit der Abfindung hinaus erforderlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Verzugs. Eine den Verzug begründende Mahnung (§ 286 Abs.1 BGB) hatte der Kläger nämlich nicht ausgesprochen; jedenfalls ist eine solche dem Arbeitgeber nicht vor dem 23.04.2008 zugegangen.
Zwar kommt der Schuldner ausnahmsweise auch ohne Mahnung in Verzug , wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs.2 Nr.1 BGB), doch verneinte das Gericht die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand. Eine kalendarische Leistungsbestimmung sei nicht vorgenommen, sondern der Leistungszeitpunkt gerade offen gelassen worden.
Ergänzend führt das Gericht aus, dass auch eine Berufung des Klägers auf andere gesetzliche Ausnahmetatbestände, die ohne Mahnung zum Verzug führen, hier nicht möglich sei.
Fazit: Wird in einem Abfindungsvergleich eine Abfindung versprochen und liegt der Beendigungstermin bereits in der Vergangenheit, wird der Abfindungsanspruch sofort mit Vergleichsabschluss fällig, d.h. die Fälligkeit ist nicht etwa „automatisch“ oder stillschweigend bis zum nächsten regulären Lohnlauf hinausgeschoben. Daher sollten Arbeitnehmervertreter möglichst umgehend die Zahlung der Abfindung anmahnen, um den Arbeitgebers mit der Abfindungszahlung in Verzug zu setzen. Ob man allerdings wegen einiger weniger Verzugstage gleich erneut klagen sollte, ist eine andere Frage…
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Letzte Überarbeitung: 28. November 2008
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