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ArbG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Schlagworte: | Abfindung, Kündigungsschutzklage, Vergleich, Verzug | |
Gericht: | Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) | |
Aktenzeichen: | 3 Ca 263/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.07.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Freiburg
Aktenzeichen: 3 Ca 263/08
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 04.07.2008
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Rechtssache
- Kläg. -
gegen
- Bekl. -
hat das Arbeitsgericht Freiburg - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2008
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 190,67 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
- 2 -
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Zinsanspruch des Klägers.
Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 17.12.2007 eine Änderungskündigung zum 31.3.2008 gegenüber dem Kläger aus. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an. Er erhob beim Arbeitsgericht Freiburg Kündigungsschutzklage (Az.: 3 Ca 462/07). Kammertermin war bestimmt auf den 9.4.2008. Mit Beschluss vom 8.4.2008 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:
§ 1
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 17.12.2007 unter Einhaltung der vertraglichen und tarifvertraglichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.3.2008 geendet hat.
§ 2
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, 24, 34 EStG in Höhe von € 55.000,00 zu bezahlen.
§ 3
Die Beklagte verpflichtet sich ferner, dem Kläger ein qualifiziertes Schlusszeugnis mit einer mindestens guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu erteilen und dieses Zeugnis dem Kläger zuzusenden. Das Zeugnis endet mit einer Dankesformel und guten Wünschen für die Zukunft.
§ 4
Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt.
- 3 -
§ 5
Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Miterledigt ist auch der Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Az: 3 Ca 80/08).
§ 6
Die Kosten beider Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Jede Partei behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11.4.2008 zugestellt (Empfangsbekenntnis im Verfahren 3 Ca 462/07, Abl. 180). .
Mit Schreiben vom 22.4.2008 (Abl. 5) wies der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten auf die bislang fehlende Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 8.4.2008 hin und bat um kurzfristige Erledigung. Am 24.4.2008 wurde der Nettobetrag der Bruttoabfindung aus § 2 des Vergleichs dem Kläger gut geschrieben.
Der Kläger meint, die Beklagte sei für die Zeit vom 9.4.2008 bis 23.4.2008 zur Verzinsung der Bruttoabfindung verpflichtet. Der Abfindungsanspruch sei mit Zustandekommen des Vergleichs durch den Beschluss des Arbeitsgerichts entstanden und sofort fällig gewesen. Für den Abfindungsanspruch habe deshalb eine Zeit nach dem Kalender (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) festgestanden. Einer Mahnung habe es nicht bedurft, um die Beklagte in Verzug zu setzen.
Der Kläger hat die Klage im Gütetermin in Höhe von 31,38 EUR zurückgenommen.
Er stellt zuletzt den nachfolgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 190,67 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen
Die Beklagte ist der Auffassung, nach den nach § 271 BGB zu berücksichtigenden Umständen sei der Abfindungsanspruch erst zwischen dem 22. und 24.4.2008 fällig geworden. Dem Kläger sei bekannt, dass für die Lohnauszahlungen die Stadtwerke fungierten. Dort würden für alle Mitarbeiter zwischen dem 22. und 24.4.2008 die Lohnzahlungen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen wie z.B. einer Abfindung vorbereitet und fertig gemacht. Außerhalb dieses Rhythmus seien Zahlungen nicht möglich. Jedenfalls könne der Anspruch frühestens am 8.4.2008 fällig gewesen sein. Damit die Beklagte in Verzug gekommen sei, müsse zur Fälligkeit ein weiterer Umstand i.S.d. § 286 BGB getreten sein. Dies sei regelmäßig eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB lägen nicht vor. Eine Zeit nach dem Kalender sei gerade nicht bestimmt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über den Gütetermin verwiesen.
Im Gütetermin haben beide Parteien die Alleinentscheidung durch die Vorsitzende beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht in Verzug gekommen, weil sie die Abfindung an den Kläger nicht bereits am 9.4.2008, sondern erst am 24.4.2008 zahlte.
1. Die Höhe der Zinsforderung steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
2. Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, wann der Abfindungsanspruch aus § 2 des Vergleichs vom 8.4.2008 fällig wurde (§ 271 BGB) und ob die Beklagte ohne Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Verzug kam. Dies ist nicht der Fall.
a) Nach § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit sofort ein, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.
aa) Eine Leistungszeit ist im Vergleich, wie er durch Beschluss vom 8.4.2008 festgestellt wurde, nicht bestimmt. Das behaupten auch die Parteien nicht.
- 5 -
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Umständen, dass die Abfindung erst mit dem üblichen Lohnlauf zwischen dem 22. und 24. eines Monats fällig wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Vergleich rückwirkend beendet. Der Kläger erfüllte mit Zustandekommen des Vergleichs durch den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 8.4.2008 die von ihm im Rahmen der vergleichsweisen Regelung eingegangene „Verpflichtung“ - den Verzicht auf seinen Arbeitsplatz -. Damit konnte der Kläger auch die Erfüllung der Pflicht der Beklagten zur Abfindungszahlung erwarten. Ob die Abfindung im schuldrechtlichen Sinne Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt aus Sicht der Parteien regelmäßig ein wirtschaftliches Gegenseitigkeitsverhältnis vor, dem die zeitliche Angleichung entspricht (BAG 15.7.2004 - 2 AZR 630/03 - NZA 2005, 292). Deshalb wird der Abfindungsanspruch zwar nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch zeitgleich mit diesem (BAG 15.7.2004 - 2 AZR 630/03 - a.a.O.). Ein Hinausschieben dieses Fälligkeitstermins auf den Zeitpunkt des Beschlusses des Arbeitsgerichts ergibt sich zwar zwingend daraus, dass der Abfindungsanspruch nicht vor seiner Entstehung fällig werden kann. Darüber hinaus würde jedoch vom Kläger verlangt, auf die Gegenleistung der Beklagten warten zu müssen, obwohl er seinerseits bereits erfüllt hat.
Der übliche Lohnlauf der Beklagten ist für die Frage der Fälligkeit deshalb unbehelflich. Ausschlaggebend ist nicht, ob ein Vertragspartner auf Grund verwaltungstechnischer Abläufe Schwierigkeiten zu gewärtigen hat, vor dem Zeitpunkt eines regulären Lohnlaufs Zahlungsansprüche abzurechnen und zur Auszahlung anzuweisen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erfüllung des Vergleichs durch die eine Seite - den Kläger - auf Grund des wirtschaftlichen Zusammenhangs die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung der anderen Seite - der Beklagten - auslöste. Das ist zu bejahen.
cc) Steht fest, dass der Abfindungsanspruch mit seiner Entstehung - dem Zustandekommen des Beschlusses des Arbeitsgerichts am 8.4.2008 - sofort fällig wurde, bedeutet dies jedoch nur, dass der Kläger die Leistung sofort verlangen konnte, d.h. die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug setzen konnte. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs wäre die Verzinsungspflicht der Beklagten eingetreten. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist daher nicht mit dem Zeitpunkt des Verzugseintritts gleichzusetzen.
- 5 -
b) Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch eine Mahnung des Gläubigers nach dem Eintritt der Fälligkeit in Verzug, wenn er auf diese Mahnung nicht leistet. Eine solche Mahnung, die zum Verzug der Beklagten noch vor dem 24.4.2008 geführt hätte, liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB, unter denen eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, liegen ebenfalls nicht vor.
aa) Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 22.4.2008 darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht erfüllt habe. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht (Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 286 Rn. 17). Als einseitige, empfangsbedürftige Erklärung muss sie der Beklagten aber zugegangen sein, damit Verzug eintrat. Es ist nicht erkennbar, dass das Schreiben des Klägers der Beklagten noch am selben Tag zuging. Es ist vielmehr von einem Zugang frühestens am Folgetag, den 23.4.2008, auszugehen. Die Zinspflicht trat aber erst am Tag danach ein und damit am 24.4.2008 (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 288 Rn. 5). Für den 24.4.2008 macht der Kläger keine Zinsen geltend.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nur eröffnet, wenn die Abfindung nach Vergleichsabschluss fällig werden soll (vgl. HaKo-Fiebig KSchG 3. Aufl. § 10 Rn. 24). Vorliegend trat jedoch zeitgleich mit dem Entstehen des Anspruchs durch Beschlussfassung des Arbeitsgerichts Fälligkeit ein. Das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 8.4.2008 war gerade nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt. Der Beschluss hätte vielmehr auch Tage später erlassen werden können. Der Umstand, dass am Folgetag Kammertermin im Verfahren 3 Ca 462/07 bestimmt war, ändert hieran nichts. Dieser hätte auch mit dem Hinweis aufgehoben werden können, dass in Kürze ein feststellender Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO erlassen würde.
cc) Auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen nicht vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anwendungsbereich dieser Norm eröffnet ist (für die entsprechende Anwendung der Norm: AnwK-ArbR/Eylert Nr. 320 § 10 KSchG Rn. 27; HaKo-Fiebig a.a.O.).
- 7 -
(1) Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Das Ereignis, das der Leistung (= Zahlung der Abfindung) vorausgehen müsste, liegt in der Zustellung des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO bzw. im Falle der gütlichen Einigung in der mündlichen Verhandlung im Zugang des Protokolls, das den Wortlaut der gütlichen Einigung beinhaltet, bei der Partei.
(2) Allerdings muss gleichzeitig eine nach dem Kalender berechenbare angemessene Zeit nach dem Kalender zur Leistungserbringung bestimmt sein. Eine ausdrückliche Regelung haben die Parteien nicht getroffen. Jedoch ist dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines rückwirkenden Abfindungsvergleichs erkennbar, dass der Arbeitgeber trotz sofortiger Fälligkeit des Abfindungsanspruchs eine gewisse Zeit benötigt, um den Anspruch steuerrechtlich korrekt abzurechnen und zur Zahlung anzuweisen. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt in der Regel zu einem festen monatlichen Zeitpunkt. Das ergibt sich bereits aus der Regelung des § 614 S. 2 BGB, wonach die Vergütung nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte und damit überwiegend monatlich zu entrichten ist. Da auch die Abfindung jedenfalls steuerrechtlich korrekt abgerechnet werden muss, ist deshalb als angemessene Zeit der nächste Lohnlauf, zu dem üblicherweise die Vergütungen der Arbeitnehmer abgerechnet werden, anzunehmen.
(3) Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Danach kommt ein Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Es ist auszuschließen, dass zwischen dem Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, die hier im Zugang des Protokolls oder der Zustellung des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO zu sehen sein dürfte, und dem nächsten Lohnlauf je 30 Tage liegen. Vielmehr liegt der Zeitraum darunter.
- 8 -
(4) Vorliegend hat die Beklagte innerhalb des üblichen Lohnzahlungszeitraums vom 22. bis 24. eines Monats die Abfindung ausgezahlt. Sie hat deshalb innerhalb der angemessenen Zeit i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Anspruch erfüllt. Zuvor war sie nicht in Verzug gekommen, weil dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen war.
II.
Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Soweit er die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostentragungspflicht aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
III.
Der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG beträgt gemäß dem zuletzt gestellten Antrag 190,67 EUR.
IV.
Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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