|
|
 |
Urteile zum Arbeitsrecht: 3 Ca 263/08
|
 |

|
| |
|
| Gericht: |
Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) |
| Aktenzeichen: |
3 Ca 263/08 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
04.07.2008 |
| |
|
| Leitsätze: |
- Kommt ein Vergleich zustande, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem vor Vergleichsschuss liegenden Zeitpunkt beinhaltet, entsteht der im Vergleich vereinbarte Abfindungsanspruch mit dem Zustandekommen des Vergleichs. Er wird sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).
- Mahnt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Zahlung der Abfindung, kommt der Arbeitgeber in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Ob darüber hinaus Verzug des Arbeitgebers eintritt, sobald ihm der Vergleichstext vorliegt und er nicht innerhalb einer "angemessenen Zeit" leistet (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB analog), bleibt unentschieden. Als "angemessene Zeit" wäre grundsätzlich der nächste Lohnlauf des Arbeitgebers anzusehen.
|
| Vorinstanzen: |
|
| |
|
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Streitwert wird auf 190,67 EUR festgesetzt.
- Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten um einen Zinsanspruch des Klägers. |
| 2 |
Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 17.12.2007 eine Änderungskündigung
zum 31.3.2008 gegenüber dem Kläger aus. Der Kläger nahm das Änderungsangebot
nicht an. Er erhob beim Arbeitsgericht Freiburg Kündigungsschutzklage (Az.:
3 Ca 462/07). Kammertermin war bestimmt auf den 9.4.2008. Mit Beschluss
vom 8.4.2008 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs
zwischen den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Der Vergleich hat folgenden
Wortlaut: |
| |
§ 1 |
| 3 |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis
aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 17.12.2007 unter Einhaltung
der vertraglichen und tarifvertraglichen Kündigungsfrist mit Ablauf des
31.3.2008 geendet hat. |
| |
§ 2 |
| 4 |
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger wegen des Verlustes
des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, 24, 34 EStG in Höhe
von € 55.000,00 zu bezahlen. |
| |
§ 3 |
| 5 |
Die Beklagte verpflichtet sich ferner, dem Kläger ein qualifiziertes
Schlusszeugnis mit einer mindestens guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
zu erteilen und dieses Zeugnis dem Kläger zuzusenden. Das Zeugnis endet
mit einer Dankesformel und guten Wünschen für die Zukunft. |
| |
§ 4 |
| 6 |
Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen
Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung
erledigt. |
| |
§ 5 |
| 7 |
Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Miterledigt ist auch
der Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Az: 3 Ca
80/08). |
| |
§ 6 |
| 8 |
Die Kosten beider Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Jede Partei behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. |
| 9 |
Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten
am 11.4.2008 zugestellt (Empfangsbekenntnis im Verfahren 3 Ca 462/07, Abl.
180). . |
| 10 |
Mit Schreiben vom 22.4.2008 (Abl. 5) wies der Kläger durch
seinen Prozessbevollmächtigten auf die bislang fehlende Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Vergleich vom 8.4.2008 hin und bat um kurzfristige Erledigung. Am
24.4.2008 wurde der Nettobetrag der Bruttoabfindung aus § 2 des Vergleichs
dem Kläger gut geschrieben. |
| 11 |
Der Kläger meint, die Beklagte sei für die Zeit vom 9.4.2008
bis 23.4.2008 zur Verzinsung der Bruttoabfindung verpflichtet. Der Abfindungsanspruch
sei mit Zustandekommen des Vergleichs durch den Beschluss des Arbeitsgerichts
entstanden und sofort fällig gewesen. Für den Abfindungsanspruch habe deshalb
eine Zeit nach dem Kalender (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) festgestanden. Einer
Mahnung habe es nicht bedurft, um die Beklagte in Verzug zu setzen. |
| 12 |
Der Kläger hat die Klage im Gütetermin in Höhe von 31,38
EUR zurückgenommen. |
| 13 |
Er stellt zuletzt den nachfolgenden Antrag: |
| 14 |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe
von 190,67 EUR zu bezahlen. |
| 15 |
Die Beklagte beantragt: |
| 16 |
Die Klage abzuweisen |
| 17 |
Die Beklagte ist der Auffassung, nach den nach § 271 BGB
zu berücksichtigenden Umständen sei der Abfindungsanspruch erst zwischen
dem 22. und 24.4.2008 fällig geworden. Dem Kläger sei bekannt, dass für
die Lohnauszahlungen die Stadtwerke fungierten. Dort würden für alle Mitarbeiter
zwischen dem 22. und 24.4.2008 die Lohnzahlungen einschließlich etwaiger
Sonderzahlungen wie z.B. einer Abfindung vorbereitet und fertig gemacht.
Außerhalb dieses Rhythmus seien Zahlungen nicht möglich. Jedenfalls könne
der Anspruch frühestens am 8.4.2008 fällig gewesen sein. Damit die Beklagte
in Verzug gekommen sei, müsse zur Fälligkeit ein weiterer Umstand i.S.d.
§ 286 BGB getreten sein. Dies sei regelmäßig eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.
1 BGB. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB lägen nicht vor. Eine
Zeit nach dem Kalender sei gerade nicht bestimmt worden. |
| 18 |
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der
Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift
über den Gütetermin verwiesen. |
| 19 |
Im Gütetermin haben beide Parteien die Alleinentscheidung
durch die Vorsitzende beantragt. |
Entscheidungsgründe |
| 20 |
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist
nicht in Verzug gekommen, weil sie die Abfindung an den Kläger nicht bereits
am 9.4.2008, sondern erst am 24.4.2008 zahlte. |
| 21 |
1. Die Höhe der Zinsforderung steht zwischen den Parteien
nicht in Streit. |
| 22 |
2. Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, wann der Abfindungsanspruch
aus § 2 des Vergleichs vom 8.4.2008 fällig wurde (§ 271 BGB) und ob die
Beklagte ohne Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Verzug kam. Dies ist nicht der
Fall. |
| 23 |
a) Nach § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit sofort ein,
wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu
entnehmen ist. |
| 24 |
aa) Eine Leistungszeit ist im Vergleich, wie er durch Beschluss
vom 8.4.2008 festgestellt wurde, nicht bestimmt. Das behaupten auch die
Parteien nicht. |
| 25 |
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch
nicht aus den Umständen, dass die Abfindung erst mit dem üblichen Lohnlauf
zwischen dem 22. und 24. eines Monats fällig wurde. Das Arbeitsverhältnis
wurde durch den Vergleich rückwirkend beendet. Der Kläger erfüllte mit Zustandekommen
des Vergleichs durch den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 8.4.2008 die
von ihm im Rahmen der vergleichsweisen Regelung eingegangene „Verpflichtung“
- den Verzicht auf seinen Arbeitsplatz -. Damit konnte der Kläger auch die
Erfüllung der Pflicht der Beklagten zur Abfindungszahlung erwarten. Ob die
Abfindung im schuldrechtlichen Sinne Gegenleistung für die Einwilligung
des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, kann dahinstehen.
Jedenfalls liegt aus Sicht der Parteien regelmäßig ein wirtschaftliches
Gegenseitigkeitsverhältnis vor, dem die zeitliche Angleichung entspricht
(BAG 15.7.2004 - 2 AZR 630/03 - NZA 2005, 292). Deshalb wird der Abfindungsanspruch
zwar nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch zeitgleich
mit diesem (BAG 15.7.2004 - 2 AZR 630/03 - a.a.O.). Ein Hinausschieben dieses
Fälligkeitstermins auf den Zeitpunkt des Beschlusses des Arbeitsgerichts
ergibt sich zwar zwingend daraus, dass der Abfindungsanspruch nicht vor
seiner Entstehung fällig werden kann. Darüber hinaus würde jedoch vom Kläger
verlangt, auf die Gegenleistung der Beklagten warten zu müssen, obwohl er
seinerseits bereits erfüllt hat. |
| 26 |
Der übliche Lohnlauf der Beklagten ist für die Frage der
Fälligkeit deshalb unbehelflich. Ausschlaggebend ist nicht, ob ein Vertragspartner
auf Grund verwaltungstechnischer Abläufe Schwierigkeiten zu gewärtigen hat,
vor dem Zeitpunkt eines regulären Lohnlaufs Zahlungsansprüche abzurechnen
und zur Auszahlung anzuweisen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erfüllung
des Vergleichs durch die eine Seite - den Kläger - auf Grund des wirtschaftlichen
Zusammenhangs die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung der anderen Seite
- der Beklagten - auslöste. Das ist zu bejahen. |
| 27 |
cc) Steht fest, dass der Abfindungsanspruch mit seiner Entstehung
- dem Zustandekommen des Beschlusses des Arbeitsgerichts am 8.4.2008 - sofort
fällig wurde, bedeutet dies jedoch nur, dass der Kläger die Leistung sofort
verlangen konnte, d.h. die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 286
BGB in Verzug setzen konnte. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs wäre die Verzinsungspflicht
der Beklagten eingetreten. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist daher nicht
mit dem Zeitpunkt des Verzugseintritts gleichzusetzen. |
| 28 |
b) Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch eine Mahnung
des Gläubigers nach dem Eintritt der Fälligkeit in Verzug, wenn er auf diese
Mahnung nicht leistet. Eine solche Mahnung, die zum Verzug der Beklagten
noch vor dem 24.4.2008 geführt hätte, liegt nicht vor. Die Voraussetzungen
des § 286 Abs. 2 BGB, unter denen eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich
ist, liegen ebenfalls nicht vor. |
| 29 |
aa) Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 22.4.2008 darauf
hingewiesen, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht
erfüllt habe. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht (Palandt/Heinrichs BGB
66. Aufl. § 286 Rn. 17). Als einseitige, empfangsbedürftige Erklärung muss
sie der Beklagten aber zugegangen sein, damit Verzug eintrat. Es ist nicht
erkennbar, dass das Schreiben des Klägers der Beklagten noch am selben Tag
zuging. Es ist vielmehr von einem Zugang frühestens am Folgetag, den 23.4.2008,
auszugehen. Die Zinspflicht trat aber erst am Tag danach ein und damit am
24.4.2008 (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 288 Rn. 5). Für den 24.4.2008 macht
der Kläger keine Zinsen geltend. |
| 30 |
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen
des § 286 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Der Anwendungsbereich dieser Norm
ist nur eröffnet, wenn die Abfindung nach Vergleichsabschluss fällig werden
soll (vgl. HaKo-Fiebig KSchG 3. Aufl. § 10 Rn. 24). Vorliegend trat jedoch
zeitgleich mit dem Entstehen des Anspruchs durch Beschlussfassung des Arbeitsgerichts
Fälligkeit ein. Das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss des Arbeitsgerichts
vom 8.4.2008 war gerade nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender
bestimmt. Der Beschluss hätte vielmehr auch Tage später erlassen werden
können. Der Umstand, dass am Folgetag Kammertermin im Verfahren 3 Ca 462/07
bestimmt war, ändert hieran nichts. Dieser hätte auch mit dem Hinweis aufgehoben
werden können, dass in Kürze ein feststellender Beschluss nach § 278 Abs.
6 ZPO erlassen würde. |
| 31 |
cc) Auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen
nicht vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anwendungsbereich dieser
Norm eröffnet ist (für die entsprechende Anwendung der Norm: AnwK-ArbR/Eylert
Nr. 320 § 10 KSchG Rn. 27; HaKo-Fiebig a.a.O.). |
| 32 |
(1) Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es einer Mahnung nicht,
wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis
an nach dem Kalender berechnen lässt. Das Ereignis, das der Leistung (=
Zahlung der Abfindung) vorausgehen müsste, liegt in der Zustellung des Beschlusses
nach § 278 Abs. 6 ZPO bzw. im Falle der gütlichen Einigung in der mündlichen
Verhandlung im Zugang des Protokolls, das den Wortlaut der gütlichen Einigung
beinhaltet, bei der Partei. |
| 33 |
(2) Allerdings muss gleichzeitig eine nach dem Kalender berechenbare
angemessene Zeit nach dem Kalender zur Leistungserbringung bestimmt sein.
Eine ausdrückliche Regelung haben die Parteien nicht getroffen. Jedoch ist
dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines rückwirkenden Abfindungsvergleichs
erkennbar, dass der Arbeitgeber trotz sofortiger Fälligkeit des Abfindungsanspruchs
eine gewisse Zeit benötigt, um den Anspruch steuerrechtlich korrekt abzurechnen
und zur Zahlung anzuweisen. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt in der
Regel zu einem festen monatlichen Zeitpunkt. Das ergibt sich bereits aus
der Regelung des § 614 S. 2 BGB, wonach die Vergütung nach dem Ablauf der
einzelnen Zeitabschnitte und damit überwiegend monatlich zu entrichten ist.
Da auch die Abfindung jedenfalls steuerrechtlich korrekt abgerechnet werden
muss, ist deshalb als angemessene Zeit der nächste Lohnlauf, zu dem üblicherweise
die Vergütungen der Arbeitnehmer abgerechnet werden, anzunehmen. |
| 34 |
(3) Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung
des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Danach kommt ein Schuldner spätestens in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Es ist auszuschließen,
dass zwischen dem Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung,
die hier im Zugang des Protokolls oder der Zustellung des Beschlusses nach
§ 278 Abs. 6 ZPO zu sehen sein dürfte, und dem nächsten Lohnlauf je 30 Tage
liegen. Vielmehr liegt der Zeitraum darunter. |
| 35 |
(4) Vorliegend hat die Beklagte innerhalb des üblichen Lohnzahlungszeitraums
vom 22. bis 24. eines Monats die Abfindung ausgezahlt. Sie hat deshalb innerhalb
der angemessenen Zeit i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Anspruch erfüllt.
Zuvor war sie nicht in Verzug gekommen, weil dieser Zeitraum noch nicht
abgelaufen war. |
| 36 |
II. Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des
Rechtsstreits (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Soweit er
die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostentragungspflicht aus § 46 Abs.
2 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. |
| 37 |
III. Der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG beträgt gemäß
dem zuletzt gestellten Antrag 190,67 EUR. |
| 38 |
IV. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG liegen
nicht vor. Die Berufung ist jedoch gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher
Bedeutung zuzulassen. |
|
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 1. August 2008
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|