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ArbG Frei­burg (Breis­gau), Ur­teil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

   
Schlagworte: Abfindung, Kündigungsschutzklage, Vergleich, Verzug
   
Gericht: Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau)
Aktenzeichen: 3 Ca 263/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 04.07.2008
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

Ar­beits­ge­richt Frei­burg
Ak­ten­zei­chen: 3 Ca 263/08
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)  

Verkündet am 04.07.2008
Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Im Na­men des Vol­kes

Ur­teil

In der Rechts­sa­che

- Kläg. -

ge­gen

- Bekl. -

hat das Ar­beits­ge­richt Frei­burg - 3. Kam­mer -


auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 05.06.2008

für Recht er­kannt:

1. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

2. Der Kläger trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

3. Der Streit­wert wird auf 190,67 EUR fest­ge­setzt.

4. Die Be­ru­fung wird zu­ge­las­sen.

- 2 -

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten um ei­nen Zins­an­spruch des Klägers.

Die Be­klag­te sprach mit Schrei­ben vom 17.12.2007 ei­ne Ände­rungskündi­gung zum 31.3.2008 ge­genüber dem Kläger aus. Der Kläger nahm das Ände­rungs­an­ge­bot nicht an. Er er­hob beim Ar­beits­ge­richt Frei­burg Kündi­gungs­schutz­kla­ge (Az.: 3 Ca 462/07). Kam­mer­ter­min war be­stimmt auf den 9.4.2008. Mit Be­schluss vom 8.4.2008 stell­te das Ar­beits­ge­richt das Zu­stan­de­kom­men ei­nes Ver­gleichs zwi­schen den Par­tei­en gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Der Ver­gleich hat fol­gen­den Wort­laut: 

§ 1

Die Par­tei­en sind sich darüber ei­nig, dass das Ar­beits­verhält­nis auf­grund or­dent­li­cher be­triebs­be­ding­ter Kündi­gung vom 17.12.2007 un­ter Ein­hal­tung der ver­trag­li­chen und ta­rif­ver­trag­li­chen Kündi­gungs­frist mit Ab­lauf des 31.3.2008 ge­en­det hat. 

§ 2

Die Be­klag­te ver­pflich­tet sich, an den Kläger we­gen des Ver­lus­tes des Ar­beits­plat­zes ei­ne Ab­fin­dung gemäß §§ 9, 10 KSchG, 24, 34 EStG in Höhe von € 55.000,00 zu be­zah­len. 

§ 3

Die Be­klag­te ver­pflich­tet sich fer­ner, dem Kläger ein qua­li­fi­zier­tes Schluss­zeug­nis mit ei­ner min­des­tens gu­ten Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung zu er­tei­len und die­ses Zeug­nis dem Kläger zu­zu­sen­den. Das Zeug­nis en­det mit ei­ner Dan­kes­for­mel und gu­ten Wünschen für die Zu­kunft. 

§ 4

Mit Erfüllung die­ses Ver­gleichs sind al­le ge­gen­sei­ti­gen fi­nan­zi­el­len Ansprüche der Par­tei­en aus dem Ar­beits­verhält­nis und aus An­lass sei­ner Be­en­di­gung er­le­digt. 

- 3 -

§ 5

Da­mit ist der Rechts­streit er­le­digt. Mit­er­le­digt ist auch der Rechts­streit der Par­tei­en vor dem Ar­beits­ge­richt Frei­burg (Az: 3 Ca 80/08). 

§ 6

Die Kos­ten bei­der Ver­fah­ren wer­den ge­gen­ein­an­der auf­ge­ho­ben. Je­de Par­tei behält ih­re außer­ge­richt­li­chen Kos­ten auf sich.

Der Be­schluss wur­de den Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten der Be­klag­ten am 11.4.2008 zu­ge­stellt (Emp­fangs­be­kennt­nis im Ver­fah­ren 3 Ca 462/07, Abl. 180). .

Mit Schrei­ben vom 22.4.2008 (Abl. 5) wies der Kläger durch sei­nen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten auf die bis­lang feh­len­de Erfüllung der Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­gleich vom 8.4.2008 hin und bat um kurz­fris­ti­ge Er­le­di­gung. Am 24.4.2008 wur­de der Net­to­be­trag der Brut­to­ab­fin­dung aus § 2 des Ver­gleichs dem Kläger gut ge­schrie­ben.

Der Kläger meint, die Be­klag­te sei für die Zeit vom 9.4.2008 bis 23.4.2008 zur Ver­zin­sung der Brut­to­ab­fin­dung ver­pflich­tet. Der Ab­fin­dungs­an­spruch sei mit Zu­stan­de­kom­men des Ver­gleichs durch den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts ent­stan­den und so­fort fällig ge­we­sen. Für den Ab­fin­dungs­an­spruch ha­be des­halb ei­ne Zeit nach dem Ka­len­der (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) fest­ge­stan­den. Ei­ner Mah­nung ha­be es nicht be­durft, um die Be­klag­te in Ver­zug zu set­zen.

Der Kläger hat die Kla­ge im Güte­ter­min in Höhe von 31,38 EUR zurück­ge­nom­men.

Er stellt zu­letzt den nach­fol­gen­den An­trag:

Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger Zin­sen in Höhe von 190,67 EUR zu be­zah­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt:

Die Kla­ge ab­zu­wei­sen

Die Be­klag­te ist der Auf­fas­sung, nach den nach § 271 BGB zu berück­sich­ti­gen­den Umständen sei der Ab­fin­dungs­an­spruch erst zwi­schen dem 22. und 24.4.2008 fällig ge­wor­den. Dem Kläger sei be­kannt, dass für die Lohn­aus­zah­lun­gen die Stadt­wer­ke fun­gier­ten. Dort würden für al­le Mit­ar­bei­ter zwi­schen dem 22. und 24.4.2008 die Lohn­zah­lun­gen ein­sch­ließlich et­wai­ger Son­der­zah­lun­gen wie z.B. ei­ner Ab­fin­dung vor­be­rei­tet und fer­tig ge­macht. Außer­halb die­ses Rhyth­mus sei­en Zah­lun­gen nicht möglich. Je­den­falls könne der An­spruch frühes­tens am 8.4.2008 fällig ge­we­sen sein. Da­mit die Be­klag­te in Ver­zug ge­kom­men sei, müsse zur Fällig­keit ein wei­te­rer Um­stand i.S.d. § 286 BGB ge­tre­ten sein. Dies sei re­gelmäßig ei­ne Mah­nung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB lägen nicht vor. Ei­ne Zeit nach dem Ka­len­der sei ge­ra­de nicht be­stimmt wor­den.

Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze so­wie auf die Nie­der­schrift über den Güte­ter­min ver­wie­sen. 

Im Güte­ter­min ha­ben bei­de Par­tei­en die Al­lei­n­ent­schei­dung durch die Vor­sit­zen­de be­an­tragt.

 

Ent­schei­dungs­gründe

I.

Die zulässi­ge Kla­ge ist un­be­gründet. Die Be­klag­te ist nicht in Ver­zug ge­kom­men, weil sie die Ab­fin­dung an den Kläger nicht be­reits am 9.4.2008, son­dern erst am 24.4.2008 zahl­te.

1. Die Höhe der Zins­for­de­rung steht zwi­schen den Par­tei­en nicht in Streit.

2. Strei­tig ist zwi­schen den Par­tei­en je­doch, wann der Ab­fin­dungs­an­spruch aus § 2 des Ver­gleichs vom 8.4.2008 fällig wur­de (§ 271 BGB) und ob die Be­klag­te oh­ne Mah­nung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Ver­zug kam. Dies ist nicht der Fall.

a) Nach § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fällig­keit so­fort ein, wenn ei­ne Zeit für die Leis­tung we­der be­stimmt noch aus den Umständen zu ent­neh­men ist.

aa) Ei­ne Leis­tungs­zeit ist im Ver­gleich, wie er durch Be­schluss vom 8.4.2008 fest­ge­stellt wur­de, nicht be­stimmt. Das be­haup­ten auch die Par­tei­en nicht.

- 5 -

bb) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten er­gibt sich auch nicht aus den Umständen, dass die Ab­fin­dung erst mit dem übli­chen Lohn­lauf zwi­schen dem 22. und 24. ei­nes Mo­nats fällig wur­de. Das Ar­beits­verhält­nis wur­de durch den Ver­gleich rück­wir­kend be­en­det. Der Kläger erfüll­te mit Zu­stan­de­kom­men des Ver­gleichs durch den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts vom 8.4.2008 die von ihm im Rah­men der ver­gleichs­wei­sen Re­ge­lung ein­ge­gan­ge­ne „Ver­pflich­tung“ - den Ver­zicht auf sei­nen Ar­beits­platz -. Da­mit konn­te der Kläger auch die Erfüllung der Pflicht der Be­klag­ten zur Ab­fin­dungs­zah­lung er­war­ten. Ob die Ab­fin­dung im schuld­recht­li­chen Sin­ne Ge­gen­leis­tung für die Ein­wil­li­gung des Ar­beit­neh­mers in die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ist, kann da­hin­ste­hen. Je­den­falls liegt aus Sicht der Par­tei­en re­gelmäßig ein wirt­schaft­li­ches Ge­gen­sei­tig­keits­verhält­nis vor, dem die zeit­li­che An­glei­chung ent­spricht (BAG 15.7.2004 - 2 AZR 630/03 - NZA 2005, 292). Des­halb wird der Ab­fin­dungs­an­spruch zwar nicht vor der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses fällig, je­doch zeit­gleich mit die­sem (BAG 15.7.2004 - 2 AZR 630/03 - a.a.O.). Ein Hin­aus­schie­ben die­ses Fällig­keits­ter­mins auf den Zeit­punkt des Be­schlus­ses des Ar­beits­ge­richts er­gibt sich zwar zwin­gend dar­aus, dass der Ab­fin­dungs­an­spruch nicht vor sei­ner Ent­ste­hung fällig wer­den kann. Darüber hin­aus würde je­doch vom Kläger ver­langt, auf die Ge­gen­leis­tung der Be­klag­ten war­ten zu müssen, ob­wohl er sei­ner­seits be­reits erfüllt hat.

Der übli­che Lohn­lauf der Be­klag­ten ist für die Fra­ge der Fällig­keit des­halb un­be­hel­flich. Aus­schlag­ge­bend ist nicht, ob ein Ver­trags­part­ner auf Grund ver­wal­tungs­tech­ni­scher Abläufe Schwie­rig­kei­ten zu gewärti­gen hat, vor dem Zeit­punkt ei­nes re­gulären Lohn­laufs Zah­lungs­ansprüche ab­zu­rech­nen und zur Aus­zah­lung an­zu­wei­sen. Maßgeb­lich ist viel­mehr, ob die Erfüllung des Ver­gleichs durch die ei­ne Sei­te - den Kläger - auf Grund des wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hangs die Fällig­keit der Zah­lungs­ver­pflich­tung der an­de­ren Sei­te - der Be­klag­ten - auslöste. Das ist zu be­ja­hen.

cc) Steht fest, dass der Ab­fin­dungs­an­spruch mit sei­ner Ent­ste­hung - dem Zu­stan­de­kom­men des Be­schlus­ses des Ar­beits­ge­richts am 8.4.2008 - so­fort fällig wur­de, be­deu­tet dies je­doch nur, dass der Kläger die Leis­tung so­fort ver­lan­gen konn­te, d.h. die Be­klag­te un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 286 BGB in Ver­zug set­zen konn­te. Ab dem Zeit­punkt des Ver­zugs wäre die Ver­zin­sungs­pflicht der Be­klag­ten ein­ge­tre­ten. Der Zeit­punkt der Fällig­keit ist da­her nicht mit dem Zeit­punkt des Ver­zug­s­ein­tritts gleich­zu­set­zen.

- 5 -

b) Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuld­ner durch ei­ne Mah­nung des Gläubi­gers nach dem Ein­tritt der Fällig­keit in Ver­zug, wenn er auf die­se Mah­nung nicht leis­tet. Ei­ne sol­che Mah­nung, die zum Ver­zug der Be­klag­ten noch vor dem 24.4.2008 geführt hätte, liegt nicht vor. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 286 Abs. 2 BGB, un­ter de­nen ei­ne Mah­nung aus­nahms­wei­se ent­behr­lich ist, lie­gen eben­falls nicht vor.

aa) Der Kläger hat zwar mit Schrei­ben vom 22.4.2008 dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Be­klag­te ih­re Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­gleich nicht erfüllt ha­be. Ei­ner Frist­set­zung be­durf­te es nicht (Pa­landt/Hein­richs BGB 66. Aufl. § 286 Rn. 17). Als ein­sei­ti­ge, emp­fangs­bedürf­ti­ge Erklärung muss sie der Be­klag­ten aber zu­ge­gan­gen sein, da­mit Ver­zug ein­trat. Es ist nicht er­kenn­bar, dass das Schrei­ben des Klägers der Be­klag­ten noch am sel­ben Tag zu­ging. Es ist viel­mehr von ei­nem Zu­gang frühes­tens am Fol­ge­tag, den 23.4.2008, aus­zu­ge­hen. Die Zins­pflicht trat aber erst am Tag da­nach ein und da­mit am 24.4.2008 (Pa­landt/Hein­richs a.a.O. § 288 Rn. 5). Für den 24.4.2008 macht der Kläger kei­ne Zin­sen gel­tend.

bb) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Der An­wen­dungs­be­reich die­ser Norm ist nur eröff­net, wenn die Ab­fin­dung nach Ver­gleichs­ab­schluss fällig wer­den soll (vgl. Ha­Ko-Fie­big KSchG 3. Aufl. § 10 Rn. 24). Vor­lie­gend trat je­doch zeit­gleich mit dem Ent­ste­hen des An­spruchs durch Be­schluss­fas­sung des Ar­beits­ge­richts Fällig­keit ein. Das Zu­stan­de­kom­men des Ver­gleichs durch Be­schluss des Ar­beits­ge­richts vom 8.4.2008 war ge­ra­de nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Ka­len­der be­stimmt. Der Be­schluss hätte viel­mehr auch Ta­ge später er­las­sen wer­den können. Der Um­stand, dass am Fol­ge­tag Kam­mer­ter­min im Ver­fah­ren 3 Ca 462/07 be­stimmt war, ändert hier­an nichts. Die­ser hätte auch mit dem Hin­weis auf­ge­ho­ben wer­den können, dass in Kürze ein fest­stel­len­der Be­schluss nach § 278 Abs. 6 ZPO er­las­sen würde.

cc) Auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB lie­gen nicht vor. Es kann des­halb da­hin­ste­hen, ob der An­wen­dungs­be­reich die­ser Norm eröff­net ist (für die ent­spre­chen­de An­wen­dung der Norm: AnwK-ArbR/Ey­lert Nr. 320 § 10 KSchG Rn. 27; Ha­Ko-Fie­big a.a.O.).

- 7 -

(1) Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB be­darf es ei­ner Mah­nung nicht, wenn der Leis­tung ein Er­eig­nis vor­aus­zu­ge­hen hat und ei­ne an­ge­mes­se­ne Zeit für die Leis­tung in der Wei­se be­stimmt ist, dass sie sich von dem Er­eig­nis an nach dem Ka­len­der be­rech­nen lässt. Das Er­eig­nis, das der Leis­tung (= Zah­lung der Ab­fin­dung) vor­aus­ge­hen müss­te, liegt in der Zu­stel­lung des Be­schlus­ses nach § 278 Abs. 6 ZPO bzw. im Fal­le der gütli­chen Ei­ni­gung in der münd­li­chen Ver­hand­lung im Zu­gang des Pro­to­kolls, das den Wort­laut der gütli­chen Ei­ni­gung be­inhal­tet, bei der Par­tei.

(2) Al­ler­dings muss gleich­zei­tig ei­ne nach dem Ka­len­der be­re­chen­ba­re an­ge­mes­se­ne Zeit nach dem Ka­len­der zur Leis­tungs­er­brin­gung be­stimmt sein. Ei­ne aus­drück­li­che Re­ge­lung ha­ben die Par­tei­en nicht ge­trof­fen. Je­doch ist dem Ar­beit­neh­mer bei Ab­schluss ei­nes rück­wir­ken­den Ab­fin­dungs­ver­gleichs er­kenn­bar, dass der Ar­beit­ge­ber trotz so­for­ti­ger Fällig­keit des Ab­fin­dungs­an­spruchs ei­ne ge­wis­se Zeit benötigt, um den An­spruch steu­er­recht­lich kor­rekt ab­zu­rech­nen und zur Zah­lung an­zu­wei­sen. Die Ab­rech­nung und Aus­zah­lung er­folgt in der Re­gel zu ei­nem fes­ten mo­nat­li­chen Zeit­punkt. Das er­gibt sich be­reits aus der Re­ge­lung des § 614 S. 2 BGB, wo­nach die Vergütung nach dem Ab­lauf der ein­zel­nen Zeit­ab­schnit­te und da­mit über­wie­gend mo­nat­lich zu ent­rich­ten ist. Da auch die Ab­fin­dung je­den­falls steu­er­recht­lich kor­rekt ab­ge­rech­net wer­den muss, ist des­halb als an­ge­mes­se­ne Zeit der nächs­te Lohn­lauf, zu dem übli­cher­wei­se die Vergütun­gen der Ar­beit­neh­mer ab­ge­rech­net wer­den, an­zu­neh­men.

(3) Die­ses Er­geb­nis steht auch nicht in Wi­der­spruch zur Re­ge­lung des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Da­nach kommt ein Schuld­ner spätes­tens in Ver­zug, wenn er nicht in­ner­halb von 30 Ta­gen nach Fällig­keit und Zu­gang ei­ner Rech­nung oder gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­for­de­rung leis­tet. Es ist aus­zu­sch­ließen, dass zwi­schen dem Zu­gang ei­ner Rech­nung oder gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­stel­lung, die hier im Zu­gang des Pro­to­kolls oder der Zu­stel­lung des Be­schlus­ses nach § 278 Abs. 6 ZPO zu se­hen sein dürf­te, und dem nächs­ten Lohn­lauf je 30 Ta­ge lie­gen. Viel­mehr liegt der Zeit­raum dar­un­ter.

- 8 -

(4) Vor­lie­gend hat die Be­klag­te in­ner­halb des übli­chen Lohn­zah­lungs­zeit­raums vom 22. bis 24. ei­nes Mo­nats die Ab­fin­dung aus­ge­zahlt. Sie hat des­halb in­ner­halb der an­ge­mes­se­nen Zeit i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB den An­spruch erfüllt. Zu­vor war sie nicht in Ver­zug ge­kom­men, weil die­ser Zeit­raum noch nicht ab­ge­lau­fen war.

II.

Der Kläger trägt als un­ter­le­ge­ne Par­tei die Kos­ten des Rechts­streits (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). So­weit er die Kla­ge zurück­ge­nom­men hat, folgt die Kos­ten­tra­gungs­pflicht aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

III.

Der Streit­wert nach § 61 Abs. 1 ArbGG beträgt gemäß dem zu­letzt ge­stell­ten An­trag 190,67 EUR.

IV.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG lie­gen nicht vor. Die Be­ru­fung ist je­doch gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung zu­zu­las­sen.

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