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Arbeitsrecht aktuell: 10/237 Beweislast für Lohnzahlungen bei widersprüchlichem Sachvortrag des Arbeitnehmers




Bargeld lacht: Widersprüchlicher Sachvortrag während einer Lohnklage ist unschädlich

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010, 11 Sa 245/10

Leitsätze der Redaktion: "Die Darlegungs- und Beweislast für die Zahlung von Arbeitslohn trägt der Arbeitgeber, da er Schuldner dieser Forderung und deren Erfüllung für ihn günstig ist. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe aufgrund generalisierender Risikozuweisungen. Deshalb kommt eine Beweislastumkehr auch nicht bei Widersprüchen im Sachvortrag des Arbeitnehmers in Betracht. Diese können sich allenfalls auf die Beweiswürdigung auswirken."

03.12.2010. Aus Arbeitsverträgen, Berufsausbildungsverträgen und / oder Tarifverträgen ergibt sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Daher ist es vergleichsweise einfach, rückständige Löhne einzuklagen. Im Wesentlichen müssen zunächst einmal nur diese Unterlagen vorgelegt und vorgetragen werden, dass für bereits geleistete Arbeiten Lohnansprüche entstanden, fällig geworden und doch nicht gezahlt worden.

Der Arbeitgeber muss dann als Schuldner der Lohnansprüche beweisen, dass er diese gemäß § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordnungsgemäß erfüllt hat. Das folgt (wie auch der notwendige Vortrag des Arbeitnehmers) aus der allgemeinen Beweislastregel, dass jeder beweisen muss, was für ihn günstig ist. "Ordnungsgemäß erfüllt" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass genau das Richtige zum richtigen Zeitpunkt den richtigen Schuldner in der richtigen Weise zugegangen sein muss. Der Beweis nur erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewinnt, dass die streitige Tatsachenbehauptung (hier also die korrekte Lohnzahlung) wahr ist (§ 286 ZPO).

In einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall spielte die mit diesen Regeln verbundene Risikoverteilung die zentrale Rolle. Das Gericht hat ihr Gelegenheit, zu der Fragestellung nehmen, ob und inwieweit widersprüchliches oder Zögern das Parteivorbringen an der Beweislast etwas ändern kann.

Ein Auszubildender im Ausbildungsberuf des Kfz.Servicemechanikers hatte nach zwei Ausbildungsjahren bestritten, in dieser Zeit Zahlungen bzw. seine Ausbildungsvergütung erhalten zu haben. Im Laufe des von ihm eingeleiteten Zahlungsprozesses stellte sich heraus, dass die Steuern und Sozialabgaben vom beklagten Ausbilder ordnungsgemäß entrichtet wurden. Für die Zahlung selbst führte er drei Zeugen ins Feld. Diese konnten zwar angeben, dass das ist zwar tatsächlich Barzahlungen gab. Sie konnten aber nichts dazu sagen, wie oft, wann genau und deshalb ist dazu kam. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, die Zahlung hätten Zigarettengeld und Reinigungsgeld, aber nicht den Arbeitslohn betroffen.

Der Arbeitgeber meinte, in diesem veränderten Sachvortrag ein Widerspruch zu erkennen. Immerhin habe der klagende Arbeitnehmer ursprünglich behauptet, überhaupt keine Zahlung erhalten zu haben. Er argumentierte, deshalb und unter Berücksichtigung aller Umstände müsse hier ausnahmsweise der Arbeitnehmer die Beweislast tragen.

Damit fand er weder vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 11.03.2010, 10 Ca 1821/08) noch im Rahmen seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2010, 11 Sa 245/10) Gehör. Beide Gerichte meinten, die Zeugenaussagen seien unergiebig gewesen, da keiner der Zeugen die vollständige Leistung der umstrittenen Ausbildungsvergütungen beobachtet hat oder aber bekunden hätte können, dass Ausbildungsvergütung in bestimmter Höhe tatsächlich geleistet worden ist. Bei den von ihm beobachteten Zahlungen konnten sie nicht bestätigen, dass diese sich auf die streitgegenständliche Forderung bezogen. Der Arbeitgeber habe seine Beweislast damit nicht erfüllt. Eine Umkehr dieser Last sei auch nicht angezeigt. Das zuerst nur zur Ausbildungsvergütung und dann zum Zigarettengeld vorgetragen wurde, sei kein echter Widerspruch, sondern allenfalls verzögertes Parteivorbringen. Aber selbst ein echter Widerspruch hätte an diesem Ergebnis nichts geändert, so das LAG.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fazit: Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich, warum in der unternehmerischen Praxis der Grundsatz "keine Zahlung ohne Quittung" herrscht. Auf diese haben übrigens Schuldner, die ihre Leistungen erbringen, gemäß § 368 BGB einen Rechtsanspruch. Arbeitnehmer müssen also auf Verlangen Ihrem Arbeitgeber den Lohnempfang quittieren. Dabei sollten Sie darauf achten, dass sie tatsächlich nur den Erhalt einer bestimmten Summe Geld bestätigen und nicht auch noch zugleich, dass damit "alle Ansprüche erledigt" oder auf Einwendungen verzichtet wird. Denn denn dann hätte der Arbeitnehmer mehr gegeben, als er muss, nämlich statt einer bloßen Quittung je nach Fallgestaltung beispielsweise ein negatives Schuldanerkenntnis, einen einseitigen Verzicht oder seine Zustimmung zu einem Vergleich.

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Letzte Überarbeitung: 10. Januar 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10