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Arbeitsrecht aktuell: 10/237 Beweislast für Lohnzahlungen bei widersprüchlichem Sachvortrag des Arbeitnehmers
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Bargeld lacht: Widersprüchlicher Sachvortrag während einer Lohnklage ist unschädlich
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010, 11 Sa 245/10
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Leitsätze der Redaktion: "Die Darlegungs- und Beweislast für die Zahlung von Arbeitslohn trägt der Arbeitgeber, da er Schuldner dieser Forderung und deren Erfüllung für ihn günstig ist. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe aufgrund generalisierender Risikozuweisungen. Deshalb kommt eine Beweislastumkehr auch nicht bei Widersprüchen im Sachvortrag des Arbeitnehmers in Betracht. Diese können sich allenfalls auf die Beweiswürdigung auswirken."
03.12.2010. Aus Arbeitsverträgen, Berufsausbildungsverträgen und / oder Tarifverträgen ergibt sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Daher ist es vergleichsweise einfach, rückständige Löhne einzuklagen. Im Wesentlichen müssen zunächst einmal nur diese Unterlagen vorgelegt und vorgetragen werden, dass für bereits geleistete Arbeiten Lohnansprüche entstanden, fällig geworden und doch nicht gezahlt worden.
Der Arbeitgeber muss dann als Schuldner der Lohnansprüche beweisen, dass er diese gemäß § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordnungsgemäß erfüllt hat. Das folgt (wie auch der notwendige Vortrag des Arbeitnehmers) aus der allgemeinen Beweislastregel, dass jeder beweisen muss, was für ihn günstig ist. "Ordnungsgemäß erfüllt" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass genau das Richtige zum richtigen Zeitpunkt den richtigen Schuldner in der richtigen Weise zugegangen sein muss. Der Beweis nur erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewinnt, dass die streitige Tatsachenbehauptung (hier also die korrekte Lohnzahlung) wahr ist (§ 286 ZPO).
In einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall spielte die mit diesen Regeln verbundene Risikoverteilung die zentrale Rolle. Das Gericht hat ihr Gelegenheit, zu der Fragestellung nehmen, ob und inwieweit widersprüchliches oder Zögern das Parteivorbringen an der Beweislast etwas ändern kann.
Ein Auszubildender im Ausbildungsberuf des Kfz.Servicemechanikers hatte nach zwei Ausbildungsjahren bestritten, in dieser Zeit Zahlungen bzw. seine Ausbildungsvergütung erhalten zu haben. Im Laufe des von ihm eingeleiteten Zahlungsprozesses stellte sich heraus, dass die Steuern und Sozialabgaben vom beklagten Ausbilder ordnungsgemäß entrichtet wurden. Für die Zahlung selbst führte er drei Zeugen ins Feld. Diese konnten zwar angeben, dass das ist zwar tatsächlich Barzahlungen gab. Sie konnten aber nichts dazu sagen, wie oft, wann genau und deshalb ist dazu kam. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, die Zahlung hätten Zigarettengeld und Reinigungsgeld, aber nicht den Arbeitslohn betroffen.
Der Arbeitgeber meinte, in diesem veränderten Sachvortrag ein Widerspruch zu erkennen. Immerhin habe der klagende Arbeitnehmer ursprünglich behauptet, überhaupt keine Zahlung erhalten zu haben. Er argumentierte, deshalb und unter Berücksichtigung aller Umstände müsse hier ausnahmsweise der Arbeitnehmer die Beweislast tragen.
Damit fand er weder vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 11.03.2010, 10 Ca 1821/08) noch im Rahmen seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2010, 11 Sa 245/10) Gehör. Beide Gerichte meinten, die Zeugenaussagen seien unergiebig gewesen, da keiner der Zeugen die vollständige Leistung der umstrittenen Ausbildungsvergütungen beobachtet hat oder aber bekunden hätte können, dass Ausbildungsvergütung in bestimmter Höhe tatsächlich geleistet worden ist. Bei den von ihm beobachteten Zahlungen konnten sie nicht bestätigen, dass diese sich auf die streitgegenständliche Forderung bezogen. Der Arbeitgeber habe seine Beweislast damit nicht erfüllt. Eine Umkehr dieser Last sei auch nicht angezeigt. Das zuerst nur zur Ausbildungsvergütung und dann zum Zigarettengeld vorgetragen wurde, sei kein echter Widerspruch, sondern allenfalls verzögertes Parteivorbringen. Aber selbst ein echter Widerspruch hätte an diesem Ergebnis nichts geändert, so das LAG.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich, warum in der unternehmerischen Praxis der Grundsatz "keine Zahlung ohne Quittung" herrscht. Auf diese haben übrigens Schuldner, die ihre Leistungen erbringen, gemäß § 368 BGB einen Rechtsanspruch. Arbeitnehmer müssen also auf Verlangen Ihrem Arbeitgeber den Lohnempfang quittieren. Dabei sollten Sie darauf achten, dass sie tatsächlich nur den Erhalt einer bestimmten Summe Geld bestätigen und nicht auch noch zugleich, dass damit "alle Ansprüche erledigt" oder auf Einwendungen verzichtet wird. Denn denn dann hätte der Arbeitnehmer mehr gegeben, als er muss, nämlich statt einer bloßen Quittung je nach Fallgestaltung beispielsweise ein negatives Schuldanerkenntnis, einen einseitigen Verzicht oder seine Zustimmung zu einem Vergleich.
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Letzte Überarbeitung: 10. Januar 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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