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Arbeitsrecht aktuell: 09/060: Lohnklage - Einwand der unterbliebenen Arbeitsleistung.




Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2009, 1 Sa 239/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Thüringer Landesarbeitsgericht entschieden?

14.04.2009. Wer als Arbeitnehmer über längere Zeit damit wartet, bis er rückständigen Lohn einklagt, hat bei Gericht oft einen schweren Stand, da das Gericht häufig bohrende Fragen danach stellt, aus welchen Gründen die Klage denn so spät erhoben wurde, d.h. warum der Kläger sich den Zahlungsverzug so lange hat gefallen lassen. Solche Fragen sind nicht ganz unberechtigt, zielen sie doch darauf zu ermitteln, ob mit der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung vielleicht etwas nicht stimmt oder ob möglicherweise Stundungs- oder gar Verzichtsabreden getroffen wurden.

Vom Gericht auf jeden Fall, d.h. „von Amts wegen“ zu berücksichtigen ist bei Lohnklagen vor allem die Nichterbringung der Arbeitsleistung: Sollte der Arbeitnehmer nämlich seinerseits nicht geleistet, d.h. sollte er nicht gearbeitet haben, so bräuchte der Arbeitgeber auch den Lohn nicht zu zahlen, d.h. es gilt der rechtliche Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“.

So klar der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“ eigentlich ist, so unklar ist manchmal die vor Gericht die Antwort auf die Frage, welche Partei hier welche Tatsachen vorzubringen und im Zweifelsfalle zu beweisen hat. Aus Sicht des Arbeitgebers sollte der Arbeitnehmer die Erfüllung seiner Arbeitspflicht nachweisen, was vor allem bei länger zurückliegenden Zeiten schwer oder sogar unmöglich ist. Arbeitnehmer und ihre Vertreter pochen dagegen darauf, dass der Einwand „Ohne Arbeit kein Lohn.“ vom Arbeitgeber zu konkretisieren sei.

Zu diesen Fragen hat sich das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Urteil vom 17.02.2009 (1 Sa 239/08) geäußert.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgericht zugrunde?

Der klagende Arbeitnehmer war bei seinem Sohn, der ein Autohaus betreibt, von Anfang 2004 bis Oktober 2006 als Werkstattleiter zu einem Bruttogehalt von 1.500,00 EUR beschäftigt. Für die Zeit von April 2005 bis zum Ausscheiden zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur einen - monatlich schwankenden - Teil seines Lohnes, der ihn daraufhin Anfang 2007 auf Zahlung des rückständigen Nettolohns vor dem Arbeitsgericht verklagte.

Die Einbehaltung eines Teils des Lohnes rechtfertigte der Beklagte im Prozess damit, dass der Kläger im April 2005 nur einige Tage gearbeitet habe. Im Mai 2005 sei es zu einem Alkoholvorfall gekommen. Im Dezember 2005 habe sich der Kläger nicht an der Inventur beteiligt. Im März und April 2006 sowie in einigen Folgemonaten habe der Kläger nur für sich selbst gearbeitet, weshalb der Lohn für diese Monate auf Null reduziert worden sei. Ende Mai 2006 habe sich der Kläger zwar bei der Zulassung eines Kundenfahrzeugs engagiert, zu weiteren Tätigkeiten sei es aber trotz Aufforderung nicht gekommen.

Der Kläger habe daher „den Lohn erhalten, der ihm zustehe“. Steuern und Abgaben seien aus „familiären Gründen“ auf der Grundlage des ungekürzten Bruttolohns entrichtet worden.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die vom Beklagten behaupteten Nicht- bzw. Minderleistungen des Klägers durch Vernehmung einer beim beklagten beschäftigten Buchhaltungskraft, der Zeugin H. Bei dieser handelte es sich um die Ex-Frau des Klägers.

Sie sagte aus, ihr ehemaliger Mann habe in der streitigen Zeit „fast gar nichts mehr gearbeitet“. Er habe Alkohol getrunken, auch in dem für Kunden sichtbaren Bereich. Seine Fehlzeiten seien allerdings nicht im Detail erfasst worden. Einzelheiten zu den Arbeitsausfällen unter zeitlicher Zuordnung hat die Zeugin dann nicht darzustellen vermocht. Von dem vorhandenen Stechuhrsystem hatte der Kläger unstreitig keinen Gebrauch gemacht.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, d.h. es verurteilte den Beklagten zur Zahlung des einbehaltenen Lohns. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten zum Thüringer Landesarbeitsgericht.

Wie hat das Thüringer Landesarbeitsgericht entschieden?

Das Thüringer Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht, d.h. es wies die Berufung zurück. Dabei stellte es entscheidend auf folgende Beweislastverteilung ab:

Zunächst liege die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer, der seinen Lohnanspruch vor Gericht geltend mache. Zunächst einmal müsse daher der Arbeitnehmer vorbringen, dass er in einem rechtsverbindlichen Arbeitsverhältnis gestanden habe und „wirklich tätig geworden“ sei. Dies sei hier, so das Gericht, zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien hätten unstreitig einen Arbeitsvertrag abge-schlossen und während der ersten Monate sei auch der beiderseitige Leistungsaustausch unbeanstandet erfolgt.

In einem nächsten Schritt, so das Gericht, sei es dann Aufgabe des beklagten Arbeitgebers, darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt habe. Diesen Nachweis ist der Beklagte im vorliegenden Fall aus Sicht des Gerichts schuldig geblieben.

Erst auf einer dritten Stufe, auf die es im vorliegenden Fall aber nicht mehr ankam, habe dann wiederum der Arbeitnehmer zu belegen, dass er in vollem Umfang die mit seinem Anspruch korrespondierende Gegenleistung erbracht habe, d.h. er muss die gegenteiligen Behauptungen des Arbeitgebers entkräften.

Dass der Arbeitgeber in dem hier entschiedenen Fall seine Hausaufgaben nicht gemacht hatte, begründete das LAG damit, dass im Ergebnis „jeder Anhalt“ dafür fehle, in welchem Umfang eine etwaige, vom Beklagten nur pauschal behauptete Minderleistung des Klägers wirklich vorliege. Eine gerichtliche Schätzung sei nicht möglich, da es dafür keine Grundlage gebe. Zwar habe die Ex-Frau als Zeugin schon gewisse Leistungsdefizite des Klägers bestätigt, so dass man davon ausgehen könne, der Kläger habe sein Gehalt nicht in vollem Umfang verdient.

Es blieben aber Zweifel daran, in welchem Umfang solche Defizite vorhanden waren. Folglich sei unklar, in welcher Höhe der Beklagte zu einer Lohnkürzung berechtigt war. Soweit es darum ging, diese Unklarheiten durch die Zeugenbefragung zu beseitigen, sei die die Beweisaufnahme „eher unergiebig“ geblieben.

Im Ergebnis beruht das Urteil damit auf folgender Überlegung zur Darlegungs- und Beweislast, die das LAG in Form des folgenden Leitsatzes zusammenfaßt:

„Bei Monatsgehältern verteilt sich die Darlegungs- und Beweislast wie folgt: Der Arbeitnehmer hat zunächst darzulegen, dass er in einem Arbeitsverhältnis tätig geworden ist. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht nicht erfüllt hat (Anschluss an LAG Köln vom 30.04.2003 - 3 Sa 756/02).“

Kritisch ist anzumerken, dass diese Beweislastregel mit dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“ nicht übereinstimmt, indem sie nämlich dem Arbeitnehmer zuviel an Darlegungslast zuweist als er eigentlich tragen müsste. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum der Arbeitnehmer nachweisen sollte, dass er „tätig geworden“ bzw. „wirklich (?) tätig geworden“ ist.

Richtigerweise hat der klagende Arbeitnehmer lediglich den Nachweis zu führen, dass er während der Monate, für die er seinen Lohnanspruch einklagt, in einem Arbeitsverhältnis stand, so dass ein regulärer, monatlich fester Lohnanspruch in arbeitsvertraglich bestimmter Höhe dem Grunde nach entstanden ist.

Sodann muss der Arbeitgeber die (negative) Tatsache der Nichterbringung der Arbeitsleistung vorbringen.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer „wirklich (?) tätig geworden“ ist, gehört nicht zu den Voraussetzungen des Lohnanspruchs, sondern vielmehr zu den Voraussetzungen des Einwandes „Ohne Arbeit kein Lohn.“. Dessen Voraussetzungen zu belegen ist aber im Lohnprozess nicht Aufgabe des klagenden Arbeitnehmers, sondern des verklagten Arbeitgebers.

Anders ist die Darlegungslast allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber einwendet, der Arbeitnehmer habe überhaupt nicht, d.h. nie gearbeitet. Über einen solchen Fall hatte das LAG Köln in dem vom Thüringer LAG erwähnten Urteil zu entscheiden (LAG Köln, Urteil vom 30.04.2003, 3 Sa 756/02). Dann kann man vom Arbeitnehmer verlangen, dass er auf diesen „Frontalangriff“ des Arbeitgebers hin nachweist, dass er mit einiger Regelmäßigkeit bei der Arbeit erschienen ist. Erst auf diesen Vortrag hin muss dann wiederum der Arbeitgeber belegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet haben soll.

In dem hier entschiedenen Fall war aber zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger regelmäßig in der Werkstatt anwesend war. Ob und in welchem Umfang er nicht (oder nur für sich selbst) gearbeitet hat, war daher im vorliegenden Fall allein vom Arbeitgeber zu belegen.

Fazit: Der Arbeitnehmer kann bei einer Lohnklage in Bedrängnis kommen, wenn der Arbeitgeber behauptet, der Arbeitnehmer habe nie gearbeitet und aus diesem Grunde (gar) keinen Lohn erhalten. Je nachdem, wie das Gericht dann die den Arbeitnehmer treffende „abgestufte“ Darlegungslast ausbuchstabiert, kann sich die fatale Situation ergeben, dass das Gericht den klagenden Arbeitnehmer dazu auffordert, mit kalendarischer Exaktheit einzelne Arbeitstage und Arbeitszeiten vorzubringen. Das verkehrt die rechtlich geltende Darlegungslast und sollte daher vom Arbeitnehmer bzw. von seinem Prozessvertreter abgewehrt werden.

Für den Arbeitgeber lautet die Schlussfolgerung, dass Lohnreduzierungen (mit dem Hinweis auf angebliche Minderleistungen) vor Gericht schwerer begründet werden können als die totale Verweigerung jeglicher Lohnzahlung (mit dem Hinweis auf angeblich völliges Unterbleiben jeglicher Arbeitsleistung).

Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 11. August 2009

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