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Urteile zum Arbeitsrecht: 1 Sa 239/08




   
Schlagworte: Lohnrückstand,Vergütung,Lohnklage
   
Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 Sa 239/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.02.2009
   
Leitsätze: Bei Monatsgehältern verteilt sich die Darlegungs- und Beweislast wie folgt: Der Arbeitnehmer hat zunächst darzulegen, dass er in einem Arbeitsverhältnis tätig geworden ist. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht nicht erfüllt hat (Anschluss an LAG Köln vom 30.04.2003 - 3 Sa 756/02).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Nordhausen
   

Tenor
 

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 29.11.2007, 7 Ca 991/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte betreibt ein Mitsubishi-Autohaus in S.. Der Kläger, geboren am 26.01.1953, ist der Vater des Beklagten. Die Mutter, Ex-Frau des Beklagten, regelt die Buchhaltung und arbeitet ganztags mit. Mit Vertrag vom 02.02.2004 stellte der Beklagte den Kläger als Werkstattleiter für eine monatliche Vergütung von 1.500,00 € brutto ein. 

Beide Parteien bezeichnen das Arbeitsverhältnis bis März 2005 als unauffällig. Bei den Auszahlungen Mai und Juni 2005 verkürzte dann der Beklagte die Nettoüberweisung auf 500,00 €, statt üblicher ca. 950,00 €. In der ersten Jahreshälfte 2006 zahlte der Beklagte sehr verkürzt, so dass statt eines Solls von 9.559,00 € nur 2.911,80 € flossen.

Der Kläger forderte mit Schreiben 21.12.2006 den Beklagten unter Fristsetzung zum 04.01.2007 zur Zahlung auf. Im Verfahren übermittelte der Beklagte Abrechnungen für die umstrittenen Monate, welche einen Nettoauszahlungsbetrag in voller Höhe enthalten. Beigefügt waren den Abrechnungen dann Aktennotizen, die Erklärungen enthielten, dem Kläger werde wegen mangelnder Präsenz, fehlender Beteiligung an der Inventur oder geschäftsschädigendem Verhalten nur ein Teil des oder gar kein Lohn ausgezahlt. Aus Kulanz würden die Sozialabgaben weiter entrichtet. Ende Oktober 2006 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien.
4

Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt in § 7 eine Ausschlussfrist, nach welcher – vorbehaltlich einer tariflichen Regelung – „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ verfallen, „wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.“ Satz 2 verlangt die gerichtliche Geltendmachung in der zweiten Stufe.

5

Der Kläger hat behauptet, die Abrechnungen wie auch die beigefügten Erklärungen erst im Prozess erhalten zu haben.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.559,00 € nebst 5 % über dem BSZ ab dem 05.01.2007 zu zahlen.

8 Der Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 

Der Beklagte hat behauptet, im April 2005 habe der Kläger nur zwischen dem 18.04. und 22.04. gearbeitet. Im Mai sei es im Zusammenhang mit dem Kirschenfest zu einem Alkoholvorfall gekommen. Im Dezember habe sich der Kläger nicht an der Inventur beteiligt. Im März und April 2006 wie in einigen Folgemonaten habe der Kläger nur für sich selbst gearbeitet, was zu einer Reduzierung des Lohns auf Null geführt habe. Ende Mai habe sich der Kläger zwar bei der Zulassung eines Kundenfahrzeugs engagiert, zu weiteren Tätigkeiten sei es aber trotz Aufforderung nicht gekommen. In diesem Monat sei es dann zu einer Kürzung der Vergütung auf 500,00 € gekommen. Der Kläger habe den Lohn erhalten, der ihm zustehe.

11 

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.05.2008 („eingestiegen“) durch Vernehmung der Zeugin H.. Diese hat bekundet, ihr ehemaliger Mann habe damals „fast gar nichts mehr gearbeitet“. Er habe Alkohol getrunken, auch in dem für Kunden sichtbaren Bereich. Die Fehlzeiten seien allerdings nicht im Detail erfasst. Einzelheiten unter zeitlicher Zuordnung hat die Zeugin dann nicht darzustellen vermocht. Von dem vorhandenen Stechuhrsystem habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Steuern und Abgaben seien aus „familiären Gründen“ entrichtet worden.

12 Die vom Kläger gestellten Zeugen R. und D. sind nicht mehr gehört worden.
13 

Mit Urteil, Tenor verkündet am 30.05.2008, zugestellt am 14.07.2008, hat das Arbeitsgericht Nordhausen der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass die Beweislastverteilung aus dem Umstand folge, dass Abrechnungen erteilt worden sowie Steuern und Abgaben gezahlt worden seien. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte nicht beweisen können, dass der Kläger nicht gearbeitet habe. Die Aussagen der Zeugin H. seien zu wenig konkret, und sie hätten ergeben, dass Grundlage der Kürzung nicht die genaue Berechnung, sondern eine Entscheidung des Beklagten gewesen sei. Die zweimonatige Ausschlussfrist in § 7 des Vertrages sei zu kurz bemessen. Sie führe zur unangemessenen Benachteiligung des Klägers.

14

Gegen die Entscheidung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.07.2008 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 15.09.2008 (Montag) bei dem LAG eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte greift die Beweiswürdigung an. Zudem habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Ansprüche des Klägers verwirkt seien. Der Kläger habe Zugang zu den Abrechnungen gehabt, und er habe bis zu 20 Monaten verstreichen lassen, bis er sich um die angeblichen Rückstände gekümmert habe.

15 Der Beklagte beantragt,
16 

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 30.05.2008 – 4 Ca 824/07 – die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18 

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe
20

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten steht nicht entgegen, dass das Urteil bereits vor Zustellung der Entscheidungsgründe mit der Berufung angegriffen worden ist. Zwar verdienen die Entscheidungsgründe regelmäßig Beachtung, und es ist zu raten, ein Rechtsmittel gegen ein Urteil erst dann einzulegen, wenn bekannt, aus welchen Gründen das Gericht den im Tenor erkennbaren Weg eingeschlagen hat. Üblicherweise beinhalten Gründe eine rationale, nachvollziehbare Darlegung. Es ist daher keinesfalls von Schaden, erst diese Gründe zu lesen, und dann, wenn sie inakzeptabel, unschlüssig oder lückenhaft erscheinen, Rechtsmittel einzulegen. Gleichwohl hat bereits das Reichsgericht (RG 110, 170; folgend: BGH NJHW 1999, 3269) darauf erkannt, dass ein Rechtsmittel ab dem Zeitpunkt möglich ist, ab welchem eine Entscheidung in der Welt ist. Da das Arbeitsgericht – trotz § 310 Abs. 2 ZPO – am 30.05.2008 in der Sache 4 Ca 824/07 einen Tenor verkündet hat, war die Entscheidung existent. Damit war es auch zulässig, Berufung einzulegen. Auch die Begründung erfolgte am 15.09.2008 rechtzeitig. Die Frist lief vor dem Hintergrund der Zustellung am 14.07.2008 am 14.09.2008 ab. Dieser Tag war ein Sonntag, so dass sich die Frist auf den folgenden Werktag, Montag, den 15.09.2008 verlängerte.

21 Die Berufung ist indes nicht begründet. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Beklagte hat Arbeitsdefizite des Klägers nicht in hinreichendem Maße zur Überzeugung des Gerichts bringen können. Die Forderung unterfällt weder einer Ausschlussfrist noch ist sie verwirkt.
22 Das Arbeitsentgelt ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 02.02.2004. Der Kläger hat sich für die Monate, in denen abweichende Zahlungen erfolgten oder solche ganz ausfielen, ein Defizit von 7.559,00 € ausgerechnet. Die Abrechnungen des Beklagten bestätigen dieses Defizit, in den Monaten April und Mai 2005 wird sogar ein jeweils 4,50 € höheres Nettogehalt ausgewiesen. Damit sind die von dem Beklagten vorgenommenen Lohnkürzungen jedenfalls in der vom Kläger eingeklagten Höhe unstreitig.
23

Als Gründe für die Kürzungen gibt der Beklagte ausweislich der den Abrechnungen beigefügten „Vermerken“ und im Rahmen seines Vortrags an, der Kläger sei teilweise nicht zur Arbeit erschienen, er habe die Werkstatt zu Privatreparaturen benutzt, er habe Alkohol getrunken, was von Kunden bemerkt worden sei, und er habe Bekannte an der Arbeitsstätte empfangen.

24

Ein Teil der vorgetragenen Gründe ist bereits unschlüssig. Das Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit mag Anlass für das Aussprechen eines Verbots, für Abmahnungen, unter Umständen für eine Kündigungserklärung geben. Eine Lohnkürzung wäre allenfalls auf der Grundlage einer vereinbarten Vertragsstrafe denkbar. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Auch die Anwesenheit von Bekannten in der Werkstatt führt nicht zu Abstrichen vom Gehalt. Hier ist der Beklagte gehalten, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen, und die Dritten aus der Werkstatt zu verweisen. Er kann auch dem Kläger ein „Empfangsverbot“ erteilen. Ein Zahlungsanspruch, eine „Gehaltsminderung“ lässt sich so nicht begründen.

25

Soweit dem Kläger Eigenarbeiten oder Abwesenheiten vorgehalten werden, kann dies in der Tat eine Kürzung begründen. Der Kläger hat den Vortrag des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Das Arbeitsgericht hat hierzu auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 08.05.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H..

26

Die Zeugin hat dem Grunde nach schon Leistungsdefizite des Klägers bekundet (Blatt 105 f. Band I GA). „Es kam so, dass mein damaliger Mann fast gar nichts mehr im Betrieb gearbeitet hat. …Er hat auch private Sachen gemacht, z.B. Multicars aufgebaut. Er hat mehr und mehr nur noch das gemacht, wozu er Lust hatte.“ Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hintangestellt – immerhin lebten die Zeugin und der Kläger gerade in Scheidung und dieses Verfahren ist bis heute nicht vollständig abgewickelt – kann damit unterlegt werden, dass der Kläger sein Monatsgehalt nicht in vollem Umfang verdient hat.

27

Zweifel bleiben indes, in welchem Umfang diese Defizite gewirkt haben, und in der Konsequenz, in welcher Höhe eine Kürzung berechtigt ist. Soweit es darum ging, diese Defizite näher einzugrenzen, war die Beweisaufnahme eher unergiebig. Es habe Aufzeichnungen gegeben, anhand welcher der Beklagte dann entschieden habe, ob und wie viel bezahlt werde. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme lassen sich auch im Detail nicht mit den vorgenommenen Kürzungen in Einklang bringen. Für den Dezember 2005 bekundete die Zeugin, dass der Kläger gegen Monatsende an der Inventur nicht teilgenommen habe. Warum die Abwesenheit in diesem Zeitraum, der nach aller Erfahrung in einer kleineren Werkstatt wie der des Beklagten nicht mehr als 2 - 3 Werktage erfasst, zu einer Kürzung des Nettolohnes um etwa 50 % führt, ist schlicht nicht nachzuvollziehen. Umgekehrt – insofern konnte die Zeugin „aus dem Kopf“ nichts erinnern – war der Kläger im Mai 2006 angeblich nur bei der Zulassung eines Kundenfahrzeugs eingesetzt, dafür wurde ihm immerhin ein halbes Monatsgehalt zugebilligt.

28

Es zeichnet sich das Bild ab, dass die Kürzungen anhand von Entscheidungen des Beklagten orientiert sind, die nicht frei von Willkür scheinen. Insofern hat die Zeugin bekundet „Es war halt im Familienbetrieb.“ Unterlegt, der Beklagte habe einen „gewissen Umfang“ einer Teilleistung dem Grunde nach durch die Aussage der Zeugin H. vorläufig bewiesen – eine Vernehmung der Zeugen des Klägers steht ja noch aus – wäre im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen, in welcher Höhe dies der Fall ist. Eine solche Schätzung ist aber unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig aus der Luft gegriffen wäre (BGHZ 91, 243, 256; NJW 87, 909 f.).

29

Damit wird für die Entscheidung ausschlaggebend, wer in dieser Situation die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das Arbeitsgericht hat diese dem Beklagten auferlegt. Dem ist im Ergebnis, nicht in der Begründung zu folgen.

30

Das Arbeitsgericht hat die Verteilung der Beweislast damit begründet, dass der Beklagte den Lohn des Klägers abgerechnet und die Nebenleistungen abgeführt hat. In der Tat wäre es widersprüchlich, wenn einesteils kommentarlos eine Abrechnung erfolgt, andererseits aber ein Teil des abgerechneten Lohns vorenthalten wird. Das erhöht jedenfalls die Darlegungslast des Arbeitgebers. So liegen die Dinge aber nicht. Die Abrechnungen wurden erst während des Rechtsstreits dem Kläger zur Kenntnis gebracht. Hier waren sie mit der zusätzlichen Erklärung versehen, dass Sozialversicherungsbeiträge nur aus „Kulanz“ in voller Höhe abgeführt würden. Also hat sich der Beklagte jedenfalls nicht widersprüchlich verhalten.

31

Gemeinhin wird von einer Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers ausgegangen, der seinen Lohnanspruch geltend macht. Das gilt nach allgemeinen Regeln aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber – wie hier – die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhebt. Im Rahmen des § 320 BGB geht das LAG Köln (30.04.2003- 3 Sa 756/02) von einer gestuften Darlegungslast aus. Zunächst muss der Arbeitnehmer darlegen, dass er in einem verbindlichen Arbeitsverhältnis wirklich tätig geworden ist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Arbeitsvertrag wurde geschlossen, und die ersten Monate war der Leistungsaustausch unbeanstandet. Schwierigkeiten im Betrieb gingen nach der – bisher unwidersprochenen – Bekundung des Klägers einher mit Schwierigkeiten in der Ehe. Auf der zweiten Stufe ist es dann Sache des beklagten Arbeitgebers, den Umfang der Leistungsfüllung einzugrenzen, also darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Dann wiederum hat der Arbeitnehmer zu belegen, dass er in vollem Umfang die mit seinem Anspruch korrespondierende Gegenleistung erbracht hat.

32

Dieser Auffassung des LAG Köln ist zuzustimmen. Sie wird dem Einwendungscharakter des § 320 BGB ebenso gerecht, wie sie die Sphären der Partei und deren Darlegungsmöglichkeiten respektiert.

33

Bezogen auf den zu entscheidenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass der Beklagte zu belegen hat, aus welchem Grund und in welchem Umfang er berechtigt ist, das aus dem Arbeitsvertrag folgende Gehalt zu kürzen. Dies ist ihm jedenfalls in der Höhe keinesfalls gelungen. Es fehlt jeder Anhalt, in welchem Umfang eine Minderleistung des Klägers vorliegt. Selbst die Schätzung eines Mindestschadens bleibt ohne Grundlage. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beweisaufnahme abgebrochen und auf eine Vernehmung der vom Kläger gestellten Zeugen verzichtet.

34

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger die im Betrieb vorhandene Stempeluhr nicht genutzt hat. Daraus lässt sich der Vorwurf einer Beweisvereitelung nicht begründen, wie in der Berufungsbegründung anklingt. Der Kläger hat sich am Stempeln nicht beteiligt. Das war bekannt. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts den Kläger – auch als Werkstattleiter – zu Benutzung des Zeitmesssystems anzuhalten. Dazu ist nichts vorgetragen.

35

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht infolge der Ausschlussfrist verbraucht. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts, die der Beklagte nicht angegriffen hat, wird verwiesen. Ebenso kommt eine Verwirkung nicht in Betracht. Erforderlich sind ein Zeit- und ein Umstandsmoment (ErfKomm/Preis, 9. Aufl., § 611 BGB Rn 471 mwN). Für ein Umstandsmoment ist vorliegend nichts zu erkennen. Bei Lohnansprüchen, die einer nicht sehr langen Verjährung unterliegen, kann im Regelfall nicht von einer Verwirkung ausgegangen werden.

36

Die Nebenforderungen folgen aus Verzug.

37

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht ersichtlich. Eine Divergenz ist ebenso wenig ersichtlich wie dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 ArbGG.



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Letzte Überarbeitung: 20. März 2009

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