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Arbeitsrecht aktuell: 09/070 Anfechtung von Lohnzahlungen in der Insolvenz bleibt die Ausnahme.




Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof entschieden?

28.04.2009. Insolvenzverwalter können unter bestimmten, in der Insolvenzordnung (InsO) geregelten Voraussetzungen bestimmte zulasten der Insolvenzmasse gehende Zahlungen „anfechten“, d.h. die kurz vor dem Insolvenzverfahren getätigten Zahlungen vom Zahlungsempfänger herausverlangen – und zwar auch dann, wenn diese Zahlungen rechtlich begründet waren.

Diese Möglichkeit der Insolvenzfechtung betrifft auch Lohnzahlungen, die vor dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens geflossen sind. Die Anfechtung von Lohnzahlungen durch den Insolvenzverwalter stand vor kurzem aufgrund eines Berichts des ARD-Magazins "Report" und einer durch diesen Bericht angeregten Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke im öffentlichen Interesse (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/063: Insolvenzarbeitsrecht im Bundestag).

Praktisch besonders wichtig ist die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Auf dieser Grundlage können an Arbeitnehmer geflossene Lohnzahlung für die letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn der Arbeitgeber bei der Zahlung zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleichgestellt ist die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 133 Abs.2 InsO).

Doch wann ist ein solcher zwingender Schluss auf die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers aus der Sicht eines Arbeitnehmers möglich? Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Mitte Februar 2009 die Gelegenheit, in einer grundlegenden Entscheidung zu dieser Frage Stellung zu nehmen (BGH, Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08).

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde?

Der insolvente Arbeitgeber betrieb in Thüringen ein Bauunternehmen mit ungefähr 40 Arbeitnehmern. Ab Herbst 2003 geriet er mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand und war spätestens ab Mai 2004 zahlungsunfähig. Im Juni berichtete die lokale Presse in allgemeiner Form über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers und führte dies auf die ausstehenden Zahlungen eines wichtigen Auftraggebers zurück. Zuletzt war jedoch davon die Rede, seine Mitarbeiter könnten vorerst "aufatmen".

Ende Juli 2004 erhielt ein beim insolventen Unternehmen angestellter Elektroinstallateur seinen für März und April ausstehenden Lohn. Anfang August beantragte einer der Gläubiger des Arbeitgebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das Mitte Oktober 2004 eröffnet wurde.

Der in diesem Zusammenhang bestellte Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung der Ende Juli erfolgten Lohnzahlungen für März und April, d.h. er forderte diese von dem Installateur zurück, und zwar im Wege der Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht. Mit seiner Klage war er in erster Instanz erfolgreich, d.h. das Amtsgericht (AG) Nordhausen verurteilte den Arbeitnehmer auf Rückzahlung (AG Nordhausen, Urteil vom 20.09.2007, 27 C 482/07).

In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht (LG) zog er aber den Kürzeren (LG Mühlhausen, Urteil vom 27.03.2008, 1 S 181/07). In der Begründung stellte das LG darauf ab, dass der beklagte Arbeitnehmer die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Juli 2004 weder kannte noch aus den Lohnrückständen und verschiedenen Pressemitteilungen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen konnte.

Angesichts dieser Entscheidung ging der auf Zahlung klagende Verwalter vor dem BGH in Revision.

Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des LG und wies die Revision als unbegründet zurück (BGH, Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08).

Weil der beklagte Arbeitnehmer von der Zahlungsunfähigkeit keine positive Kenntnis gehabt habe, könne ihm nur seine Kenntnis von Begleitumständen vorgehalten werden, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Gingen, so der BGH, in die Vorstellungen des Gläubigers, hier des Arbeitnehmers, (möglicherweise falsche) Tatsachenannahmen ein, die einen Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend nahe legten, fehle es dem Gläubiger bzw. Arbeitnehmer an einer für die Insolvenzanfechtung erforderlichen Kenntnis.

Danach kann auch ein falsches "Hörensagen", z.B. von Lieferantenleistungen „auf Rechnung“ oder von Neueinstellungen, den ansonsten zwingenden Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit ausschließen. Bewerte der Arbeitnehmer dagegen ein ihm vollständig bekanntes, korrektes Tatsachenbild falsch, könne er sich nicht darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe.

Anders als institutionelle Gläubiger oder solche mit "Insiderwissen" treffe einen außenstehenden Kleingläubiger zudem keine Pflicht, sich nach der Zahlungsfähigkeit seines Schuldners zu erkundigen.

Dementsprechend konnte der beklagte Arbeitnehmer im vorliegenden Fall Umfang und Bedeutung der Lohnrückstände mangels Kenntnis aller (anderen) offenen Forderungen nicht einordnen. Die Pressemitteilungen waren zwar besorgniserregend, aber nicht eindeutig. Auch die wöchentlich abgehaltenen "Arbeitsberatungen" im Betrieb wertete der BGH als unergiebig. Letztlich konnte der Insolvenzverwalter die von ihm behaupteten Ansprüche nicht nachweisen.

Fazit: Machen es die Arbeitnehmer eines kurz vor der Insolvenz stehenden Unternehmens wie die drei Äffchen, d.h. sehen, hören und sagen sie „nichts Böses“, haben Insolvenzanfechtungen, die auf die Rückzahlung von Arbeitslohn gerichtet sind, künftig kaum Erfolgsaussichten. Wer weder in der Finanzbuchhaltung eines Unternehmens eingesetzt wird noch Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrnimmt, wird seine Informationen in aller Regel nur durch Betriebsversammlungen, die Presse und den unternehmensinternen "Buschfunk" erhalten. Auf Betriebsversammlungen aber wird gerade auch in Krisenzeiten versucht, eine positive Grundstimmung zu vermitteln. Schließlich dürfte ein Insolvenzverwalter nur mit großen Mühen vor Gericht den Nachweis führen können, dass ein Arbeitnehmer negative (Presse-)Mitteilungen, beispielsweise über gesperrte Kreditlinien, kannte.

Insolvenzverwalter müssen folglich noch vorsichtiger als bisher die Erfolgsaussichten einer Lohnanfechtung prüfen, um eine Schmälerung der Insolvenzmasse durch sinnlose Prozesskosten (und damit verbundene Haftungsrisiken für sich selbst) zu vermeiden. Betroffene Arbeitnehmer sind daher gut beraten, Ruhe zu bewahren und frühzeitig auf anwaltliche Hilfe zurückzugreifen.

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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