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Arbeitsrecht aktuell: 08/109 Gesetzentwurf der Bundesregierung will Insolvenzschutz von Arbeitszeitguthaben verbessern.
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Besserer Insolvenzschutz für Arbeitszeitguthaben: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
24.10.2008. Im Jahre 1998 schuf der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, dem sog. Flexigesetz, erstmals die Möglichkeit, bereits geleistete Arbeit nicht sofort auszuzahlen und die auf den Lohn entfallenden Sozialabgaben und Steuern abzuführen, sondern die erbrachte Arbeit in einem besonderen Wertguthaben anzusammeln und zu einem späteren Zeitpunkt zu vergüten, und zwar im Rahmen von Freistellungen des Arbeitnehmers von der Arbeit. Damit verbunden ist die zeitliche Verlagerung der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben und Steuern vom Zeitpunkt der Arbeitsleistung auf den späteren Zeitpunkt der bezahlten Freistellung.
Problematisch ist nach derzeitiger Rechtslage vor allem der Fall, dass der Arbeitgeber vor der Realisierung des Wertguthabens, d.h. vor der bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers insolvent wird. Zwar enthält auch die bisherige, in § 7b Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) enthaltene Regelung die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien, für das Wertguthaben eine Insolvenzsicherung zu schaffen.
Diese Pflicht wird aber oft nicht oder nur unzureichend erfüllt. Wird der Arbeitgeber insolvent und besteht eine solche Absicherung (wie oftmals) nicht, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Auszahlung seines Wertguthabens nur zur Insolvenztabelle anmelden. In der Regel führt das zu einem (annähernden) Totalausfall. Und nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Staat ist der Dumme, da es dann weder zu einer Abführung von SV-Beiträgen geschweige denn zur Versteuerung des Wertguthabens kommt.
Außerdem hat der Arbeitnehmer bislang keine Möglichkeit, sein Wertguthaben bei einem Arbeitsplatzwechsel zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Ein solcher Fall gilt bislang als „Störfall“, in dem die eigentlich geplante Realisierung des Wertguthabens durch bezahlte Freistellung von der Arbeit unmöglich geworden ist, so dass nur die sofortige Auszahlung und Beitragsabführung möglich ist. Dadurch können die eigentlich angestrebten arbeitszeittechnischen und sonstigen, die Sozialbeiträge und Steuern betreffenden Vorteile nicht mehr erreicht werden.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung am 22.09.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Altersteilzeitregelungen vorgelegt (BT-Drs. 16/10289), mit dem sie vor allem folgende Ziele verfolgt:
- Vereinbarungen über die Wertguthaben sollen für den Arbeitnehmer transparenter ausgestaltet sein.
- Arbeitnehmer, Sozialversicherung und der Fiskus sollen effektiver vor insolvenzbedingten Ausfällen geschützt werden.
- Auch geringfügig Beschäftigte sollen unter die Insolvenzschutzregelungen fallen.
- Schließlich sollen die Wertguthaben künftig auf ein neues Arbeitsverhältnis übertragbar sein (Portabilität).
Dagegen soll auch künftig nicht in die konkrete Ausgestaltung von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über Arbeitszeitguthaben eingegriffen werden. Diese Vereinbarungen sollen weiterhin den Arbeitsvertragsparteien überlassen bleiben.
Im Einzelnen ist folgendes geplant:
Schaffung von mehr Transparenz: Der Gesetzentwurf verpflichtet den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer über den Bestand des Wertguthabens und die Schaffung einer Insolvenzabsicherung zu informieren. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Besicherung und zur Information hierüber nicht nach, kann der Arbeitnehmer die Arbeitszeitvereinbarung kündigen.
Verbesserter Insolvenzschutz: Die wichtigste Änderung im Hinblick auf einen besseren Schutz vor Insolvenzausfällen besteht in einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, der sich, wenn der Arbeitgeber eine Gesellschaft ist, auch gegen deren Organe bzw. die rechtlich für die Gesellschaft verantwortlichen Personen richten kann. Nach derzeitiger Rechtslage kann der Arbeitnehmer in Insolvenzfällen keinen Schadensersatz geltend machen.
Die Abführung von Sozialbeiträgen soll durch folgende Regelung besser abgesichert werden: Ist eine Arbeitszeitkontenregelung nicht wie vorgeschrieben mit einer werthaltigen Insolvenzsicherung abgesichert worden, ist die gesamte Regelung über das Wertguthaben bzw. das Arbeitszeitkonto unwirksam. Und sollte dieser Mangel bei einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden, so kann die Deutsche Rentenversicherung Bund vom Arbeitgeber die Auszahlung des „rückständigen“ Lohns und die Beitragsabführung verlangen, falls dieser nicht rechtzeitig nachbessert. Dadurch wird die Verletzung der Pflicht zur Besicherung des Wertguthabens zum ersten Male sanktioniert.
Sollte der Gesetzentwurf wie vorgesehen verabschiedet werden, haben Arbeitgeber allen Grund, die bislang bestehenden oder auch nicht bestehenden Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben selbstkritisch zu überprüfen, um plötzlich und in ggf. erheblicher Höhe auf sie zukommenden Nachentrichtungspflichten vorzubeugen.
Sog. „Portabilität“ der Wertguthaben: Nach dem Gesetzentwurf soll für den Arbeitnehmer, der zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, die Möglichkeit bestehen, sein Arbeitszeitkonto mitzunehmen.
Dies allerdings nur, wenn der neue Arbeitgeber zustimmt, wozu er normalerweise keinen Anlass hat - und auch künftig nicht haben wird, da der Gesetzentwurf insoweit keine weitergehenden Regelungen, etwa eine Übernahmepflicht des neuen Arbeitgebers, vorsieht.
Da den Arbeitgeber aufgrund von Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten eine Fülle von Pflichten treffen, die im Extremfall sogar zur Strafbarkeit wegen Veruntreuung von Arbeitslohn oder wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmersozialbeiträgen führen können, dürfte eine solche Übernahme praktisch nur im Rahmen einer konzernrechtlichen Verbundenheit von Unternehmen in Betracht kommen.
Abzuwarten bleibt, ob die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit des Arbeitnehmers, sein Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen, Gesetz wird oder nicht, da mit einer solchen Möglichkeit die Gefahr des Missbrauchs verbunden ist.
Geringfügig Beschäftigte: Schließlich soll der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen über die Absicherung von Arbeitszeitkonten auf geringfügig Beschäftigte ausgedehnt werden. Minijobber sind bislang ausgenommen, da sie ursprünglich nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Durch die Einführung des vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalbeitrags für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ist der Grund für die Aussparung dieser Arbeitsverhältnisse entfallen.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Gesetzentwurf vor allem und zurecht auf die Beseitigung bestehender Mängel der Insolvenzsicherung zielt. Allerdings dürfte der Staat dabei wieder einmal in erster Linie an sich selbst denken, d.h. die erheblichen Ausfälle bei Sozialabgaben und Lohnsteuern mindern wollen.
Die geplanten Verbesserungen beim Insolvenzschutz werden sich aber sicher auch positiv auf die Arbeitnehmer auswirken. Die aus dem politischen Arbeitgeberlager geäußerte Kritik an neuen bürokratischen Zumutungen ist angesichts der de facto kaum bestehenden Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben nicht wirklich überzeugend - es sein denn, sie diese Kritik wäre mit positiven Alternativvorschlägen verbunden.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
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Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
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Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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