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Arbeitsrecht aktuell: 01/06 Annahmeverzugslohn bei Insolvenz




Keine Leistungsklage bei angezeigter Masse-Unzulänglichkeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2001, 9 AZR 459/00

Unter "Annahmeverzugslohn" ist der Lohnanspruch zu verstehen, den Arbeitnehmer aus § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Zeit haben, während der ihr Arbeitgeber die von ihm eigentlich anzunehmende Arbeitsleistung zurückweist, etwa indem er den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt (was oft nach Kündigungen bis zum Ende der Kündigungsfrist gemacht wird).

Fraglich ist allerdings, ob der Arbeitnehmer auch dann einen klagbaren Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen seines Arbeitgebers eröffent ist und wenn der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt hat.

Zu dieser Frage hat sich in einem aktuellen Urteil das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert: BAG, Urteil vom 11.12.2001, 9 AZR 459/00.

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

An sich hat der Arbeitnehmer zwar immer dann, wenn sein Arbeitsverhältnis noch einige Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht, für diese Zeit einen privilegierten Lohnanspruch, d.h. eine sog. Masseforderung, die vorab bzw. vor den gewöhnlichen Insolvenzforderungen aus der Masse zu erfüllen ist (wohingegen Ansprüche aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung Insolvenzforderungen darstellen, die ohnehin nur anteilig bzw. nach Maßgabe der bei Abschluß des Verfahrens zu verteilenden Masse befriedigt werden). Es ist aber im Falle einer vom Insolvenzverwalter angezeigten "Massearmut" nicht jede Masseforderung in gleicher Weise privilegiert.

Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit macht der Insolvenzverwalter nämlich publik, daß die vorhandene Masse nach seiner Einschätzung noch nicht einmal zur Erfüllung der Masseforderungen ausreicht. Werden jetzt, d.h. nach Anzeige der Massearmut, neue Masseforderungen begründet (zum Beispiel durch neue Aufträge des Insolvenzverwalters), dann sind diese "Neumasseforderungen" gegenüber den sonstigen Masseforderungen nochmals bevorrechtigt. Sie können nämlich gegen den Insolvenzverwalter eingeklagt werden; ein dementsprechendes Zahlungsurteil kann gegen den Insolvenzverwalter vollstreckt werden. Dies folgt aus §§ 209 Abs.1 Nr.2, 210 InsO (Insolvenzordnung).

Forderungen auf Arbeitslohn für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind daher zwar, wie gesagt, im Prinzip gute Ansprüche bzw. Masseforderungen, doch kann der Insolvenzverwalter die Vollstreckbarkeit diese Ansprüche beseitigen, indem er die Massearmut anzeigt. In einem solchen Fall können Lohnforderungen nur noch unter zwei im Gesetz (§ 209 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 InsO) genannten Fällen vollstreckt werden, nämlich erstens dann, wenn der Verwalter (nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) die Arbeitsleistung fordert, sowie zweitens dann, wenn der Verwalter (nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) den frühestmöglichen Termin zur Kündigung des Arbeitsvertrages versäumt hat und das Arbeitsverhältnis daher aufgrund dieser "Unterlassung" seitens des Verwalters noch länger dauert, als es (nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) hätte dauern müssen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 01.07.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der beklagte Insolvenzverwalter stellte den Kläger mit Insolvenzeröffnung von der Arbeit frei und zeigte im August 1999 beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Darüber hinaus kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum erstmöglichen Termin, dem 31.01.2000. Gleichzeitig nahm er die Arbeitsleistung des (bereits gekündigten) Arbeitnehmers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch. Der Kläger verlangt gemäß § 615 Satz 1 BGB Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit der Freistellung während der Kündigungsfrist. Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen.

Fraglich ist daher, ob in einem solchen Fall bereits die Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter unzulässig ist.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht im Sinne der Unzulässigkeit einer solchen Klage beantwortet und daher die Revision des Klägers in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts waren die Vergütungsforderungen des Klägers ab Juli 1999 sogenannte "Altmasseverbindlichkeiten" im Sinne des § 209 Abs.1 Nr.3 InsO. Die Vollstreckung solcher Forderungen ist nach § 210 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs.1 InsO beim Insolvenzgericht angezeigt hat.

Aus dem Vollstreckungsverbot folgt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, daß auch für entsprechende Leistungsklagen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Altmassegläubiger kann gegenüber dem Insolvenzverwalter lediglich die Feststellung seiner Forderungen verlangen.

Welche praktische Bedeutung hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts?

Die praktische Bedeutung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts ist groß, da Insolvenzvervwalter häufig die sog. Unzuläsnglichkeit der Masse anzeigen. Diese Erklärung bedeutet wie gesagt, daß die Masse nach Ansicht des Verwalters noch nicht einmal zur Erfüllung der sog. Masseverbindlichkeiten ausreicht; dazu gehören unter anderem die Kosten des Verfahrens sowie diejenigen Ansprüche von Gläubigern, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Die rechtliche Konsequenz einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit besteht im wesentlichen darin, daß die vorhandene Masse auf die verschiedenen Massegläubiger, d.h. auf die Inhaber privilegierter Masseforderungen, verteilt werden muß, wobei aufgrund der Masseunzulänglichkeit auch die Massegläubiger Abstriche von ihren Forderungen gefallen lassen müssen. Die eigentlichen Insolvenzgläubiger gehen im Falle eines massearmen Insolvenzverfahrens in der Regel völlig leer aus, d.h. sie stehen sich noch schlechter, als sie sich "normalerweise" stehen würden.

Während es nach bisheriger Rechtslage nicht ganz klar war, ob man als Arbeitnehmer in Konstellationen von der Art des jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falles den Insolvenzverwalter auf Zahlung verklagen konnte, ist dies nun nicht mehr möglich.

Damit wird ein gewisse Rechtsunsicherheit für den Arbeitnehmer geschaffen, da dieser jetzt jederzeit damit rechnen muß, daß seine Klage auf Leistung, die er gegen den Insolvenzverwalter erhoben hat, durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit im nachhinein unzulässig wird:

Solange der Verwalter noch keine Masseunlänglichkeit angezeigt hat, sollte man auf Zahlung der Lohnansprüche für die Zeit nach Verfahrenseröffnung klagen, da man schließlich zusehen muß, daß man an sein Geld kommt.

Hat man allerdings einen Zahlungstitel gegen den Verwalter erstritten (oder steht nach langem Rechtsstreit kurz davor), kann es einem jederzeit passieren, daß der Verwalter durch Anzeige der Massearmut all diese Bemühungen zunichte macht. Man muß sich in einem solchen Fall mit der bloßen "Feststellung" seines Anspruchs begnügen und im übrigen darauf warten, bis der Verwalter das Insolvenzverfahren irgendwann einmal abgeschlossen hat und im Zuge der Verteilung der Masse an die Massegläubiger den Masseanspruch nach Maßgabe der sich dann errechnenden Quote erfüllt.

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Letzte Überarbeitung: 3. April 2012

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