Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 05/02 BAG: Keine verkürzte Kündigungsfrist vor Insolvenzeröffnung




Keine verkürzte Frist bei Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2005, 2 AZR 134/04

Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 113 Satz 1, 2 Insolvenzordnung (InsO) auch bei fester Vertragslaufzeit (Zeitvertrag) sowie im Falle einer tariflichen oder vertraglich vereinbarten "Unkündbarkeit" (Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber) Arbeitnehmern mit einer abgekürzten Kündigungsfrist von maximal drei Monaten kündigen.

Ob dieses Recht auch der vom Gericht festgelegte vorläufige Insolvenzverwalter hat, wurde nunmehr vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, BAG, Urteil vom 20.01.2005, 2 AZR 134/04.

Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?

Der § 113 Satz 1, 2 InsO lautet wie folgt:

"§ 113. Kündigung eines Dienstverhältnisses.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist."

Anders als vielfach angenommen wird, hat der Insolvenzverwalter aber auch nach dieser Vorschrift keinen "Freibrief" zum Ausspruch von Kündigungen, sondern muss den üblichen Kündigungsschutz respektieren. Befreit wird der Verwalter durch § 113 Satz 1, 2 InsO nur von dem generellen Ausschluss der Kündigung und von überlangen Kündigungsfristen.

In aller Regel führt ein Insolvenzantrag zunächst dazu, dass das Insolvenzgericht einen "vorläufigen Insolvenzverwalter" ernennt. Dessen Aufgabe besteht vor allem darin zu prüfen, ob genug Insolvenzmasse vorhanden ist, um überhaupt ein ordnungsgemäßes Insolvenzverfahren durchzuführen. Je nachdem, wie der Prüfbericht des vorläufigen Insolvenzverwalters ausfällt, wird im nächsten Schritt das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröfffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.

Je nach Lage des Falles kann das Insolvenzgericht bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren anordnen, dass dem Schuldner ein allgemeines Verbot der Verfügung über sein Vermögen auferlegt wird. In einem solchen Fall heißt der vorläufige Insolvenzverwalter starker vorläufiger Verwalter, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen - anders als im Normalfall - bereits im vorläufigen Verfahren auf ihn übergegangen ist.

Fraglich ist, ober der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter die rechtliche Möglichkeit hat, Arbeitnehmern mit der abgekürzten Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gemäß § 113 Satz 1, 2 InsO zu kündigen - oder ob er dieses Recht erst nach Eröffnung des Verfahrens hat. Über diese Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr entschieden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BAG zugrunde?

Die Arbeitnehmerin war seit 1980 bei dem insolventen Arbeitgeber als Sachbearbeiterin beschäftigt. Die ihr nach dem Gesetz zustehende Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber betrug 7 Monate zum Monatsende. Am 28. Mai 2002 wurde der Beklagte zum "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des insolventen Arbeitgebers bestellt. Anfang Juli 2002 entschied er sich, den Geschäftsbereich, in dem die Klägerin arbeitete, stillzulegen. Mit Schreiben vom 23.07.2002 kündigte er daher das Arbeitsverhältnis der Klägerin, und zwar unter Berufung auf § 113 Satz 2 InsO mit einer abgekürzten Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, d.h. zum 31.10.2002.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Beklagte nunmehr zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt und kündigte das Arbeitsverhältnis erneut mit abgekürzter Frist, diesmal zum 31.12.2002. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die erste Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei frühestens auf Grund der zweiten, nachgeschobenen Kündigung des Beklagten zum 31.12.2002 beendet worden. Der Beklagte habe bei der ersten Kündigung nicht mit der verkürzten Frist des § 113 Satz 2 InsO kündigen dürfen, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen. Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, als "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter habe er die verkürzte Kündigungsfrist - zumindest analog - anwenden können.

Wie hat das BAG entschieden?

Das BAG hat wie das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht für die Arbeitnehmerin entschieden.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann der Insolvenzverwalter erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO für sich in Anspruch nehmen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung und aus der Systematik der InsO. Eine sinngemäße bzw. analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorläufigen Insolvenzverwalter - auch auf den "starken" vorläufigen Verwalter - ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich, weil die InsO hier keine Lücke aufweist. Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter und der - endgültige - Insolvenzverwalter haben nach dem Gesetz unterschiedliche Funktionen und sind daher rechtlich nicht völlig gleichgestellt.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne:

RA Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin

Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-Mail: berlin@hensche.de

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 3. April 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
Unkündbarkeit:

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
Befristung:

Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10