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Handbuch Arbeitsrecht: Nachteilsausgleich




Informationen zum Thema Nachteilsausgleich

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bei Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich dazu verpflichtet ist, den von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern einen Nachteilsausgleich zu gewähren.

Im einzelnen finden Sie Hinweise dazu, wann der Arbeitgeber einen Interessenausgleich versucht hat, wann er in rechtlich unzulässiger Weise, d.h. „ohne zwingenden Grund“ von einem Interessenausgleich abweicht und wie hoch ein gerichtlich zugesprochener Nachteilsausgleich sein kann.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was versteht man unter einem Nachteilsausgleich?

Einen Nachteilsausgleich können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, wenn dieser sich im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung nicht an die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hält, indem er 

  • entweder keinen oder keinen ausreichenden, bei Betriebsänderungen stets vorgeschriebenen Versuch unternimmt, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu vereinbaren, oder indem er
  • von einem vereinbarten Interessenausgleich ohne ausreichenden Grund abweicht.

Werden Arbeitnehmer von einem solchen, gegen die Betriebsverfassung verstoßendem Verhalten des Arbeitgebers betroffen, insbesondere indem sie ihren Arbeitsplatz aufgrund betriebsbedingter Kündigungen verloren haben, können sie

  • im Falle einer Entlassung einer Abfindung verlangen, d.h. es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, und
  • im Falle sonstiger wirtschaftliche Nachteile der Ausgleich für die Dauer von maximal zwölf Monaten verlangen.

Der Nachteilsausgleich besteht also entweder in einem Abfindungsanspruch bei Verlust des Arbeitsplatzes oder in einem Anspruch auf Ausgleich anderer wirtschaftlicher Nachteile.

Er stellt die wichtigste „Strafe“ dar, die der Arbeitgeber riskiert, wenn er bei einer geplanten Betriebsänderung den Anspruch des Betriebsrats auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich missachtet. Diese gesetzlich angeordnete finanzielle Sanktion ist deshalb so bedeutsam, weil der Betriebsrat zwar einen Sozialplan, aber keinen Interessenausgleich erzwingen kann, d.h. in bezug auf einen Interessenausgleich nur einen Verhandlungsanspruch hat. Gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Nachteilsausgleich ist § 113 BetrVG.

Nähere Informationen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber über einen Interessenausgleich verhandeln muss und wie diese Verhandlungen ablaufen, finden Sie unter den Stichworten „Betriebsänderung“ und „Interessenausgleich“.

Wann hat der Arbeitgeber einen Interessenausgleich "versucht"?

Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG schuldet der Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich (Abfindung oder sonstigen finanziellen Ausgleich), wenn er im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung Arbeitnehmer entläßt oder ihnen andere wirtschaftliche Nachteile zumutet, ohne über die Betriebsänderung einen Interessenausgleich "versucht" zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es von erheblichem praktischen Interesse zu wissen, was der Arbeitgeber bei der Vorbereitung einer Betriebsänderung im einzelnen tun muss, damit er auf der sicheren Seite ist, so dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht mit Aussicht auf Erfolg behaupten können, er habe keinen Interessenausgleich "versucht".

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber

  • nach vorheriger Information des Betriebsrats und
  • nach vorherigen Beratungen mit dem Betriebsrat
  • die Einigungsstelle anrufen, um vor der Einigungsstelle (weiter) über einen Interessenausgleich zu verhandeln.

Die Einigungsstelle ist betrieblicher Schiedsausschuss, in dem der Arbeitgeber und Betriebsrat unter dem Vorsitz eines neutralen Dritten (meist eines Arbeitsrichters) vertreten sind. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Einigungsstelle".

Da ein Interessenausgleich auch vor der Einigungsstelle nicht erzwungen werden kann, kann es vorkommen, daß der Arbeitgeber die Einigungsstelle vergeblich anruft. Andererseits ist die Anrufung der Einigungsstelle und das Verhandeln vor ihr ein klar definiertes Ereignis ist, das auch für den Arbeitgeber von Vorteil ist: Scheitern nämlich auch die Verhandlungen vor der Einigungsstelle, steht zumindest fest, daß der Arbeitgeber einen Interessenausgleich (ernsthaft) "versucht" hat.

Letztlich hat der Betriebsrat durch diese Rechtsprechung die Möglichkeit, bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf Zeit zu spielen, was ihm bei wirtschaftlich dringend notwendigen Betriebsänderungen eine gewisse Verhandlungsmacht gibt, die ihm an sich bei den inhaltlichen Gesprächen über einen möglichen Interessenausgleich nach dem Gesetz fehlt (erzwingbar ist ja nur der Sozialplan).

Wann weicht der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich „ohne zwingenden Grund“ ab?

Eine Abweichung vom Interessenausgleich liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber „überzieht“, d.h. den im Interessenausgleich festgelegten Rahmen zulasten der Arbeitnehmer überschreitet, also z.B. mehr Arbeitnehmer entlässt als im Interessenausgleich vorgesehen. Verzichtet der Arbeitgeber dagegen auf die im Interessenausgleich vorgesehene Betriebsänderung ganz oder teilweise, liegt keine zum Nachteilsausgleich verpflichtende „Abweichung“ vor.

Dass ausnahmsweise einmal ein „zwingender Grund“ für die Abweichung vom Interessenausgleich vorliegt, muss der Arbeitgeber vor Gericht darlegen. Dabei hat er einen schweren Stand. Anerkannt sind nur Extremfälle wie z.B. eine drohende Insolvenz des Unternehmens, die nur durch die Abweichung vom Interessenausgleich vermieden werden kann.

Wie hoch kann die als Nachteilsausgleich zu zahlende Abfindung ausfallen?

Ist der Arbeitgeber gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG zum Nachteilsausgleich verpflichtet, weil er zum Beispiel von den Umfang der im Interessenausgleich festgelegten Entlassungen überschritten hat (Abs. 1) oder einen Interessenausgleich gar nicht erst versucht hat (Abs. 3), so hat er als Nachteilsausgleich an die entlassenen Arbeitnehmer Abfindungen zu zahlen.

Die Abfindungen sind entsprechend § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festzusetzen. Nach dieser Vorschrift ist im allgemeinen als Abfindung ein Betrag von bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Ist der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, ist ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen. Eine noch höhere Obergrenze der Abfindung gilt, wenn der Arbeitnehmer 55 Jahre alt ist und das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat. Dann ist eine Abfindung von bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.

Da diese Regelung nur Obergrenzen enthält, lässt sich ihr nicht entnehmen, welche Abfindungshöhe das Gesetz denn nun als angemessen ansieht. Die Abfindung ist daher (bis zu den o.g. Höchstgrenzen von zwölf, 15 oder 18 Monatsverdiensten) in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dementsprechend muss eine Klage auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs keinen bezifferten Klageantrag enthalten, sondern kann die Höhe der Abfindung in das Ermessen des Gerichts stellen.

Wo finden Sie mehr zum Thema Nachteilsausgleich?

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie von einer Betriebsschließung oder einer anderen Form der Betriebsänderung betroffen sind und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitgeber seien gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich nicht nachkommt, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Wir unterstützen auch Betriebsräte bei der Gestaltung von Betriebsänderungen, insbesondere bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und bei der Errichtung eines Sozialplans.

Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Beratungsleistungen oder mit der Vertretung des Betriebsrats in der Einigungsstelle oder vor Gericht eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraussetzt und dass diese im Streitfall arbeitgeberseitig oft sehr genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Mitteilungen des Arbeigebers über bevorstehende Änderungen (falls vorhanden)
  • Kündigung (falls vorhanden)
  • Interessenausgleich, Sozialplan (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
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Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09